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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 04.11.1997
Aktenzeichen: C-20/96
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Verordnung (EWG) Nr. 2001/83, Verordnung (EWG) Nr. 1247/92


Vorschriften:

EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234)
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 2a
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 10a
Verordnung (EWG) Nr. 2001/83
Verordnung (EWG) Nr. 1247/92
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Artikel 10a der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 2001/83 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung Nr. 1247/92, in Verbindung mit Anhang IIa ist dahin auszulegen, daß eine in Anhang IIa aufgeführte beitrags- und bedürftigkeitsunabhängige Leistung an Behinderte wie die Disability Living Allowance im Vereinigten Königreich in seinen Geltungsbereich fällt und folglich eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung darstellt, so daß auf den Fall einer Person, die nach dem 1. Juni 1992, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1247/92, die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung erfuellt, ausschließlich die durch Artikel 10a geschaffene Koordinierungsregelung anzuwenden ist.

4 Die Verordnung Nr. 1247/92, mit der die Verordnung Nr. 1408/71 geändert und Artikel 10a darin eingefügt wurde, verstösst nicht gegen Artikel 51 des Vertrages, soweit sie hinsichtlich der von ihr erfassten beitragsunabhängigen Sonderleistungen die Anwendung des in Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Grundsatzes der Aufhebung der Wohnortklauseln ausschließt. Die durch Artikel 10a geschaffenen Koordinierungsvorschriften für beitragsunabhängige Sonderleistungen dienen nämlich gerade dem Schutz der Interessen der zu- und abwandernden Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit Artikel 51 des Vertrages, und dieser Artikel verbietet es dem Gemeinschaftsgesetzgeber nicht, die den Arbeitnehmern von ihm gewährten Vergünstigungen zu beschränken.

Auf die Gültigkeit der durch Artikel 10a geschaffenen Regelung hat es keinen Einfluß, daß der Empfänger einer Invaliditätsbeihilfe, die die Merkmale einer beitragsunabhängigen Sonderleistung aufweist, nach der Verlegung seines Wohnorts in einen anderen Mitgliedstaat nicht die Voraussetzungen erfuellt, von denen der Staat seines neuen Wohnorts die Gewährung der Invaliditätsbeihilfe abhängig macht, oder daß er dort eine geringere Beihilfe erhält als zuvor in einem anderen Mitgliedstaat, denn mangels einer Harmonisierung im Bereich der sozialen Sicherheit sind die Mitgliedstaaten nach wie vor für die Festlegung der Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Leistungen zuständig und können diese auch verschärfen, sofern die aufgestellten Voraussetzungen keine offene oder versteckte Diskriminierung von Arbeitnehmern der Gemeinschaft bewirken.


Urteil des Gerichtshofes vom 4. November 1997. - Kelvin Albert Snares gegen Adjudication Officer. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Social Security Commissioner - Vereinigtes Königreich. - Soziale Sicherheit - Beitragsunabhängige Sonderleistungen - Artikel 4 Absatz 2a und Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Unterhaltsbeihilfe für Behinderte - Mangelnde Exportierbarkeit. - Rechtssache C-20/96.

Entscheidungsgründe:

1 Der Social Security Commissioner hat mit Beschluß vom 17. Januar 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Januar 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit der Artikel 4 Absatz 2a und 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. L 136, S. 1), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen K. A. Snares, einem britischen Staatsangehörigen (im folgenden: Kläger), und dem Adjudication Officer wegen der Gewährung der in den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs vorgesehenen Disability Living Allowance (Unterhaltsbeihilfe für Behinderte; im folgenden: DLA).

Die nationale Regelung

3 Vor dem 1. April 1992 waren im britischen Recht zwei Leistungen bei Invalidität vorgesehen: die Attendance Allowance (Unterstützungsbeihilfe) und die Mobility Allowance (Mobilitätsbeihilfe). Beide Leistungen waren beitrags- und bedürftigkeitsunabhängig.

4 Am 1. April 1992 wurde durch den Disability Living Allowance and Disability Working Allowance Act 1991 (Gesetz von 1991 über die Unterhaltsbeihilfe für Behinderte und die Beschäftigungsbeihilfe für Behinderte) die DLA geschaffen.

