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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 30.04.1996
Aktenzeichen: C-194/94
Rechtsgebiete: Richtlinie 83/189/EWG, EG-Vertrag
Vorschriften:
Richtlinie 83/189/EWG Art. 8 | |
Richtlinie 83/189/EWG Art. 9 | |
EG-Vertrag Art. 30 |
1. Im Rahmen des in Artikel 177 des Vertrages vorgesehenen Verfahrens obliegt es dem vorlegenden Gericht, die Tragweite der nationalen Bestimmungen und die Art und Weise ihrer Anwendung zu beurteilen. Da das vorlegende Gericht am besten in der Lage ist, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtsstreitigkeiten die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß seines Urteils einzuschätzen, können Vorlagefragen nicht deshalb als mittlerweile gegenstandslos angesehen werden, weil bestimmte nationale Rechtsvorschriften durch andere Rechtsvorschriften ersetzt wurden.
2. Eine nationale Bestimmung, nach der niemand ohne vorherige ministerielle Erlaubnis ein Sicherungsunternehmen betreiben darf, stellt keine technische Vorschrift im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 83/189 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften dar, wenn in dieser Bestimmung lediglich die Voraussetzungen für die Errichtung von Sicherungsunternehmen vorgesehen sind und sie keine Spezifikationen enthält, die Merkmale von Erzeugnissen vorschreiben.
Bestimmungen zur Festlegung des Verfahrens zur Zulassung von Alarmsystemen und -zentralen, die den Verbrauchern von diesen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden können, stellen dagegen derartige technische Vorschriften dar, wenn diese Bestimmungen detaillierte Vorschriften enthalten, in denen u. a. die Voraussetzungen für die Tests der Qualität und des ordnungsgemässen Funktionierens festgelegt sind, die erfuellt sein müssen, damit ein Alarmsystem oder eine Alarmzentrale im Inland zugelassen und vermarktet werden kann.
Die Einstufung einer Bestimmung, nach der die fraglichen Erzeugnisse erst vermarktet werden dürfen, nachdem sie gemäß einem in einer Verwaltungsregelung festzulegenden Verfahren zugelassen worden sind, hängt davon ab, welche Rechtswirkungen sie nach nationalem Recht hat. Bildet eine solche Bestimmung nach nationalem Recht lediglich eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß von Verwaltungsregelungen, die für die Betroffenen zwingende Vorschriften enthalten, so daß sie selbst keine Rechtswirkung für einzelne entfaltet, so stellt sie keine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie dar. Verpflichtet sie die betroffenen Unternehmen dagegen dazu, eine vorherige Zulassung ihres Materials zu beantragen, so ist sie als technische Vorschrift einzustufen, selbst wenn die vorgesehenen Verwaltungsvorschriften nicht erlassen wurden.
3. Die Artikel 8 und 9 der Richtlinie 83/189 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, nach denen die Mitgliedstaaten der Kommission alle Entwürfe unter die Richtlinie fallender technischer Vorschriften mitzuteilen und ihren Erlaß und ihr Inkraftsetzen ° ausser in dringenden Ausnahmefällen ° während bestimmter Zeiträume auszusetzen haben, sind dahin auszulegen, daß sie von einzelnen vor dem nationalen Gericht herangezogen werden können, das die Anwendung einer nationalen technischen Vorschrift, die nicht gemäß der Richtlinie mitgeteilt wurde, ablehnen muß.
Diese Bestimmungen, die eine genau umrissene Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorsehen, die Entwürfe vor ihrem Erlaß mitzuteilen, sind nämlich zum einen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau. Zum anderen kann eine Auslegung der Richtlinie, nach der der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht einen wesentlichen Formfehler darstellt, der zur Unanwendbarkeit der fraglichen technischen Vorschriften auf einzelne führen kann, die Wirksamkeit der vorbeugenden gemeinschaftlichen Kontrolle sicherstellen, die in der Richtlinie vorgesehen ist, um den Schutz des freien Warenverkehrs zu gewährleisten, den sie zum Ziel hat.
4. Artikel 30 des Vertrages steht einer nationalen Bestimmung nicht entgegen, nach der niemand ohne vorherige ministerielle Erlaubnis ein Sicherungsunternehmen betreiben darf. Eine solche Bestimmung, die eine Voraussetzung dafür aufstellt, daß ein Unternehmen errichtet und als Sicherungsunternehmen tätig werden darf, fällt nämlich nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 30.
Urteil des Gerichtshofes vom 30. April 1996. - CIA Security International SA gegen Signalson SA und Securitel SPRL. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de commerce de Liège - Belgien. - Auslegung des Artikels 30 EG-Vertrag und der Richtlinie 83/189/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften - Nationale Rechtsvorschriften über die Vermarktung von Alarmsystemen und -zentralen - Vorherige verwaltungsbehördliche Erlaubnis. - Rechtssache C-194/94.
