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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 08.07.1999
Aktenzeichen: C-200/92 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, Entscheidung 86/398/EWG, EGV, Verfahrensordnung


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
Entscheidung 86/398/EWG
EGV Art. 81
Verfahrensordnung Art. 62
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1 Daß der Gerichtshof durch einen früheren Beschluß eine Person als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge einer Partei zugelassen hat, steht einer erneuten Prüfung der Zulässigkeit der betreffenden Streithilfe nicht entgegen.

2 Artikel 37 Absatz 4 der Satzung des Gerichtshofes verwehrt es einem Streithelfer nicht, andere Argumente vorzubringen als die von ihm unterstützte Partei, solange er damit die Unterstützung der Anträge dieser Partei oder die Abweisung der Anträge der Gegenpartei bezweckt.

3 Nach den Artikeln 168a des Vertrages (jetzt Artikel 225 EG) und 51 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes kann ein Rechtsmittel nur auf Gründe gestützt werden, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen. Die vom Gericht vorgenommene Würdigung der ihm vorgelegten Beweismittel ist, sofern diese nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt.

Soweit die Rügen eines Rechtsmittelführers die vom Gericht vorgenommene Würdigung des Sachverhalts betreffen, der dem Gericht im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung unterbreitet worden ist, können sie im Rechtsmittelverfahren nicht geprüft werden.

Dagegen steht es dem Gerichtshof zu, zu klären, ob das Gericht dadurch einen Rechtsirrtum begangen hat, daß es entgegen dem Antrag eines Beteiligten die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und die Anordnung einer Beweisaufnahme abgelehnt hat.

4 Einem Antrag auf Beweisaufnahme, der nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt wird, kann nur stattgegeben werden, wenn er Tatsachen von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits betrifft, die der Betroffene nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte. Das gleiche gilt für den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Zwar verfügt das Gericht nach Artikel 62 seiner Verfahrensordnung auf diesem Gebiet über ein Ermessen. Es braucht einem solchen Antrag jedoch nur stattzugeben, wenn der betroffene Beteiligte sich auf Tatsachen von entscheidender Bedeutung beruft, die er nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte.

5 Das Gericht ist nicht gehalten, aufgrund einer angeblichen Verpflichtung, Rügen in bezug auf die Rechtmässigkeit des Verfahrens zum Erlaß einer Entscheidung der Kommission von Amts wegen aufzugreifen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Eine solche Verpflichtung, den Ordre public betreffende Rügen von Amts wegen aufzugreifen, könnte nämlich nur eventuell aufgrund im Verfahren vorgetragener tatsächlicher Anhaltspunkte bestehen.

6 Für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane spricht grundsätzlich die Vermutung der Gültigkeit, und sie entfalten daher selbst dann, wenn sie fehlerhaft sind, Rechtswirkungen, solange sie nicht aufgehoben oder zurückgenommen werden.

Abweichend von diesem Grundsatz entfalten allerdings Rechtsakte, die offenkundig mit einem so schweren Fehler behaftet sind, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung ihn nicht tolerieren kann, nicht einmal vorläufig Rechtswirkung, sind also rechtlich inexistent. Diese Ausnahme von dem Grundsatz soll einen Ausgleich zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch einander widerstreitenden Erfordernissen herstellen, denen eine Rechtsordnung genügen muß, nämlich zwischen der Stabilität der Rechtsbeziehungen und der Wahrung der Rechtmässigkeit.

Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts der Gemeinschaftsorgane verbunden sind, verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit, daß diese Feststellung auf ganz aussergewöhnliche Fälle beschränkt wird.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 8. Juli 1999. - Imperial Chemical Industries plc (ICI) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Verfahrensordnung des Gerichts - Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Geschäftsordnung der Kommission - Verfahren für den Erlaß einer Entscheidung des Kommissionskollegiums. - Rechtssache C-200/92 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die Imperial Chemical Industries plc (im folgenden: ICI) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 15. Mai 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. März 1992 in der Rechtssache T-13/89 (ICI/Kommission, Slg. 1992, II-1021; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt.

Sachverhalt und Verfahren vor dem Gericht

2 Dem Rechtsmittel liegt folgender Sachverhalt, wie er sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, zugrunde.

3 Mehrere in der europäischen Petrochemieindustrie tätige Unternehmen erhoben beim Gericht Nichtigkeitsklage gegen die Entscheidung 86/398/EWG der Kommission vom 23. April 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.149 - Polypropylen) (ABl. L 230, S. 1; nachstehend: Polypropylen-Entscheidung).

4 Gemäß den insoweit durch das Gericht bestätigten Feststellungen der Kommission wurde der Polypropylenmarkt vor 1977 von zehn Herstellern beliefert, von denen vier (Montedison SpA, Hoechst AG, Imperial Chemical Industries PLC und die Rechtsmittelführerin; im folgenden: die grossen Vier) zusammen 64 % des Marktes innehatten. Nach dem Auslaufen der Hauptpatente der Montedison SpA traten 1977 auf dem Markt neue Hersteller auf, was zu einem erheblichen Anwachsen der realen Produktionskapazität führte, ohne daß es dadurch zu einem entsprechenden Anstieg der Nachfrage kam. Dies hatte einen zwischen 1977 bei 60 % und 1983 bei 90 % liegenden Auslastungsgrad der Produktionskapazitäten zur Folge. Jeder der damals in der Gemeinschaft niedergelassenen Hersteller verkaufte in die meisten, wenn nicht in alle Mitgliedstaaten.

5 Die Rechtsmittelführerin gehörte zu den Herstellern, die 1977 den Markt belieferten, und war einer der grossen Vier. Sie hatte am westeuropäischen Markt einen Anteil etwa zwischen 10,6 % und 11,4 %.

6 Im Anschluß an gleichzeitig in mehreren Unternehmen des Wirtschaftszweigs durchgeführte Nachprüfungen richtete die Kommission an mehrere Polyropylenhersteller Auskunftsverlangen nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204). Aus Randnummer 6 des angefochtenen Urteils geht hervor, daß die Kommission anhand des im Rahmen dieser Nachprüfungen und Auskunftsverlangen entdeckten Beweismaterials zu der vorläufigen Auffassung gelangte, die Hersteller hätten von 1977 bis 1983 unter Verstoß gegen Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) durch Preisinitiativen regelmässig Zielpreise festgesetzt und ein System jährlicher Mengenkontrolle entwickelt, um den verfügbaren Markt nach vereinbarten Prozentsätzen oder Mengen unter sich aufzuteilen. Die Kommission leitete deshalb ein Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 ein und übermittelte mehreren Unternehmen, darunter der Rechtsmittelführerin, die schriftliche Mitteilung der Beschwerdepunkte.

