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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1999
Aktenzeichen: C-198/98
Rechtsgebiete: Richtlinie 80/987/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 80/987/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Haben Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist, ihre Tätigkeit in einem Mitgliedstaat in einer dort bestehenden Zweigniederlassung einer Gesellschaft ausgeuebt, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet wurde, in dem sie ihren Sitz hat und in dem das Insolvenzverfahren über sie eröffnet wurde, so ist die nach Artikel 3 der Richtlinie 80/987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers für die Befriedigung der Ansprüche dieser Arbeitnehmer zuständige Garantieeinrichtung die Einrichtung des Staates, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ausgeuebt haben.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 16. Dezember 1999. - G. Everson und T.J. Barrass gegen Secretary of State for Trade and Industry und Bell Lines Ltd. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Industrial Tribunal, Bristol - Vereinigtes Königreich. - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Arbeitnehmer, die in einem anderen Staat als dem des Hauptsitzes des Arbeitgebers wohnen und ihre Tätigkeit ausüben - Garantieeinrichtung. - Rechtssache C-198/98.

Entscheidungsgründe:

1 Das Industrial Tribunal Bristol hat mit Beschluß vom 6. Mai 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Mai 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung von Artikel 3 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23; im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen G. Everson und T. J. Barraß (Kläger) einerseits und dem Secretary of State for Trade and Industry (Secretary of State) andererseits wegen Befriedigung der aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der Kläger, der Firma Bell Lines Ltd (im folgenden: Firma Bell), nichterfuellten Ansprüche.

Rechtlicher Rahmen

Das Gemeinschaftsrecht

3 Die Richtlinie soll den Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers unbeschadet günstigerer Bestimmungen der Mitgliedstaaten auf Gemeinschaftsebene einen Mindestschutz gewährleisten. Zu diesem Zweck verpflichtet sie die Mitgliedstaaten, eine Einrichtung zu schaffen, die sicherstellen soll, daß die nichterfuellten Ansprüche der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist, befriedigt werden.

4 Die Richtlinie gilt nach Artikel 1 Absatz 1

"für Ansprüche von Arbeitnehmern aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen gegen Arbeitgeber, die zahlungsunfähig im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 sind".

5 Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie bestimmt:

"Im Sinne dieser Richtlinie gilt ein Arbeitgeber als zahlungsunfähig,

a) wenn die Eröffnung eines nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Verfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers zur gemeinschaftlichen Befriedigung seiner Gläubiger beantragt worden ist, das die Berücksichtigung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ansprüche gestattet, und

b) wenn die aufgrund der genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständige Behörde

- entweder die Eröffnung des Verfahrens beschlossen hat,

- oder festgestellt hat, daß das Unternehmen oder der Betrieb des Arbeitgebers endgültig stillgelegt worden ist und die Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Eröffnung des Verfahrens zu rechtfertigen."

6 Nach Artikel 3 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, damit die Garantieeinrichtungen die Befriedigung der Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die das Arbeitsentgelt für den vor einem bestimmten Zeitpunkt liegenden Zeitraum betreffen, sicherstellen.

7 Artikel 5 der Richtlinie bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten des Aufbaus, der Mittelaufbringung und der Arbeitsweise der Garantieeinrichtungen fest, wobei sie insbesondere folgende Grundsätze beachten:

a) Das Vermögen der Einrichtungen muß vom Betriebsvermögen der Arbeitgeber unabhängig und so angelegt sein, daß es einem Verfahren bei Zahlungsunfähigkeit nicht zugänglich ist.

b) Die Arbeitgeber müssen zur Mittelaufbringung beitragen, es sei denn, daß diese in vollem Umfang durch die öffentliche Hand gewährleistet ist.

c) Die Zahlungspflicht der Einrichtungen besteht unabhängig von der Erfuellung der Verpflichtungen, zur Mittelaufbringung beizutragen."

Die nationalen Vorschriften

8 Teil XII des Employment Rights Act 1996 (Gesetz über die Rechte der Arbeitnehmer; im folgenden: Gesetz von 1996) bezweckt die Umsetzung der Richtlinie in das Recht des Vereinigten Königreichs.

9 Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts enthält das Gesetz von 1996 keine ausdrückliche Regelung für den Fall, daß eine Gesellschaft, die im Vereinigten Königreich eine kaufmännische Vertretung hat und dort Arbeitnehmer beschäftigt, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat gegründet wurde, nach dem Recht dieses anderen Staates zahlungsunfähig geworden ist.