Entscheidungsgründe:
1 Das Tribunal de commerce Lüttich hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 20. Juni 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juli 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag sechs Fragen nach der Auslegung des Artikels 30 EG-Vertrag und der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 109, S. 8; im folgenden: Richtlinie 83/189) in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 (ABl. L 81, S. 75) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen der Firma CIA Security International (im folgenden: CIA Security) und den Firmen Signalson und Securitel, bei denen es sich um drei Sicherungsunternehmen im Sinne des belgischen Gesetzes vom 10. April 1990 über die Bewachungs- und Sicherungsunternehmen und die internen Bewachungsdienste (im folgenden: Gesetz über Sicherungsunternehmen) handelt.
3 Artikel 1 § 3 dieses Gesetzes lautet: "Als Sicherungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person anzusehen, die eine Tätigkeit ausübt, die in der dauernden oder zeitweiligen Erbringung von Dienstleistungen für den Entwurf, den Einbau und die Unterhaltung von Alarmsystemen und -zentralen an Dritte besteht."
4 Artikel 1 § 4 des Gesetzes über Sicherungsunternehmen lautet: "Alarmsysteme und -zentralen im Sinne dieses Artikels sind Systeme und Zentralen, die zur Verhinderung oder Feststellung von Straftaten gegen Personen oder Sachen dienen."
5 In Artikel 4 des Gesetzes heisst es: "Niemand darf ohne vorherige Erlaubnis des Innenministers ein Sicherungsunternehmen betreiben. Die Erlaubnis wird nur dann erteilt, wenn das Unternehmen die Vorschriften dieses Gesetzes und die vom König aufgestellten Voraussetzungen hinsichtlich der finanziellen Mittel und der technischen Ausstattung erfuellt..."
6 In Artikel 12 des Gesetzes über Sicherungsunternehmen ist folgendes vorgesehen: "Die in Artikel 1 § 4 genannten Alarmsysteme und -zentralen und ihre Bestandteile dürfen erst vermarktet oder in anderer Weise Benutzern zur Verfügung gestellt werden, nachdem sie nach einem vom König festzulegenden Verfahren zugelassen worden sind..."
7 Dieses Verfahren wurde durch die Königliche Verordnung vom 14. Mai 1991 zur Festlegung des Verfahrens zur Zulassung der im Gesetz vom 10. April 1990 über die Bewachungs- und Sicherungsunternehmen und die internen Bewachungsdienste genannten Alarmsysteme und -zentralen (im folgenden: Verordnung vom 14. Mai 1991) festgelegt.
8 Artikel 2 § 1 dieser Verordnung lautet: "Weder ein Hersteller, Importeur oder Großhändler noch sonstige natürliche oder juristische Personen dürfen neues Material in Belgien vermarkten oder in anderer Weise Benutzern zur Verfügung stellen, wenn dieses nicht zuvor von einem zu diesem Zweck eingesetzten Ausschuß, der im folgenden als 'Materialausschuß' bezeichnet wird, zugelassen worden ist."
9 Nach den Artikeln 4 bis 7 der Verordnung vom 14. Mai 1991 werden vor einer etwaigen Zulassung des Materials eine Materialprüfung und Tests vorgenommen.
10 Gemäß Artikel 5 besteht die Prüfung in der Identifizierung des Materials, in der Überprüfung der elektronischen Schaltkreise, verglichen mit den vom Hersteller eingereichten Unterlagen, und in der Überprüfung der erforderlichen Mindestfunktionen. Die an dem Material gemäß Artikel 6 der Verordnung vom 14. Mai 1991 vorzunehmenden Tests betreffen die funktionelle Eignung, den mechanischen Aspekt, die funktionelle Zuverlässigkeit in mechanischer und/oder elektronischer Hinsicht, die Unanfälligkeit für Fehlalarm und den Schutz vor Mißbrauch oder vor Versuchen, das Material unbrauchbar zu machen. Zu diesem Zweck wird das Material den in den Anhängen 3 und 4 der Verordnung vorgesehenen Tests unterzogen.
11 Artikel 8 der Verordnung vom 14. Mai 1991 lautet: "Weist der Antragsteller anhand der erforderlichen Unterlagen nach, daß sein Material bereits in einem anderen EWG-Mitgliedstaat in einem gemäß den EWG-Normen anerkannten Laboratorium Tests unterzogen worden ist, die den in Artikel 7 beschriebenen zumindest gleichwertig sind, und daß es dort höchstens drei Jahre vor dem Zeitpunkt des jetzigen Antrags zugelassen worden ist, so führt eine der in Artikel 4 § 1 genannten Einrichtungen an dem Material nur noch die Tests durch, die in dem anderen EWG-Mitgliedstaat noch nicht durchgeführt worden sind."