7 Am Ende des Verfahrens erließ die Kommission die Polypropylen-Entscheidung, mit der sie feststellte, daß die Rechtsmittelführerin gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstossen habe, indem sie zusammen mit anderen Unternehmen von Mitte 1977 bis mindestens November 1983 an einer von Mitte 1977 stammenden Vereinbarung und abgestimmten Verhaltensweise beteiligt gewesen sei, durch die die Gemeinschaft mit Polypropylen beliefernden Hersteller

- miteinander Verbindung gehabt und sich regelmässig (von Anfang 1981 an zweimal monatlich) in einer Reihe geheimer Sitzungen getroffen hätten, um ihre Geschäftspolitik zu erörtern und festzulegen;

- von Zeit zu Zeit für den Absatz ihrer Erzeugnisse in jedem Mitgliedstaat der EWG Ziel- (oder Mindest-)Preise festgelegt hätten;

- verschiedene Maßnahmen getroffen hätten, um die Durchsetzung dieser Zielpreise zu erleichtern, (vor allem) u. a. durch vorübergehende Absatzeinschränkungen, den Austausch von Einzelangaben über ihre Verkäufe, die Veranstaltung lokaler Sitzungen und ab Ende 1982 ein System der "Kundenführerschaft" zwecks Durchsetzung der Preiserhöhungen gegenüber Einzelkunden;

- gleichzeitige Preiserhöhungen vorgenommen hätten, um die besagten Ziele durchzusetzen;

- den Markt aufgeteilt hätten, indem jedem Hersteller ein jährliches Absatzziel bzw. eine Quote (1979, 1980 und zumindest für einen Teil des Jahres 1983) zugeteilt worden sei oder, falls es zu keiner endgültigen Vereinbarung für das ganze Jahr gekommen sei, die Hersteller aufgefordert worden seien, ihre monatlichen Verkäufe unter Bezugnahme auf einen vorausgegangenen Zeitraum (1981, 1982) einzuschränken (Artikel 1 der Polypropylen-Entscheidung).

8 Sodann verpflichtete die Kommission die verschiedenen betroffenen Unternehmen, die festgestellten Zuwiderhandlungen unverzueglich abzustellen und in Zukunft von allen Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, die dasselbe oder ähnliches bezwecken oder bewirken, Abstand zu nehmen. Ferner erlegte ihnen die Kommission auf, jedes Verfahren zum Austausch von Informationen, die normalerweise dem Geschäftsgeheimnis unterliegen, abzustellen und dafür Sorge zu tragen, daß Verfahren zum Austausch allgemeiner Informationen (wie das Fides-System) unter Ausschluß sämtlicher Informationen geführt werden, aus denen sich das Marktverhalten einzelner Hersteller ableiten lässt (Artikel 2 der Polypropylen-Entscheidung).

9 Gegen die Rechtsmittelführerin wurde eine Geldbusse von 10 000 000 ECU bzw. 6 447 970 UKL festgesetzt (Artikel 3 der Polypropylen-Entscheidung).

10 Am 6. August 1986 hat die Rechtsmittelführerin beim Gerichtshof Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung erhoben. Mit Beschluß vom 15. November 1989 verwies der Gerichtshof die Rechtssache gemäß dem Beschluß 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) an das Gericht.

11 Die Rechtsmittelführerin hat beim Gericht beantragt, die Polypropylen-Entscheidung, soweit sie sie selbst betrifft, für nichtig zu erklären und die gegen sie festgesetzte Geldbusse aufzuheben oder herabzusetzen. Ferner hat sie beantragt, für den Fall, daß sie die Geldbusse ohne Möglichkeit der Aussetzung sofort zahlen muß, die Kommission zur Rückzahlung des gezahlten Betrages oder eines angemessenen Teilbetrags zuzueglich Zinsen zu einem Zinssatz von 1 % über dem Sollzinssatz der in Artikel 4 der Polypropylen-Entscheidung genannten Bank zu verurteilen, bei der sie die Geldbusse entrichten muß. Schließlich hat sie beantragt, der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

12 Die Kommission hat beantragt, die Klage abzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

13 Mit Schriftsatz, der am 4. März 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Rechtsmittelführerin beim Gericht beantragt, wegen der Erklärungen, die die Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht in den Rechtssachen T-79/89, T-84/89 bis T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89 (BASF u. a./Kommission, Urteil vom 27. Februar 1992, Slg. 1992, II-315; im folgenden: PVC-Urteil des Gerichts) und auf einer Pressekonferenz abgegeben hat, die sie am 28. Februar 1992 nach Verkündung des Urteils in den vorgenannten Rechtssachen abhielt, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und eine Beweisaufnahme anzuordnen.

Das angefochtene Urteil

14 In seiner Entscheidung über den in Randnummer 399 wiedergegebenen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hat das Gericht in Randnummer 400 festgestellt, daß es ihm nach erneuter Anhörung des Generalanwalts nicht angezeigt erscheine, gemäß Artikel 62 seiner Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und, wie von der Rechtsmittelführerin beantragt, eine Beweisaufnahme zu beschließen.

15 In Randnummer 401 hat das Gericht ausgeführt:

"Es ist darauf hinzuweisen, daß das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-79/89, T-84/89 bis T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89 (BASF u. a./Kommission, Slg. 1992, II-315) als solches keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren rechtfertigt. Das Gericht stellt fest, daß ein Rechtsakt, der zugestellt und veröffentlicht worden ist, als gültig anzusehen ist. Es ist daher Sache desjenigen, der die formelle Gültigkeit eines Rechtsakts anzweifelt oder sich auf dessen Inexistenz beruft, dem Gericht Gründe vorzutragen, die den Anschein der Gültigkeit des förmlich zugestellten und veröffentlichten Rechtsakts in Frage stellen. Im vorliegenden Fall haben die Klägerinnen in dieser Rechtssache keine Indizien vorgebracht, die die Annahme stützen könnten, daß die zugestellte und veröffentlichte Entscheidung nicht von den Mitgliedern der Kommission als Kollegium gebilligt oder erlassen worden sei. Insbesondere haben die Klägerinnen im Gegensatz zu den PVC-Verfahren (Urteil vom 27. Februar 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-79/89, T-84/89 bis T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89, a. a. O., Randnrn. 32 ff.) im vorliegenden Verfahren keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß der Grundsatz der Unantastbarkeit eines beschlossenen Rechtsakts durch eine Abänderung des Wortlauts der Entscheidung nach der Sitzung der Kommissionsmitglieder, in der sie erlassen worden ist, verletzt wurden."

