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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.10.1991
Aktenzeichen: C-196/90
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971, EWG-Vertrag


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 Art. 14 Abs. 2 Buchst. c
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 3 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 13 Abs.2 Buchst. b
EWG-Vertrag Art. 48
EWG-Vertrag Art. 51
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Die Verordnung Nr. 1408/71, die nur für die Rechtsvorschriften über die verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit gilt, enthält keine Kollisionsnormen in bezug auf die Rechtsvorschriften, die auf das zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

2. Nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 in der im Februar 1980 geltenden Fassung können einem Arbeitnehmer, der an Bord eines Schiffs beschäftigt ist, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, und der für diese Tätigkeit von einem Unternehmen mit Sitz in demjenigen anderen Mitgliedstaat entlohnt wird, in dem der Arbeitnehmer oder seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen ihren Wohnort haben, eine Regelung eines Mitgliedstaats, nach der der Anschluß an das dort vorgesehene System der sozialen Sicherheit davon abhängt, daß das Schiff, auf dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, die inländische Flagge führt, sowie eine Regelung dieses Mitgliedstaats, die die Nichtigkeit eines Arbeitsvertrags vorsieht, nicht entgegengehalten werden, sofern durch sie Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, und sofern sie verhindern, daß die in dieser Bestimmung enthaltene Kollisionsnorm ihre volle Wirksamkeit entfaltet.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 4. OKTOBER 1991. - FONDS VOOR ARBEIDSONGEVALLEN GEGEN MADELEINE DE PAEP. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: HOF VAN CASSATIE - BELGIEN. - ARBEITNEHMER, DER SEINE TAETIGKEIT AN BORD EINES UNTER BRITISCHER FLAGGE FAHRENDEN FISCHEREIFAHRZEUGS AUSUEBT UND VON EINEM BELGISCHEN UNTERNEHMEN ENTLOHNT WIRD - ARBEITSUNFALL AN BORD DES SCHIFFES - BESTIMMUNG DER AUF DAS ARBEITSVERHAELTNIS IN BEZUG AUF DIE SOZIALE SICHERHEIT ANWENDBAREN RECHTSVORSCHRIFTEN. - RECHTSSACHE C-196/90.

Entscheidungsgründe:

1 Der belgische Hof van cassatie hat mit Urteil vom 18. Juni 1990, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Juni 1990, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 48 und 51 EWG-Vertrag sowie der Artikel 3 Absatz 1, 13 Absatz 2 Buchstabe b und 14 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), in ihrer im Februar 1980 geltenden Fassung (anschließend kodifiziert und veröffentlicht in ABl. C 138, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit des Fonds voor Arbeidsongevallen, einer belgischen öffentlichen Einrichtung, deren Aufgabe darin besteht, Schadensersatz aufgrund von Arbeitsunfällen zu leisten (Kassationskläger; nachstehend: der Fonds), gegen Madeleine De Päp (Klägerin und Kassationsbeklagte), bei dem es um die Weigerung des Fonds geht, der Klägerin als Ersatz des ihr durch den Tod ihres Sohnes Piet Ackx entstandenen Schadens eine Rente auf Lebenszeit zu gewähren.

3 Aus den Akten geht hervor, daß Piet Ackx im Zeitpunkt des Unfalls zusammen mit Germain Ackx, dem Ehemann der Klägerin, an Bord des Schiffs "Hosanna" arbeitete. Dieses Schiff gehörte der Firma De Pax mit Sitz in Knokke-Heist (Belgien), deren Geschäftsführerin die Klägerin war. Infolge einer Strandung am 20. Juli 1979 wurde das Schiff schwer beschädigt und für nicht seetüchtig erklärt. Nach den belgischen Rechtsvorschriften konnte das Verbot, das Schiff in See gehen zu lassen, erst nach dessen ordnungsgemäß abgenommener Reparatur aufgehoben werden. Eine Reparatur des Schiffs fand jedoch nicht statt.

4 Am 29. Januar 1980 wurde das Schiff an eine britische Gesellschaft, die Minerva Fisheries Ltd, verkauft, die es im Vereinigten Königreich registrieren ließ. Die Klägerin und ihr Ehemann Germain Ackx hielten die Hälfte der Geschäftsanteile dieser Gesellschaft.

5 In der Nacht vom 15. auf den 16. Februar 1980 ging das Schiff auf See unter. Germain Ackx, der Kapitän, und Piet Ackx, Mitglied der Besatzung, wurden vermisst. Sie wurden durch Urteil der Rechtbank van eerste aanleg Brügge am 15. September 1981 offiziell für tot erklärt.

Im Zeitpunkt des Unfalls wurde Piet Ackx noch von der Firma De Pax entlohnt.

