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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 25.05.1993
Aktenzeichen: C-199/91
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 2950/83/EWG


Vorschriften:

EWGV Art. 173
VO Nr. 2950/83/EWG Art. 5
VO Nr. 2950/83/EWG Art. 6
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung von Zuschüssen zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung und Berufsberatung in den Mitgliedstaaten durch den Europäischen Sozialfonds ist der betreffende Mitgliedstaat der einzige Ansprechpartner des Fonds; er ist haftbar insofern, als er die sachliche und rechnerische Richtigkeit der in den Zahlungsanträgen des Begünstigten enthaltenen Angaben bescheinigt, und kann sogar verpflichtet sein, den ordnungsgemässen Abschluß der finanzierten Maßnahmen zu gewährleisten. Angesichts der zentralen Stellung des betreffenden Mitgliedstaats und der Bedeutung der Verantwortung, die dieser bei der Vorlage und Kontrolle der Finanzierung der Bildungsmaßnahmen übernimmt, stellt die ihm durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 eröffnete Möglichkeit, vor Erlaß einer endgültigen Kürzungsentscheidung eine Stellungnahme abzugeben, ein wesentliches Formerfordernis dar, dessen Nichtbeachtung zur Nichtigkeit der Kürzungsentscheidung führt.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 25. MAI 1993. - FOYER CULTUREL DU SART-TILMAN ASBL GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - EUROPAEISCHER SOZIALFONDS - NICHTIGKEIT VON ENTSCHEIDUNGEN UEBER DIE KUERZUNG URSPRUENGLICH GENEHMIGTER ZUSCHUESSE. - RECHTSSACHE C-199/91.

Entscheidungsgründe:

1 Das Foyer culturel du Sart-Tilman, Gesellschaft ohne Gewinnzweck, in Liquidation, hat mit Klageschrift, die am 30. Juli 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission vom 18. Oktober 1990, die dem Kläger am 7. Juni 1991 zugestellt wurden (im folgenden: angefochtene Entscheidungen), mit denen Zuschüsse gekürzt wurden, die der Europäische Sozialfonds (im folgenden: Fonds) zunächst für verschiedene für Rechnung des Klägers vorgeschlagene Bildungsvorhaben mit den Aktenzeichen Nr. 84/3643/B6, 85/0077/B4, 85/0186/B6, 86/0274/B2, 87/0295/B2 und 87/0296/B2 genehmigt hatte, und auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 21 707 839 BFR aufgrund von Anträgen auf Restzahlung genehmigter Zuschüsse.

2 Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ABl. L 289, S. 38) beteiligt sich dieser u. a. an der Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung und Berufsberatung.

3 Die innerstaatliche öffentlich-rechtliche Körperschaft, die die Mitfinanzierung des Vorhabens gewährleistet, reicht den Zuschussantrag im Namen des betroffenen Mitgliedstaats und für Rechnung des Kostenträgers des Vorhabens beim Fonds ein.

4 Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des Beschlusses 83/516 (ABl. L 289, S. 1, im folgenden: Verordnung) hat die Genehmigung eines Finanzierungsantrags durch den Fonds die Zahlung eines Vorschusses auf den gewährten Zuschuß zur Folge.

5 Nach Artikel 5 Absatz 4 dieser Verordnung enthalten Anträge auf Restzahlung einen ins einzelne gehenden Bericht über den Inhalt, die Ergebnisse und die finanziellen Einzelheiten der Maßnahme. Der Mitgliedstaat bestätigt, daß die im Antrag enthaltenen Aufgaben sachlich und rechnerisch richtig sind.

6 Wird der Zuschuß des Fonds nicht unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwandt, kann ihn die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung aussetzen, kürzen oder streichen, nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Nach Artikel 6 Absatz 2 ist ein Betrag, der nicht unter den in der Entscheidung über die Genehmigung festgelegten Bedingungen verwendet wurde, zu erstatten, und der betroffene Mitgliedstaat haftet subsidiär für die ohne Rechtsgrund empfangenen Beträge, die für Maßnahmen gezahlt wurden, für die die Gewährleistung nach Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses 83/516 gilt.

7 Im vorliegenden Fall stellte das belgische Ministerium für Beschäftigung und Arbeit (im folgenden: Ministerium) im Namen Belgiens und für Rechnung des Klägers beim Fond mehrere Zuschussanträge für mehrere vom Kläger vorgeschlagene Bildungsmaßnahmen.

8 Mit aufeinander folgenden Entscheidungen gewährte die Kommission dem Kläger Zuschüsse des Fonds, und zwar für die Vorhaben 84/3643/B6, 85/0077/B4, 85/0186/B6, 86/0274/B2, 87/0295/B2 und 87/0296/B2.

