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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.09.2009
Aktenzeichen: C-199/08
Rechtsgebiete: Richtlinie 87/344/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 87/344/EWG Art. 4 Abs. 1 Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

10. September 2009

"Rechtsschutzversicherung - Richtlinie 87/344/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Freie Anwaltswahl durch den Versicherungsnehmer - Vertragliche Beschränkung - Durch dasselbe Ereignis verursachte Mehrheit von Schadensfällen - Auswahl des Rechtsvertreters durch den Versicherer"

Parteien:

In der Rechtssache C-199/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 23. April 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Mai 2008, in dem Verfahren

Erhard Eschig

gegen

UNIQA Sachversicherung AG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J.-C. Bonichot, J. Makarczyk, P. Kuris und der Richterin C. Toader (Berichterstatterin),

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- von Herrn Eschig, vertreten durch Rechtsanwalt E. Salpius,

- der UNIQA Sachversicherung AG, vertreten durch Rechtsanwalt M. Paar,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer und J. Bauer als Bevollmächtigte,

- der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Yerrell und G. Braun als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 14. Mai 2009

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung (ABl. L 185, S. 77).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Eschig und der Versicherungsgesellschaft UNIQA Sachversicherung AG (im Folgenden: UNIQA) wegen der Deckung von Anwaltskosten und der Gültigkeit einer in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung enthaltenen Klausel, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung auf die Führung eines Musterprozesses oder gegebenenfalls auf Sammelklagen oder auf sonstige gemeinschaftliche Formen der Verteidigung durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter zu beschränken, wenn die Interessen mehrerer Versicherungsnehmer aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen dieselben Gegner gerichtet sind.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 In den Erwägungsgründen 11 und 12 der Richtlinie 87/344 heißt es:

"Das Interesse des Rechtsschutzversicherten setzt voraus, dass Letzterer selbst seinen Rechtsanwalt oder eine andere Person wählen kann, die die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren anerkannten Qualifikationen besitzt, und zwar immer, wenn es zu einer Interessenkollision kommt.

Den Mitgliedstaaten sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, die Unternehmen von der Verpflichtung freizustellen, den Versicherten seinen Rechtsanwalt frei wählen zu lassen, wenn die Rechtsschutzversicherung sich auf Rechtssachen beschränkt, die aus der Benutzung von Straßenfahrzeugen in ihrem Gebiet herrühren, und weitere einschränkende Bedingungen gegeben sind."

4 Art. 3 der Richtlinie 87/344 bestimmt:

"(1) Die Rechtsschutzgarantie muss Gegenstand eines von den anderen Versicherungszweigen gesonderten Vertrags oder eines gesonderten Kapitels einer Police mit Angabe des Inhalts der Rechtsschutzgarantie und - wenn es der Mitgliedstaat vorschreibt - der entsprechenden Prämie sein.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in ihrem Gebiet ansässigen Unternehmen gemäß der von dem Mitgliedstaat vorgeschriebenen Regelung oder, sofern der Mitgliedstaat dies gestattet, nach ihrer Wahl wenigstens eine der folgenden Alternativlösungen anwenden:

a) Entweder muss das Unternehmen sicherstellen, dass ein Mitglied des Personals, das sich mit der Schadensverwaltung des Zweiges Rechtsschutz oder der Rechtsberatung für diese Verwaltung befasst, nicht gleichzeitig eine ähnliche Tätigkeit ausübt, und zwar

- weder für einen anderen Zweig desselben Unternehmens, wenn es sich um ein Mehrspartenunternehmen handelt,

- noch - unabhängig davon, ob es sich um ein Mehrspartenunternehmen oder ein spezialisiertes Unternehmen handelt - in einem anderen Unternehmen, das in finanzieller, geschäftlicher oder verwaltungsmäßiger Hinsicht mit dem ersten Unternehmen verbunden ist und einen oder mehrere andere Versicherungszweige der Richtlinie 73/239/EWG betreibt;

b) oder das Unternehmen muss die Schadensverwaltung des Zweiges Rechtsschutz einem rechtlich selbständigen Unternehmen übertragen. Dieses Unternehmen wird in dem in Absatz 1 genannten gesonderten Vertrag oder Kapitel bezeichnet. Ist dieses rechtlich selbständige Unternehmen mit einem Unternehmen verbunden, das einen oder mehrere Versicherungszweige gemäß Buchstabe A des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG betreibt, dürfen die Mitglieder dieses Unternehmens, die sich mit der Bearbeitung der Versicherungsfälle oder der diese Bearbeitung betreffenden Rechtsberatung befassen, nicht gleichzeitig in dem anderen Unternehmen die gleiche oder eine ähnliche Tätigkeit ausüben. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die gleichen Auflagen für die Mitglieder des Vorstandes vorschreiben;

