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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 10.09.2009
Aktenzeichen: C-201/08 (1)
Rechtsgebiete: Richtlinie 2003/30/EG, Richtlinie 2003/96/EG


Vorschriften:

Richtlinie 2003/30/EG Art. 3
Richtlinie 2003/96/EG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

10. September 2009

"Richtlinie 2003/30/EG - Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor - Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Mischung aus Pflanzenöl, Additiv und Kraftstoff - Biokraftstoffe - Nationale Regelung - Steuerbefreiung - Ersatz der Befreiung durch eine Pflicht zur Einhaltung eines Mindestanteils an Biokraftstoff in Kraftstoffen - Vereinbarkeit mit den Richtlinien 2003/30/EG und 2003/96/EG - Allgemeine Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes"

Parteien:

In der Rechtssache C-201/08

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Hessischen Finanzgericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 8. Mai 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Mai 2008, in dem Verfahren

Plantanol GmbH & Co. KG

gegen

Hauptzollamt Darmstadt

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter A. Ó Caoimh (Berichterstatter), J. N. Cunha Rodrigues und U. Lõhmus sowie der Richterin P. Lindh,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: R. Seres, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2009,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Plantanol GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer J. Runkel,

- des Hauptzollamts Darmstadt, vertreten durch M. Völlm und K. Goldmann als Bevollmächtigte,

- der polnischen Regierung, vertreten durch M. Dowgielewicz als Bevollmächtigten,

- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Ossowski als Bevollmächtigten im Beistand von P. Mantle, Barrister,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Mölls, B. Schima und K. Gross als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor (ABl. L 123, S. 42) sowie der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Plantanol GmbH & Co. KG und dem Hauptzollamt Darmstadt über die Zahlung der Energiesteuer für Mai 2007.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

Richtlinie 2003/30

3 Die Erwägungsgründe 10, 12, 14, 19, 20, 22 und 27 der Richtlinie 2003/30 lauten:

"(10) Die Förderung des Einsatzes von Biokraftstoffen im Verkehr ist ein Schritt in Richtung einer stärkeren Nutzung der Biomasse; dies wird dazu führen, dass in Zukunft vermehrt Biokraftstoffe entwickelt werden können, ohne dass dabei andere Optionen, insbesondere die Wasserstofftechnik, ausgeschlossen werden.

...

(12) Reines Pflanzenöl, das durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnen wird, kann in bestimmten Fällen, in denen es für den Motorentyp geeignet ist und die entsprechenden Emissionsanforderungen erfüllt, roh oder raffiniert, jedoch chemisch unverändert, ebenfalls als Biokraftstoff verwendet werden.

...

(14) Bioethanol und Biodiesel, die in Reinform oder als Mischung für Fahrzeuge verwendet werden, sollten den Qualitätsnormen genügen, die festgelegt wurden, um eine optimale Motorleistung sicherzustellen ...

...

(19) In seiner Entschließung vom 18. Juni 1998 [ABl. C 210, S. 215] forderte das Europäische Parlament, den Marktanteil der Biokraftstoffe durch ein Maßnahmenpaket, das unter anderem Steuerbefreiungen, Beihilfen für die Verarbeitungsindustrie und die Festlegung einer obligatorischen Biokraftstoffquote für Mineralölunternehmen vorsieht, innerhalb von fünf Jahren auf 2 % zu erhöhen.

(20) Welche Methode für die Erhöhung des Biokraftstoffanteils auf den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Kraftstoffmärkten am besten geeignet ist, hängt von der Verfügbarkeit der Ressourcen und Rohstoffe, von den einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Maßnahmen zur Förderung von Biokraftstoffen und von steuerlichen Regelungen sowie von einer angemessenen Beteiligung aller betroffenen Kreise ab.

...

(22) Die Förderung der Erzeugung und Verwendung von Biokraftstoffen könnte zu einer Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren und der Treibhausgasemissionen beitragen. Darüber hinaus können Biokraftstoffe in Reinform oder als Mischung grundsätzlich in den bestehenden Kraftfahrzeugen und mit dem bestehenden Kfz-Kraftstoffvertriebssystem verwendet werden. Die Beimischung von Biokraftstoffen zu fossilen Kraftstoffen könnte eine mögliche Kostenersparnis beim Vertriebssystem in der Gemeinschaft erleichtern.

...

