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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.06.1996
Aktenzeichen: C-198/94
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 729/70, Verordnung Nr. 1582/91


Vorschriften:

Verordnung Nr. 729/70 Art. 2
Verordnung Nr. 729/70 Art. 3
Verordnung Nr. 729/70 Art. 5 Abs. 2 Buchst. b
Verordnung Nr. 1582/91 Art. 9
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Da die Verordnung Nr. 598/91 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung der Sowjetunion auf Artikel 43 des Vertrages gestützt ist und die beabsichtigte Maßnahme vorrangig durch Absatz der infolge von Interventionsmaßnahmen vorhandenen Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen verwirklicht werden soll, was als Beitrag zur Regulierung der Agrarmärkte angesehen wird, fällt diese Maßnahme in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 729/70 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik, so daß die betreffenden Ausgaben eines Mitgliedstaats Gegenstand eines Rechnungsabschlußverfahrens sind. In diesem Verfahren wird darüber entschieden, ob Ausgaben zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts oder des betroffenen Mitgliedstaats gehen, je nachdem, ob es sich dabei um "nach Gemeinschaftsvorschriften" getätigte Ausgaben handelt.

2. Verweigert die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung, daß diese durch einem Mitgliedstaat vorzuwerfende Verletzungen der Gemeinschaftsregelung veranlasst worden seien, hat dieser Mitgliedstaat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die abgelehnte Finanzierung vorliegen. Diese Beweislast trägt der Mitgliedstaat ebenfalls, wenn die Kommission aufgrund der beweiskräftigen Ergebnisse von Stichproben und einer Untersuchung der Produktionsanlagen die Auffassung vertritt, daß er seine Verpflichtung nicht erfuellt hat, die Qualität der im Rahmen der durch die Verordnung Nr. 598/91 vorgesehenen Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung der Sowjetunion gelieferten Fleischkonserven in geeigneter Weise zu prüfen, bevor er die für die Lieferung gestellte Sicherheit freigibt und dem Verarbeiter den in seinem Angebot angegebenen Betrag auszahlt.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 6. Juni 1996. - Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechnungsabschluß EAGFL - Haushaltsjahr 1991. - Rechtssache C-198/94.

Entscheidungsgründe:

1 Die Italienische Republik hat mit Klageschrift, die am 7. Juli 1994 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(94) 1011 endg. der Kommission vom 29. April 1994 über den Rechnungsabschluß Italiens für bestimmte vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1991 finanzierte Ausgaben, soweit dort der Betrag von 18 934 858 259 LIT nicht als zu Lasten des EAGFL gehend anerkannt wird. Diese Entscheidung wurde unter der Nummer 94/281/EG im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 120, S. 59, veröffentlicht.

Die anwendbaren Rechtsvorschriften

2 Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 598/91 des Rates vom 5. März 1991 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung der Sowjetunion (ABl. L 67, S. 19) bestimmt, daß die Gemeinschaft der Sowjetunion im Rahmen der Aktion kostenlos landwirtschaftliche Erzeugnisse überlässt, die infolge einer Interventionsmaßnahme zur Verfügung stehen. Die Lieferung wird von der Gemeinschaft finanziert und im Wege der Ausschreibung vergeben. Die Transportkosten werden von der Gemeinschaft getragen, sofern das Empfängerland die Erzeugnisse nicht selbst in der Gemeinschaft übernimmt.

3 Gemäß Artikel 5 dieser Verordnung wird die Aktion von der Kommission durchgeführt. Diese erließ nach dem in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Verfahren am 11. Juni 1991 die Verordnung (EWG) Nr. 1582/91 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr. 598/91 (ABl. L 147, S. 20).

4 Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1582/91 wird ein Ausschreibungsverfahren zur Lieferung von Konserven mit Rindfleisch aus Interventionsbeständen eröffnet.

5 Gemäß Artikel 2 dieser Verordnung umfasst die Lieferung erstens die Verarbeitung und Verpackung dieses Fleisches und zweitens die effektive Lieferung der Rindfleischkonserven an die von der Kommission zur Durchführung der Beförderung der Nahrungsmittelhilfe an den Bestimmungsort benannte Organisation.