c) oder das Unternehmen muss in dem Vertrag vorsehen, dass der Versicherte das Recht hat, die Vertretung seiner Interessen, sobald er das Tätigwerden des Versicherers aufgrund der Police verlangen kann, einem Rechtsanwalt seiner Wahl, oder soweit das nationale Recht dies zulässt, jeder anderen entsprechend qualifizierten Person zu übertragen.

(3) Unabhängig davon, welche dieser Möglichkeiten gewählt wird, gelten die Interessen der Rechtsschutzversicherten im Rahmen dieser Richtlinie als gleichwertig geschützt."

5 Art. 4 der Richtlinie 87/344 lautet:

"(1) In jedem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag ist ausdrücklich anzuerkennen, dass

a) wenn ein Rechtsanwalt oder eine sonstige nach dem nationalen Recht entsprechend qualifizierte Person in Anspruch genommen wird, um in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren den Versicherten zu verteidigen, zu vertreten oder seine Interessen wahrzunehmen, dem Versicherten die Wahl des Rechtsanwalts oder der sonstigen Person freisteht;

b) der Versicherte einen Rechtsanwalt oder, wenn er es vorzieht, und soweit das nationale Recht dies zulässt, eine andere entsprechend qualifizierte Person frei wählen kann, die seine Interessen vertritt, wenn eine Interessenkollision entsteht.

(2) Unter Rechtsanwalt ist jede Person zu verstehen, die ihre beruflichen Tätigkeiten unter einer der Bezeichnungen gemäß der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte auszuüben berechtigt ist."

6 Art. 5 der Richtlinie 87/344 sieht vor:

"(1) Jeder Mitgliedstaat kann die Rechtsschutzversicherung von der Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 ausnehmen, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Versicherung gilt nur für Fälle, die sich aus dem Einsatz von Straßenfahrzeugen im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats ergeben.

b) Die Versicherung ist an einen Vertrag über den Beistand gebunden, der bei einem Unfall mit oder einem Schaden an einem Straßenfahrzeug zu gewähren ist.

c) Weder der Rechtsschutzversicherer noch der Beistandsversicherer decken Haftpflichtversicherungszweige.

d) Es werden Vorkehrungen getroffen, damit die Rechtsberatung und die Vertretung der Parteien in einem Streitfall durch völlig unabhängige Rechtsanwälte sichergestellt wird, wenn diese Parteien bei ein und demselben Versicherer rechtsschutzversichert sind.

(2) Die Freistellung, die ein Mitgliedstaat einem Unternehmen gemäß Absatz 1 gewährt, berührt nicht die Anwendung von Artikel 3 Absatz 2."

7 Art. 6 der Richtlinie 87/344 bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Vorkehrungen, damit unbeschadet eines durch die einzelstaatlichen Vorschriften gegebenenfalls vorgesehenen Rechts auf die Einlegung von Rechtsmitteln ein Schiedsverfahren oder ein anderes Verfahren vorgesehen wird, das vergleichbare Garantien für die Objektivität bietet, nach dem die Haltung, die bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechtsschutzversicherer und seinem Versicherten hinsichtlich des Vorgehens zur Beilegung des Streitfalls einzunehmen ist, entschieden wird.

In dem Versicherungsvertrag ist anzugeben, dass der Versicherte das Recht hat, ein solches Verfahren in Anspruch zu nehmen."

8 Art. 7 der Richtlinie 87/344 lautet:

"Tritt eine Interessenkollision ein oder besteht Uneinigkeit in der Frage der Regelung des Streitfalls, so muss der Rechtsschutzversicherer oder gegebenenfalls die Schadenregulierungsstelle den Versicherten hinweisen auf

- dessen Recht nach Artikel 4,

- die Möglichkeit, das Verfahren nach Artikel 6 in Anspruch zu nehmen."