(27) Es sollten Maßnahmen getroffen werden zur zügigen Entwicklung der Qualitätsnormen für die Biokraftstoffe, die als reine Biokraftstoffe und als Beimischung zu konventionellen Kraftstoffen zum Antrieb von Fahrzeugen eingesetzt werden. Obwohl der biologisch abbaubare Teil von Abfällen als Ausgangsmaterial für Biokraftstoffe dienen könnte, müssen die Qualitätsnormen den Umfang der möglichen Verunreinigung der Abfälle berücksichtigen, damit nicht durch spezifische Bestandteile Fahrzeuge beschädigt werden oder noch gravierendere Emissionen entstehen."

4 Art. 1 der Richtlinie 2003/30 sieht vor:

"Ziel dieser Richtlinie ist die Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen als Ersatz für Otto- und Dieselkraftstoffe im Verkehrssektor in den einzelnen Mitgliedstaaten; hierdurch soll dazu beigetragen werden, dass bestimmte Ziele, wie die Erfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf die Klimaänderungen, die umweltgerechte Versorgungssicherheit und die Förderung erneuerbarer Energiequellen, erreicht werden."

5 In Art. 2 dieser Richtlinie heißt es:

"(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) 'Biokraftstoffe': flüssige oder gasförmige Verkehrskraftstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;

b) 'Biomasse': den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Landwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten;

...

(2) Zumindest die nachstehend genannten Erzeugnisse gelten als Biokraftstoffe:

a) 'Bioethanol': Ethanol, das aus Biomasse und/oder dem biologisch abbaubaren Teil von Abfällen hergestellt wird und für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;

b) 'Biodiesel': Methylester eines pflanzlichen oder tierischen Öls mit Dieselkraftstoffqualität, der für die Verwendung als Biokraftstoff bestimmt ist;

...

j) 'Reines Pflanzenöl': Öl, das durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnen wird, roh oder raffiniert, jedoch chemisch unverändert, sofern es für den betreffenden Motorentyp geeignet ist und die entsprechenden Emissionsanforderungen erfüllt."

6 Art. 3 dieser Richtlinie sieht vor:

"(1) a) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass ein Mindestanteil an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen auf ihren Märkten in Verkehr gebracht wird, und legen hierfür nationale Richtwerte fest.

b) i) Als Bezugswert für diese Richtwerte gilt, gemessen am Energieinhalt, ein Anteil von 2 % aller Otto- und Dieselkraftstoffe für den Verkehrssektor, die auf ihren Märkten bis zum 31. Dezember 2005 in Verkehr gebracht werden.

ii) Als Bezugswert für diese Richtwerte gilt, gemessen am Energieinhalt, ein Anteil von 5,75 % aller Otto- und Dieselkraftstoffe für den Verkehrssektor, die auf ihren Märkten bis zum 31. Dezember 2010 in Verkehr gebracht werden.

(2) Biokraftstoffe können in folgenden Formen bereitgestellt werden:

a) als reine Biokraftstoffe oder in hoher Konzentration in Mineralölderivaten, in Einklang mit den besonderen Qualitätsnormen für Verkehrsanwendungen;

b) als Biokraftstoffe, die Mineralölderivaten in Einklang mit den einschlägigen europäischen Normen, in denen die technischen Spezifikationen für Kraftstoffe angegeben sind (EN 228 und EN 590), beigemischt wurden;

c) als Flüssigkeiten, die Derivate von Biokraftstoffen sind, wie ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether), für die der Biokraftstoffprozentsatz in Artikel 2 Absatz 2 angegeben ist.

...

(4) Die Mitgliedstaaten sollten bei ihren Maßnahmen die gesamte Klima- und Ökobilanz der verschiedenen Arten von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen berücksichtigen; sie können vorrangig die Kraftstoffe fördern, die - auch unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit und der Versorgungssicherheit - eine sehr gute kostengünstige Gesamtökobilanz aufweisen.

..."

Richtlinie 2003/96/EG

7 Die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51) hat die Besteuerung von Energieerzeugnissen auf Gemeinschaftsebene über die Mineralöle hinaus, die von der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316, S. 12) in der Fassung der Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. L 365, S. 46) und von der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (ABl. L 316, S. 19) in der Fassung der Richtlinie 94/74 erfasst sind, zum Gegenstand.

8 Laut Art. 1 der Richtlinie 2003/96 erheben die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Richtlinie Steuern auf Energieerzeugnisse.