16 Das Gericht hat die in Artikel 3 der Polypropylen-Entscheidung gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbusse auf 9 000 000 ECU bzw. 5 803 173 UKL herabgesetzt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und der Rechtsmittelführerin die Kosten auferlegt.

Das Rechtsmittel

17 In ihrer Rechtsmittelschrift beantragt die Rechtsmittelführerin,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- im Rechtsmittelverfahren endgültig zu entscheiden, indem die Polypropylen-Entscheidung für nichtig erklärt wird und der Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerin im Verfahren beim Gerichtshof und im Verfahren beim Gericht auferlegt werden;

- hilfsweise, die Sache hinsichtlich der Frage, ob die Polypropylen-Entscheidung für nichtig zu erklären ist, an das Gericht zurückzuverweisen und der Kommission die der Rechtsmittelführerin bezueglich dieses Aspekts der Rechtssache entstandenen Kosten aufzuerlegen.

18 Mit Beschluß des Gerichtshofes vom 30. September 1992 ist die DSM NV (im folgenden auch: DSM) als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführerin zugelassen worden. Die Streithelferin beantragt,

- das angefochtene Urteil aufzuheben;

- die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung festzustellen oder sie für nichtig zu erklären;

- unabhängig davon, ob die Adressaten der Polypropylen-Entscheidung ein Rechtsmittel gegen das sie betreffende Urteil eingelegt haben und ob ihr Rechtsmittel zurückgewiesen worden ist, gegenüber allen Adressaten dieser Entscheidung, jedenfalls aber gegenüber ihr selbst, die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung festzustellen oder sie für nichtig zu erklären;

- hilfsweise, die Sache zur Entscheidung darüber, ob die Polypropylen-Entscheidung inexistent ist oder ob sie für nichtig zu erklären ist, an das Gericht zurückzuverweisen und

- der Kommission auf jeden Fall die Kosten sowohl für das Verfahren vor dem Gerichtshof als auch für das Verfahren vor dem Gericht einschließlich der ihr für die Streithilfe entstandenen Kosten aufzuerlegen.

19 Die Kommission beantragt,

- das Rechtsmittel, soweit es die Feststellung des Gerichts betrifft, daß die Rechtsmittelführerin keinen Beweis für Änderungen der Polypropylen-Entscheidung nach ihrem Erlaß erbracht habe, für unzulässig und im übrigen für unbegründet zu erklären;

- hilfsweise, das Rechtsmittel insgesamt als unbegründet zurückzuweisen;

- der Rechtsmittelführerin auf jeden Fall die Kosten aufzuerlegen;

- die Streithilfe insgesamt als unzulässig zurückzuweisen;

- hilfsweise, den Antrag der Streithelferin, der dahin geht, unabhängig davon, ob die Adressaten der Polypropylen-Entscheidung ein Rechtsmittel gegen das sie betreffende Urteil eingelegt haben und ob ihr Rechtsmittel zurückgewiesen worden ist, gegenüber allen Adressaten dieser Entscheidung, jedenfalls aber gegenüber der Streithelferin, die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung festzustellen oder sie für nichtig zu erklären, als unzulässig und die Streithilfe im übrigen als unbegründet zurückzuweisen;

- der Streithelferin auf jeden Fall die Kosten der Streithilfe aufzuerlegen.

20 Zur Begründung ihres Rechtsmittels rügt die Rechtsmittelführerin Verfahrensfehler und die Verletzung des Gemeinschaftsrechts jeweils im Zusammenhang mit der ablehnenden Entscheidung des Gerichts über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und die Anordnung einer Beweisaufnahme im Hinblick auf eventuelle Mängel des Verfahrens zum Erlaß der Polypropylen-Entscheidung, die zu deren Inexistenz oder Nichtigerklärung geführt hätten.

21 Auf Antrag der Kommission ist ungeachtet des Widerspruchs der Rechtsmittelführerin das Verfahren durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofes vom 28. Juli 1992 bis zum 15. September 1994 zur Prüfung der Konsequenzen ausgesetzt worden, die aus dem Urteil vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P (Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555; im folgenden: PVC-Urteil des Gerichtshofes), das auf das Rechtsmittel gegen das PVC-Urteil des Gerichts ergangen ist, zu ziehen sind.

Zur Zulässigkeit der Streithilfe

22 Die Kommission vertritt die Ansicht, der Streithilfeantrag von DSM sei für unzulässig zu erklären. DSM habe nämlich erklärt, daß sie als Streithelferin ein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Urteils gegenüber der Rechtsmittelführerin habe. Nach Ansicht der Kommission kann die Nichtigerklärung nicht allen einzelnen Adressaten einer Entscheidung zugute kommen, sondern nur denjenigen, die eine dahin gehende Klage erhoben haben; gerade dies sei einer der Unterschiede zwischen der Nichtigerklärung eines Rechtsakts und seiner Inexistenz. Durch eine Leugnung dieses Unterschieds würde den Fristen für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage jede Verbindlichkeit genommen. Die Streithelferin könne sich somit nicht auf eine eventuelle Nichtigerklärung berufen, da sie selbst das sie betreffende Urteil des Gerichts vom 17. Dezember 1991 in der Rechtssache T-8/89 (DSM/Kommission, Slg. 1991, II-1833) nicht beim Gerichtshof angefochten habe. Mit ihrer Streithilfe versuche sie somit, eine Ausschlußfrist zu umgehen.