Nationales Recht

9 Das Recht des Rechtsschutzversicherten auf die freie Wahl eines Rechtsvertreters ist in dem zur Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie 87/344 erlassenen § 158k des österreichischen Versicherungsvertragsgesetzes vom 2. Dezember 1958 in der durch das Gesetz vom 11. Februar 1993 geänderten Fassung (im Folgenden: VersVG) geregelt.

10 § 158k VersVG bestimmt:

"(1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu seiner Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person frei zu wählen. Darüber hinaus kann der Versicherungsnehmer zur sonstigen Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen einen Rechtsanwalt frei wählen, wenn beim Versicherer eine Interessenkollision entstanden ist.

(2) Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, dass der Versicherungsnehmer zu seiner Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren nur solche zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen wählen darf, die ihren Kanzleisitz am Ort der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde haben, die für das durchzuführende Verfahren in erster Instanz zuständig ist. Für den Fall, dass an diesem Ort nicht mindestens vier solcher Personen ihren Kanzleisitz haben, muss sich das Wahlrecht auf Personen im Sprengel desjenigen Gerichtshofs erster Instanz erstrecken, in dem sich die genannte Behörde befindet.

(3) Auf das dem Versicherungsnehmer nach Abs. 1 erster Satz zustehende Recht ist hinzuweisen, wenn der Versicherungsnehmer die Beistellung eines Rechtsvertreters für ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verlangt; auf das nach Abs. 1 zweiter Satz zustehende Recht ist bei Eintritt einer Interessenkollision hinzuweisen. Hat der Versicherer mit der Schadenregulierung ein anderes Unternehmen betraut ..., so treffen die Hinweispflichten dieses Unternehmen."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

11 Herr Eschig, ein österreichischer Staatsangehöriger, hatte bei UNIQA einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen, in dem die Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (im Folgenden: ARB 1995) vereinbart worden war.

12 Art. 6.7.3. der ARB 1995 lautet:

"Genießen mehrere Versicherungsnehmer zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen Versicherungsschutz aus einem oder mehreren Versicherungsverträgen und sind ihre Interessen aufgrund der gleichen oder einer gleichartigen Ursache gegen den/dieselben Gegner gerichtet, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung vorerst auf die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Versicherungsnehmer und die Führung notwendiger Musterprozesse durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter zu beschränken.

Wenn oder sobald die Versicherungsnehmer durch diese Maßnahmen nicht ausreichend gegen einen Verlust ihrer Ansprüche, insbesondere durch drohende Verjährung, geschützt sind, übernimmt der Versicherer darüber hinaus die Kosten für Gemeinschaftsklagen oder sonstige gemeinschaftliche Formen außergerichtlicher und gerichtlicher Interessenswahrnehmungen durch von ihm ausgewählte Rechtsvertreter."

13 Herr Eschig hatte, wie mehrere Tausend andere Anleger, von denen ein Teil bei UNIQA rechtsschutzversichert war, bei den Wertpapierdienstleistungsunternehmen AMIS Financial Consulting AG und AMIS Asset Management Investment Services AS Geld angelegt; diese wurden in der Folgezeit insolvent.

14 Herr Eschig beauftragte daher die Salpius Rechtsanwalts GmbH mit seiner Vertretung in mehreren Verfahren, u. a. im Konkursverfahren gegen diese Gesellschaften, im Strafverfahren gegen deren Organe und in einem Verfahren gegen die Republik Österreich, der er Versäumnisse bei der Finanzmarktaufsicht vorwirft.

15 Er ersuchte UNIQA um die Bestätigung, dass das erfolgte und künftige Tätigwerden der von ihm ausgewählten Anwälte von der Rechtsschutzversicherung gedeckt sei.

16 UNIQA lehnte das Ersuchen unter Berufung auf Art. 6.7.3. der ARB 1995 ab.

17 Herr Eschig erhob eine Klage beim Landesgericht Salzburg und beantragte, erstens, festzustellen, dass UNIQA verpflichtet sei, die Kosten für das Tätigwerden seiner Anwälte in abgeschlossenen und künftigen Verfahren zu übernehmen, und zweitens, dass Art. 6.7.3. der ARB 1995 unwirksam und daher nicht Bestandteil des Rechtsschutzversicherungsvertrags sei.

18 Das Gericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass Art. 6.7.3. der ARB 1995 nicht gegen § 158k VersVG in dessen Auslegung im Licht von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 87/344 verstoße, sondern diesen im Gegenteil ergänze und in Massenschadensfällen eine Lösung biete.