5 Diese neue Beihilfe ist ebenfalls beitragsunabhängig, setzt keine Arbeitsunfähigkeit voraus und wird ungeachtet von Bedürftigkeit gewährt. Sie hat zwei Bestandteile: einen Pflegebestandteil, der für pflegebedürftige Personen bestimmt ist und der früheren Unterstützungsbeihilfe entspricht, und einen Mobilitätsbestandteil, der für Personen bestimmt ist, deren Gehfähigkeit beeinträchtigt ist, und der früheren Mobilitätsbeihilfe entspricht. Beim Pflegebestandteil wird je nach der Art der Behinderung der Person und dem Grad der Pflegebedürftigkeit einer von drei und beim Mobilitätsbestandteil je nach Art und Umfang der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit einer von zwei verschiedenen Sätzen gezahlt. Die ersten beiden Sätze des Pflegebestandteils entsprechen den Sätzen der Unterstützungsbeihilfe, der erste Satz des Mobilitätsbestandteils entspricht dem der Mobilitätsbeihilfe.

6 Mit Wirkung vom 1. April 1992 wurden bereits gewährte Unterstützungsbeihilfen bei Empfängern unter 65 Jahren und Mobilitätsbeihilfen in den Pflege- und Mobilitätsbestandteil der DLA umgewandelt. Ab diesem Zeitpunkt durften mit Ausnahme der Unterstützungsbeihilfe für Empfänger im Alter von über 65 Jahren keine neuen Unterstützungs- oder Mobilitätsbeihilfen mehr gewährt werden.

7 Zu der im Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Zeit wurde die DLA auf der Grundlage der Sections 71 bis 76 des Social Security Contributions and Benefits Act 1992 (Gesetz von 1992 über Sozialversicherungsbeiträge und -leistungen) und der Social Security (Disability Living Allowance) Regulations 1991 (Sozialversicherungsverordnung von 1991 über die Unterhaltsbeihilfe für Behinderte; im folgenden: DLA-Verordnung) gezahlt.

8 Section 71(6) des Social Security Contributions and Benefits Act 1992 lautet:

"Eine Person hat keinen Anspruch auf eine Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, sofern sie nicht bestimmte Voraussetzungen in bezug auf den Wohnort und die Anwesenheit in Großbritannien erfuellt."

9 In Regulation 2(1) und (2) der DLA-Verordnung heisst es:

"(1) Vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen dieser Regulation sind die Voraussetzungen im Sinne von [Section 71(6) des Social Security Contributions and Benefits Act 1992] in bezug auf den Wohnort und die Anwesenheit in Großbritannien für jede Person und jeden Tag, daß die Person

(a) an diesem Tag (i) ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Großbritannien hat und (ii) sich in Großbritannien befindet und

(iii) sich in den 52 Wochen, die diesem Tag unmittelbar vorausgehen, für einen Zeitraum oder mehrere zusammengerechnete Zeiträume von nicht weniger als 26 Wochen in Großbritannien befunden hat und

...

(2) Im Rahmen von Abschnitt (1)(a)(ii) und (iii) wird eine Person, auch wenn sie sich an einem bestimmten Tag nicht in Großbritannien befindet, so behandelt, als ob sie sich in Großbritannien befunden hätte, wenn ihre Abwesenheit nur darauf beruht, daß an diesem Tag

...

(d) ihre Abwesenheit von Großbritannien einem vorübergehenden Zweck dient und bei ihrem Beginn gedient hat und nicht länger als 26 Wochen ohne Unterbrechung gedauert hat oder

(e) ihre Abwesenheit von Großbritannien vorübergehender Natur ist und speziell zu dem Zweck dient, wegen Invalidität oder einer Behinderung behandelt zu werden, die begann, bevor sie Großbritannien verließ, wenn der Secretary of State bestätigt hat, daß es mit der ordnungsgemässen Durchführung des Gesetzes im Einklang steht, daß sie, vorbehaltlich der Erfuellung der vorgenannten Voraussetzung in diesem Unterabschnitt, so behandelt wird, als ob sie sich in Großbritannien befände."

Die Gemeinschaftsregelung

10 Vor dem 1. Juni 1992, an dem die Verordnung Nr. 1247/92 in Kraft trat, hieß es in Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71:

"(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:

...

b) Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind,

...

(2) Diese Verordnung gilt für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit...

...

(4) Diese Verordnung ist [nicht] auf die Sozialhilfe... anzuwenden." 11 In Artikel 5 der Verordnung Nr. 1408/71 hieß es:

"Die Mitgliedstaaten geben in Erklärungen, die gemäß Artikel 97 notifiziert und veröffentlicht werden, die Rechtsvorschriften und Systeme, die unter Artikel 4 Absätze 1 und 2 fallen,... an."