23 Der schon erwähnte Beschluß vom 30. September 1992, durch den die Streithilfe von DSM zugelassen worden sei, sei zu einer Zeit ergangen, als die Entscheidung des Gerichtshofes über die Nichtigerklärung oder die Inexistenz in seinem PVC-Urteil noch nicht vorgelegen habe. Nach Ansicht der Kommission können die geltend gemachten Mängel nach Erlaß des genannten Urteils, sofern sie tatsächlich vorliegen, lediglich zur Nichtigerklärung der Polypropylen-Entscheidung und nicht zur Feststellung ihrer Inexistenz führen. Demgemäß habe DSM kein Interesse an einer Streithilfe mehr.

24 Ferner bestreitet die Kommission die Zulässigkeit des Antrags von DSM, der dahin gehe, daß das Urteil des Gerichts unabhängig davon, ob die Adressaten der Polypropylen-Entscheidung ein Rechtsmittel gegen das sie betreffende Urteil eingelegt hätten und ob ihr Rechtsmittel zurückgewiesen worden sei, Bestimmungen zur Feststellung der Inexistenz oder zur Nichtigerklärung der Polypropylen-Entscheidung gegenüber allen ihren Adressaten, zumindest aber gegenüber der Streithelferin, enthalten solle. Dieser Antrag sei unzulässig, weil die Streithelferin damit eine nur sie selbst betreffende Frage aufzuwerfen versuche, obwohl sie den Rechtsstreit nur in der Lage annehmen könne, in der er sich befinde. Nach Artikel 37 Absatz 4 der EG-Satzung des Gerichtshofes könne der Streithelfer nur die Anträge einer Partei unterstützen und keine eigenen Anträge stellen. Der genannte Antrag von DSM bestätige, daß sie die Streithilfe dazu verwenden wolle, sich dem Ablauf der Frist für die Einlegung eines Rechtsmittel gegen das genannte sie betreffende Urteil DSM/Kommission zu entziehen.

25 In bezug auf die gegen die Streithilfe insgesamt erhobene Einrede der Unzulässigkeit ist vorab zu bemerken, daß der Beschluß vom 30. September 1992, durch den der Gerichtshof DSM als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Rechtsmittelführerin zugelassen hat, einer erneuten Prüfung der Zulässigkeit der Streithilfe von DSM nicht entgegensteht (siehe in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79, Roquette Frères/Rat, Slg. 1980, 3333).

26 Nach Artikel 37 Absatz 2 der EG-Satzung des Gerichtshofes steht das Recht, einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beizutreten, allen Personen zu, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits glaubhaft machen. Nach Absatz 4 derselben Bestimmung können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden.

27 Die Anträge der Rechtsmittelführerin in der Rechtsmittelschrift sind u. a. darauf gerichtet, das angefochtene Urteil aufzuheben, weil das Gericht nicht die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung festgestellt habe. Wie sich aus Randnummer 49 des PVC-Urteils des Gerichtshofes ergibt, entfalten Rechtsakte, die offenkundig mit einem so schweren Fehler behaftet sind, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung ihn nicht tolerieren kann, abweichend von der Gültigkeitsvermutung für Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane nicht einmal vorläufig Rechtswirkung, sind also rechtlich inexistent.

28 Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist das Interesse von DSM nicht infolge des Erlasses des Urteils entfallen, durch das der Gerichtshof das PVC-Urteil des Gerichts aufgehoben und die von diesem festgestellten Mängel nicht für geeignet angesehen hat, die Inexistenz der in den PVC-Sachen angefochtenen Entscheidung nach sich zu ziehen. Das PVC-Urteil des Gerichtshofes betraf nämlich nicht die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung und hat daher das Interesse von DSM an der Feststellung dieser Inexistenz nicht entfallen lassen.

29 Zwar hat die Rechtsmittelführerin in ihren Erklärungen zum Streithilfeschriftsatz angesichts dessen, was der Gerichtshof im PVC-Urteil bezueglich der Inexistenz entschieden hat, auf einen Teil ihrer Anträge verzichtet.

30 Da die Rechtsmittelführerin aber weiterhin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, weil die genannte Entscheidung fehlerhaft erlassen worden sei und das Gericht die zur Feststellung der betreffenden Mängel erforderlichen Nachprüfungen hätte vornehmen müssen, ist die Streithelferin immer noch berechtigt, diesen Antrag im Rahmen ihrer Streithilfe mit der Begründung zu stellen, daß das Gericht wegen eben dieser Mängel die Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung hätte feststellen müssen.

31 Nach ständiger Rechtsprechung (u. a. Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-150/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1998, I-7235, Randnr. 36) verwehrt es nämlich Artikel 37 Absatz 4 der EG-Satzung des Gerichtshofes einem Streithelfer nicht, andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen, solange er damit die Unterstützung der Anträge dieser Partei bezweckt.

32 Im vorliegenden Fall soll durch das Vorbringen der Streithelferin zur Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung u. a. dargetan werden, daß es das Gericht durch die Zurückweisung des Antrags der Rechtsmittelführerin auf Wiedereröffnung des Verfahrens und Anordnung einer Beweisaufnahme unterlassen hat, die Frage der Inexistenz der genannten Entscheidung zu prüfen, und daß es damit das Gemeinschaftsrecht verletzt hat. Obwohl die Ausführungen der Streithelferin von denen der Rechtsmittelführerin abweichende Argumente enthalten, beziehen sie sich somit auf die von der Rechtsmittelführerin im Rahmen des Rechtsmittels vorgebrachten Rügen und bezwecken die Unterstützung von deren Antrag auf Aufhebung des Urteils. Sie sind daher zu prüfen.

33 Zur Einrede der Kommission gegen den Antrag der Streithelferin auf Feststellung der Inexistenz oder der Nichtigerklärung der Polypropylen-Entscheidung gegenüber allen ihren Adressaten, zumindest aber gegenüber ihr selbst, ist festzustellen, daß dieser Antrag speziell die Streithelferin betrifft und nicht den Anträgen der Rechtsmittelführerin entspricht. Daher genügt er nicht den Anforderungen des Artikels 37 Absatz 4 der EG-Satzung des Gerichtshofes und ist deshalb für unzulässig zu erklären.