19 Herr Eschig legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, die vom Oberlandesgericht Linz zurückgewiesen wurde. Das Berufungsgericht stellte insbesondere fest, dass die durch Art. 6.7.3. der ARB 1995 vorgenommene Einschränkung mit der Richtlinie 87/344 vereinbar sei.

20 Der mit einer Revision gegen die Berufungsentscheidung befasste Oberste Gerichtshof hat Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Art. 4 der Richtlinie 87/344.

21 Einerseits, so das vorlegende Gericht, sprächen eine am Wortlaut von Art. 4 dieser Richtlinie ausgerichtete Auslegung und die Tatsache, dass Art. 5 der Richtlinie nur eine Ausnahme vom Grundsatz der freien Wahl eines Rechtsvertreters vorsehe, für die Ansicht des Klägers.

22 Andererseits ergebe eine teleologische Auslegung des Art. 4 mehrere Gründe für eine Berechtigung des Versicherers zur Wahl eines Rechtsvertreters im Namen der Versicherungsnehmer, wenn eine große Anzahl von ihnen durch dasselbe Ereignis geschädigt worden sei.

23 Da die Kosten einer Gemeinschaftsklage wesentlich geringer seien als die mehrerer Einzelklagen, bestehe die Gefahr, dass die Versicherungsunternehmen Massenschäden nur übernähmen, wenn sie selbst den Rechtsvertreter aller Versicherten bezeichnen könnten.

24 Zudem sei Art. 6.7.3. der ARB 1995 eine Ergänzung des in der Richtlinie 87/344 verankerten Grundsatzes der freien Wahl eines Rechtsvertreters.

25 Fraglich seien auch die geeigneten Kriterien für die Definition des Begriffs des Massenschadens. Eine Klausel, die den Versicherer zur Wahl des Rechtsvertreters berechtige, sobald "mehrere Versicherungsnehmer" betroffen seien, scheine in Widerspruch zu den Zielen und den Anforderungen der Richtlinie 87/344 zu stehen.

26 Der Oberste Gerichtshof hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 87/344/EWG dahin auszulegen, dass ihm eine in Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Rechtsschutzversicherers enthaltene Klausel, die den Versicherer in Versicherungsfällen, in denen eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis (etwa die Insolvenz eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens) geschädigt wird, zur Auswahl eines Rechtsvertreters berechtigt und damit das Recht des einzelnen Versicherungsnehmers auf freie Anwaltswahl beschränkt (sogenannte "Massenschadenklausel"), widerspricht?

2. Im Fall der Verneinung von Frage 1: Unter welchen Voraussetzungen liegt ein "Massenschaden" vor, der es im Sinne (bzw. in Ergänzung) der genannten Richtlinie gestattet, dem Versicherer anstelle des Versicherungsnehmers das Recht der Auswahl des rechtsfreundlichen Vertreters einzuräumen?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

27 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 dahin auszulegen ist, dass sich der Rechtsschutzversicherer in dem Fall, dass eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt ist, das Recht vorbehalten kann, selbst den Rechtsvertreter für alle betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen.

Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

28 Herr Eschig sowie die österreichische und die tschechische Regierung sind der Auffassung, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie dahin auszulegen sei, dass er einer Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften dahin, dass sich der Versicherer das Recht zur Wahl des Rechtsvertreters vorbehalten könne, wenn mehrere Versicherungsnehmer durch dasselbe Ereignis geschädigt seien, entgegenstehe.

29 Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie habe allgemeine Bedeutung und sehe unabhängig von der Vermeidung oder Behebung von Interessenkollisionen ein besondere Garantie für die Rechtsschutzversicherten vor. Daher sei eine teleologische oder auf finanzielle Interessen der Versicherer abstellende Einschränkung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unzulässig.

30 UNIQA und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten die gegenteilige Auffassung.

31 Sie tragen im Wesentlichen vor, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 dem Rechtsschutzversicherten keinen eigenständigen Anspruch auf die freie Wahl seines Rechtsvertreters gewähre. Deshalb könne dieser Anspruch Einschränkungen unterliegen, insbesondere wenn eine größere Anzahl von Versicherten durch dasselbe Ereignis geschädigt sei. Sie stützen ihre Argumentation auf das Ziel und den Zusammenhang der Richtlinie 87/344 sowie auf die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 und Art. 5 der Richtlinie im Licht deren Erwägungsgründe.

