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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.12.1991
Aktenzeichen: C-192/90
Rechtsgebiete: Richtlinie 85/339/EWG vom 27. Juni 1985 über Verpackungen für fluessige Lebensmittel
Vorschriften:
Richtlinie 85/339/EWG vom 27. Juni 1985 über Verpackungen für fluessige Lebensmittel Art. 3 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 10. DEZEMBER 1991. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH SPANIEN. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATS - VERPACKUNGEN FUER FLUESSIGE LEBENSMITTEL - UMSETZUNG EINER RICHTLINIE IN NATIONALES RECHT. - RECHTSSACHE C-192/90.
Tenor:
1) Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß es nicht die Programme zur Verringerung des Gewichts und/oder Volumens der für fluessige Lebensmittel bestimmten Verpackungen, die sich in dem endgültig zu beseitigenden Hausmüll befinden, gemäß Artikel 3 der Richtlinie 85/339/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über Verpackungen für fluessige Lebensmittel erstellt hat.
2) Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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