12 Aus den Akten geht ferner hervor, daß die Verordnung vom 14. Mai 1991 der Kommission nicht gemäß dem in der Richtlinie 83/189 vorgesehenen Informationsverfahren bei technischen Vorschriften mitgeteilt wurde und daß die belgische Regierung im Anschluß an eine von der Kommission gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag abgegebene mit Gründen versehene Stellungnahme im Februar 1993 einen neuen Entwurf einer Königlichen Verordnung zur Festlegung des Verfahrens zur Zulassung der Alarmsysteme und -zentralen mitteilte. Dieser Entwurf, der am 31. März 1994 angenommen wurde, stimmt im wesentlichen mit der Verordnung vom 14. Mai 1991, die durch ihn aufgehoben wurde, überein, wobei jedoch Artikel 8 der Verordnung vom 14. Mai 1991, so wie die Kommission vorgeschlagen hatte, geändert wurde.
13 Die drei Parteien des Ausgangsverfahrens sind Konkurrenten, die sich vor allem mit der Herstellung und dem Verkauf von Alarmsystemen und -zentralen beschäftigen.
14 Am 21. Januar 1994 beantragte CIA Security beim Tribunal de commerce Lüttich, Signalson und Securitel zu verurteilen, ihr im Januar 1994 gezeigtes unlauteres Verhalten zu unterlassen. Sie stützte ihre Anträge auf die Artikel 93 und 95 des belgischen Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken, die Handlungen verbieten, die gegen die redlichen Handelsbräuche verstossen. CIA Security wirft Signalson und Securitel vor, sie insbesondere durch die Behauptung verleumdet zu haben, daß ein von ihr vermarktetes System zum Schutz vor Einbrüchen ° das System Andromeda ° nicht die Anforderungen der belgischen Rechtsvorschriften an Sicherungssysteme erfuelle.
15 Signalson und Securitel erhoben Widerklagen, die im wesentlichen darauf gerichtet sind, CIA Security wegen der fehlenden Erlaubnis zum Betrieb eines Sicherungsunternehmens und der Vermarktung eines nicht zugelassenen Alarmsystems die Fortsetzung ihrer Tätigkeit zu untersagen.
16 Das Tribunal de commerce Lüttich vertrat in seinem Zwischenurteil die Ansicht, daß sich die Klage und die Widerklagen zwar gegen unlautere Praktiken richteten, die nach dem Gesetz über die Handelspraktiken verboten seien, daß diese Praktiken aber trotzdem nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes über Sicherungsunternehmen und der Verordnung vom 14. Mai 1991 zu beurteilen seien.
17 Das vorlegende Gericht stellte sodann fest, daß die Klage von CIA Security wegen fehlender Klagebefugnis und mangelnden Rechtsschutzinteresses für unzulässig erklärt werden könnte, wenn sie gegen das Gesetz über Sicherungsunternehmen und die Verordnung vom 14. Mai 1991 verstossen hätte, und daß Signalson und Securitel ihre Widerklagen im Fall der Unvereinbarkeit des Gesetzes über Sicherungsunternehmen und der Verordnung vom 14. Mai 1991 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht auf Verstösse gegen diese Regelungen stützen könnten.
18 Da das Tribunal de commerce Lüttich Zweifel an der Vereinbarkeit der fraglichen belgischen Regelung mit Artikel 30 des Vertrages hat und da es festgestellt hat, daß diese Regelung nicht vor ihrem Erlaß gemäß der Richtlinie 83/189 der Kommission mitgeteilt worden war, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Werden durch das Gesetz vom 10. April 1990 über die Bewachungs- und Sicherungsunternehmen und die internen Bewachungsdienste, insbesondere dessen Artikel 4 und 12, mengenmässige Einfuhrbeschränkungen geschaffen, oder sind darin Maßnahmen gleicher Wirkung wie eine durch Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene mengenmässige Beschränkung enthalten?
2. Ist die Königliche Verordnung vom 14. Mai 1991 zur Festlegung des Verfahrens zur Zulassung der im Gesetz vom 10. April 1990 genannten Alarmsysteme und -zentralen, insbesondere deren Artikel 2 und 8, mit Artikel 30 des Vertrages vereinbar, der mengenmässige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung verbietet?
3. Enthält das genannte Gesetz vom 10. April 1990, insbesondere dessen Artikel 4 und 12, technische Vorschriften, die der Kommission gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG vorab mitgeteilt werden mussten?
4. Enthält die Königliche Verordnung vom 14. Mai 1991, insbesondere deren Artikel 2 und 8, technische Vorschriften, die der Kommission gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG vorab mitgeteilt werden mussten?
5. Sind die Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, insbesondere deren Artikel 8 und 9, unbedingt und hinreichend genau, um von einzelnen vor einem nationalen Gericht herangezogen werden zu können?
6. Ist ein nationales Gericht durch das Gemeinschaftsrecht und den einem einzelnen danach zustehenden Schutz gezwungen, die Anwendung einer nationalen technischen Vorschrift abzulehnen, die der Kommission von dem Mitgliedstaat, der sie erlassen hat, nicht gemäß der in Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vorgesehenen Verpflichtung übermittelt worden ist?