9 Für das Vorhaben 84/3643/B6 richtete die Kommission an den Kläger am 30. November 1988 eine Aufforderung zur Rückzahlung von 926 513 BFR.

10 Im Dezember 1988 setzte das Ministerium die Kommission von der Auflösung des Klägers in Kenntnis und ersuchte sie, alle Zahlungen einzustellen und ihm die für diese Bildungsmaßnahme noch zu zahlenden Beträge anzugeben.

11 Die Kommission erstellte am 30. Oktober 1989 eine Abrechnung, die einen Minussaldo von 1 096 053 BFR für sämtliche Maßnahmen auswies. Durch die mit der vorliegenden Klage angefochtenen Entscheidungen vom 18. Oktober 1990, die die Kommission an das Ministerium gerichtet hatte, wies sie 11 558 135 BFR nicht zuschußfähige Ausgaben und 12 129 897 BFR zuschußfähige Ausgaben aus, also einen Plussaldo von 571 762 BFR zugunsten des Klägers für sämtliche genehmigten Vorhaben. Die Kommission erklärte, daß dieser Betrag unverzueglich auf das Konto des Ministeriums überwiesen werde.

12 Am 7. Juni 1991 setzte das Ministerium die Liquidatoren des Klägers von den streitigen Entscheidungen der Kommission in Kenntnis.

13 Hinsichtlich des Vorhabens 86/0274/B2 erkannte der Kläger in seiner Erwiderung die Ansprüche der Kommission an, so daß dieses Vorhaben nicht mehr streitig ist.

14 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zulässigkeit

15 Die Kommission macht geltend, daß eine Nichtigkeitsklage kein anderes Ziel als die Nichtigerklärung der bestrittenen Maßnahme haben könne. Die vorliegende Klage sei daher insoweit unzulässig, als sie auf Verurteilung der Kommission gerichtet sei, an den Kläger den Restbetrag der Zuschüsse, auf den er Anspruch zu haben behaupte, zu zahlen.

16 Nach Ansicht des Klägers greift diese Einrede der Unzulässigkeit nicht durch, da der Gerichtshof nach Artikel 174 des Vertrages befugt sei, dem Kläger seine Stellung als rechtmässiger Gläubiger im Sinne der Bestimmung der Verordnung wieder einzuräumen.

17 Im Rahmen der Rechtmässigkeitskontrolle nach Artikel 173 des Vertrages kann der Gerichtshof die ihm zur Prüfung vorgelegte Handlung nur für nichtig erklären oder die Klage abweisen; er kann daher ein Organ nicht zur Zahlung eines Geldbetrags verurteilen. Es ist Sache der Kommission, gemäß Artikel 176 des Vertrages die sich aus einem eventuellen Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (Urteil vom 24. Juni 1986 in der Rechtssache 53/85, Akzo/Kommission, Slg. 1986, 1965, Randnr. 23).

18 Der Antrag auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 21 707 839 BFR ist daher als unzulässig abzuweisen.

19 Nach Ansicht der Kommission ist die Klage auch insoweit unzulässig, als sie gegen die Entscheidung betreffend das Vorhaben 84/3643/B6 gerichtet ist, die nur die Aufforderung zur Rückzahlung von 926 513 BFR bestätige, die sie dem Kläger schon am 30. November 1988 zugestellt habe.

20 Der Kläger bestreitet nicht, diese Rückzahlungsaufforderung von der Kommission am 5. Januar 1989 erhalten zu haben, ist aber der Ansicht, daß er darin um so weniger eine Entscheidung der Kommission habe sehen können, als diese nicht berechtigt gewesen sei, ihm diese Rückzahlungsaufforderung zuzustellen, ohne den betroffenen Mitgliedstaat einzuschalten.

21 Die Rückzahlungsaufforderung stellt sich eindeutig als eine Handlung der Kommission dar, mit der der dem Kläger zunächst gewährte Zuschuß endgültig gekürzt und ihm darüber hinaus die Rückzahlung eines Teils des überwiesenen Vorschusses aufgegeben wird. Somit erzeugt diese Aufforderung rechtliche Wirkungen in der Weise, daß sie durch eine Änderung der Rechtsstellung des Klägers dessen Interessen berührt, und ist daher hinsichtlich des Vorhabens 84/3643/B6 als eine mit der Nichtigkeitsklage anfechtbare Entscheidung anzusehen.

