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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.10.1990
Aktenzeichen: C-200/89
Rechtsgebiete: Geschäftsordnung, VO Nr. 2950/83, EWG-Vertrag
Vorschriften:
Geschäftsordnung Art. 27 | |
VO Nr. 2950/83 Art. 6 Abs. 1 | |
EWG-Vertrag Art. 215 Abs. 2 |
1. Wie der Geschäftsordnung der Kommission zu entnehmen ist, können Beamte ermächtigt werden, im Namen der Kommission und vorbehaltlich ihrer Kontrolle eindeutig umschriebene Maßnahmen der Geschäftsführung und der Verwaltung zu treffen; die Übertragung der Zeichnungsberechtigung stellt das normale Mittel dar, mit dem die Kommission ihre Zuständigkeiten ausübt.
2. Im Hinblick auf die Prüfung, ob der Zuschuß des Europäischen Sozialfonds zu Maßnahmen der beruflichen Bildung und Berufsberatung unter Einhaltung der in der Genehmigungsentscheidung aufgestellten Bedingungen verwendet wurde, ist einzuräumen, daß die Konzentration einer 1 000 Stunden umfassenden Ausbildung, die sich gemäß dem Antrag auf Gewährung eines Zuschusses über drei Jahre erstrecken sollte, auf ein Jahr dazu geführt hat, daß das Programm unter anderen Bedingungen als denjenigen abgelaufen ist, die ursprünglich angekündigt worden waren, und daß die Tatsache, daß die gleiche Ausbildung drei Jahre lang wiederholt wurde, der durchgeführten Maßnahme ihren innovatorischen Charakter genommen hat. Unter diesen Umständen war die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2950/83 zur Rücknahme der Genehmigungsentscheidung verpflichtet, da diese wegen einer wesentlichen Änderung des ursprünglichen Vorhabens rechtswidrig geworden war.
3. Die Haftung der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 215 Absatz 2 EWG-Vertrag wird nur dann ausgelöst, wenn eine Reihe von Voraussetzungen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, des tatsächlichen Vorliegens eines Schadens und des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden erfuellt ist. War das angeblich schadenstiftende Verhalten des Organs in keiner Weise rechtswidrig, so ist ein Schadensersatzantrag zurückzuweisen, ohne daß geprüft werden müsste, ob die anderen Voraussetzungen erfuellt sind.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 11. OKTOBER 1990. - FUNOC GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - EUROPAEISCHER SOZIALFONDS - NICHTIGKEITSKLAGE WEGEN KUERZUNG EINES ZUSCHUSSES. - RECHTSSACHE C-200/89.
Entscheidungsgründe:
1 Die FUNOC, eine Vereinigung zur Durchführung gemeinschaftlicher Ausbildungsmaßnahmen für die offene Universität in Charleroi, hat mit Klageschrift, die am 26. Juni 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung der der Klägerin mit Schreiben vom 21. April 1989 mitgeteilten Entscheidung der Kommission über die Beteiligung des Europäischen Sozialfonds an der Finanzierung der vom Königreich Belgien unterbreiteten Vorhaben, soweit mit dieser Entscheidung die Rückzahlung von 6 579 334 BFR verlangt und die Zahlung des Restbetrags eines vom Fonds für das Vorhaben Nr. 84 3246 B5 gewährten Zuschusses verweigert wird. Mit der gleichen Klageschrift hat die FUNOC ferner gemäß Artikel 178 EWG-Vertrag eine Schadensersatzklage erhoben, die auf Ersatz des ihr infolge der genannten Entscheidung entstandenen Schadens abzielt.
2 Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses 83/516/EWG des Rates vom 17. Oktober 1983 über die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds ( ABl. L 289, S. 38 ) beteiligt sich dieser an der Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung und Berufsberatung. Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses bestimmt, daß Zuschüsse des Fonds zur Förderung innovatorischer Vorhaben gewährt werden können.