6 Artikel 3 Absatz 2 sieht vor, daß die Bewerber ihre Angebote schriftlich an die Interventionsstellen übermitteln.

7 Gemäß Artikel 4 leiten die Interventionsstellen die eingegangenen Angebote an die Kommission weiter. Auf der Grundlage der eingegangenen Angebote entscheidet die Kommission, ob ein Hoechstbetrag der Kosten festzusetzen ist oder kein Zuschlag erteilt wird. Wird ein Hoechstbetrag der Kosten festgesetzt, so werden alle Angebote, die diesen Betrag nicht überschreiten, angenommen. Innerhalb von drei Werktagen nach dem Tag, an dem die Mitgliedstaaten von der Entscheidung der Kommission unterrichtet wurden, teilt die betreffende Interventionsstelle sämtlichen Bietern diese Entscheidung mit. Wird ein Angebot angenommen, so gilt der Vertrag als an dem Tag geschlossen, an dem die Interventionstelle den Bieter entsprechend dem ersten Unterabsatz unterrichtet hat.

8 Gemäß Artikel 8 der Verordnung muß der Zuschlagsempfänger sicherstellen, daß die hergestellten Rindfleischkonserven in leicht erkennbaren Partien eingelagert werden.

9 Gemäß Artikel 9 überwachen die Interventionsstellen alle Bewegungen und Operationen im Zusammenhang mit dem Rindfleisch, bis die Rindfleischkonserven vom Beförderer übernommen werden. Die Überwachung umfasst erstens eine ständige materielle Kontrolle, mit der sichergestellt wird, daß das gesamte von den Interventionslagern übernommene und entsprechend zugerichtete Fleisch für die Herstellung von Rindfleischkonserven gemäß den Angaben des Anhangs I verwendet wird, und zweitens eine materielle Kontrolle bei der tatsächlichen Lieferung, mit der sichergestellt wird, daß die hergestellten und eingelagerten Rindfleischkonserven in jeder Hinsicht den zu liefernden Rindfleischkonserven entsprechen. Für jeden Liefervertrag ist ein Bericht anzufertigen, dem die Ergebnisse der Überwachung zu entnehmen sind. Werden diese Ergebnisse von dem zuständigen Beamten als befriedigend erachtet, so stellt er dem Zuschlagsempfänger eine entsprechende Bescheinigung aus.

10 Nach Artikel 10 Absatz 2 sind alle Konserven an den Beförderer gegen eine Übernahmebescheinigung zu liefern.

11 Gemäß Artikel 11 zahlt die betreffende Interventionsstelle dem Zuschlagsempfänger auf Zahlungsantrag, dem ein Original der Übernahmebescheinigung und der Konformitätsbescheinigung beigefügt sind, unverzueglich den in seinem Angebot angegebenen Betrag aus.

12 Gemäß Artikel 12 wird die bei der Interventionsstelle für die Lieferung gestellte Sicherheit unverzueglich freigegeben, nachdem der Zuschlagsempfänger der Interventionsstelle die beiden genannten Bescheinigungen vorgelegt hat.

13 Die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) sieht in den Artikeln 2 und 3 vor, daß nur die Ausgaben vom EAGFL finanziert werden, die nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte vorgenommen werden.

Der Rechtsstreit

14 Nach der Eröffnung eines Ausschreibungsverfahrens gemäß der Verordnung Nr. 1582/91 erhielten einige Unternehmen der italienischen Gruppe BECA den Zuschlag für einen Teil des Auftrags über die Lieferung von Rindfleischkonserven für die Bevölkerung der Sowjetunion. Das von der deutschen Interventionsstelle (der BALM) stammende Fleisch wurde somit von einigen Unternehmen dieser Gruppe verarbeitet. Unter anderem wurde eine grössere Partie Fleisch von der Firma Nuova Irpinia in deren Fabrik in Avellino zu Konserven verarbeitet.

15 Die italienische Interventionsstelle (AIMA), der gemäß der Verordnung Nr. 1582/91 die Kontrolle der Ordnungsgemäßheit der Verarbeitung des Fleisches zu Konserven oblag, beauftragte das Istituto Nazionale per le Conserve Alimentari (INCA) mit der entsprechenden Überwachung. Nachdem das INCA bescheinigt hatte, daß die aus den Betrieben der Nuova Irpinia stammenden Konserven den Anforderungen gemäß der Verordnung Nr. 1582/91 entsprachen, zahlte die AIMA an den Zuschlagsempfänger den Betrag für die Verarbeitung des Rindfleischs aus und gab die diesbezuegliche Sicherheit frei. Das Beförderungsunternehmen Wesotra führte den Transport der Konserven für die Bevölkerung der ehemaligen Republiken der Sowjetunion durch.

