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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.01.2002
Aktenzeichen: C-196/01
Rechtsgebiete: Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung, Entscheidung 94/3/EG der Kommission vom 20. Dezember 1993 über ein Abfallverzeichnis gemäß Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442


Vorschriften:

Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung Art. 1 Buchst. a
Entscheidung 94/3/EG der Kommission vom 20. Dezember 1993 über ein Abfallverzeichnis gemäß Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 15. Januar 2002. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Grand-duché de Luxembourg. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 75/442/EWG - Entscheidung 94/3/EG - Europäischer Abfallkatalog. - Rechtssache C-196/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-196/01

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Støvlbaek und J. Adda als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Großherzogtum Luxemburg, zunächst vertreten durch N. Mackel, dann J. Faltz als Bevollmächtigte,

Beklagter,

"wegen Feststellung, dass das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung und aus der Entscheidung 94/3/EG der Kommission vom 20. Dezember 1993 über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442 (ABl. 1994, L 5, S. 15) verstoßen hat,

erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter L. Sevón (Berichterstatter) und M. Wathelet,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Dezember 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit Klageschrift, die am 8. Mai 2001 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden ist, hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32, im Folgenden: Richtlinie 75/442) geänderten Fassung und aus der Entscheidung 94/3/EG der Kommission vom 20. Dezember 1993 über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442 (ABl. 1994, L 5, S. 15) verstoßen hat.

2 Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 bestimmt:

"Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

a) "Abfall": alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 18 spätestens zum 1. April 1993 ein Verzeichnis der unter die Abfallgruppen in Anhang I fallenden Abfälle. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls nach demselben Verfahren überarbeitet."

3 Das Verzeichnis, auf das in dieser Vorschrift Bezug genommen wird, wurde von der Kommission unter der Bezeichnung "Europäischer Abfallkatalog" (im Folgenden: EWC) in der Entscheidung 94/3 erlassen. Nummer 5 der Einleitung des Anhangs dieser Entscheidung lautet:

"Der Europäische Abfallkatalog soll eine Bezugsnomenklatur darstellen, mit der eine gemeinsame Terminologie für die ganze Gemeinschaft festgelegt und der Nutzeffekt der Abfallentsorgung erhöht werden sollen...."

4 Der EWC wurde durch ein vom Umweltminister erlassenes Ministerialrundschreiben vom 20. November 1998 zur Einführung einer Abfallnomenklatur (Mémorial A 1998, S. 2548) in luxemburgisches Recht umgesetzt. Nummer 1 Absatz 1 dieses Rundschreibens bestimmt:

"Dieses Rundschreiben verfolgt einen zweifachen Zweck: - Einführung einer luxemburgischen Abfallnomenklatur - Übernahme des Europäischen Abfallkatalogs (EWC)."

5 Gemäß dem in Artikel 226 Absatz 1 EG vorgesehenen Verfahren gab die Kommission, nachdem sie dem Großherzogtum Luxemburg Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte, eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab und forderte diesen Mitgliedstaat auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dieser Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Bekanntgabe nachzukommen. Da das Großherzogtum Luxemburg dieser Stellungnahme nicht nachgekommen ist, hat die Kommission diese Klage erhoben.

6 Die Kommission macht geltend, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 und gegen die Entscheidung 94/3 verstoßen habe, dass es zum einen den EWC im Weg eines Ministerialrundschreibens umgesetzt habe, das die Verwaltung verpflichte, nicht aber gegenüber Dritten zwingend sei, und zum anderen neben dem EWC eine rein luxemburgische Nomenklatur erlassen habe, die sich von jenem unterscheide und zur Folge habe, dass die Verwendung des EWC für eine große Zahl von Vorgängen ausgeschlossen sei, bei denen die Klassifizierung der Abfälle berücksichtigt werde.

7 Die luxemburgische Regierung bestreitet die Schlussfolgerungen der Kommission nicht, weist aber darauf hin, dass das Inkrafttreten einer Großherzoglichen Verordnung zur umfassenden und korrekten Verwendung des EWC für den 1. Januar 2002 vorgesehen sei.

8 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen kann der Gerichtshof nicht berücksichtigen (vgl. insbesondere Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-261/98, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-5905, Randnr. 25).

9 Da die luxemburgische Regierung nicht bestreitet, die Maßnahmen nicht getroffen zu haben, die erforderlich sind, um Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 und der Entscheidung 94/3 nachzukommen, ist die von der Kommission erhobene Klage als begründet anzusehen.

10 Daher ist festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442 und aus der Entscheidung 94/3 verstoßen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

11 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Großherzogtums Luxemburg beantragt hat und dieses mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Großherzogtum Luxemburg hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung und aus der Entscheidung 94/3/EG der Kommission vom 20. Dezember 1993 über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442 verstoßen.

2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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