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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.11.1995
Aktenzeichen: C-196/94
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Verordnung Nr. 804/68 vom 27.06.1968


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 177
Verordnung Nr. 804/68 vom 27.06.1968 Art.5 c
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Im Rahmen der Regelung über die Zusatzabgabe für Milch sind die einem Mitgliedstaat zugeteilten Gesamtreferenzmengen für den Direktverkauf einerseits und für die Lieferungen andererseits voneinander unabhängig. Daher kann sich ein Erzeuger, der eine der ihm zur Verfügung stehenden individuellen Referenzmengen überschritten hat, der sich aus dieser Überschreitung ergebenden Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabe nicht durch Berufung auf den Umstand entziehen, daß auf nationaler Ebene keine Überproduktion vorgelegen habe, weil die Gesamterzeugungsmenge die Summe der dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden beiden Gesamtreferenzmengen nicht überstiegen habe.

Die genannte Unabhängigkeit der beiden Arten von Referenzmengen wird weder durch Artikel 5c Absatz 7 der Verordnung Nr. 804/68 in der durch die Verordnungen Nr. 856/84 und Nr. 1298/85 geänderten Fassung, wonach die einem Mitgliedstaat zur Verfügung stehende Gesamtmenge für die Lieferungen unter bestimmten Voraussetzungen angepasst werden kann, um den den Direktverkauf und die Lieferungen beeinflussenden strukturellen Veränderungen Rechnung zu tragen, ohne daß dadurch die Summe der Referenzmengen des betreffenden Staates erhöht wird, noch durch Artikel 6a der Verordnung Nr. 857/84 in der durch die Verordnung Nr. 590/85 geänderten Fassung in Frage gestellt, wonach den einzelnen Erzeugern, die über zwei Referenzmengen verfügen, zur Berücksichtigung der Änderung ihrer Vermarktungsbedürfnisse eine Erhöhung einer dieser Mengen bewilligt werden kann, sofern die andere entsprechend herabgesetzt wird.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 16. NOVEMBER 1995. - CATHERINE SCHILTZ-THILMANN GEGEN MINISTRE DE L'AGRICULTURE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: CONSEIL D'ETAT - GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG. - VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - AUSLEGUNG DES ARTIKELS 5C DER VERORDNUNG (EWG) NR. 804/68 DES RATES VOM 27. JUNI 1968 UEBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FUER MILCH UND MILCHERZEUGNISSE - ZUSATZABGABE - REFERENZMENGE - UEBERSCHREITUNG. - RECHTSSACHE C-196/94.

Entscheidungsgründe:

1 Der luxemburgische Conseil d' État, Streitsachenausschuß, hat mit Urteil vom 6. Juli 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Juli 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13) in der durch die Verordnungen (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. L 90, S. 10) und Nr. 1298/85 des Rates vom 23. Mai 1985 (ABl. L 137, S. 5) geänderten Fassung und des Artikels 6a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 13) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 590/85 des Rates vom 26. Februar 1985 (ABl. L 68, S. 1) geänderten Fassung zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau Schiltz-Thilmann der Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Betriebes, der Kuhmilch erzeugt (im folgenden: Klägerin), und dem luxemburgischen Landwirtschaftsminister (im folgenden: Minister) wegen eines Bescheides, durch den die Klägerin zur Zahlung einer Zusatzabgabe wegen Überschreitung ihrer Referenzmenge für den Direktverkauf von Kuhmilch im Wirtschaftsjahr 1991/92 verpflichtet wurde.

3 Zur Begrenzung der Erzeugung von Milch und Milcherzeugnissen in der Gemeinschaft wurde durch Artikel 5c der Verordnung Nr. 804/68 in der insbesondere durch die Verordnung Nr. 856/84 geänderten Fassung eine zusätzliche Abgabe eingeführt, die bei den Milcherzeugern oder -käufern für die über eine bestimmte Referenzmenge hinaus verkauften oder gekauften Mengen erhoben wird. Im Rahmen der Regelung über die Zusatzabgabe wird zwischen den Lieferungen an Molkereien oder andere Unternehmen und dem Direktverkauf an den Verbraucher unterschieden.