16 Nachdem die Behörden einiger dieser Republiken die Genießbarkeit der gelieferten Konserven in Frage gestellt hatten, führte die Kommission Untersuchungen durch. Sie ließ insbesondere die Fabrikanlagen der Nuova Irpinia untersuchen und mehrere Proben analysieren, um die Qualität der verdächtigen Erzeugnisse zu überprüfen.

17 Die Ergebnisse dieser Untersuchungen überzeugten die Kommission davon, daß die vorgebrachten Beanstandungen begründet waren und die Ursache für die Ungenießbarkeit des an die ehemaligen Republiken der Sowjetunion gelieferten Dosenfleischs in der unzulänglichen Sterilisierung der Konserven durch die Firma Nuova Irpinia lag. Da nicht festzustellen war, aus welcher Partie die betreffenden Konserven stammten, hielt es die Kommission für erforderlich, die gesamte Lieferung der Firma Nuova Irpinia zurückzuziehen. Die nach der Rücknahme der Konserven durchgeführten Analysen bestätigten, daß die Kommission die Lage richtig eingeschätzt hatte.

Die streitige Entscheidung

18 Die Kommission beschloß demgemäß, einen Betrag von 18 934 858 259 LIT, der den Ausgaben des EAGFL für die in den Betrieben der Nuova Irpinia für Rechnung der BECA hergestellten Fleischkonserven entsprach, nicht als zu Lasten dieses Fonds gehend anzuerkennen. Aus den Akten ergibt sich, daß die angefochtene Entscheidung im wesentlichen auf folgende Gründe gestützt ist:

° Ein erheblicher Teil der in den Betrieben der Nuova Irpinia hergestellten und an die ehemaligen Republiken der Sowjetunion gelieferten Konserven habe sich als für den menschlichen Verbrauch ungeeignet erwiesen;

° die Ursache für die Mängel eines Teils der Ware liege in der unzulänglichen Sterilisierung des zu verarbeitenden Fleisches;

° die gesamte gelieferte Ware habe zurückgezogen und vernichtet werden müssen, da die betreffenden Konserven entgegen den Gemeinschaftsvorschriften nicht der Partie nach identifizierbar gewesen seien;

° eine von Beamten der Kommission in den Fabrikanlagen der Nuova Irpinia durchgeführte Untersuchung habe gezeigt, daß während des Herstellungsprozesses zahlreiche Unregelmässigkeiten erfolgt seien und daß die italienischen Kontrollbehörden diese nicht festgestellt hätten;

° somit hätten sich die ständigen materiellen Kontrollen, die gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 1582/91 hätten durchgeführt werden müssen, weder als verläßlich noch als erschöpfend erwiesen;

° folglich habe die italienische Interventionsstelle die betreffenden Verarbeitungskosten zu Unrecht ausgezahlt.

Das Klagevorbringen

19 Die Italienische Republik macht geltend, aus den in Rede stehenden Verordnungen ergebe sich, daß die Lieferung von Rindfleischkonserven aufgrund eines Ausschreibungsverfahrens zur Verarbeitung des Fleisches aus Interventionsbeständen zwischen der Kommission und den Zuschlagsempfängern durch Vertrag geregelt werde. Hiervon ausgehend werden zwei miteinander zusammenhängende Klagegründe vorgetragen. Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, aufgrund des vertraglichen Charakters der Rechtsbeziehungen zwischen der BECA und der Kommission hätte diese nach den Regeln des Vertragsrechts vorgehen müssen. Mit dem zweiten Klagegrund werden die Form und die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Untersuchungen beanstandet.

Zum ersten Klagegrund

20 Die Italienische Republik macht geltend, es gebe keine Rechtsgrundlage für das Vorgehen der Kommission gegenüber der Italienischen Republik. Der Liefervertrag sei zwischen der Kommission und der BECA im Rahmen einer humanitären Maßnahme, die nicht unter die gemeinsame Agrarpolitik falle, geschlossen worden, so daß die Bestimmungen und Grundsätze dieser Politik nicht auf die Rechtsbeziehungen anwendbar seien, die im Rahmen dieser Maßnahme entstanden seien. Die Kommission hätte nach der Zurückweisung der Waren durch die Behörden der Bestimmungsländer in einer kontradiktorischen Unterredung mit den Betroffenen, also dem Unternehmen, das die Ware verarbeitet habe, der nationalen Interventionsstelle und dem mit der Beförderung beauftragten Unternehmen, prüfen müssen, ob die geltend gemachten Mängel bestanden hätten und auf welche Ursache sie zurückzuführen gewesen seien. Wenn der Beweis für die Ungenießbarkeit der Ware erbracht worden wäre und der Lieferant nicht nachgewiesen hätte, daß er hierfür nicht verantwortlich sei, hätte letzterer die empfangenen Beträge zurückerstatten müssen. Erst wenn die Unmöglichkeit einer Rückerstattung der für die Lieferung gezahlten Beträge festgestanden hätte, hätte die Kommission gegebenenfalls die Italienische Republik haftbar machen können.