Vorbemerkungen
19 Vorab ist festzustellen, daß die belgische Regierung, Signalson und Securitel der Ansicht sind, alle Fragen nach der Vereinbarkeit der Verordnung vom 14. Mai 1991 mit dem Gemeinschaftsrecht seien gegenstandslos geworden, da das vorlegende Gericht bei dem Verfahrenstypus, mit dem es befasst sei, das zum Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Gesetz anwenden müsse und da die Verordnung vom 14. Mai 1991 nach Klageerhebung durch die Königliche Verordnung vom 31. März 1994 ersetzt worden sei, die auch nach Ansicht der Kommission mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehe.
20 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes obliegt es dem vorlegenden Gericht, die Tragweite der nationalen Bestimmungen und die Art und Weise ihrer Anwendung zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil vom 7. Dezember 1995 in der Rechtssache C-45/94, Ayuntamiento de Ceuta, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26). Da das vorlegende Gericht am besten in der Lage ist, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtsstreitigkeiten die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlaß seines Urteils einzuschätzen, können die Vorlagefragen nicht deshalb als mittlerweile gegenstandslos angesehen werden, weil die Verordnung vom 14. Mai 1991 durch die Königliche Verordnung vom 31. März 1994 ersetzt wurde.
21 Hiernach sind zunächst die dritte, die vierte, die fünfte und die sechste Vorlagefrage zu beantworten.
Zur dritten und zur vierten Frage
22 Mit seiner dritten und seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Vorschriften wie die Artikel 4 und 12 des Gesetzes über Sicherungsunternehmen und die Verordnung vom 14. Mai 1991 technische Vorschriften darstellen, die gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189 vor ihrem Erlaß der Kommission hätten mitgeteilt werden müssen.
23 Der Begriff "technische Vorschrift" wird in Artikel 1 Nr. 5 der Richtlinie 83/189 wie folgt definiert: "Technische Spezifikationen einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jure oder de facto für die Vermarktung oder Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem grossen Teil dieses Staates verbindlich ist, ausgenommen die von den örtlichen Behörden festgelegten technischen Spezifikationen." Gemäß Artikel 1 Nr. 1 ist unter "technischen Spezifikationen" folgendes zu verstehen: "Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale eines Erzeugnisses vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Festlegungen über Terminologie, Bildzeichen, Prüfung und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung oder Beschriftung..."
24 Zunächst ist zu prüfen, ob eine Bestimmung wie Artikel 4 des Gesetzes über Sicherungsunternehmen eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 83/189 darstellt.
25 Diese Frage ist zu verneinen, da die technischen Vorschriften im Sinne der Richtlinie 83/189 Spezifikationen sind, die Merkmale von Erzeugnissen vorschreiben, und da in Artikel 4 lediglich die Voraussetzungen für die Errichtung von Sicherungsunternehmen vorgesehen sind.
26 Hinsichtlich der Verordnung vom 14. Mai 1991 ist daran zu erinnern, daß sie detaillierte Vorschriften enthält, in denen u. a. die Voraussetzungen für die Tests der Qualität und des ordnungsgemässen Funktionierens festgelegt sind, die erfuellt sein müssen, damit ein Alarmsystem oder eine Alarmzentrale in Belgien zugelassen und vermarktet werden kann. Diese Vorschriften stellen somit technische Vorschriften im Sinne der Richtlinie 83/189 dar.
27 In bezug auf Artikel 12 des Gesetzes über Sicherungsunternehmen ist daran zu erinnern, daß die fraglichen Erzeugnisse nach diesem Artikel erst vermarktet werden dürfen, nachdem sie nach einem vom König festzulegenden Verfahren zugelassen worden sind, das durch die Verordnung vom 14. Mai 1991 festgelegt wurde.
28 Nach Ansicht der Kommission und von CIA Security handelt es sich bei Artikel 12 des Gesetzes um eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie, während Signalson, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die belgische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen geltend machen, daß dieser Artikel nur ein Rahmengesetz sei und keine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 83/189 enthalte.
29 Hierzu ist festzustellen, daß eine Vorschrift als technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 83/189 eingestuft wird, wenn sie eigene Rechtswirkungen hat. Bildet die Vorschrift nach nationalem Recht lediglich eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß von Verwaltungsregelungen, die für die Betroffenen zwingende Vorschriften enthalten, so daß sie selbst keine Rechtswirkung für einzelne entfaltet, so stellt sie keine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie dar (vgl. Urteil vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-317/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1994, I-2039, Randnr. 26). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß die Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 83/189 gleichzeitig mit dem Entwurf der technischen Vorschrift ihre Ermächtigungsgrundlage übermitteln müssen, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs herangezogen werden muß.