6 Gegen die Entscheidung des Fonds, der Klägerin entgegen ihrem Antrag keine Rente auf Lebenszeit als Ersatz des ihr aufgrund des Todes ihres Sohnes entstandenen Schadens zu gewähren, diese Klage bei der Arbeidsrechtbank Brügge. Dieses Gericht gab der Klage mit Urteil vom 28. Dezember 1982 statt.

7 Der Fonds legte Rechtsmittel zum Arbeidshof Gent ein. Der Arbeidshof entschied mit Urteil vom 9. Juni 1988, daß nach den Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 1408/71 das belgische Gesetz über Arbeitsunfälle auf den ihm vorliegenden Fall anzuwenden sei, und sprach mit dieser Begründung der Klägerin eine Rente in Höhe von 20 % des Jahresgehalts ihres Sohnes zu.

8 Der Hof van cassatie, der mit der Kassationsbeschwerde des Fonds gegen das Urteil des Arbeidshof Gent befasst wurde, sieht sich vor zwei Fragen gestellt. Erstens hat er festgestellt, daß der Arbeitsvertrag nach Artikel 89 Absatz 2 des belgischen Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Regelung der Arbeitsverträge in der Seefahrt (Belgisch Staatsblad vom 26. Juli 1928) unabhängig von seiner Natur u. a. durch die offizielle Erklärung des Schiffs für nicht seetüchtig endet. Da das Schiff "Hosanna" für nicht seetüchtig erklärt worden war, sei Piet Ackx nach belgischem Recht im Zeitpunkt des Unfalls nicht arbeitsvertraglich gebunden gewesen. Der Hof van cassatie hat sich jedoch die Frage gestellt, ob die Gültigkeit eines Arbeitsvertrags oder das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zwischen einem Seemann und dem Unternehmen, das ihn entlohnt, für die Anwendung der Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b und 14 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 nach dem Recht des Landes zu beurteilen ist, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

9 Zweitens hat der Hof van cassatie ausgeführt, daß der Fonds nach Artikel 58 § 1 Nr. 1 des belgischen Gesetzes vom 10. April 1971 über Arbeitsunfälle (Belgisch Staatsblad 1971, S. 5201) in der im Zeitpunkt des Unfalls geltenden Fassung zur Aufgabe hatte, Seeleute gegen Arbeitsunfälle zu versichern, daß jedoch nach Artikel 76 Absatz 1 dieses Gesetzes als "Seeleute" gelten: "4. die Besatzung eines belgischen Fischereifahrzeugs". Aufgrund der Erwägung, daß das fragliche Schiff im Zeitpunkt des Unfalls die britische Flagge führte, ist er zu dem Ergebnis gelangt, daß das belgische Gesetz über Arbeitsunfälle keine Anwendung finden konnte. Er hat sich jedoch die Frage gestellt, inwieweit die Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden ist, da der Betroffene von einem Unternehmen mit Sitz in Belgien entlohnt wurde.

10 Daher hat der belgische Hof van Cassatie dem Gerichtshof folgende Fragen gestellt:

Wenn jemand, der seinen Wohnort in Belgien hat, an Bord eines unter englischer Flagge fahrenden Fischereifahrzeugs beschäftigt ist und von einem Unternehmen entlohnt wird, das seinen Sitz in Belgien hat, an Bord dieses Schiffs einen Arbeitsunfall erleidet:

1) Sind dann Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b (alter Fassung - jetzt Buchstabe c) und Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c (alter Fassung - jetzt Artikel 14b) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dahin auszulegen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Unternehmen, das ihn entlohnt, nach dem Recht das Landes zu beurteilen ist, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat?

2) Verhindert dann das Gemeinschaftsrecht über die Freizuegigkeit und die Gleichbehandlung der Arbeitskräfte der Mitgliedstaaten, insbesondere Artikel 48 und 51 EWG-Vertrag und Artikel 3 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b (alter Fassung jetzt: Buchstabe c) und 14 Absatz 2 Buchstabe c (alter Fassung - jetzt: Artikel 14b), daß der Betroffene sich nach dem Recht des Landes, das das Arbeitsverhältnis regelt, und dem Recht desselben Landes, das den Ersatz bei Arbeitsunfällen regelt, im Verhältnis zu dem Unternehmen, das ihn entlohnt, und, zusammen mit seinen anspruchsberechtigten Hinterbliebenen, im Verhältnis zum Versicherer bei Arbeitsunfällen nicht auf dieses Recht berufen kann, wenn das Fahrzeug nicht unter der Flagge des Landes ausgerüstet ist, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat?

11 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Frage

12 Nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 gilt diese für die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit. Nur auf diese Rechtsvorschriften beziehen sich also die Kollisionsnormen in Titel II der Verordnung, zu denen die Artikel 13 und 14 gehören.