12 Schließlich war in Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 folgendes vorgesehen:

"(1) Die Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für die Hinterbliebenen, die Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und die Sterbegelder, auf die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten Anspruch erworben worden ist, dürfen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates wohnt, in dessen Gebiet der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat.

..."

13 Durch die auf der Grundlage der Artikel 51 und 235 EWG-Vertrag erlassene Verordnung Nr. 1247/92 wurde in Artikel 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ein Absatz 2a eingefügt, der wie folgt lautet:

"(2a) Diese Verordnung gilt auch für beitragsunabhängige Sonderleistungen, die unter andere als die in Absatz 1 erfassten oder die nach Absatz 4 ausgeschlossenen Rechtsvorschriften oder Systeme fallen, sofern sie

a) entweder in Versicherungsfällen, die den in Absatz 1 Buchstaben a) bis h) aufgeführten Zweigen entsprechen, ersatzweise, ergänzend oder zusätzlich gewährt werden

b) oder allein zum besonderen Schutz der Behinderten bestimmt sind."

14 Gleichzeitig wurde Artikel 5 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin gehend geändert, daß sich die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Artikel abgegebene Erklärung auch auf "die in Artikel 4 Absatz 2a genannten beitragsunabhängigen Sonderleistungen" erstreckt. Das Vereinigte Königreich hat in bezug auf diese Leistungen keine Erklärung abgegeben.

15 Ausserdem wurde durch die Verordnung Nr. 1247/92 folgender Artikel 10a eingefügt:

"(1) Ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 10 und Titel III erhalten die Personen, für die diese Verordnung gilt, die in Artikel 4 Absatz 2a aufgeführten beitragsunabhängigen Sonderleistungen in bar ausschließlich in dem Wohnmitgliedstaat gemäß dessen Rechtsvorschriften, sofern diese Leistungen in Anhang IIa aufgeführt sind. Diese Leistungen werden vom Träger des Wohnorts zu seinen Lasten gewährt.

(2) Der Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf in Absatz 1 genannte Leistungen von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten, Zeiten der selbständigen beruflichen Tätigkeit oder Wohnzeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Beschäftigungszeiten, Zeiten der selbständigen beruflichen Tätigkeit oder Wohnzeiten, als wenn es sich um im ersten Staat zurückgelegte Zeiten handelte.

(3) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Anspruch auf eine Zusatzleistung nach Absatz 1 vom Bezug einer Leistung nach einem der Buchstaben a) bis h) des Artikels 4 Absatz 1 abhängig und wird keine Leistung dieser Art nach diesen Rechtsvorschriften geschuldet, wird jede nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährte entsprechende Leistung im Hinblick auf die Gewährung der Zusatzleistung als nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats gewährte Leistung betrachtet.

(4) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Gewährung von Leistungen an Invaliden oder Behinderte nach Absatz 1 davon abhängig, daß die Invalidität oder die Behinderung zuerst im Gebiet dieses Mitgliedstaats festgestellt wurde, so gilt diese Voraussetzung als erfuellt, wenn die Feststellung zum ersten Mal im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erfolgte."

16 Die DLA ist in Anhang IIa, Abschnitt L (Vereinigtes Königreich), Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 aufgeführt.

Der Ausgangsrechtsstreit

17 Der Kläger war 25 Jahre lang im Vereinigten Königreich als Arbeitnehmer beschäftigt und zahlte als solcher Beiträge zum System der sozialen Sicherheit dieses Staates. Im Alter von 39 Jahren erlitt er im April 1993 einen schweren Unfall, der seine Bewegungsfähigkeit erheblich einschränkte. Er beantragte daraufhin die Gewährung von DLA; sein Antrag wurde so behandelt, als sei er am 1. September 1993 gestellt worden.

18 Der Adjudication Officer stufte den Kläger auf der Grundlage der Prüfung des Umfangs seiner Pflege- und Mobilitätsbedürfnisse mit Wirkung vom 1. September 1993 in den mittleren Satz des Pflegebestandteils und den höheren Satz des Mobilitätsbestandteils der DLA ein.

19 Darüber hinaus erhielt der Kläger im Vereinigten Königreich Leistungen bei Invalidität (die später in Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit umgewandelt wurden). Es ist unstreitig, daß diese Leistungen auf Beiträgen beruhen und als solche unter Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 fallen.