9 Art. 2 dieser Richtlinie sieht vor:

"(1) Als Energieerzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie gelten die Erzeugnisse:

a) der ... Codes [der Kombinierten Nomenklatur, im Folgenden: KN] 1507 bis 1518, die als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden;

b) der KN-Codes 2701, 2702 und 2704 bis 2715;

...

(3) ...

Neben den in Absatz 1 genannten steuerbaren Erzeugnissen sind alle zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmten oder als solche zum Verkauf angebotenen bzw. verwendeten Erzeugnisse zu dem für einen gleichwertigen Kraftstoff erhobenen Steuersatz zu besteuern.

...

(5) Die in dieser Richtlinie genannten [KN-]Codes ... beziehen sich auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2031/2001 der Kommission vom 6. August 2001 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif geltende Fassung [ABl. L 279, S. 1].

..."

10 In Art. 16 der Richtlinie 2003/96 heißt es:

"(1) Unbeschadet des Absatzes 5 können die Mitgliedstaaten auf die in Artikel 2 bezeichneten steuerbaren Erzeugnisse unter Steueraufsicht eine Steuerbefreiung oder einen ermäßigten Steuersatz anwenden, wenn sie einen oder mehrere der nachstehend genannten Erzeugnisse enthalten bzw. wenn sie sich aus einem oder mehreren der nachstehend genannten Erzeugnisse zusammensetzen:

- Erzeugnisse der KN-Codes 1507 bis 1518;

...

(3) Die von den Mitgliedstaaten angewandten Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen sind entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise zu modulieren, damit sie nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erzeugung der in Absatz 1 aufgeführten Erzeugnisse führen.

..."

Verordnung Nr. 2031/2001

11 Nach Anhang I der Verordnung Nr. 2031/2001 ist Rapsöl in Position 1514 der KN und Dieselkraftstoff in Position 2710 der KN eingereiht.

Nationales Recht

Mineralölsteuergesetz

12 Das Mineralölsteuergesetz in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 2002 zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes und anderer Gesetze (BGBl. I S. 2778) enthielt einen § 2a ("Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe"), der Folgendes bestimmte:

"(1) Die Steuersätze nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 sind bis zum 31. Dezember 2008 in dem Umfang ermäßigt, in dem die dort genannten Mineralöle nachweislich Biokraftstoffe erhalten.

(2) Biokraftstoffe sind Energieerzeugnisse ausschließlich aus Biomasse ... Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse im Sinne von Satz 1 hergestellt wurden, gelten in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoffe. Pflanzenölmethylester gelten als Biokraftstoffe.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen hat ... alle zwei Jahre, erstmals zum 31. März 2004, dem Bundestag einen Bericht über die Markteinführung der Biokraftstoffe und die Entwicklung der Preise für Biomasse und Rohöl sowie der Kraftstoffpreise vorzulegen und darin gegebenenfalls eine Anpassung der Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe an die Marktlage vorzuschlagen."

13 Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung steuerrechtlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003) vom 15. Dezember 2003 (BGBl. 2003 I S. 2645) wurde § 2a Abs. 1 und 2 des Mineralölsteuergesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 2004 geändert, um die Anwendung der Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe bis zum 31. Dezember 2009 zu verlängern und ihren Anwendungsbereich auf Bioheizstoffe zu erweitern. Abs. 3 dieser Vorschrift bestimmt in geänderter Fassung:

"Die Steuerbegünstigung darf nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erzeugung der in Absatz 1 genannten Biokraft- und Bioheizstoffe führen; zu diesem Zweck hat das Bundesministerium der Finanzen ... jährlich, erstmals zum 31. März 2005, dem Bundestag insbesondere einen Bericht über die Markteinführung der Biokraft- und Bioheizstoffe und die Entwicklung der Preise für Biomasse und Rohöl sowie die Kraft- und Heizstoffpreise vorzulegen und darin - im Falle einer Überkompensation - eine Anpassung der Steuerbegünstigung für Biokraft- und Bioheizstoffe entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise an die Marktlage vorzuschlagen. Hierbei sind die Effekte für den Klima- und Umweltschutz, der Schutz natürlicher Ressourcen, die externen Kosten der verschiedenen Kraftstoffe, die Versorgungssicherheit und die Realisierung eines Mindestanteils an Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß der [Richtlinie 2003/30] ... zu berücksichtigen ..."

Energiesteuergesetz

14 Mit § 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung des Stromsteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. 2006 I S. 1534), das sich ausdrücklich auf die Richtlinien 2003/30 und 2003/96 bezieht, wurde das Energiesteuergesetz eingeführt. Nach diesem Gesetz, das am 1. August 2006 in Kraft trat und ab diesem Datum das Mineralölsteuergesetz außer Kraft setzte, wurden Biokraftstoffe als "Energieerzeugnisse" besteuert.