13 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, daß die Verordnung Nr. 1408/71 keine Kollisionsnormen in bezug auf die Rechtsvorschriften enthält, die auf das zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Zur zweiten Frage

14 Die Frage des nationalen Gerichts bezieht sich auf den Fall eines Arbeitnehmers, der an Bord eines Schiffs beschäftigt ist, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt, und der für diese Tätigkeit von einem Unternehmen mit Sitz in demjenigen anderen Mitgliedstaat entlohnt wird, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat.

15 Gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 in der maßgeblichen Fassung sind in einem solchen Fall die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

16 Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts ist aufgrund dieser Bestimmung im vorliegenden Fall das belgische Gesetz vom 10. April 1971 über Arbeitsunfälle anwendbar. Artikel 76 § 1 Nr. 4 dieses Gesetzes macht den Zugang zu dem in diesem Gesetz vorgesehenen System der sozialen Sicherheit von der Voraussetzung abhängig, daß das Schiff, auf dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, die belgische Flagge führt. Dennoch ist ein Arbeitnehmer von der Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen, der an Bord eines Schiffs beschäftigt ist, das die Flagge eines anderen Mitgliedstaats als Belgien führt, selbst wenn das Unternehmen, das ihn entlohnt, seinen Sitz in Belgien hat und er selbst in Belgien wohnt.

17 Daher ist die zweite Frage so zu verstehen, daß das nationale Gericht wissen will, ob nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 in seiner im Februar 1980 geltenden Fassung den darin aufgeführten Personen und ihren Rechtsnachfolgern a) eine Regelung eines Mitgliedstaats, nach der der Anschluß an das dort vorgesehene System der sozialen Sicherheit davon abhängt, daß das Schiff, auf dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, die Flagge dieses Mitgliedstaats führt, sowie b) eine Regelung in den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, die die Nichtigkeit eines Arbeitsvertrags vorsieht, nicht entgegengehalten werden können, sofern sie verhindern, daß die in diesem Artikel enthaltene Kollisionsnorm ihre volle Wirksamkeit entfaltet.

18 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bilden die Vorschriften des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, zu dem Artikel 14 gehört, ein geschlossenes und einheitliches System von Kollisionsnormen (siehe insbesondere das Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 60/85, Luijten, Slg. 1986, 2365). Mit diesen Vorschriften sollen nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden; sie sollen auch verhindern, daß Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind. Insbesondere dürfen die von den Mitgliedstaaten für die Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit festgelegten Voraussetzungen nicht dazu führen, daß die Personen, auf die die in Rede stehenden Rechtsvorschriften nach der Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar sind, vom Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften ausgeschlossen sind (Urteil vom 3. Mai 1990 in der Rechtssache C-2/89, Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755, Randnr. 12 und 20).

19 Daher würde Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 jede praktische Wirksamkeit genommen, wenn den dort genannten Personen solche Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats entgegengehalten werden könnten, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, das den Arbeitnehmer entlohnt, nach denen die Zugehörigkeit zu einem System der sozialen Sicherheit von der Flagge des Schiffs abhängt.

20 Die vorstehende Auslegung gilt auch für nationale Rechtsvorschriften über die Nichtigkeit eines Arbeitsvertrags. Diese dürfen der Anwendung der Kollisionsnormen in der Verordnung Nr. 1408/71 nicht entgegenstehen.

21 Aufgrund aller vorausgehenden Erwägungen ist auf die zweite Frage zu antworten, daß nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 in der im Februar 1980 geltenden Fassung den darin aufgeführten Personen und ihren Rechtsnachfolgern a) eine Regelung eines Mitgliedstaats, nach der der Anschluß an das dort vorgesehene System der sozialen Sicherheit davon abhängt, daß das Schiff, auf dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, die Flagge dieses Mitgliedstaats führt, sowie b) eine Regelung dieses Mitgliedstaats, die die Nichtigkeit eines Arbeitvertrags vorsieht, nicht entgegengehalten werden können, sofern sie verhindern, daß die in diesem Artikel enthaltene Kollisionsnorm ihre volle Wirksamkeit entfaltet.

Kostenentscheidung:

Kosten

22 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom belgischen Hof van cassatie mit Urteil vom 18. Juni 1990 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, enthält keine Kollisionsnormen für die Rechtsvorschriften, die auf das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber anzuwenden sind.

2) Nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der im Februar 1980 geltenden Fassung können den darin aufgeführten Personen und ihren Rechtsnachfolgern a) eine Regelung eines Mitgliedstaats, nach der der Anschluß an das dort vorgesehene System der sozialen Sicherheit davon abhängt, daß das Schiff, auf dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, die Flagge dieses Mitgliedstaats führt, sowie b) eine Regelung dieses Mitgliedstaats, die die Nichtigkeit eines Arbeitvertrags vorsieht, nicht entgegengehalten werden, sofern sie verhindern, daß die in diesem Artikel enthaltene Kollisionsnorm ihre volle Wirksamkeit entfaltet.

Ende der Entscheidung

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