30 Wie die belgische Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist eine Vorschrift dagegen als technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 83/189 einzustufen, wenn sie die betroffenen Unternehmen dazu verpflichtet, eine vorherige Zulassung ihres Materials zu beantragen, selbst wenn die vorgesehenen Verwaltungsvorschriften nicht erlassen wurden.
31 Auf die dritte und die vierte Frage ist daher zu antworten, daß eine Vorschrift wie Artikel 4 des Gesetzes über Sicherungsunternehmen keine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 83/189 darstellt, während Bestimmungen, wie sie in der Königlichen Verordnung vom 14. Mai 1991 enthalten sind, technische Vorschriften darstellen, und daß die Einstufung einer Vorschrift wie Artikel 12 des Gesetzes über Sicherungsunternehmen davon abhängt, welche Rechtswirkungen sie nach nationalem Recht hat.
Zur fünften und zur sechsten Frage
32 Mit seiner fünften und seiner sechsten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die Bestimmungen der Richtlinie 83/189, insbesondere ihre Artikel 8 und 9, unbedingt und hinreichend genau sind, um von einzelnen vor einem nationalen Gericht herangezogen werden zu können, das die Anwendung einer nationalen technischen Vorschrift ablehnen muß, die nicht gemäß der Richtlinie mitgeteilt wurde.
33 Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Richtlinie lautet:
"(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzueglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, es sei denn, es handelt sich lediglich um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm, wobei es dann ausreicht mitzuteilen, um welche Norm es sich handelt; sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer kurzen Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Gegebenenfalls übermitteln die Mitgliedstaaten gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift herangezogen werden muß.
Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzueglich von dem Entwurf; sie kann ihn auch dem in Artikel 5 genannten Ausschuß und gegebenenfalls dem für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ausschuß vorlegen.
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten können bei dem Mitgliedstaat, der einen Entwurf einer technischen Vorschrift unterbreitet hat, Bemerkungen vorbringen, die dieser Mitgliedstaat bei der weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift so weit wie möglich berücksichtigt."
34 Artikel 9 der Richtlinie lautet:
"(1) Unbeschadet der Absätze 2 und 2a nehmen die Mitgliedstaaten den Entwurf einer technischen Vorschrift erst sechs Monate nach der Übermittlung gemäß Artikel 8 Absatz 1 an, wenn die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat binnen drei Monaten nach diesem Zeitpunkt eine ausführliche Stellungnahme abgibt, aus der hervorgeht, daß die geplante Maßnahme geändert werden sollte, um etwaige Handelshemmnisse, die sich aus der geplanten Maßnahme ergeben könnten, zu verhindern oder zu begrenzen. Der betroffene Mitgliedstaat erstattet der Kommission darüber Bericht, welche Folge er diesen ausführlichen Stellungnahmen geben will. Die Kommission gibt dazu eine Sachäusserung ab.
(2) Die in Absatz 1 genannte Frist beträgt zwölf Monate, wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Übermittlung gemäß Artikel 8 Absatz 1 ihre Absicht mitteilt, eine Richtlinie für den betreffenden Bereich vorzuschlagen oder zu erlassen.
(2a) Stellt die Kommission fest, daß sich eine Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 auf einen Gegenstand erstreckt, der von einem dem Rat vorgelegten Richtlinien- oder Verordnungsvorschlag erfasst wird, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat von dieser Feststellung innerhalb von drei Monaten nach dieser Mitteilung.
Die Mitgliedstaaten erlassen zwölf Monate lang ab dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission dem Rat einen Richtlinien- oder Verordnungsvorschlag unterbreitet hat, dessen Vorlage vor der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 1 erfolgt ist, keine technischen Vorschriften über einen von diesem Vorschlag erfassten Gegenstand.
Die Absätze 1, 2 und 2a des vorliegenden Artikels können nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden.
(3) Die Absätze 1, 2 und 2a gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat aus dringenden Gründen des Gesundheitsschutzes von Menschen und Tieren, der Erhaltung von Pflanzen oder der Sicherheit gezwungen ist, ohne Möglichkeit vorheriger Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzueglich zu erlassen und durchzuführen. Der Mitgliedstaat gibt in der in Artikel 8 genannten Mitteilung die Gründe für die Dringlichkeit dieser Maßnahmen an. Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, falls dieses Verfahren mißbräuchlich in Anspruch genommen wird."
35 Artikel 10 der Richtlinie lautet:
"Die Artikel 8 und 9 gelten nicht, wenn die Mitgliedstaaten Verpflichtungen aufgrund von Gemeinschaftsrichtlinien und -verordnungen erfuellen; dies gilt auch für Engagements aus einer internationalen Übereinkunft, aufgrund derer einheitliche technische Spezifikationen in der Gemeinschaft zu erlassen sind."