Zu den Rechtsmittelgründen: Verfahrensfehler und Verletzung des Gemeinschaftsrechts

34 Unter Hinweis auf die Randnummern 399 bis 401 des angefochtenen Urteils macht die Rechtsmittelführerin zur Begründung ihres Rechtsmittels geltend, im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes habe das Gericht das Gemeinschaftsrecht verletzt und ihre Interessen beeinträchtigende Verfahrensfehler begangen, soweit es entschieden habe, daß die Polypropylen-Entscheidung nicht für nichtig zu erklären sei, sowie ihren Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, Erlaß der erforderlichen prozeßleitenden Maßnahmen und Anordnung der erforderlichen Beweiserhebungen zurückgewiesen habe.

35 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, sie habe niemals geltend gemacht, daß das PVC-Urteil des Gerichts "für sich genommen" die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht rechtfertige. Eine solche Wiedereröffnung sei aufgrund des ausdrücklichen Eingeständnisses der Kommission in der PVC-Sitzung vor dem Gericht und aufgrund weiterer laut der Presse von der Kommission abgegebener Erklärungen gerechtfertigt gewesen, wonach alle ihre Entscheidungen in neuerer Zeit auf die gleiche Weise wie in den PVC-Sachen unter Verstoß gegen Artikel 12 der Geschäftsordnung der Kommission erlassen worden seien. Die Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags der BASF durch das Gericht (Beschluß vom 26. März 1992 in der Rechtssache T-4/89 REV, BASF/Kommission, Slg. 1992, II-1591) sei im übrigen dadurch zu erklären, daß die BASF vor Ablauf der Frist, in der sie Rechtsmittel gegen diese Entscheidung beim Gerichtshof hätte einlegen können, Kenntnis von den relevanten Tatsachen erlangt habe.

36 Die Rechtsmittelführerin widerspricht der Ansicht des Gerichts, daß der Anschein der Gültigkeit eines zugestellten und veröffentlichten Rechtsakts erst geprüft werden könne, wenn der Kläger dahin gehende Gründe vorgetragen habe. Denn die Unterlagen, die zur Untermauerung ihrer Argumentation hinsichtlich der Modalitäten des Erlasses der Polypropylen-Entscheidung erforderlich gewesen wären, seien ihr nicht zur Verfügung gestellt worden. Demnach laufe es der Billigkeit, dem Grundsatz der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit zuwider, daß einem Beteiligten das Anfechten einer Entscheidung aus dem Grund verwehrt werde, daß die dadurch berührten Personen nicht die für das rechtzeitige Anfechten erforderlichen Informationen gehabt hätten.

37 Soweit sie tatsächlich verpflichtet gewesen sein sollte, ausreichende Beweise für den Rechtsverstoß der Kommission beizubringen, sei sie dieser Verpflichtung voll und ganz nachgekommen. Die ausdrückliche Erklärung des betreffenden Organs, daß die vorgeschriebenen Verfahren nicht eingehalten worden seien, hätte genügen müssen. Angesichts des fraglichen Eingeständnisses hätte das Gericht den von ihr gestellten Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht zurückweisen dürfen. Daß sich die Kommission in den PVC-Sachen bemüht habe, ihre Praxis zu verteidigen, rechtfertige durchaus den Verdacht, daß sie sich beim vorausgehenden Erlaß der Polypropylen-Entscheidung in gleicher Weise verhalten habe.

38 Die Rechtsmittelführerin räumt ein, daß sie nichts habe dafür vorbringen können, daß die Kommission den Wortlaut der Polypropylen-Entscheidung nach deren Erlaß verändert habe. Jedoch sei dem ihr übermittelten Entscheidungstext nicht anzusehen gewesen, daß er möglicherweise nachträglich abgeändert worden sei; auch sei der Mangel an Beweisen dadurch zu erklären, daß die Kommission und das Gericht es ihr nicht ermöglicht hätten, die angebrachten Vergleiche vorzunehmen. Der Mangel an Beweisen für Änderungen an der Polypropylen-Entscheidung hätte jedenfalls nicht die Zurückweisung des Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht nach sich ziehen dürfen, da die Kommission selbst den schwersten Rechtsverstoß, die fehlende Zustellung, eingestanden habe.

39 Schließlich habe das Gericht insofern das Gemeinschaftsrecht verletzt und seine eigenen Verfahrensregeln nicht beachtet, als es die Polypropylen-Entscheidung trotz überzeugender Beweise für das Gegenteil zu Unrecht als gültig angesehen habe. Es habe damit gegen seine Verpflichtung verstossen, die fragliche Entscheidung für nichtig zu erklären. Ebenfalls zu Unrecht habe es das Gericht abgelehnt, das Verfahren auszusetzen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, prozeßleitende Maßnahmen zu treffen und eine Beweisaufnahme anzuordnen. Es habe demnach seine gesetzliche Verpflichtung verkannt, von sich aus die in ihrem Antrag vom 4. März 1992 aufgeführten Punkte aufzugreifen. Schließlich habe es das Maß der Beweisführung zu weit angesetzt, die einem Kläger obliege, wenn er einen Punkt vor dem Gericht aufwerfe und darüber aufgrund der besten verfügbaren Beweismittel entscheiden lassen wolle.

40 Die Streithelferin trägt vor, in anderen beim Gericht anhängigen Rechtssachen seien neue Entwicklungen eingetreten. Aus diesen ergebe sich, daß die Kommission ihre Einhaltung der wesentlichen Verfahrensregeln, die sie selbst für sich festgesetzt habe, hätte nachweisen müssen und daß das Gericht zur Klärung dieser Frage von Amts wegen oder auf Antrag eine Beweisaufnahme zur Nachprüfung der einschlägigen Urkundenbeweise hätte anordnen müssen. In den jeweils mit Urteil vom 29. Juni 1995 abgeschlossenen Rechtssachen T-30/91 (Solvay/Kommission, Slg. 1995, II-1775) und T-36/91 (ICI/Kommission, Slg. 1995, I-1847) (im folgenden: Soda-Sachen) habe die Kommission geltend gemacht, daß die von Imperial Chemical Industries plc (im folgenden: ICI) nach Erlaß des PVC-Urteils des Gerichts in diesen Rechtssachen eingereichte Ergänzung der Erwiderung keinen Beweis für einen Verstoß der Kommission gegen ihre Geschäftsordnung enthalte und daß es sich bei dem Antrag von ICI auf eine Beweisaufnahme um ein neues Angriffsmittel handele. Das Gericht habe dennoch Fragen nach den Konsequenzen aus dem PVC-Urteil des Gerichtshofes an die Kommission und ICI gestellt und die Kommission dennoch gefragt, ob sie im Hinblick auf Randnummer 32 des PVC-Urteils des Gerichtshofes die Protokollauszuege und die angefochtenen Entscheidungen in ihrem festgestellten Wortlaut vorlegen könne. Nach weiteren Entwicklungen in dem Verfahren habe die Kommission schließlich eingeräumt, daß die als festgestellt vorgelegten Urkunden erst nach dem Vorlageverlangen des Gerichts festgestellt worden seien.