32 So sei das Hauptanliegen der Richtlinie, Interessenkollisionen zwischen den Rechtsschutzversicherten und den Versicherern zu vermeiden oder zu beheben, und zu diesem Zweck biete sie den Mitgliedstaaten drei Möglichkeiten. Diese könnten sich für ein im achten Erwägungsgrund der Richtlinie 87/344 genanntes System der zwingenden Spartentrennung entscheiden, die Verträge gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 87/344 gestalten oder eine der in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Lösungen anwenden.

33 Der Grundsatz der freien Wahl des Rechtsvertreters gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 gelte nur für den in Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie vorgesehenen Fall.

34 Gälte Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie bei allen in deren Art. 3 Abs. 2 vorgesehenen Lösungen, wären nach Auffassung der Kommission die ersten beiden Lösungen ohne Belang und auf die Bedeutung bloß zusätzlicher Vorkehrungen reduziert, denn die Lösung gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie wäre immer verwirklicht.

35 UNIQA stützt ihre Argumentation auf den elften Erwägungsgrund der Richtlinie 87/344, der das Recht auf die freie Wahl des Rechtsvertreters immer dann anerkenne, wenn es zu einer Interessenkollision komme. Folglich bestehe bei Nichtvorliegen einer Interessenkollision kein Anspruch auf freie Wahl des Rechtsvertreters.

36 Darüber hinaus hätten sich die Überlegungen im Jahr 1987, in dem die Richtlinie 87/344 erlassen worden sei, nur auf einzelne Schadensfälle und auf die durch sie Geschädigten gerichtet, so dass Massenschäden von dieser Richtlinie nicht erfasst seien.

37 Ferner belege die in Art. 5 der Richtlinie 87/344 vorgesehene Ausnahme, dass Ausnahmen von der freien Wahl des Rechtsvertreters möglich und zulässig seien. Dieser Artikel sei keine absolute Ausnahme, sondern lediglich ein Beispiel. Daher erfordere es die Nichtberücksichtigung von Massenschadensfällen, im Interesse der Rechtsschutzversicherten eine Auslegung in Analogie zu Art. 5 der Richtlinie vorzunehmen.

Antwort des Gerichtshofs

38 Einleitend ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12, vom 21. Februar 1984, St. Nikolaus Brennerei und Likörfabrik, 337/82, Slg. 1984, 1051, Randnr. 10, vom 14. Oktober 1999, Adidas, C-223/98, Slg. 1999, I-7081, Randnr. 23, vom 14. Juni 2001, Kvaerner, C-191/99, Slg. 2001, I-4447, Randnr. 30, und vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, Slg. 2005, I-4983, Randnr. 41).

39 Insoweit ist festzustellen, dass sich aus den Erwägungsgründen der Richtlinie 87/344 ergibt, dass sie zum einen die Niederlassungsfreiheit der Versicherungsunternehmen durch die Aufhebung der Beschränkungen, die sich aus nationalen Regelungen über das Verbot der Bündelung der Rechtschutzversicherung und anderer Versicherungssparten ergeben, erleichtern, und zum anderen die Interessen der Versicherungsnehmer u. a. dadurch schützen soll, dass etwaige Interessenkollisionen möglichst vermieden werden und die Beilegung von Streitfällen zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern ermöglicht wird.

40 Zu diesem Zweck sind in der Richtlinie organisatorische und vertragliche Maßnahmen wie auch einige spezifische Garantien zugunsten der Versicherungsnehmer vorgesehen.

41 Hinsichtlich der organisatorischen und vertraglichen Maßnahmen räumt Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 87/344 den Versicherern die Möglichkeit ein, Schadensfälle durch besonderes Personal innerhalb desselben Unternehmens zu verwalten oder die Schadensverwaltung auf ein rechtlich selbständiges Unternehmen zu übertragen. Zudem ermöglicht Art. 3 Abs. 2 Buchst. c die Vermeidung von Interessenkollisionen, indem dem Versicherten die freie Wahl seines Rechtsvertreters gewährt wird, sobald ein versicherter Schadensfall mitgeteilt wird.

42 Nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 87/344 wird bei diesen Möglichkeiten davon ausgegangen, dass jede von ihnen das Interesse der Rechtsschutzversicherten gleichwertig schützt. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass die in ihrem Gebiet ansässigen Unternehmen wenigstens eine dieser Alternativlösungen anwenden. Sie können dabei eine dieser Lösungen vorschreiben oder es den Unternehmen freistellen, zwischen mehreren Alternativlösungen zu wählen.