20 Im November 1993 beschloß der Kläger, sich auf Teneriffa niederzulassen, wo seine nahen Angehörigen leben, damit sich insbesondere seine Mutter um ihn kümmern kann. Er erklärte den britischen Behörden, daß seine Abwesenheit nicht vorübergehender Natur sei und daß er die Wohnung verkaufen werde, die ihm in Großbritannien gehöre.

21 Am 6. Januar 1994 entschied der Adjudication Officer, daß der Kläger seit seiner Abreise am 13. November 1993 keinen Anspruch auf DLA mehr habe; diese Entscheidung wurde nach einer Überprüfung am 16. Februar 1994 bestätigt.

22 Am 21. Juli 1994 wies das Salisbury Social Security Appeal Tribunal die vom Kläger gegen diese Entscheidungen erhobene Klage ab und stellte fest, daß er für die Dauer seines Aufenthalts auf Teneriffa auf keinen Bestandteil der DLA Anspruch habe. In den Gründen führte das Salisbury Social Security Appeal Tribunal aus, die Änderung der Verordnung Nr. 1408/71 durch die Verordnung Nr. 1247/92 mit Wirkung vom 1. Juni 1992 habe zum Wegfall der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts geführt, die im Ausland wohnenden Betroffenen den Bezug von DLA ermöglichten, so daß ab diesem Zeitpunkt die britischen Rechtsvorschriften, die ein solches Wohnorterfordernis aufstellten, voll zum Tragen kämen. Da der Anspruch des Klägers auf die streitige Beihilfe am 1. September 1993 und damit nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1247/92 entstanden sei, habe er seit dem Verlassen des Vereinigten Königreichs sowohl nach britischem als auch nach Gemeinschaftsrecht keinen Anspruch auf DLA mehr.

23 Der Vorsitzende des Salisbury Social Security Appeal Tribunal ließ ein Rechtsmittel des Klägers gegen diese Entscheidung zum Social Security Commissioner zu.

24 Nach Ansicht des Social Security Commissioner ist unstreitig, daß der Kläger seit 13. November 1993 die Voraussetzungen von Regulation 2(1)(a)(i) und (ii) der DLA-Verordnung nicht mehr erfuelle. Seit diesem Zeitpunkt habe er sich nämlich tatsächlich nicht mehr in Großbritannien befunden, und er habe eingeräumt, daß dort nicht mehr sein gewöhnlicher Wohnort gewesen sei; bei ihm habe auch keiner der in Regulation 2(2) genannten Fälle vorgelegen, in denen eine Person als in Großbritannien befindlich zu behandeln sei. Schließlich könne seine Abwesenheit seit seiner Abreise nicht als vorübergehend angesehen werden.

25 Zu der Frage, ob der Kläger in Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 dennoch DLA beanspruchen kann, hat das vorlegende Gericht festgestellt, daß die von den Parteien des Ausgangsverfahrens vertretenen Standpunkte voneinander abwichen, und beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zu stellen:

1. Führen die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates mit Wirkung vom 1. Juni 1992 eingefügten Artikel 4 Absatz 2a und 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates nach ihrem Wortlaut dazu, daß dem Anwendungsbereich von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 eine Leistung entzogen wird, die vor dem 1. Juni 1992 im Fall einer Person, die aufgrund früherer Berufstätigkeit vom Sozialversicherungsrecht des betreffenden Mitgliedstaats erfasst wurde oder worden war, in den Anwendungsbereich von Artikel 4 Absatz 1 gefallen wäre, mit der Folge, daß sich eine Person, die nach dem 1. Juni 1992 gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einen Anspruch auf eine solche Leistung erwirbt, nicht auf Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 stützen kann, um gegen eine Aberkennung des Anspruchs vorzugehen, die allein damit begründet wird, daß die Person im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt?

2. Wenn die erste Frage bejaht wird, ist die Verordnung Nr. 1247/92 des Rates dann im Rahmen der durch den EWG-Vertrag und insbesondere durch die Artikel 51 und 235 dieses Vertrages verliehenen Befugnisse erlassen worden?