21 Die Kommission erwidert, die Verordnung Nr. 598/91 falle voll und ganz unter die gemeinsame Agrarpolitik. Die humanitären Maßnahmen, die auch bezweckten, die Interventionsbestände zu verringern, seien Bestandteil der agrarpolitischen Instrumente. Zur Erläuterung verweist sie insbesondere auf die kostenlosen Zuwendungen an Bedürftige.

22 Für die Kommission besteht zwischen ihr und den Zuschlagsempfängern und insbesondere der BECA kein Vertragsverhältnis; diese Frage sei aber im vorliegenden Fall unerheblich, da in der angefochtenen Entscheidung nur die von der AIMA zu Unrecht an den Zuschlagsempfänger geleisteten Zahlungen wegen Verletzung der dieser gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 1582/91 obliegenden Verpflichtung zur Überwachung der Waren nicht als zu Lasten des EAGFL gehend anerkannt worden seien.

23 Hierzu ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 598/91 ausdrücklich auf Artikel 43 EWG-Vertrag, nunmehr EG-Vertrag, über die gemeinsame Agrarpolitik gestützt ist. Aus der ersten und der zweiten Begründungserwägung dieser Verordnung ergibt sich, daß die beabsichtigte Maßnahme, auch wenn sie im wesentlichen einen humanitären Zweck verfolgte ° weshalb der Verordnungsgeber diese Verordnung auch auf Artikel 235 EWG-Vertrag stützte °, vorrangig durch Absatz der infolge von Interventionsmaßnahmen vorhandenen Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen verwirklicht werden sollte. Ausserdem wurde dieser Abbau von Interventionsbeständen als Beitrag zur Regulierung der Agrarmärkte angesehen. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 729/70 werden die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert. Im übrigen verweist Artikel 3 der Verordnung Nr. 598/91 für die Festsetzung des Buchwerts der an die Sowjetunion abgegebenen Erzeugnisse auf das in Artikel 13 der Verordnung Nr. 729/70 vorgesehene Verfahren.

24 Die Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Bevölkerung der Sowjetunion gemäß der Verordnung Nr. 598/91 fällt demgemäß in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 729/70. Die Beziehungen zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und insbesondere der Italienischen Republik fallen daher unter die Vorschriften über das Funktionieren und die Finanzierung des EAGFL, Abteilung Garantie.

25 Es folgt jedoch sowohl aus den Artikeln 2, 3 und 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 729/70 als auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76, Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245), daß die Ausgaben eines Mitgliedstaats für Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte ebenso wie die anderen Ausgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik Gegenstand eines Rechnungsabschlußverfahrens sind, in dem darüber entschieden wird, ob Ausgaben zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts oder des betroffenen Mitgliedstaats gehen, je nachdem, ob es sich dabei um "nach Gemeinschaftsvorschriften" getätigte Ausgaben handelt.

26 Der erste Klagegrund der italienischen Regierung ist somit zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund

27 Die italienische Regierung macht geltend, die Kommission habe bei der Sammlung der Beweise für die mangelhafte Qualität der Ware gegenüber der für die Überwachung der Verarbeitung des Erzeugnisses zuständigen italienischen Interventionsstelle den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verletzt.

28 Hierzu führt die Italienische Republik aus, die Kommission habe das Unternehmen, das die Konservendosen in die Gebiete der ehemaligen Sowjetunion befördert habe und das somit an der Maßnahme beteiligt bzw. gegenüber der Kommission sogar vertraglich verantwortlich gewesen sei, beauftragt, die zu analysierenden Proben zu nehmen und ihr zu übersenden, ohne daß die italienischen Behörden dabei überhaupt hinzugezogen worden wären.