36 Es ist daran zu erinnern, daß die Kommission schon 1986 in einer Mitteilung (86/C 245/05; ABl. 1986, C 245, S. 4) ihren Standpunkt zu dem vom Tribunal de commerce Lüttich in seinen letzten beiden Fragen aufgeworfenen Problem festgelegt hat. In dieser Mitteilung stellte sie fest, daß die Richtlinie ihr und den Mitgliedstaaten eine bedeutende Rolle zuweise, indem sie es ihnen ermögliche, neue technische Handelshemmnisse zu verhindern, und daß die durch die Richtlinie geschaffenen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten klar und unzweideutig seien, da
° alle Entwürfe technischer Vorschriften, die unter die Richtlinie fielen, notifiziert werden müssten;
° ausser in den von Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie geregelten Fällen die Annahme der Entwürfe technischer Vorschriften automatisch drei Monate lang ausgesetzt werden müsse;
° falls Einsprüche erhoben worden seien oder eine Gemeinschaftsregelung geplant sei, die Annahme der Entwürfe technischer Vorschriften automatisch für weitere drei bzw. neun Monate ausgesetzt werden müsse.
Die Kommission stellte schließlich fest, daß die Gefahr einer ernsthaften Untergrabung des Binnenmarktes bestehe, die sich möglicherweise nachteilig auf den Handel auswirken könnte, wenn die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht nachkämen.
37 Wie aus der Mitteilung hervorgeht, zieht die Kommission aus diesen Feststellungen folgenden Schluß: "Wenn ein Mitgliedstaat eine technische Vorschrift erlässt, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 83/189/EWG fällt, ohne den Entwurf vorher der Kommission zu notifizieren und die Stillhalteverpflichtung einzuhalten, dann ist nach Auffassung der Kommission die unter diesen Bedingungen erlassene Regelung nach der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats gegenüber Dritten nicht durchsetzbar. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß Beklagte von den nationalen Gerichten erwarten können, daß sie sich weigern, die Anwendung nationaler technischer Vorschriften, die nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht notifiziert worden sind, zu erzwingen."
38 In der vorliegenden Rechtssache hat die Kommission an dieser Auslegung der Richtlinie 83/189, der sich CIA Security angeschlossen hat, festgehalten.
39 Die deutsche und die niederländische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs wenden sich gegen diese Auslegung und vertreten statt dessen die Ansicht, daß technische Vorschriften im Sinne der Richtlinie 83/189 einzelnen auch dann entgegengehalten werden könnten, wenn bei ihrem Erlaß die Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht beachtet worden seien. Das Vorbringen, auf das sich diese Auslegung stützt, wird im folgenden untersucht.
40 Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Richtlinie 83/189 durch eine vorbeugende Kontrolle den freien Warenverkehr schützen soll, der zu den Grundlagen der Gemeinschaft gehört. Diese Kontrolle ist insofern sinnvoll, als unter die Richtlinie fallende technische Vorschriften möglicherweise Beschränkungen des Warenaustauschs zwischen Mitgliedstaaten darstellen, die nur zugelassen werden können, wenn sie notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen zu genügen, mit denen ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel verfolgt wird. Die durch die Richtlinie geschaffene Kontrolle ist insofern wirksam, als alle Entwürfe technischer Vorschriften, die unter die Richtlinie fallen, mitgeteilt werden müssen und als der Erlaß und das Inkraftsetzen dieser Vorschriften ° ausser bei Maßnahmen, deren Dringlichkeit eine Ausnahme rechtfertigt ° während der in Artikel 9 festgelegten Zeiträume ausgesetzt werden müssen.
41 Die Mitteilung und der Aussetzungszeitraum geben der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten somit zum einen Gelegenheit, zu prüfen, ob mit dem fraglichen Entwurf gegen den EG-Vertrag verstossende Handelsschranken oder solche Schranken errichtet werden, die durch den Erlaß gemeinsamer oder harmonisierter Maßnahmen verhindert werden müssen, und zum anderen, Änderungen der geplanten nationalen Maßnahmen vorzuschlagen. Dieses Verfahren erlaubt es der Kommission im übrigen, gemeinschaftliche Normen zur Regelung des Bereichs, der Gegenstand der geplanten Maßnahme ist, vorzuschlagen oder zu erlassen.
42 Sodann ist festzustellen, daß nach ständiger Rechtsprechung in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, diese Bestimmungen gegenüber allen nicht richtlinienkonformen nationalen Vorschriften herangezogen werden können (vgl. Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, und vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357).
43 Nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs erfuellen die Bestimmungen der Richtlinie 83/189 diese Kriterien insbesondere deshalb nicht, weil das Notifizierungsverfahren eine Reihe ungenauer Elemente enthalte.
44 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Artikel 8 und 9 der Richtlinie 83/189 sehen nämlich eine genau umrissene Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, der Kommission die Entwürfe technischer Vorschriften vor ihrem Erlaß mitzuteilen. Da diese Artikel somit inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, können sie von einzelnen vor den nationalen Gerichten herangezogen werden.