3 Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr. 2950/83 des Rates vom 17. Oktober 1983 zur Anwendung des vorgenannten Beschlusses ( ABl. L 289, S. 1 ) kann die Kommission, wenn ein Zuschuß des Fonds nicht unter den Bedingungen der Entscheidung über die Genehmigung verwandt wird, ihn aussetzen, kürzen oder streichen, nachdem sie dem betroffenen Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
4 Im September 1983 stellte das Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit namens des Königreichs Belgien zugunsten der FUNOC für die Haushaltsjahre 1984, 1985 und 1986 einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses des Fonds für ein innovatorisches Vorhaben im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des vorgenannten Beschlusses 83/516, durch das Jugendliche mit geringer Qualifikation aus der Region Charleroi in den neuen Informationstechnologien ausgebildet werden sollten.
5 In dem Antrag war als Ziel der geplanten Ausbildungsmaßnahme die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft für wissenschaftliche Produktionen angegeben, die Untersuchungen und Forschungen von allgemeinem Interesse durchführen solle. Wie in dem Antrag weiterhin ausgeführt wurde, würden mit dieser Ausrichtung 90 Jugendliche mit geringer Qualifikation eine angemessene Ausbildung in den Methoden und Techniken der Forschung erhalten, wobei die Datenverarbeitung intensiv genutzt werden solle ( 1 000 Stunden pro Jugendlichen ). Am 15. Juni 1984 erteilte die FUNOC der Kommission zur Vervollständigung des ursprünglichen Antrags zusätzliche Informationen, mit denen sie erläuterte, daß das Vorhaben in drei verschiedenen, sich auf drei Jahre ( 1984, 1985 und 1986 ) verteilenden Abschnitten - Grundausbildung, Spezialausbildung und Anwendung in vivo - ablaufen solle.
6 Mit der Entscheidung C(84 ) 1076 der Kommission vom 23. Juli 1984 wurde das Vorhaben in Höhe des beantragten Betrags von 16 500 000 BFR genehmigt.
7 Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der vorerwähnten Verordnung Nr. 2950/83 wurde im Dezember 1984 ein erster Vorschuß von 4 950 000 BFR und im Mai 1987 ein zweiter Vorschuß in der gleichen Höhe gezahlt.
8 Im Mai 1987 wurde der Antrag auf Auszahlung des Restbetrags von 6 600 000 BFR vom Ministerium der Beschäftigung und der Arbeit zusammen mit den entsprechenden Belegen und dem Tätigkeitsbericht eingereicht. Am 6. Juni 1988 erhielt die FUNOC ein Einschreiben des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit, mit dem eine Note der Kommission übermittelte wurde, der ein erläuterndes Schreiben beigefügt war. Die Kommission verlangte die Rückzahlung der Vorschüsse von 9 900 000 BFR mit der Begründung, daß dem Tätigkeitsbericht zufolge der Projektträger, ohne den Fonds hiervon zu unterrichten, bereits im Januar 1984 beschlossen habe, das Vorhaben dahin zu ändern, daß nunmehr drei jährliche Ausbildungsgänge für jeweils 30 Praktikanten vorgesehen seien, von denen der erste im März 1984 und die beiden anderen 1985 und 1986 beginnen sollten. Nach Ansicht der Kommission stand diese neue Ausrichtung im Widerspruch zur ursprünglichen Struktur des Vorhabens.
9 Nachdem Kontakte zwischen den belgischen Behörden und den Dienststellen der Kommission stattgefunden hatten, setzte diese mit Schreiben vom 21. April 1989, das der Klägerin am 2. Mai 1989 übermittelt wurde, ihre Forderung nach Rückzahlung der der FUNOC gewährten Vorschüsse auf 6 579 334 BFR herab, wobei sie das erste Jahr ( 1984 ) mit der Begründung berücksichtigte, daß dieser erste Ausbildungsgang der einzige Teil der Maßnahme gewesen sei, der die Kriterien des fehlenden Wiederholungscharakters erfuellt habe.
10 Die Klägerin begründet ihre Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung mit der Unzuständigkeit des Beamten, der diese Entscheidung erlassen habe, einer Verletzung der Vorschriften über die Verwaltung des Fonds, einem offensichtlichen Beurteilungsirrtum und einem Rechtsirrtum sowie, hilfsweise, einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit.