26 Mit Beschluß vom 24. Mai 1996 wurde dem Kläger Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Zur ersten Frage

27 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 10a der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 1247/92 in Verbindung mit Anhang IIa dahin auszulegen ist, daß er auf die DLA Anwendung findet, so daß auf den Fall einer Person, die - wie der Kläger des Ausgangsverfahrens - nach dem 1. Juni 1992, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1247/92, die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung erfuellt, ausschließlich die durch Artikel 10a geschaffene Koordinierungsregelung anzuwenden ist.

28 Eine Person wie der Kläger fällt in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71, da sie als Arbeitnehmer dem System der sozialen Sicherheit des Vereinigten Königreichs unterlag.

29 Nach Artikel 10a der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 1247/92 erhalten die Personen, für die diese Verordnung gilt, die in Artikel 4 Absatz 2a aufgeführten beitragsunabhängigen Sonderleistungen in bar gemäß den dort vorgesehenen Koordinierungsregeln, sofern diese Leistungen in Anhang IIa aufgeführt sind. Dies trifft auf die DLA zu, die in Buchstabe f des Abschnitts L (Vereinigtes Königreich) des Anhangs aufgeführt ist.

30 Führt der Gemeinschaftsgesetzgeber eine Regelung wie die über die DLA in Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71 auf, so ergibt sich daraus, daß die auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Leistungen beitragsunabhängige Sonderleistungen sind, die unter Artikel 10a der Verordnung Nr. 1408/71 fallen (in diesem Sinne u. a. Urteil vom 2. Dezember 1964 in der Rechtssache 24/64, Dingemans, Slg. 1964, 1375, 1390).

31 Wie zudem aus dem Wortlaut von Artikel 10a hervorgeht, setzt diese Bestimmung voraus, daß die von ihr erfassten Leistungen im übrigen unter Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 1247/92 fallen.

32 Daher ist bei einer Leistung wie der DLA wegen ihrer Nennung in Anhang IIa davon auszugehen, daß sie ausschließlich den Koordinierungsregeln in Artikel 10a unterliegt und somit zu den beitragsunabhängigen Sonderleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2a gehört.

33 Diese Auslegung wird durch die dritte, die vierte, die fünfte und die sechste Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1247/92 bestätigt, aus denen hervorgeht, daß der Gesetzgeber eine spezielle Koordinierungsregelung schaffen wollte, die den besonderen Merkmalen bestimmter Leistungen Rechnung trägt, die sowohl der Sozialhilfe als auch der sozialen Sicherheit zuzuordnen sind und nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in bezug auf Arbeitnehmer, die bereits dem System der sozialen Sicherheit des Staates angehören, dessen Rechtsvorschriften in Anspruch genommen werden, als Leistungen der sozialen Sicherheit angesehen wurden (vgl. u. a. Urteil vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C-356/89, Newton, Slg. 1991, I-3017). Wie der Generalanwalt in den Nummern 59 bis 63 seiner Schlussanträge dargelegt hat, stellt eine Leistung wie die DLA fraglos eine solche Leistung dar.

34 Im übrigen steht entgegen der Auffassung des Klägers die Tatsache, daß das Vereinigte Königreich keine besondere Erklärung gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 1247/92 abgegeben hat, der vorsieht, daß die Mitgliedstaaten die in Artikel 4 Absatz 2a genannten beitragsunabhängigen Sonderleistungen angeben, der Einordnung der DLA als beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne der letztgenannten Bestimmung nicht entgegen.

35 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteile vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 70/80, Vigier, Slg. 1981, 229, Randnr. 15, vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-251/89, Athanasopoulos u. a., Slg. 1991, I-2797, Randnr. 28, und vom 20. Februar 1997 in den Rechtssachen C-88/95, C-102/95 und C-103/95, Martínez Losada u. a., Slg. 1997, I-869, Randnr. 21) ist nämlich die Nichterwähnung einer Regelung in der von einem Mitgliedstaat abgegebenen Erklärung in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, so daß daraus nicht ohne weiteres folgt, daß die betreffende Regelung nicht unter die fragliche Bestimmung fällt.

36 Schließlich ist unstreitig, daß eine Person wie der Kläger, dessen Behinderung, die zur Zahlung der DLA geführt hat, nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1247/92, mit der die Artikel 4 Absatz 2a und 10a in die Verordnung Nr. 1408/71 eingefügt wurden, eingetreten ist, ausschließlich den letztgenannten Bestimmungen unterliegt und sich nicht auf die Übergangsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1247/92 berufen kann, nach denen diese Verordnung die Rechte von Personen unberührt lässt, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung bereits die Leistung erhielten (Absatz 1) oder die Voraussetzungen für ihren Erhalt erfuellten (Absatz 2).