43 Außerdem sieht Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 87/344 vor, dass die Rechtsschutzversicherung Gegenstand eines von den anderen Versicherungszweigen gesonderten Vertrags oder eines gesonderten Kapitels einer einheitlichen Police mit Angabe des Inhalts der Versicherung sein muss. Die Mitgliedstaaten können den Versicherern vorschreiben, auch die auf die Rechtsschutzversicherung entfallende Prämie anzugeben.

44 Was die spezifischen Garantien angeht, gewährt die Richtlinie den Versicherten das Recht, in den in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a genannten Verfahren oder, gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, bei Entstehung einer Interessenkollision den Rechtsvertreter frei zu wählen.

45 Wie sich aus den Art. 4, 6 und 7 der Richtlinie 87/344 zusammen genommen ergibt, bezwecken die den Versicherten durch diese Artikel verliehenen Rechte, die Interessen des Versicherten umfassend zu schützen, und beschränken sich nicht auf Fälle, in denen eine Interessenkollision entsteht.

46 Auch aus dem Wortlaut der Art. 3 bis 5 der Richtlinie 87/344 sowie dem Zusammenhang dieser Richtlinie ergibt sich, dass der Anspruch auf die freie Wahl des Rechtsvertreters jedem Versicherungsnehmer innerhalb der in den einzelnen Artikeln festgelegten Grenzen allgemein und eigenständig zusteht.

47 So erkennt erstens Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 87/344 den Anspruch des Versicherten auf Wahl seines Rechtsvertreters an, beschränkt ihn jedoch - außer in den Fällen, in denen eine Interessenkollision entsteht - auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren. Die Verwendung des Adjektivs "jeder" und die Form des Verbs "anerkennen" unterstreichen die allgemeine Bedeutung und die Verbindlichkeit dieser Regel.

48 Hervorzuheben ist zweitens, dass diese Bestimmung das Mindestmaß an Freiheit festlegt, das dem Versicherten unabhängig von der vom Versicherungsunternehmen nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie gewählten Option zu gewähren ist.

49 Insoweit ist festzustellen, dass die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 87/344 genannten Maßnahmen ihren Anwendungsbereich auch dann behalten, wenn aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie ein eigenständiger Anspruch des Rechtsschutzversicherten auf die freie Wahl seines Rechtsvertreters abgeleitet wird.

50 Die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 87/344 vorgesehene Lösung gibt den Versicherten nämlich weiter reichende Rechte als Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie. Denn die letztgenannte Bestimmung sieht einen Anspruch auf die freie Wahl des Rechtsvertreters nur dann vor, wenn ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren angestrengt wird. Dagegen hat der Versicherte nach der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie vorgesehenen Lösung Anspruch darauf, einen Rechtsvertreter mit der Verteidigung seiner Interessen zu beauftragen, sobald er nach dem Versicherungsvertrag Anspruch auf das Tätigwerden des Versicherers hat, also auch vor jedem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.

51 Außerdem hätte die von UNIQA und der Kommission vorgeschlagene Auslegung zur Folge, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Würde nämlich die Option nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. c ausgeübt, bestünde der Anspruch auf freie Wahl des Rechtsvertreters bereits vor Beginn eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens. Fände Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie nur dann Anwendung, wenn tatsächlich diese erste Lösung gewählt würde, hätte Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie keinen Regelungsgehalt.

52 Im Übrigen bestätigt der elfte Erwägungsgrund der Richtlinie 87/344, dass der Anspruch auf freie Wahl des Rechtsvertreters im Rahmen eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens nicht an die Entstehung einer Interessenkollision geknüpft ist.

53 Insoweit könnten die Wörter "und zwar immer" in der deutschen Sprachfassung dieses Erwägungsgrundes der Richtlinie 87/344 zwar dahin ausgelegt werden, dass sie für den Anspruch auf freie Wahl des Rechtsvertreters an die Entstehung einer Interessenkollision anknüpfen. Eine solche Auslegung kann jedoch zur Begründung eines restriktiven Verständnisses von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie nicht angeführt werden.

54 Erstens darf nach ständiger Rechtsprechung eine Bestimmung wegen der Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Gemeinschaftsrichtlinien im Zweifelsfall nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 1998, EMU Tabac u. a., C-296/95, Slg. 1998, I-1605, Randnr. 36, vom 17. Juni 1998, Mecklenburg, C-321/96, Slg. 1998, I-3809, Randnr. 29, und vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, Slg. 2005, I-4427, Randnr. 26).