29 Die italienische Regierung macht ausserdem geltend, das gesamte Beweismaterial, auf das sich die Kommission bei Erlaß der streitigen Entscheidung gestützt habe, lasse sich nicht als Beweis dafür heranziehen, daß die AIMA für die Nichterreichung des Zieles der Gemeinschaftsmaßnahme verantwortlich sei. Die Wiedereinziehung sei daher wegen Ermessensmißbrauchs rechtswidrig.

30 Die Kommission widerspricht diesen Rügen.

31 Zu den angeblichen Verfahrensmängeln bei der Beweisermittlung betont sie, daß die Entnahme von Proben, auf die die italienische Regierung Bezug nehme, von den lokalen Behörden und nicht von dem Beförderungsunternehmen durchgeführt worden sei.

32 Zu dem Vorwurf, die zur Rechtfertigung der streitigen Entscheidung vorgelegten Beweise seien unzureichend, macht die Kommission geltend, es sei hinreichend nachgewiesen worden, daß das Fleisch wegen unzureichender Sterilisierung bei der Verarbeitung nicht genießbar gewesen sei und daß die AIMA ihre Verpflichtung zur Überwachung gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 1582/91 nicht erfuellt habe.

33 Zu dem angeblichen Verfahrensfehler bei der Beweisermittlung ist darauf hinzuweisen, daß, selbst wenn die von der Italienischen Republik in diesem Punkt erhobenen Vorwürfe begründet wären, die Zurückweisung der betreffenden Beweise nicht ohne weiteres zur Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung führen würde. Aus den Akten ergibt sich nämlich, daß die Kommission die Ergebnisse der Analysen, die an dem nach Italien zurückgeführten Fleisch vorgenommenen wurden und bei denen die Italienische Republik keinerlei Verfahrensfehler rügt, an und für sich für ausreichend hielt, um den für ihre Entscheidung erforderlichen Beweis zu erbringen. Also wäre selbst ohne die von der italienischen Regierung beanstandeten Beweise die Entscheidung nicht anders ausgefallen.

34 Zur zweiten von der italienischen Regierung im Rahmen des vorliegenden Klagegrunds erhobenen Rüge, nämlich, daß die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Beweise unzureichend seien, ist erstens festzustellen, daß nach den Akten insbesondere durch die Ergebnisse der Analysen der italienischen Laboratorien nachgewiesen wurde, daß ein Teil der in die ehemaligen Republiken der Sowjetunion gelieferten Fleischkonserven verdorben war und daß eben diese Analysen, bei denen die italienische Regierung keinen Verfahrensfehler geltend gemacht hat, mangelnde Sterilisierung als wahrscheinliche Ursache der Mängel der Ware ergeben haben.

35 Zweitens hat die von Bediensteten der Kommission durchgeführte Untersuchung der Anlagen, in denen das betreffende Fleisch verarbeitet worden war, ergeben, daß bei der Herstellung der beanstandeten Konserven Unregelmässigkeiten erfolgten und daß die italienischen Behörden, denen gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 1582/91 eine Überwachungspflicht oblag, diese nicht festgestellt hatten.

36 Bei einer Entscheidung der Kommission, die die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung verweigert, daß diese durch einem Mitgliedstaat vorzuwerfende Verletzungen der Gemeinschaftsregelung veranlasst worden seien, hat dieser Mitgliedstaat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die abgelehnte Finanzierung vorliegen (Urteil vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-385/89, Griechenland/Kommission, Slg. 1992, I-3225, Randnr. 30). Diese Rechtsprechung ist auch in einem Fall wie dem vorliegenden anwendbar, in dem die Kommission aufgrund der beweiskräftigen Ergebnisse von Stichproben und einer Untersuchung der Produktionsanlagen die Auffassung vertritt, daß der fragliche Mitgliedstaat seine Verpflichtung nicht erfuellt hat, die Qualität der Fleischkonserven in geeigneter Weise zu prüfen, bevor er die für die Lieferung gestellte Sicherheit freigibt und dem Verarbeiter den in seinem Angebot angegebenen Betrag auszahlt.

37 Im vorliegenden Fall hat die Italienische Republik nichts Konkretes oder Entscheidendes vorgetragen, was die Richtigkeit der Ergebnisse, zu denen die Kommission gelangt ist, oder die Schlußfolgerungen, die sie aus diesen gezogen hat, in Frage stellen könnte.

38 Der zweite Klagegrund ist somit ebenfalls zurückzuweisen.

39 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

40 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat beantragt, der Italienischen Republik die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Da diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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