37 Unter diesen Umständen ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, daß Artikel 10a der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung der Verordnung Nr. 1247/92 in Verbindung mit Anhang IIa dahin auszulegen ist, daß die DLA in seinen Geltungsbereich fällt und folglich eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung darstellt, so daß auf den Fall einer Person, die - wie der Kläger des Ausgangsverfahrens - nach dem 1. Juni 1992, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1247/92, die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung erfuellt, ausschließlich die durch Artikel 10a geschaffene Koordinierungsregelung anzuwenden ist.

Zur zweiten Frage

38 Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts betrifft die Gültigkeit der Verordnung Nr. 1247/92 im Hinblick auf die Artikel 51 und 235 EWG-Vertrag, nunmehr EG-Vertrag, soweit sie hinsichtlich der DLA die Anwendung des in Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Grundsatzes der Aufhebung der Wohnortklauseln ausschließt.

39 Erstens findet der Grundsatz der Aufhebung der Wohnortklauseln gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 Anwendung, "sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist". So hat der Gemeinschaftsgesetzgeber u. a. in Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71 die Exportierbarkeit von Leistungen bei Arbeitslosigkeit auf einen Zeitraum von drei Monaten beschränkt. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 19. Juni 1980 in den Rechtssachen 41/79, 121/79 und 796/79 (Testa u. a., Slg. 1980, 1979, Randnr. 14) entschieden hat, verstösst eine solche Beschränkung nicht gegen Artikel 51 des Vertrages.

40 Wie aus den Randnummern 28 und 33 des vorliegenden Urteils hervorgeht, hätte sich eine in der Lage des Klägers befindliche Person zwar ohne die durch die Verordnung Nr. 1247/92 geschaffene spezielle Koordinierungsregelung auf den in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 verankerten Grundsatz der Exportierbarkeit von Leistungen bei Invalidität berufen können, um weiterhin die DLA zu erhalten.

41 In bezug auf beitragsunabhängige Sonderleistungen der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Art hat der Gerichtshof jedoch mehrfach darauf hingewiesen, daß der Grundsatz der Exportierbarkeit von Leistungen der sozialen Sicherheit so lange gilt, wie der Gemeinschaftsgesetzgeber keine Ausnahmevorschriften erlassen hat (vgl. u. a. Urteile vom 31. März 1977 in der Rechtssache 87/76, Bozzone, Slg. 1977, 687, vom 5. Mai 1983 in der Rechtssache 139/82, Piscitello, Slg. 1983, 1427, Randnr. 16, vom 24. Februar 1987 in den Rechtssachen 379/85, 380/85, 381/85 und 93/86, Giletti u. a., Slg. 1987, 955, Randnr. 16, und vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-236/88, Kommission/Frankreich, Slg. 1990, I-3163, Randnr. 16).

42 Zweitens hat der Gerichtshof bereits anerkannt, daß die Gewährung von eng an das soziale Umfeld gebundenen Leistungen davon abhängig gemacht werden kann, daß der Empfänger im Staat des zuständigen Trägers wohnt (Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 313/86, Lenoir, Slg. 1988, 5391, Randnr. 16).

43 Wie der Generalanwalt in den Nummern 85 bis 88 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, gehören Leistungen wie die DLA zu den Leistungen, die unter Modalitäten gewährt werden, die eng an einen bestimmten wirtschaftlichen und sozialen Kontext gebunden sind.

44 Die Tatsache, daß eine Person in der Lage des Klägers unter Umständen nicht die Voraussetzungen erfuellt, von denen der Staat ihres neuen Wohnorts die Gewährung der Invaliditätsbeihilfe abhängig macht, oder daß sie dort eine geringere Beihilfe erhält als zuvor in einem anderen Mitgliedstaat, kann nicht zur Ungültigkeit der durch Artikel 10a der Verordnung Nr. 1408/71 geschaffenen Regelung führen.

45 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. z. B. das genannte Urteil Martínez Losada u. a., Randnr. 43) sind die Mitgliedstaaten nämlich mangels einer Harmonisierung im Bereich der sozialen Sicherheit nach wie vor für die Festlegung der Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Leistungen zuständig und können diese auch verschärfen, sofern die aufgestellten Voraussetzungen keine offene oder versteckte Diskriminierung von Arbeitnehmern der Gemeinschaft bewirken.