45 Ausserdem sind die rechtlichen Konsequenzen zu prüfen, die aus einem Verstoß der Mitgliedstaaten gegen ihre Mitteilungspflicht zu ziehen sind; genauer gesagt, ist zu prüfen, ob die Richtlinie 83/189 dahin auszulegen ist, daß der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht, der einen Verfahrensfehler beim Erlaß der betreffenden technischen Vorschriften darstellt, zur Unanwendbarkeit dieser technischen Vorschriften führt, so daß sie einzelnen nicht entgegengehalten werden können.
46 Die deutsche und die niederländische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs sind insoweit der Ansicht, daß die Richtlinie 83/189 ausschließlich die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission betreffe, daß sie lediglich Verfahrenspflichten schaffe, die die Mitgliedstaaten beim Erlaß technischer Vorschriften beachten müssten, ohne daß jedoch ihre Zuständigkeit für den Erlaß der fraglichen Vorschriften nach dem Ende des Aussetzungszeitraums in Frage gestellt werde, und daß sie schließlich keine ausdrückliche Bestimmung hinsichtlich etwaiger Auswirkungen der Nichtbeachtung der genannten Verfahrenspflichten enthalte.
47 Dazu ist zunächst festzustellen, daß keiner dieser Gesichtspunkte ein Hindernis dafür bildet, daß ein Verstoß gegen die Richtlinie 83/189 zur Unanwendbarkeit der fraglichen technischen Vorschriften führt.
48 Eine solche Auswirkung des Verstosses gegen die Verpflichtungen, die sich aus der Richtlinie 83/189 ergeben, hängt nicht von einer dahin gehenden ausdrücklichen Bestimmung ab. Wie bereits ausgeführt, ist es unstreitig, daß Ziel der Richtlinie der Schutz des freien Warenverkehrs durch eine vorbeugende Kontrolle ist und daß die Mitteilungspflicht ein wichtiges Mittel zur Verwirklichung dieser gemeinschaftlichen Kontrolle darstellt. Die Wirksamkeit dieser Kontrolle ist um so grösser, wenn die Richtlinie dahin ausgelegt wird, daß der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht einen wesentlichen Verfahrensfehler darstellt, der zur Unanwendbarkeit der fraglichen technischen Vorschriften auf einzelne führen kann.
49 Sodann ist festzustellen, daß diese Auslegung der Richtlinie mit dem Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 380/87 (Enichem Base u. a., Slg. 1989, 2491, Randnrn. 19 bis 24) im Einklang steht. In diesem Urteil, in dem der Gerichtshof über die Verpflichtung der Mitgliedstaaten entschieden hat, die Kommission über die Entwürfe nationaler Regelungen im Anwendungsbereich eines Artikels der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 47) zu unterrichten, hat der Gerichtshof festgestellt, daß weder der Wortlaut noch der Zweck der untersuchten Bestimmung den Schluß zuließ, daß die Nichteinhaltung der den Mitgliedstaaten obliegenden Unterrichtungspflicht für sich genommen zur Rechtswidrigkeit der in dieser Weise erlassenen Regelungen führte. Der Gerichtshof hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die fragliche Bestimmung lediglich eine Pflicht zur vorherigen Unterrichtung vorsah, nach der das Inkrafttreten der beabsichtigten Regelungen nicht vom Einverständnis oder vom fehlenden Widerspruch der Kommission abhing und die kein Verfahren für die gemeinschaftliche Kontrolle der fraglichen Entwürfe festlegte. Der Gerichtshof ist daher zu dem Ergebnis gelangt, daß die untersuchte Bestimmung die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission betraf, aber kein Recht für einzelne schuf, das bei einem Verstoß eines Mitgliedstaats gegen die Pflicht, die Kommission vorab von seinen Regelungsentwürfen zu unterrichten, verletzt sein könnte.
50 Im vorliegenden Fall hat die Richtlinie dagegen nicht allein den Zweck, die Kommission zu informieren, sondern sie verfolgt, wie bereits in Randnummer 41 dieses Urteils festgestellt, gerade das weitergehende Ziel, die Handelsschranken zu beseitigen oder zu verringern, die anderen Staaten über die von einem Staat geplanten technischen Vorschriften zu informieren, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die nötige Zeit zu verschaffen, um zu reagieren und eine Änderung vorzuschlagen, die es erlaubt, die Einschränkungen des freien Warenverkehrs zu vermindern, die sich aus der geplanten Maßnahme ergeben, und der Kommission die nötige Zeit zu lassen, um eine Harmonisierungsrichtlinie vorzuschlagen. Der Wortlaut der Artikel 8 und 9 der Richtlinie 83/189 ist im übrigen klar, denn er sieht ein Verfahren für die gemeinschaftliche Kontrolle der Entwürfe nationaler Vorschriften vor und macht den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vom Einverständnis oder vom fehlenden Widerspruch der Kommission abhängig.