Der Ausgangsrechtsstreit

10 Die Firma Bell, nunmehr in Liquidation, ist eine Gesellschaft irischen Rechts mit Sitz in Dublin. Sie war u. a. im Vereinigten Königreich von verschiedenen Handelsadressen aus als Schiffsagent tätig und beschäftigte dort 209 Arbeitnehmer, für die sie sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung an den National Insurance Fund abführte.

11 Im Juli 1997 ordnete der irische High Court die Liquidation der Firma Bell wegen Zahlungsunfähigkeit an und bestellte einen Liquidator. Der High Court of Justice (England und Wales), Queen's Bench Division, erkannte diese Bestellung im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den für Insolvenzverfahren zuständigen Gerichten an und bestellte weitere Liquidatoren, die bei der Abwicklung der Geschäfte der Firma Bell im Vereinigten Königreich hinzugezogen werden sollten.

12 Die in diesem Staat beschäftigten Arbeitnehmer der Firma Bell wurden entlassen. Die meisten von ihnen beantragten beim Secretary of State die Zahlung von Schadensersatz gemäß dem Teil XII des Gesetzes von 1996 wegen nichtgezahlter Löhne, nichtgezahlten Urlaubsgeldes und Nichteinhaltung der Kündigungsfrist. Diese Anträge wurden mit der Begründung zurückgewiesen, daß das Gesetz von 1996, ausgelegt im Licht des Urteils des Gerichtshofes vom 17. September 1997 in der Rechtssache C-117/96 (Mosbäk, Slg. 1997, I-5017), keine Zahlungsverpflichtung vorsehe.

13 Die Kläger arbeiteten in der Zweigniederlassung der Firma Bell in Avonmouth in der Nähe von Bristol. Diese Zweigniederlassung war gemäß Section 690 A und Schedule 21 A des Companies Act 1985 (Gesetz über die Gesellschaften) im Gesellschaftsregister für England und Wales eingetragen. Mit diesen Bestimmungen wurden die in der Elften Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (ABl. L 395, S. 36), enthaltenen Vorschriften über die Registrierung von Zweigniederlassungen in das Recht des Vereinigten Königreichs umgesetzt. Durch diese Registrierung erlangte die Zweigniederlassung Avonmouth jedoch keine Rechtspersönlichkeit.

14 Vor dem vorlegenden Gericht haben die Kläger ausgeführt, daß ihre Lage sich von dem Sachverhalt unterscheide, der zum Urteil Mosbäk geführt habe, denn die Firma Bell habe im Vereinigten Königreich über eine ständige kaufmännische Präsenz verfügt, sei in diesem Mitgliedstaat für Steuer-, Zoll- und Sozialversicherungszwecke eingetragen gewesen und habe im Vereinigten Königreich für ihre dort beschäftigten Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge entrichtet.

15 Der Secretary of State macht dagegen geltend, zur Befriedigung der Ansprüche sei die irische Garantieeinrichtung verpflichtet, da das Verfahren zur gemeinschaftlichen Befriedigung in Irland eröffnet worden sei. Diese Auslegung habe ausserdem den Vorteil, gemäß der Zielsetzung der Richtlinie die Garantieeinrichtung nur eines einzigen Mitgliedstaats einzuschalten.

16 Das vorlegende Gericht führt unter Hinweis auf das Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89 (Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8) aus, nach den Auslegungsmethoden des nationalen Rechts verpflichte das Gesetz von 1996 den Secretary of State nicht, die Kläger zu entschädigen. Es hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Welche Garantieeinrichtung ist nach Artikel 3 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu den danach geschuldeten Zahlungen verpflichtet,

a) die Garantieeinrichtung in dem Mitgliedstaat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder

b) die Garantieeinrichtung in dem Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer tätig ist und der Arbeitgeber eine ständige kaufmännische Präsenz hat,

wenn

i) ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat für einen Arbeitgeber tätig ist, der in einem anderen Mitgliedstaat als Gesellschaft eingetragen ist, und

ii) der Arbeitgeber in dem Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer tätig ist, eine Zweigniederlassung hat, die nach den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 89/666/EWG des Rates (Elfte gesellschaftsrechtliche Richtlinie) in diesem Mitgliedstaat registriert ist, jedoch selbst keine Gesellschaft ist und keine von der Rechtspersönlichkeit des Arbeitgebers gesonderte Rechtspersönlichkeit besitzt, und

iii) sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten haben?

Zur Vorlagefrage

17 Die Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, welche Garantieeinrichtung nach Artikel 3 der Richtlinie für die Sicherstellung der Befriedigung der nichterfuellten Lohnansprüche zuständig ist, wenn die betroffenen Arbeitnehmer ihre Tätigkeit in einem Mitgliedstaat in der Zweigniederlassung einer Gesellschaft ausgeuebt haben, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet wurde, in dem sie ihren Sitz hat und in dem das Insolvenzverfahren über sie eröffnet wurde.