11 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Vorbringens der Parteien wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zum Antrag auf Nichtigerklärung
Zum ersten Klagegrund
12 Die Klägerin macht geltend, der Rechtsakt sei insoweit fehlerhaft, als er nicht von der zuständigen Stelle, nämlich der Kommission selbst, sondern von einem Abteilungsleiter der Generaldirektion V erlassen worden sei, der ohne Ermächtigung gehandelt habe.
13 Aus den geltenden Bestimmungen geht hervor, daß die Generaldirektion V mit der Verwaltung der Ausgaben des Fonds in Zusammenarbeit mit dem Finanzkontrolleur betraut ist. Wie der Geschäftsordnung der Kommission zu entnehmen ist, können Beamte ermächtigt werden, im Namen der Kommission und vorbehaltlich ihrer Kontrolle eindeutig umschriebene Maßnahmen der Geschäftsführung und der Verwaltung zu treffen.
14 Mit der Geltendmachung dieses Klagegrundes verkennt die Klägerin, daß, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 14. Juli 1972 in der Rechtssache 48/69 ( ICI, Slg. 1972, 619, Randnrn. 10 bis 14 ) und vom 17. Oktober 1972 in der Rechtssache 8/72 ( Cementhandelaren, Slg. 1972, 977, Randnrn. 10 bis 14 ) festgestellt hat, die Übertragung der Zeichnungsberechtigung das normale Mittel darstellt, mit dem die Kommission ihre Zuständigkeiten ausübt. Die Klägerin hat nichts vorgetragen, was die Annahme nahelegen könnte, daß die Gemeinschaftsverwaltung vorliegend von der Einhaltung der auf diesem Gebiet geltenden Regeln abgesehen hätte.
15 Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Zum zweiten Klagegrund
16 Nach Ansicht der Klägerin verletzt die angegriffene Entscheidung die Vorschriften über den Fonds. Die Kommission habe der belgischen Arbeitsverwaltung nämlich lediglich eine Schuldabrechnung über einen Betrag von 9 900 000 BFR vorgelegt, ohne gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorerwähnten Verordnung Nr. 2950/83 ihre Stellungnahme dazu eingeholt zu haben.
17 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wie aus den Akten hervorgeht, ist der vorliegend umstrittenen Entscheidung, nämlich derjenigen vom 21. April 1989, ein Schriftwechsel zwischen der Kommission und den belgischen Behörden vorausgegangen, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorerwähnten Verordnung Nr. 2950/83, d. h. bevor eine endgültige Entscheidung erlassen wurde, Stellung genommen haben.
18 Der zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Zum dritten Klagegrund
19 Die Klägerin macht weiterhin geltend, die Kommission sei einem offensichtlichen Beurteilungsirrtum erlegen und habe die Bestimmungen über den Fonds fehlerhaft angewandt. Sie bestreitet, an ihrem ursprünglichen Vorhaben eine Änderung vorgenommen zu haben. Dieses Vorhaben sei ungeachtet der Tatsache eingehalten worden, daß es sich für seinen Erfolg als notwendig erwiesen habe, bestimmte Einzelheiten seiner Durchführung zu ändern. Die Unternehmung habe ihre charakteristischen Merkmale als einheitliche innovatorische, auf die Erprobung einer neuen Arbeitshypothese zielende Maßnahme behalten.
20 Aus der Ausbildungsbeschreibung in dem durch die der Kommission erteilten zusätzlichen Informationen vervollständigten Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Zuschusses des Fonds geht hervor, daß das ursprüngliche, für 90 Jugendliche mit geringer Qualifikation bestimmte Vorhaben 1 000 Ausbildungsstunden vorsah, die sich in drei verschiedenen Abschnitten auf drei Jahre verteilten.