41 Weiter trägt die Streithelferin vor, in den Polyäthylen niedriger Dichte betreffenden Rechtssachen T-80/89, T-81/89, T-83/89, T-87/89, T-88/89, T-90/89, T-93/89, T-95/89, T-97/89, T-99/89, T-100/89, T-101/89, T-103/89, T-105/89, T-107/89 und T-112/89 (BASF u. a./Kommission, Urteil vom 6. April 1995, Slg. 1995, II-729) habe das Gericht der Kommission ebenfalls aufgegeben, eine beglaubigte Fassung der angefochtenen Entscheidung vorzulegen. Die Kommission habe eingeräumt, daß in der Sitzung, in der das Kommissionskollegium diese Entscheidung gefasst habe, keine Feststellung erfolgt sei. Demnach müsse das Verfahren für die Feststellung von Rechtsakten der Kommission nach dem März 1992 eingeführt worden sein. Daraus folge, daß derselbe Mangel der fehlenden Feststellung auch der Polypropylen-Entscheidung anhaften müsse.

42 In entsprechender Weise wie in den Polypropylen-Sachen habe das Gericht in den Urteilen vom 27. Oktober 1994 in den Rechtssachen T-34/92 (Fiatagri und New Holland Ford/Kommission, Slg. 1994, II-905, Randnrn. 24 bis 27) und T-35/92 (Deere/Kommission, Slg. 1995, II-957, Randnrn. 28 bis 31) argumentiert, als es das Vorbringen der Klägerinnen mit der Begründung zurückgewiesen habe, daß diese nicht den geringsten Anhaltspunkt zur Widerlegung der Gültigkeitsvermutung für die von ihnen angefochtene Entscheidung vorgetragen hätten. Im Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-43/92 (Dunlop Slazenger/Kommission, Slg. 1994, II-441) sei die Argumentation der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß die Entscheidung gemäß der Geschäftsordnung der Kommission erlassen und zugestellt worden sei. In keiner dieser Rechtssachen habe das Gericht die Argumentation der Klägerin zur Fehlerhaftigkeit des Erlasses der angefochtenen Handlung mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Verfahrensregeln nicht eingehalten worden seien.

43 Die einzigen Ausnahmen ergäben sich aus den Beschlüssen BASF/Kommission und vom 4. November 1992 in der Rechtssache T-8/89 REV (DSM/Kommission, Slg. 1992, II-2399); doch hätten sich selbst in diesen Rechtssachen die Antragstellerinnen nicht auf das PVC-Urteil des Gerichts als neue Tatsache, sondern auf andere Tatsachen berufen. Im Urteil vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-195/91 P (Bayer/Kommission, Slg. 1994, I-5619) habe der Gerichtshof das Vorbringen, daß die Kommission gegen ihre Geschäftsordnung verstossen habe, zurückgewiesen, weil dies nicht wirksam vor dem Gericht geltend gemacht worden sei. Dagegen sei dieselbe Rüge im Polypropylen-Verfahren vor dem Gericht erhoben und mit der Begründung, daß kein genügender Anhaltspunkt vorliege, zurückgewiesen worden.

44 Die Streithelferin vertritt die Ansicht, die Verteidigung der Kommission in dieser Rechtssache sei auf Verfahrensargumente gestützt, die angesichts des Inhalts des angefochtenen Urteils, das im wesentlichen die Frage der Beweislast betreffe, unerheblich seien. Wenn die Kommission in den Polypropylen-Sachen nicht selbst Beweise für die Fehlerfreiheit der anzuwendenden Verfahren vorbringe, so deshalb, weil sie die Einhaltung ihrer eigenen Geschäftsordnung nicht nachweisen könne.

45 Die Kommission weist zunächst darauf hin, daß sich die Frage der Inexistenz des Rechtsakts nach Erlaß des PVC-Urteils des Gerichtshofes nicht mehr stelle und das Rechtsmittel nunmehr auf die Frage zu beschränken sei, ob das Gericht die Polypropylen-Entscheidung hätte für nichtig erklären müssen. Daraus ergebe sich ferner, daß es den Parteien obliege, entscheidende Beweise für die geltend gemachten Mängel vorzubringen; dies müssten sie rechtzeitig, also in der Rechtsmittelschrift, tun, es sei denn, daß die fraglichen Umstände erst im Laufe des Verfahrens aufträten.

46 Nach Ansicht der Kommission rügt die Rechtsmittelführerin, daß das Gericht das PVC-Urteil des Gerichtshofes nicht so wiedergegeben habe, als ob es von allgemeiner Geltung sei. Anders als in den Polypropylen-Sachen hätten in den PVC-Sachen einige Parteien schon in der Klageschrift im Verfahren zutage gekommene Punkte der fehlenden Übereinstimmung dargelegt. Das Gericht habe eine solche Analyse schon in seinen Urteilen Fiatagri und New Holland Ford/Kommission und Deere/Kommission bestätigt.