46 Ausserdem enthält die durch Artikel 10a der Verordnung Nr. 1408/71 geschaffene Regelung Koordinierungsvorschriften, die, wie sich aus der sechsten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1247/92 ergibt, gerade dem Schutz der Interessen der zu- und abwandernden Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit Artikel 51 des Vertrages dienen.

47 So ist der Wohnstaat gegebenenfalls verpflichtet, die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Beschäftigungszeiten, Zeiten der selbständigen beruflichen Tätigkeit oder Wohnzeiten zu berücksichtigen (Artikel 10a Absatz 2), die nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen hinsichtlich des Anspruchs auf Zusatzleistungen als nach den anwendbaren Rechtsvorschriften gewährt zu betrachten (Absatz 3) und eine erstmalige Feststellung der Invalidität oder Behinderung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als erstmalige Feststellung im Wohnstaat zu behandeln (Absatz 4).

48 Im übrigen hängt der Leistungsanspruch nicht von der Voraussetzung ab, daß für den Antragsteller zuvor die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit des Staates gegolten haben, in dem er die Beihilfe begehrt, wie dies vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1247/92 der Fall war (vgl. u. a. das genannte Urteil Newton).

49 Aus diesen Erwägungen folgt, daß die durch die Verordnung Nr. 1247/92 geschaffene Koordinierungsregelung, soweit sie für die DLA gilt, nicht gegen Artikel 51 des Vertrages und im übrigen auch nicht gegen Artikel 235 des Vertrages verstösst, da die letztgenannte Bestimmung nur herangezogen worden ist, um beim Erlaß der genannten Verordnung die darin vorgesehene Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Selbständige und deren Familienangehörige erstrecken zu können, weil im Vertrag insoweit keine speziellen Befugnisse vorgesehen sind.

50 Ferner trifft es zu, daß einer Person in der Lage des Klägers das Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat - im Ausgangsverfahren Spanien - verweigert werden könnte, wenn sie entgegen den Erfordernissen von Artikel 1 der Richtlinie 90/365/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das Aufenthaltsrecht der aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätigen (ABl. L 180, S. 28) keine Invaliditäts-, Vorruhestands- oder Altersrente oder eine Rente wegen Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit in einer solchen Höhe bezöge, daß sie während ihres Aufenthalts nicht die Sozialhilfe des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen muß.

51 Wie im vorliegenden Urteil festgestellt worden ist, konnte der Gemeinschaftsgesetzgeber jedoch ohne Verstoß gegen Artikel 51 des Vertrages entscheiden, daß beitragsunabhängige Sonderleistungen wie die DLA gemäß den Rechtsvorschriften des Wohnstaats und zu dessen Lasten zu gewähren sind; dem steht nicht entgegen, daß die Anwendung dieser Regelung zur Verringerung der Mittel des Betroffenen führen könnte. Eine solche Situation wäre nämlich, wie in Randnummer 45 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, die Folge der trotz der Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit zwischen ihnen noch bestehenden Unterschiede.

52 Auf die zweite Frage ist daher zu antworten, daß die Prüfung der Verordnung Nr. 1247/92, soweit diese hinsichtlich der DLA die Anwendung des in Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Grundsatzes der Aufhebung der Wohnortklauseln ausschließt, nichts ergeben hat, was ihre Gültigkeit in Frage stellen könnte.

Kostenentscheidung:

Kosten

53 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der deutschen, der spanischen, der französischen und der österreichischen Regierung, des Rates der Europäischen Union sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Social Security Commissioner mit Beschluß vom 17. Januar 1996 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 10a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992, in Verbindung mit Anhang IIa ist dahin auszulegen, daß die Disability Living Allowance in seinen Geltungsbereich fällt und folglich eine beitragsunabhängige Sonderleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung darstellt, so daß auf den Fall einer Person, die - wie der Kläger des Ausgangsverfahrens - nach dem 1. Juni 1992, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 1247/92, die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung erfuellt, ausschließlich die durch Artikel 10a geschaffene Koordinierungsregelung anzuwenden ist.

2. Die Prüfung der Verordnung Nr. 1247/92, soweit diese hinsichtlich der Disability Living Allowance die Anwendung des in Artikel 10 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Grundsatzes der Aufhebung der Wohnortklauseln ausschließt, hat nichts ergeben, was ihre Gültigkeit in Frage stellen könnte.

Ende der Entscheidung

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