21 Wie indessen dem von der Klägerin selbst erstellten und der Kommission im Juni 1987 mitgeteilten Schlußbericht zu entnehmen ist, ist die Unternehmung in der Weise abgelaufen, daß sie drei ähnliche Ausbildungsgänge von je 1 000 Stunden umfasste, die jeweils ein Jahr dauerten und für drei verschiedene Gruppen von 30 Jugendlichen bestimmt waren.
22 Es ist jedoch einzuräumen, daß die Konzentration einer 1 000 Stunden umfassenden Ausbildung, die sich über drei Jahre erstrecken sollte, auf ein Jahr dazu geführt hat, daß das Programm unter anderen Bedingungen als denjenigen abgelaufen ist, die ursprünglich angekündigt worden waren. Überdies hat die Tatsache, daß die gleiche Ausbildung während der letzten beiden Jahre wiederholt wurde, der durchgeführten Maßnahme ihren innovatorischen Charakter genommen. Unter diesen Umständen konnte die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorerwähnten Verordnung Nr. 2950/83 den Zuschuß des Fonds aussetzen, kürzen oder streichen.
23 Der dritte Klagegrund ist hiernach zurückzuweisen.
Zum vierten Klagegrund
24 Die Klägerin trägt schließlich vor, die angefochtene Entscheidung verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, da die Rückzahlung des grössten Teils der Vorschüsse und die Nichtzahlung des Restbetrags unverhältnismässig seien im Hinblick auf den formalen Charakter des fraglichen Verstosses, nämlich der unterbliebenen Mitteilung der vorgenommenen Änderungen. Dies wiege um so schwerer, als die verhängte Sanktion sogar das Überleben der FUNOC gefährde.
25 Hierzu ist daran zu erinnern, daß nach Artikel 6 Absatz 1 der vorerwähnten Verordnung Nr. 2950/83 die Rücknahme der Genehmigungsentscheidung geboten war, da diese wegen einer wesentlichen Änderung des ursprünglichen Vorhabens und nicht wegen eines blossen Formfehlers rechtswidrig geworden war. Im übrigen hat die Kommission, wie sie selbst dargelegt hat, die privaten Interessen der Klägerin berücksichtigt, da sie letzten Endes ausnahmsweise und aus Billigkeitsgründen beschlossen hat, die rechtswidrig gewordene Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses durch eine neue Teilgenehmigungsentscheidung für den ersten Ausbildungsschub zu ersetzen.
26 Hiernach ist nicht dargetan, daß die Kommission die Grenzen dessen überschritten hätte, was notwendig ist, um die ordnungsgemässe Verwendung der vom Fonds gezahlten Beträge zu gewährleisten, als sie die Finanzierung der 1985 und 1986 durchgeführten Ausbildungsmaßnahmen gestrichen hat.
27 Dieser Klagegrund ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
28 Nach alledem ist der Antrag auf Nichtigerklärung in vollem Umfang zurückzuweisen.
Zum Antrag auf Schadensersatz
29 Die Klägerin macht geltend, durch den Erlaß der streitigen Entscheidung habe die Kommission ihr einen Schaden zugefügt, den sie nach Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag zu ersetzen habe.
30 Dazu ist zu bemerken, daß nach ständiger Rechtsprechung die Haftung der Gemeinschaft im Sinne des vorerwähnten Artikels 215 Absatz 2 nur dann ausgelöst wird, wenn eine Reihe von Voraussetzungen hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, des tatsächlichen Vorliegens eines Schadens und des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden erfuellt ist.
31 Vorliegend geht aus den bisherigen Ausführungen hervor, daß das Verhalten der Kommission, das den der FUNOC entstandenen Schaden verursacht haben soll, in keiner Weise rechtswidrig war.
32 Der Schadensersatzantrag ist daher zurückzuweisen, ohne daß geprüft werden müsste, ob die anderen von der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellten Voraussetzungen erfuellt sind.
33 Nach alledem ist die Klage der FUNOC in vollem Umfang abzuweisen.
Kostenentscheidung:
Kosten
34 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem gesamten Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten der Kommission aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF ( Zweite Kammmer )
für Recht erkannt und entschieden :
1 ) Die Klage wird abgewiesen.
2 ) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ende der Entscheidung
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