47 Die Kommission vertritt die Ansicht, in Anbetracht des PVC-Urteils des Gerichtshofes bestehe auch kein Grund zur Nichtigerklärung in der vorliegenden Rechtssache. In dem zu dem angefochtenen Urteil führenden Verfahren sei die Klägerin keinem der Verfahrenserfordernisse nachgekommen, die das Gericht in diesem Urteil angeführt und der Gerichtshof in seinem PVC-Urteil bestätigt habe. Die angeblichen Punkte der fehlenden Übereinstimmung hätten zwangsläufig schon im April 1986 vorgelegen, so daß die Rechtsmittelführerin sie von Anfang an ohne Verspätung hätte geltend machen können. Wenngleich Artikel 62 der Verfahrensordnung des Gerichts dies nicht ausdrücklich vorsehe, hänge die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ebenso wie die Wiederaufnahme eines Verfahrens davon ab, daß eine neue, entscheidende Tatsache bekannt werde; anderenfalls würde Artikel 48 § 2 derselben Verfahrensordnung jede praktische Wirksamkeit genommen. Zwar mache die Rechtsmittelführerin geltend, sie berufe sich nicht auf das PVC-Urteil des Gerichts, sondern auf die Erklärungen der Kommission in der PVC-Sitzung des Gerichts, die übrigens schon im November 1991 stattgefunden habe. Daß der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung jedoch erst nach Erlaß des PVC-Urteils des Gerichts eingereicht worden sei, zeige, daß die Rechtsmittelführerin sich in Wirklichkeit auf dieses Urteil als eine neue Tatsache berufe und daß der Wiedereröffnungsantrag verspätet gestellt worden sei, selbst wenn er auf die Erklärungen von November und Dezember 1991 gestützt gewesen sein sollte.

48 Ferner sei die Frage, ob eine neue Tatsache vorliege, schon im Beschluß DSM/Kommission geprüft worden. Das Gericht habe dort zu Recht u. a. festgestellt, daß die angeblichen Punkte fehlender Übereinstimmung im Wortlaut schon 1986 vorgelegen hätten und seinerzeit feststellbar gewesen seien. Ausserdem könne das PVC-Urteil des Gerichts keine neue Tatsache darstellen, da ein Urteil keine Tatsache, sondern eine Anwendung des Rechts auf dem Gericht und den Parteien schon bekannte Tatsachen sei. Aus den gleichen Gründen sei die Auffassung zurückzuweisen, daß das Gericht die Verhandlung hätte wiedereröffnen müssen.

49 Soweit die Rechtsmittelführerin rüge, daß das Gericht zu Unrecht das Fehlen eines Beweises für einen angeblichen Verfahrensfehler festgestellt habe, sei das Rechtsmittel zum Teil unzulässig. Die Rechtsmittelführerin räume ausdrücklich ein, niemals Beweise für die Änderungen vorgebracht zu haben, die angeblich an der Polypropylen-Entscheidung nach ihrem Erlaß vorgenommen worden seien. Angesichts dieses Eingeständnisses sei Randnummer 401 des angefochtenen Urteils in keiner Weise zu beanstanden, und das Rechtsmittel umfasse insoweit keinen rechtlichen Gesichtspunkt.

50 Soweit das Gericht mit dem Rechtsmittel in bezug auf den Beweis für Mängel des Verfahrens zum Erlaß der Polypropylen-Entscheidung kritisiert werde, sei das Rechtsmittel unbegründet. Mit ihrem Vorbringen, daß das Gericht hätte prüfen müssen, ob diese Entscheidung nicht etwa mit solchen Mängeln behaftet sei, verkenne die Rechtsmittelführerin, daß es eine vom Gerichtshof in seinem PVC-Urteil bestätigte Gültigkeitsvermutung für Rechtsakte der Gemeinschaft mit der notwendigen Konsequenz gebe, daß nur dann, wenn ein Kläger ernsthafte Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Verfahrens vorbringe, eine Prüfung entsprechender Behauptungen und der Beweise für deren Richtigkeit in Betracht komme.

51 Wenngleich in dem angefochtenen Urteil Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts nicht ausdrücklich erwähnt sei, sei dieses Urteil teilweise darauf gestützt, daß der Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Anordnung einer Beweisaufnahme ohne ausreichenden Grund verspätet gestellt worden sei. Denn wenn es unzulässig sei, Beweise ohne besondere Rechtfertigung verspätet vorzubringen, so gehe es erst recht nicht an, daß eine Partei verspätet beim Gericht beantrage, eine Beweisaufnahme zur Erstellung von Beweisen anzuordnen, die sie selbst nicht erbringen könne. Schließlich könne man dem Gericht nicht vorhalten, ein zu hohes Beweisniveau verlangt zu haben, da ein dahin gehendes Verlangen in den PVC-Sachen tatsächlich erfuellt worden sei.

52 Zu den Argumenten der Streithelferin trägt die Kommission vor, sie enthielten einen unheilbaren Mangel, da darin die Unterschiede zwischen den PVC-Sachen und dieser Rechtssache ausser acht gelassen würden und sie auf einem falschen Verständnis des PVC-Urteils des Gerichtshofes beruhten.

53 Ausserdem vertritt die Kommission weiterhin die Ansicht, die Klägerinnen hätten in den Soda-Sachen keine so ausreichenden Anhaltspunkte vorgebracht, daß eine Anforderung von Dokumenten bei der Kommission durch das Gericht gerechtfertigt gewesen wäre. Jedenfalls habe das Gericht sowohl in den genannten Rechtssachen als auch in den ebenfalls von der Streithelferin angeführten Polyäthylen niedriger Dichte betreffenden Rechtssachen unter Berücksichtigung besonderer Umstände des bei ihm anhängigen Falles entschieden. Im Polypropylen-Verfahren hätte schon 1986 auf die angeblichen Unzulänglichkeiten der Polypropylen-Entscheidung hingewiesen werden können, doch habe dies niemand getan.

54 Wenn das Gericht in den Urteilen Fiatagri und New Holland Ford/Kommission und Deere/Kommission die rechtzeitig erhobenen Rügen zurückgewiesen habe, weil sie nicht mit Beweisen einhergegangen seien, so sei dies in dieser Rechtssache, in der die Argumente zu den formellen Mängeln der Polypropylen-Entscheidung verspätet vorgebracht und nicht durch Beweise untermauert worden seien, erst recht geboten.

55 Die Rechtsmittelgründe sind zusammen zu behandeln. Die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Rüge der Verletzung des Gemeinschaftsrechts betrifft Rechtsverstösse, die das Gericht durch die Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und der Anordnung einer Beweisaufnahme begangen haben soll, und fällt demnach mit dem aus Verfahrensfehlern hergeleiteten Rechtsmittelgrund zusammen.

56 Somit ist zu prüfen, ob das Gericht dadurch, daß es die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und die Anordnung einer Beweisaufnahme abgelehnt hat, Verfahrensfehler begangen hat.