51 Schließlich ist zu prüfen, ob es ° wie insbesondere die Regierung des Vereinigten Königreichs geltend gemacht hat ° speziell mit der Richtlinie 83/189 zusammenhängende Gründe gibt, die es nicht zulassen, sie dahin auszulegen, daß sie zur Unanwendbarkeit von unter Verstoß gegen die Richtlinie erlassenen technischen Vorschriften auf Dritte führt.
52 Insoweit ist u. a. vorgetragen worden, wenn solche Vorschriften Dritten nicht entgegengehalten werden könnten, würde dies eine Regelungslücke in der fraglichen nationalen Rechtsordnung zur Folge haben und könnte daher insbesondere dann zu schwerwiegenden Nachteilen führen, wenn die Unanwendbarkeit Vorschriften im Bereich der Sicherheit betreffe.
53 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Ein Mitgliedstaat kann nämlich auf das in Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 83/189 vorgesehene Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen, wenn er es aus den in dieser Bestimmung festgelegten Gründen für erforderlich hält, ohne Möglichkeit vorheriger Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, die unverzueglich erlassen und durchgeführt werden müssen.
54 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Richtlinie 83/189 im Ergebnis dahin auszulegen, daß der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht zur Unanwendbarkeit der betreffenden technischen Vorschriften führt, so daß sie einzelnen nicht entgegengehalten werden können.
55 Auf die fünfte und die sechste Frage ist deshalb zu antworten, daß die Artikel 8 und 9 der Richtlinie 83/189 dahin auszulegen sind, daß sie von einzelnen vor dem nationalen Gericht herangezogen werden können, das die Anwendung einer nationalen technischen Vorschrift, die nicht gemäß der Richtlinie mitgeteilt wurde, ablehnen muß.
Zu den ersten beiden Fragen
56 Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 30 des Vertrages nationalen Bestimmungen wie den Artikeln 4 und 12 des Gesetzes über Sicherungsunternehmen und der Verordnung vom 14. Mai 1991 entgegensteht.
57 In Anbetracht der auf die dritte, die vierte, die fünfte und die sechste Vorlagefrage gegebenen Antworten brauchen die ersten beiden Vorlagefragen nicht beantwortet zu werden, soweit sie sich auf Artikel 12 des Gesetzes über Sicherungsunternehmen und auf die Verordnung vom 14. Mai 1991 beziehen, da diese einzelnen nicht entgegengehalten werden können. Daher ist allein der Teil der ersten Vorlagefrage zu beantworten, in dem gefragt wird, ob eine Bestimmung wie Artikel 4 des Gesetzes über Sicherungsunternehmen, nach der niemand ohne vorherige Erlaubnis des Innenministers ein Sicherungsunternehmen betreiben darf, mit Artikel 30 des Vertrages vereinbar ist.
58 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß eine solche Bestimmung, die eine Voraussetzung dafür aufstellt, daß ein Unternehmen errichtet und als Sicherungsunternehmen tätig werden darf, nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Vertrages fällt, der den freien Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten betrifft. Ausserdem ist festzustellen, daß es in den Akten nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür gibt, daß eine solche Bestimmung beschränkende Auswirkungen auf den freien Warenverkehr hätte oder in anderer Weise gegen das Gemeinschaftsrecht verstossen würde.
59 Auf die erste Vorlagefrage ist deshalb zu antworten, daß Artikel 30 des Vertrages einer nationalen Bestimmung wie Artikel 4 des Gesetzes über Sicherungsunternehmen nicht entgegensteht.
Kostenentscheidung:
Kosten
60 Die Auslagen der belgischen, der deutschen und der niederländischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Tribunal de commerce Lüttich mit Urteil vom 20. Juni 1994 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Eine Vorschrift wie Artikel 4 des belgischen Gesetzes vom 10. April 1990 über die Bewachungs- und Sicherungsunternehmen und die internen Bewachungsdienste stellt keine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 dar, während Bestimmungen, wie sie in der belgischen Königlichen Verordnung vom 14. Mai 1991 zur Festlegung des Verfahrens zur Zulassung der im Gesetz vom 10. April 1990 genannten Alarmsysteme und -zentralen enthalten sind, technische Vorschriften darstellen; die Einstufung einer Vorschrift wie Artikel 12 des Gesetzes vom 10. April 1990 hängt davon ab, welche Rechtswirkungen sie nach nationalem Recht hat.
2. Die Artikel 8 und 9 der Richtlinie 83/189 in der Fassung der Richtlinie 88/182 sind dahin auszulegen, daß sie von einzelnen vor dem nationalen Gericht herangezogen werden können, das die Anwendung einer nationalen technischen Vorschrift, die nicht gemäß der Richtlinie mitgeteilt wurde, ablehnen muß.
3. Artikel 30 EG-Vertrag steht einer nationalen Bestimmung wie Artikel 4 des Gesetzes vom 10. April 1990 nicht entgegen.
Ende der Entscheidung
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