18 Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs ist die Garantieeinrichtung des Mitgliedstaats zuständig, in dem die Eröffnung des Verfahrens zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger beschlossen oder die endgültige Stillegung des Unternehmens festgestellt worden sei. Diese Auslegung, die dem Urteil Mosbäk entspreche und den Vorzug der Klarheit und der Einfachheit habe, müsse allgemein auf alle Fälle angewandt werden, in denen der zahlungsunfähige Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Arbeitnehmer wohnten und ihre Tätigkeit ausgeuebt hätten, niedergelassen sei.

19 Die Kläger, die irische, die italienische und die niederländische Regierung sowie die Kommission sind dagegen der Meinung, entsprechend dem Zweck der Richtlinie sei die Garantieeinrichtung des Mitgliedstaats, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausgeuebt und in dem der Arbeitgeber eine ständige kaufmännische Präsenz habe, zur Zahlung der geschuldeten Summen an die Arbeitnehmer verpflichtet. Insoweit unterscheide sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens deutlich von dem Sachverhalt, der zu dem Urteil Mosbäk geführt habe, denn die Firma Bell habe nicht nur eine Zweigniederlassung im Vereinigten Königreich gehabt und sei dort entsprechend der Richtlinie 89/666 registriert gewesen, sondern habe darüber hinaus in diesem Mitgliedstaat Räumlichkeiten oder andere Aktiva besessen und ihre Arbeitnehmer durch die Zweigniederlassung entlohnt, wobei sie die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs geschuldeten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen habe.

20 Die Richtlinie bezweckt, den Arbeitnehmern bei Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers einen Mindestschutz zu gewährleisten. Zum Inhalt dieser Gewährleistung bestimmt Artikel 3 der Richtlinie, daß die Befriedigung der nichterfuellten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverträgen oder Arbeitsverhältnissen, die das Arbeitsentgelt für den vor einem bestimmten Zeitpunkt liegenden Zeitraum betreffen, sichergestellt werden muß.

21 Für den Fall, daß der Arbeitgeber in einem einzigen Mitgliedstaat niedergelassen ist, sieht die Richtlinie vor, daß für die Befriedigung der nichterfuellten Ansprüche der Arbeitnehmer die Garantieeinrichtung des Mitgliedstaats zuständig ist, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

22 Unterhält der Arbeitgeber wie im Ausgangsverfahren mehrere Zweigniederlassungen in verschiedenen Mitgliedstaaten, so ist zur Bestimmung der zuständigen Garantieeinrichtung unter Berücksichtigung des sozialen Zweckes der Richtlinie auf das zusätzliche Kriterium des Ortes der Tätigkeit der Arbeitnehmer abzustellen. Denn dieser entspricht in den meisten Fällen der ihnen vertrauten sozialen und sprachlichen Umgebung.

23 Anders als in der Rechtssache Mosbäk, in der der zahlungsunfähige Arbeitgeber keinen Betrieb im Gebiet des Mitgliedstaats hatte, in dem die Arbeitnehmerin ihre Tätigkeit ausübte, war der Arbeitgeber im Ausgangsverfahren im Vereinigten Königreich niedergelassen, da er eine Zweigniederlassung in Avonmouth besaß, in der mehr als 200 Arbeitnehmer, darunter die Kläger, beschäftigt waren. In einem solchen Fall ist die Einrichtung, die zur Befriedigung der nichterfuellten Ansprüche verpflichtet ist, die Einrichtung des Mitgliedstaats, in dem sich die Zweigniederlassung befindet.

24 Folglich ist die gestellte Frage wie folgt zu beantworten: Haben Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist, ihre Tätigkeit in einem Mitgliedstaat in einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft ausgeuebt, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet wurde, in dem sie ihren Sitz hat und in dem das Insolvenzverfahren über sie eröffnet wurde, so ist die nach Artikel 3 der Richtlinie 80/987 für die Befriedigung der Ansprüche dieser Arbeitnehmer zuständige Garantieeinrichtung die Einrichtung des Staates, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ausgeuebt haben.

Kostenentscheidung:

Kosten

25 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der irischen, der italienischen und der niederländischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Industrial Tribunal Bristol mit Beschluß vom 6. Mai 1998 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Haben Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist, ihre Tätigkeit in einem Mitgliedstaat in einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft ausgeuebt, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats gegründet wurde, in dem sie ihren Sitz hat und in dem das Insolvenzverfahren über sie eröffnet wurde, so ist die nach Artikel 3 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers für die Befriedigung der Ansprüche dieser Arbeitnehmer zuständige Garantieeinrichtung die Einrichtung des Staates, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ausgeuebt haben.

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