4 Für die Lieferungen an Molkereien oder andere Unternehmen sieht Artikel 5c Absatz 1 vor, daß die Mitgliedstaaten zwischen zwei Formeln für die Abgabenerhebung wählen können. Nach der Formel A ist der Erzeuger Abgabenschuldner, während die Zusatzabgabe nach der Formel B, für die sich das Großherzogtum Luxemburg entschied, vom Käufer zu entrichten ist.

5 Für den Direktverkauf an den Verbraucher sieht Artikel 5c Absatz 2 vor, daß die Abgabe von jedem Erzeuger für die Menge zu zahlen ist, die er über die Referenzmenge hinaus unmittelbar an den Verbraucher verkauft.

6 Auch bei den den Mitgliedstaaten zugeteilten Gesamtreferenzmengen (im folgenden: nationale Quoten) wird zwischen dem Direktverkauf an den Verbraucher und den Lieferungen an Molkereien oder andere Unternehmen unterschieden.

7 Die Summe der individuellen Referenzmengen, die den Milcherzeugern für den Direktionverkauf oder für die Lieferungen zugeteilt werden, darf die nationalen Quoten nicht überschreiten, die für die Lieferungen durch Artikel 5c Absatz 3 der Verordnung Nr. 804/68 in der geänderten Fassung und für den Direktverkauf durch den Anhang der Verordnung Nr. 857/84, auf den Artikel 6 Absatz 2 verweist, festgesetzt werden.

8 Nach Artikel 5c Absatz 7 Unterabsätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 804/68 in der insoweit durch die Verordnung Nr. 1298/85 geänderten Fassung kann die nationale Quote für die Lieferungen nach dem sogenannten Verwaltungsausschußverfahren anhand objektiver und hinlänglich belegter statistischer Daten angepasst werden, um strukturellen Veränderungen Rechnung zu tragen.

9 Schließlich sieht Artikel 6a der Verordnung Nr. 857/84 in der geänderten Fassung vor, daß Erzeugern, die über je eine Referenzmenge für die Lieferungen und für den Direktverkauf verfügen, auf Antrag zur Berücksichtigung der Änderung ihrer Vermarktungsbedürfnisse eine Erhöhung einer der beiden Referenzmengen bewilligt wird. Voraussetzung für diese Erhöhung ist jedoch eine Herabsetzung der anderen Referenzmenge um die gleiche Menge.

10 Wie sich aus dem Vorlageurteil ergibt, liefert die Klägerin einen Teil der Milcherzeugung ihres Betriebs an einen Käufer, während sie den anderen Teil nach Verarbeitung zu Käse unmittelbar an die Verbraucher verkauft. Bei der Anwendung der Zusatzabgabenregelung für Kuhmilch verfügt sie demgemäß über je eine Referenzmenge für die Lieferungen und für den Direktverkauf. Für das Wirtschaftsjahr 1991/92, um das es im Ausgangsverfahren geht, beliefen sich die ihr zugeteilten Referenzmengen auf 152 654 kg für den Direktverkauf und auf 175 805 kg für die Lieferungen. Tatsächlich betrugen in diesem Wirtschaftsjahr ihre Verkäufe 198 044 kg und ihre Lieferungen 160 594 kg.

11 Gemäß Artikel 6a der Verordnung Nr. 857/84 wurde der nicht genutzte Teil der Referenzmenge der Klägerin für die Lieferungen (15 211 kg) auf die Referenzmenge für den Direktverkauf übertragen, so daß sich diese nunmehr auf 167 865 kg belief. Nach einer weiteren Erhöhung dieser Menge um einen Pauschalbetrag von 5 000 kg stellte der Minister schließlich eine Überschreitung um 25 179 kg für das Wirtschaftsjahr 1991/92 fest und verpflichtete die Klägerin zur Zahlung einer Zusatzabgabe von 245 865 LFR für die über die Referenzmenge hinaus unmittelbar verkauften Mengen.

12 Vor dem Conseil d' État, der mit der Klage gegen diese Entscheidung befasst ist, machte die Klägerin geltend, eine Zusatzabgabe wegen Überschreitung einer individuellen Referenzmenge könne von ihr nur erhoben werden, wenn die Summe der für das Großherzogtum Luxemburg festgesetzten nationalen Quoten für die Lieferungen und für den Direktverkauf im betreffenden Wirtschaftsjahr ebenfalls überschritten worden sei.