55 Wie die Generalanwältin in Nr. 71 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich aus einem Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen, dass der Anspruch auf freie Wahl des Rechtsvertreters im Rahmen jedes Gerichts- und Verwaltungsverfahrens unabhängig von der Entstehung einer Interessenkollision anerkannt wird.

56 Zweitens verlöre Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344, wie die Kommission dargelegt hat, bei einer Auslegung der Wörter "und zwar immer" in dem von UNIQA vorgeschlagenen Sinne seinen Inhalt, weil sein Regelungsgehalt bereits von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie abgedeckt wäre.

57 Drittens ergeben sich, wie die Generalanwältin in Nr. 73 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, weder aus dem ursprünglichen Vorschlag für eine Richtlinie der Kommission noch aus den übrigen vorbereitenden Handlungen Anhaltspunkte dafür, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 lediglich ein weiteres Instrument zur Vermeidung von Interessenkollisionen und keinen eigenständigen Anspruch auf Wahl des Rechtsvertreters schaffen wollte.

58 Im Gegenteil lässt sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Richtlinie schlussfolgern, dass das ursprüngliche Ziel, in allen Rechtsschutzversicherungsverträgen eine freie Wahl des Rechtsvertreters zu garantieren, die nicht durch die Entstehung einer Interessenkollision bedingt ist, beibehalten wurde, allerdings beschränkt auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren.

59 Viertens ist festzustellen, dass Art. 5 der Richtlinie 87/344 die Mitgliedstaaten ermächtigt, bestimmte Fälle von der Anwendung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie auszunehmen, die sich aus dem Einsatz von Straßenfahrzeugen ergeben. Diese Ausnahme vom Recht auf freie Wahl des Rechtsvertreters ist jedoch eng auszulegen und kann daher nicht als Grundlage für Analogieerwägungen dienen.

60 Ferner steht fest, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber keine Ausnahme für den Fall vorgesehen hat, dass eine große Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt ist.

61 UNIQA und die Kommission machen insoweit geltend, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 87/344 Massenschäden noch nicht bekannt gewesen seien. Daher könne das Recht auf freie Wahl des Rechtsvertreters nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie nicht auf Massenschadensfälle angewandt werden.

62 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.

63 Ereignisse, die eine große Zahl von Personen in gleicher Weise betreffen, sind nämlich kein neues Phänomen. Wie Herr Eschig ausgeführt hat, waren mehrere Fälle bekannt geworden, bevor die Richtlinie 87/344 erlassen wurde.

64 Zum anderen könnten, selbst wenn neue Umstände auf mitgliedstaatlicher Ebene zu einer Häufung von Sammelklagen zum Schutz der Interessen von Mitgliedern einer Personengruppe führten, solche Umstände beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht die Freiheit der Rechtsschutzversicherten beschränken, sich an einer solchen Klage zu beteiligen oder nicht zu beteiligen und gegebenenfalls einen Rechtsvertreter zu wählen.

65 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 87/344 keine vollständige Harmonisierung der Rechtsschutzversicherungsverträge der Mitgliedstaaten bezweckt und dass es diesen beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts freisteht, die auf diese Verträge anwendbaren Vorschriften festzulegen.

66 Die Mitgliedstaaten müssen ihre Befugnisse in diesem Bereich jedoch unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des Art. 4 der Richtlinie 87/344, ausüben.

67 Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, die Bestimmungen des VersVG soweit wie möglich anhand des Wortlauts und der Zielsetzung der Richtlinie 87/344 auszulegen und dabei die hier vorgenommene Auslegung von Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie zu berücksichtigen, um das von dieser Richtlinie angestrebte Ergebnis zu erreichen und damit Art. 249 Abs. 3 EG nachzukommen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 113).

68 Folglich ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 dahin auszulegen ist, dass der Rechtsschutzversicherer sich in dem Fall, dass eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt ist, nicht das Recht vorbehalten kann, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen.

Zur zweiten Frage

69 Angesichts der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.

Kostenentscheidung:

Kosten

70 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung ist dahin auszulegen, dass der Rechtsschutzversicherer sich in dem Fall, dass eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt ist, nicht das Recht vorbehalten kann, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen.



Ende der Entscheidung

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