22 Die Rechtsnatur dieser Entscheidung wird keineswegs durch den Umstand beeinträchtigt, daß sie dem Kläger unmittelbar von der Kommission und nicht von dem betroffenen Mitgliedstaat, dem einzigen Anspruchpartner des Fonds, zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urteil vom 15. März 1984 in der Rechtssache 310/81, EISS/Kommission, Slg. 1984, 1341, Randnr. 15). Es steht fest, daß diese Entscheidung vor dem Gerichtshof nicht angefochten worden ist.

23 Hingegen ändert die Handlung der Kommission vom 18. Oktober 1990 betreffend das Vorhaben 84/3643/B6, die dem Kläger vom Ministerium am 7. Juni 1991 zugestellt wurde, soweit sie sich darauf beschränkt, die ursprüngliche Entscheidung, die zur Durchführung dieses Vorhabens erlassen wurde, zu bestätigen, nicht die Rechtsstellung des Klägers und stellt daher keine durch eine Nichtigkeitsklage anfechtbare Entscheidung dar.

24 Folglich ist die vorliegende Klage teilweise für unzulässig zu erklären, soweit sie sich gegen eine nur zur Bestätigung einer früheren Entscheidung vorgenommene Handlung richtet (vgl. u. a. Urteil vom 15. Dezember 1988 in den Rechtssachen 166/86 und 220/86, Irish Cement Limited/Kommission, Slg. 1988, 6473, Randnr. 16).

Begründetheit

Fehlende Anhörung des betroffenen Mitgliedstaats

25 Zur Begründung seiner Nichtigkeitsklage bringt der Kläger in erster Linie vor, daß die Kommission dadurch gegen Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung verstossen habe, daß sie entgegen dieser Bestimmung dem betroffenen Mitgliedstaat keine Gelegenheit gegeben habe, seine Stellungnahme vor dem Erlaß der streitigen Entscheidungen abzugeben.

26 Demgegenüber vertritt die Kommission die Auffassung, daß die genannte Bestimmung kein förmliches Anhörungsverfahren erfordere. Angesichts der häufigen informellen Kontakte, die die Dienststellen des Fonds mit den nationalen Behörden bei der Durchführung der spezifischen Maßnahmen des Klägers unterhalten hätten, hätten diese Behörden die Möglichkeit gehabt, ihre Stellungnahme vor dem Erlaß der angefochtenen Entscheidungen abzugeben.

27 Der Fonds hatte den belgischen Behörden auf zwei Informationsersuchen hin mit Schreiben vom 30. Juni 1988 zum Vorhaben 85/0077/B4 eindeutig erklärt, daß zwölf der 189 betroffenen erwachsenen Arbeitslosen nicht die in der Genehmigungsentscheidung festgelegte Voraussetzung einer mehr als zwölfmonatigen Arbeitslosigkeit erfuellten und daß die Finanzierung daher auf der Grundlage von 177 Praktikanten berechnet worden sei, so daß ein Teil des bereits überwiesenen Vorschusses zurückzuzahlen sei.

28 Im übrigen hatte es über das Vorhaben 85/0077/B4 bereits einen Schriftwechsel zwischen der Kommission und den belgischen Behörden gegeben, dem diese den nicht zuschußfähigen Teil der Ausgaben entnehmen konnten.

29 So wird in einem Schreiben des Ministeriums, mit dem dieses einem Auskunftsersuchen der Kommission nachkam, erklärt, daß die besagten zwölf Beschäftigungsuchenden zu Beginn der Bildungsmaßnahmen bis acht Monate lang arbeitslos gewesen seien.

30 Bei dieser Sachlage hatten die belgischen Behörden die Möglichkeit, vor der angefochtenen Kürzungsentscheidung sowohl zum Grundsatz als auch zum Betrag der Kürzung, die die Kommission beim Vorhaben 85/0077/B4 vorzunehmen beabsichtigte, Stellung zu nehmen.

31 Die Rüge des Klägers hinsichtlich des Vorhabens 85/0077/B4 ist somit zurückzuweisen.

32 Hingegen geht aus den Akten keineswegs hervor, daß die belgischen Behörden bei den Zuschussanträgen 85/0186/B6, 87/0295/B2 und 87/0296/B2 Gelegenheit hatten, vor den angefochtenen Kürzungsentscheidungen sowohl zum Grundsatz als auch zum Betrag der Kürzungen der Gemeinschaftszuschüsse, die die Kommission vorzunehmen beabsichtigte, Stellung zu nehmen.

33 Wie bereits festgestellt wurde, ist der betreffende Mitgliedstaat der einzige Ansprechpartner des Fonds. Er ist sogar haftbar insofern, als er die sachliche und rechnerische Richtigkeit der in den Anträgen auf Restzahlung enthaltenen Angaben bescheinigt und sogar verpflichtet sein kann, den ordnungsgemässen Abschluß der Bildungsmaßnahmen zu gewährleisten.