13 Der Minister hielt dem entgegen, die Zusatzabgabe sei unabhängig davon, ob die nationalen Quoten ° jeweils für sich betrachtet oder insgesamt ° überschritten worden seien, für die gelieferten oder unmittelbar verkauften Mengen zu entrichten, um die die entsprechende Referenzmenge überschritten worden sei.

14 Der Conseil d' État stellte fest, daß im Wirtschaftsjahr 1991/92 die nationale Quote für die Lieferungen im Gegensatz zu derjenigen für den Direktverkauf an den Verbraucher nicht ausgeschöpft und daß die Summe beider nationaler Quoten nicht überschritten worden sei. Da die Entscheidung des Rechtsstreits seiner Ansicht nach von der Auslegung der gemeinschaftsrechtlichen Regelung abhängt, hat er dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Gestatten es die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Artikel 6a der Verordnung Nr. 857/84 und 5c Absatz 7 der Verordnung Nr. 804/68, bei der Prüfung der Frage, ob auf nationaler Ebene eine Überproduktion besteht, die sogenannte "Käufer"- und die sogenannte "Direktverkauf"-Quote zusammenzuzählen, oder sind diese voneinander unabhängig und können deshalb, vorbehaltlich der Übertragung der einen Quote auf die andere in den Grenzen des Artikels 6a der Verordnung Nr. 857/84, nicht zusammengezählt werden?

15 Im Hinblick auf diese Frage ist daran zu erinnern, daß die Regelung über die Zusatzabgabe den Zweck hat, durch eine Begrenzung der gemeinschaftlichen Milcherzeugung das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem durch strukturelle Überschüsse gekennzeichneten Milchmarkt wiederherzustellen (s. insbesondere Urteil vom 17. Mai 1988 in der Rechtssache 84/87, Erpelding, Slg. 1988, 2647, Randnr. 26).

16 Die strukturellen Überschüsse sollen mit Hilfe zweier verschiedener Zusatzabgabenregelungen abgebaut werden, von denen sich die eine auf den Direktverkauf und die andere auf die Lieferungen bezieht. Diese Regelungen, die die Entstehung einer Abgabenschuld an einen jeweils verschiedenen Tatbestand knüpfen, wurden durch unterschiedliche Vorschriften eingeführt und haben jeweils eigene Merkmale.

17 Erstens wurden die beiden Arten von Referenzmengen getrennt durch besondere Regelungen eingeführt. So wurde die individuelle Referenzmenge für die Lieferungen durch Artikel 5c Absatz 1 und die entsprechende nationale Quote durch Artikel 5c Absatz 3 der Verordnung Nr. 804/68 in der geänderten Fassung eingeführt. Die individuelle Referenzmenge für den Direktverkauf hingegen wurde durch Artikel 5c Absatz 2 eingeführt, während die entsprechende nationale Quote in Artikel 6 der Verordnung Nr. 857/84 in Verbindung mit deren Anhang geregelt ist.

18 Zweitens kommt es für die Frage, wer Schuldner der Zusatzabgabe ist, auf die Art der überschrittenen Referenzmenge an. Während nämlich die Abgabe wegen Überschreitung der Referenzmenge für den Direktverkauf stets der Erzeuger zu tragen hat, ist die Zusatzabgabe für die Lieferungen entweder vom Käufer oder vom Erzeuger zu entrichten, je nachdem ob sich der betreffende Mitgliedstaat für die Formel A oder für die Formel B, die beide in Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung Nr. 804/68 in der geänderten Fassung vorgesehen sind, entschieden hat.

19 Drittens gelten für die Zusatzabgabe unterschiedliche Abgabensätze, je nachdem ob es sich um eine Überschreitung der Referenzmenge für die Lieferungen oder aber derjenigen für den Direktverkauf handelt. Im Wirtschaftsjahr 1991/92 betrugen die jeweiligen Abgabensätze 115 % und 75 %.

20 Schließlich sind die Modalitäten der Jahresabrechnungen, die im Hinblick auf die Frage, ob eine Abgabe erhoben werden muß, vorzunehmen sind, für beide Arten von Referenzmengen verschieden. Nach den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 der Kommission vom 3. Juni 1988 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 (ABl. L 139, S. 12), die in dem im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum anwendbar war, sind nämlich die jährlichen Erklärungen über die tatsächlich gelieferten oder direkt verkauften Mengen für die Lieferungen an Molkereien oder andere Unternehmen vom Käufer und für den Direktverkauf an den Verbraucher vom Erzeuger abzugeben.