57 Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß ein Rechtsmittel gemäß Artikel 168a EG-Vertrag (jetzt Artikel 225 EG) und Artikel 51 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes nur auf Gründe gestützt werden kann, die sich auf die Verletzung von Rechtsvorschriften beziehen und jede Tatsachenwürdigung ausschließen. Die vom Gericht vorgenommene Würdigung der ihm vorgelegten Beweismittel ist, sofern diese nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (siehe u. a. Urteil vom 2. März 1994 in der Rechtssache C-53/92 P, Hilti/Kommission, Slg. 1994, I-667, Randnrn. 10 und 42).

58 Soweit die Rügen der Rechtsmittelführerin die vom Gericht vorgenommene Würdigung des Sachverhalts betreffen sollten, den die Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung dem Gericht unterbreitet hat, können sie im Rechtsmittelverfahren nicht geprüft werden.

59 Dagegen steht es dem Gerichtshof zu, zu klären, ob das Gericht dadurch einen Rechtsirrtum begangen hat, daß es entgegen dem Antrag der Rechtsmittelführerin die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und die Anordnung einer Beweisaufnahme abgelehnt hat.

60 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (u. a. die Urteile vom 16. Juni 1971 in der Rechtssache 77/70, Prelle/Kommission, Slg. 1971, 561, Randnr. 7, und vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 53) kann einem Antrag auf Beweisaufnahme, der nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung gestellt worden ist, nur stattgegeben werden, wenn er Tatsachen von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits betrifft, die der Betroffene nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte.

61 Das gleiche gilt für den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Zwar verfügt das Gericht nach Artikel 62 seiner Verfahrensordnung auf diesem Gebiet über ein Ermessen. Es braucht einem solchen Antrag jedoch nur stattzugeben, wenn die betroffene Partei sich auf Tatsachen von entscheidender Bedeutung beruft, die sie nicht schon vor dem Ende der mündlichen Verhandlung geltend machen konnte.

62 Im vorliegenden Fall war der vor dem Gericht gestellte Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme auf das PVC-Urteil des Gerichts und Erklärungen der Bevollmächtigten der Kommission in der mündlichen Verhandlung in den PVC-Sachen oder auf einer Pressekonferenz nach Verkündung des genannten Urteils gestützt.

63 Die eine mutmaßliche Praxis der Kommission betreffenden Hinweise allgemeiner Art, die sich aus einem Urteil in anderen Rechtssachen oder aus anläßlich anderer Verfahren abgegebenen Erklärungen ergaben, konnten als solche nicht als entscheidend für den Ausgang des beim Gericht anhängigen Rechtsstreits angesehen werden.

64 Ausserdem hätte die Rechtsmittelführerin dem Gericht schon in ihrer Klageschrift wie einige Kläger in den PVC-Sachen zumindest einen Anhaltspunkt für die Sachdienlichkeit der prozeßleitenden Maßnahmen oder der Beweisaufnahme für das Verfahren geben können, um nachzuweisen, daß die Polypropylen-Entscheidung nach ihrem Erlaß durch das Kommissionskollegium geändert worden war (siehe dahin gehend Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, Randnrn. 93 f.).

65 Entgegen dem, was die Rechtsmittelführerin aus dem Beschluß BASF/Kommission herleitet, stellte die Verspätung des Vorbringens der Tatsachen, die das Gericht zur Anordnung einer Beweisaufnahme hätten veranlassen können, einen zusätzlichen Grund für die Zurückweisung des Antrags der Rechtsmittelführerin dar, ohne daß dies der Gedankenführung des Gerichts im angefochtenen Urteil widersprach.

66 Im übrigen war das Gericht nicht gehalten, aufgrund einer angeblichen Verpflichtung, Rügen in bezug auf die Rechtmässigkeit des Verfahrens zum Erlaß der Polypropylen-Entscheidung von Amts wegen aufzugreifen, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Eine solche Verpflichtung, den Ordre public betreffende Rügen von Amts wegen aufzugreifen, könnte nämlich nur eventuell aufgrund im Verfahren vorgetragener tatsächlicher Anhaltspunkte bestehen.

67 Somit ist festzustellen, daß das Gericht nicht dadurch einen Rechtsirrtum begangen hat, daß es die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und die Anordnung einer Beweisaufnahme abgelehnt hat.

68 Im Hinblick auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu den Fehlern, mit denen die Polypropylen-Entscheidung angeblich behaftet ist, und auf die Ansicht der Streithelferin, daß sich daraus die rechtliche Inexistenz der Polypropylen-Entscheidung ergebe, ist weiter zu prüfen, ob das Gericht bei der Auslegung der Voraussetzungen für die Inexistenz eines Rechtsakts das Gemeinschaftsrecht verletzt hat

69 Wie sich insofern aus den Randnummern 48 bis 50 des PVC-Urteils des Gerichtshofes ergibt, spricht für die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane grundsätzlich die Vermutung der Gültigkeit, und sie entfalten daher selbst dann, wenn sie fehlerhaft sind, Rechtswirkungen, solange sie nicht aufgehoben oder zurückgenommen werden.

70 Abweichend von diesem Grundsatz entfalten allerdings Rechtsakte, die offenkundig mit einem so schweren Fehler behaftet sind, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung ihn nicht tolerieren kann, nicht einmal vorläufig Rechtswirkung, sind also rechtlich inexistent. Diese Ausnahme von dem Grundsatz soll einen Ausgleich zwischen zwei grundlegenden, manchmal jedoch einander widerstreitenden Erfordernissen herstellen, denen eine Rechtsordnung genügen muß, nämlich zwischen der Stabilität der Rechtsbeziehungen und der Wahrung der Rechtmässigkeit.

71 Die Schwere der Folgen, die mit der Feststellung der Inexistenz eines Rechtsakts der Gemeinschaftsorgane verbunden sind, verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit, daß diese Feststellung auf ganz aussergewöhnliche Fälle beschränkt wird.

72 Ebenso wie in den PVC-Sachen sind die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Fehler, die das Verfahren zum Erlaß der Polypropylen-Entscheidung betreffen, aber - für sich allein oder auch insgesamt betrachtet - nicht so offenkundig schwer, daß die genannte Entscheidung als rechtlich inexistent anzusehen wäre.

73 Somit hat das Gericht hinsichtlich der Voraussetzungen für die Inexistenz eines Rechtsakts nicht das Gemeinschaftsrecht verletzt.

74 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

75 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Die Streithelferin hat ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten.

3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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