34 Angesichts der zentralen Stellung und der Bedeutung der Verantwortung, die der betreffende Mitgliedstaat bei der Vorlage und Kontrolle der Finanzierung der Bildungsmaßnahmen übernimmt, stellt die ihm eröffnete Möglichkeit, vor Erlaß einer endgültigen Kürzungsentscheidung eine Stellungnahme abzugeben, ein wesentliches Formerfordernis dar, dessen Nichtbeachtung zur Nichtigkeit der angefochtenen Entscheidungen führt (vgl. Urteile vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-291/89, Interhotel/Kommission, Slg. 1991, I-2257, Randnr. 17, C-304/89, Oliveira/Kommission, Slg. 1991, I-2283, Randnr. 21, und vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-157/90, Infortec/Kommission, Slg. 1992, I-3525, Randnr. 20).

35 Daraus folgt, daß die Kürzungsentscheidungen betreffend die Vorhaben 85/0186/B6, 87/0295/B2 und 87/0296/B2 für nichtig erklärt werden müssen, ohne daß die anderen vom Kläger gegen sie vorgebrachten Rügen zu prüfen sind.

Fehlende Begründung der Entscheidung betreffend das Vorhaben 85/0077/B4

36 Der Kläger ist ferner der Ansicht, daß die Entscheidung betreffend das Vorhaben 85/0077/B4 so lapidar sei, daß sie nicht die Feststellung erlaube, welche Kriterien der Fonds für die Kürzung seines Zuschusses angewandt habe.

37 Wie sich aus ihrem Wortlaut ergibt, rechtfertigt die angefochtene Entscheidung die Kürzung des Zuschusses eindeutig damit, daß eine bestimmte Zahl von Praktikanten keine Langzeitarbeitslosen gewesen seien.

38 Die vom Kläger vorgebrachte Rüge ist daher zurückzuweisen.

Angebliche Verletzung der Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses durch die Entscheidung über das Vorhaben 85/0077/B4

39 Der Kläger macht gegen die Kürzungsentscheidung betreffend das Vorhaben 85/0077/B4 ferner geltend, daß der Fonds seine Zustimmung zur Ausbildung der Langzeitarbeitslosen ohne Berücksichtigung ihres Alters erteilt und erst nach dem Beginn der Ausbildungsmaßnahme mitgeteilt habe, daß seine Zuschußzahlung auf die über 25 Jahre alten Arbeitslosen begrenzt sei.

40 Hierzu genüge die Feststellung, daß sowohl der Zuschussantrag als auch die Genehmigungsentscheidung ausdrücklich vorsahen, daß die besagte Ausbildungsmaßnahme Personen ab 25 Jahren betrifft.

41 Mithin ist diese Rüge zurückzuweisen.

Unrechtmässigkeit der mit den angefochtenen Entscheidungen vorgenommenen Aufrechnung

42 Der Kläger macht geltend, daß die Kommission in den angefochtenen Entscheidungen zu Unrecht eine Aufrechnung zwischen ihren Forderungen und ihren Verbindlichkeiten bei den verschiedenen streitigen Vorhaben vorgenommen habe, obwohl sie die dem Kläger geschuldeten Beträge hätte zahlen und die ihr ohne Rechtsgrund überwiesenen Beträge hätte zurückfordern müssen. Im übrigen stehe die von der Kommission vorgenommene Aufrechnung im direkten Widerspruch zu dem allgemeinen Grundsatz des Konkurses, den eine Liquidation bewirke.

43 Aus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich, daß von allen angefochtenen Entscheidungen, deren Rechtmässigkeit der Gerichtshof im Rahmen dieser Klage zu prüfen hatte, nur eine Entscheidung verbleibt, die einen Forderungstitel der Kommission gegen den Kläger darstellt.

44 Daher ist die Rüge, die Kommission habe zu Unrecht eine Aufrechnung vorgenommen, im hier anhängigen Rechtsstreit gegenstandslos.

Kostenentscheidung:

Kosten

45 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 69 § 3 kann der Gerichtshof beschließen, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

46 Da beide Parteien mit einem Teil ihres Vorbringens unterlegen sind, sind ihnen jeweils ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit mit ihr

° die Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 21 707 839 BFR,

° die Nichtigerklärung der Handlung der Kommission vom 18. Oktober 1990 betreffend das Verfahren 84/3643/B6

begehrt wird.

2) Die Entscheidungen der Kommission vom 18. Oktober 1990 betreffend die Kürzung der Zuschüsse des Europäischen Sozialfonds im Rahmen der Zuschussanträge 85/0186/B6, 87/0295/B2 und 87/0296/B2 werden für nichtig erklärt.

3) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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