21 Die Artikel 6a der Verordnung Nr. 857/84 in der geänderten Fassung und 5c Absatz 7 der Verordnung Nr. 804/68 in der geänderten Fassung ändern nichts daran, daß die beiden Arten von Referenzmengen ° für den Direktverkauf oder für die Lieferungen ° voneinander verschieden und voneinander unabhängig sind.

22 Das Ausnahmeverfahren, das durch den genannten Artikel 5c Absatz 7 eingeführt wurde, um den strukturellen Veränderungen Rechnung zu tragen, die den Direktverkauf und die Lieferungen beeinflussen, gilt für die nationale Quote für die Lieferungen; es betrifft somit die Mitgliedstaaten und nicht die einzelnen Erzeuger. Ausserdem darf die eventuelle Anpassung dieser Quote nach Artikel 5c Absatz 7 Unterabsatz 3 nicht zu einer Erhöhung der Summe der nationalen Quoten führen. Schließlich tritt eine solche Anpassung nicht automatisch ein, sondern erfolgt zum Abschluß des in Artikel 30 der Verordnung Nr. 804/68 vorgesehenen sogenannten Verwaltungsausschußverfahrens anhand objektiver und hinlänglich belegter statistischer Daten. Eine solche Anpassung gilt nicht nur für ein einzelnes Wirtschaftsjahr, sondern hat bis zu einer neuerlichen Veränderung der fraglichen statistischen Daten Bestand.

23 Artikel 5c Absatz 7 wirkt sich somit nicht auf den Tatbestand aus, an den die Verpflichtung der einzelnen Erzeuger zur Zahlung der Zusatzabgabe bei Überschreitung der ihnen zugeteilten Referenzmenge geknüpft ist.

24 Entsprechendes gilt für Artikel 6a der Verordnung Nr. 857/84 in der geänderten Fassung. Danach können die einzelnen Erzeuger den nicht ausgeschöpften Teil der einen Referenzmenge auf die andere Referenzmenge übertragen. Eine solche Übertragung führt somit nicht zu einer Erhöhung der Summe der beiden individuellen Mengen. Daraus ergibt sich, daß die Zusatzabgabe bei einer Gesamterzeugung des Betriebes, die die Summe der beiden individuellen Referenzmengen übersteigt, für den Teil der tatsächlichen Erzeugung geschuldet ist, um den diese die eine oder die andere Referenzmenge oder beide Referenzmengen ° für den Direktverkauf oder für die Lieferungen ° übersteigt.

25 Somit bleibt die Überschreitung auch dann der Tatbestand, an den die Verpflichtung zur Zahlung der Zusatzabgabe geknüpft ist, wenn gemäß Artikel 6a der Verordnung Nr. 857/84 in der geänderten Fassung ein Teil einer Referenzmenge auf die andere Referenzmenge übertragen worden ist.

26 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß die Artikel 6a der Verordnung Nr. 857/84 in der geänderten Fassung und 5c Absatz 7 der Verordnung Nr. 804/68 in der geänderten Fassung dahin auszulegen sind, daß sie es nicht gestatten, bei der Prüfung der Frage, ob auf nationaler Ebene eine Überproduktion besteht, die ° voneinander unabhängigen ° Referenzmengen für den Direktverkauf und für die Lieferungen zusammenzuzählen.

Kostenentscheidung:

Kosten

27 Die Auslagen der luxemburgischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom luxemburgischen Conseil d' État, Streitsachenausschuß, mit Urteil vom 6. Juli 1994 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 6a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der durch die Verordnung Nr. 590/85 des Rates vom 26. Februar 1985 geänderten Fassung und Artikel 5c Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse, in der durch die Verordnungen (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 und Nr. 1298/85 des Rates vom 23. Mai 1985 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, daß sie es nicht gestatten, bei der Prüfung der Frage, ob auf nationaler Ebene eine Überproduktion besteht, die ° voneinander unabhängigen ° Referenzmengen für den Direktverkauf und für die Lieferungen zusammenzuzählen.

Ende der Entscheidung

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