15 § 50 Abs. 1 und 2 des Energiesteuergesetzes ("Steuerentlastung für Biokraft- und Bioheizstoffe") bestimmt:

"(1) Dem Steuerschuldner wird auf Antrag für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die Biokraft- oder Bioheizstoffe enthalten, eine Steuerentlastung gewährt ... Die Steuerentlastung wird vorbehaltlich Absatz 2 Satz 3 bis zum 31. Dezember 2009 gewährt.

(2) Die Steuerentlastung wird in Höhe der auf den Biokraft- oder Bioheizstoffanteil entfallenden Steuer gewährt. Abweichend von Satz 1 wird für Energieerzeugnisse, ... die Fettsäuremethylester oder Pflanzenöl als Biokraftstoff enthalten, für den Anteil Fettsäuremethylester oder Pflanzenöl nur eine teilweise Steuerentlastung gewährt. Die Steuerentlastung beträgt

...

2. für 1 000 l Pflanzenöl

bis 31. Dezember 2007 470,40 EUR

vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 370,40 EUR

vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 290,40 EUR

vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 210,40 EUR

vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 140,40 EUR

ab 1. Januar 2012 20,40 EUR

..."

16 § 50 Abs. 4 des Energiesteuergesetzes sieht wie die vorherigen Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes vor, dass die Entlastung nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erzeugung der Biokraftstoffe führen darf.

17 § 50 des Energiesteuergesetzes wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2007 durch das Gesetz zur Einführung einer Biokraftstoffquote durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und zur Änderung energie- und stromsteuerrechtlicher Vorschriften (Biokraftstoffquotengesetz) vom 18. Dezember 2006 (BGBl. 2006 I S. 3180) geändert. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Richtlinien 2003/30 und 2003/96 bezweckt das Gesetz den weitgehenden Ersatz der Steuerbegünstigung für Biokraftstoffe durch eine Beimischungspflicht oder das Inverkehrbringen eines Mindestanteils an Biokraftstoff.

18 § 50 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesteuergesetzes in der durch das Biokraftstoffquotengesetz geänderten Fassung begrenzt die Entlastung auf reine, d. h. nicht mit anderen Energieerzeugnissen vermischte, Biokraftstoffe mit der Ausnahme nach den Nrn. 2 und 3 für "besonders förderungswürdige" Biokraftstoffe. Dies sind nach § 50 Abs. 5 des Energiesteuergesetzes u. a. synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische, die durch thermochemische Umwandlung von Biomasse gewonnen werden, die sogenannten "BtL", und Energieerzeugnisse, die einen Bioethanolanteil von 70 % bis 90 % enthalten ("E85").

Bundes-Immissionsschutzgesetz

19 Mit dem Biokraftstoffquotengesetz wurde, ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 2007, das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 26. September 2002 (BGBl. 2002 I S. 3830) dahin geändert, dass in § 37a Abs. 3 der Mindestanteil von Biokraftstoff an der Gesamtmenge des in den Verkehr gebrachten Kraftstoffs festgelegt wurde. Nach § 37a Abs. 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz kann dieser Mindestanteil durch Beimischung zu Otto- oder Dieselkraftstoff oder durch Inverkehrbringen reinen Biokraftstoffs sichergestellt werden.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

20 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens vertreibt in Deutschland seit 2005 einen als "Plantanol-Diesel" bezeichneten Kraftstoff, der durch Mischung von nativem Pflanzenöl, im vorliegenden Fall aus raffiniertem Rapsöl (60 % im Sommer und 50 % im Winter), fossilem Dieselkraftstoff (37 % im Sommer und 47 % im Winter) und spezifischen Additiven (3 %) in einem hierfür speziell ausgerüsteten Tanklastwagen gewonnen wird. Dieses Erzeugnis ist für verschiedene kommunale Fuhrparks sowie eine Gesellschaft des öffentlichen Personenverkehrs in Frankfurt am Main bestimmt.

21 Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, kann den Anforderungen der Vornorm DIN V 51605 entsprechender "Plantanol-Diesel" sowohl in Dieselmotoren älterer Bauart wie auch in modernen Dieselmotoren mit Direkteinspritzung eingesetzt werden, ohne dass im Motorenbereich der jeweiligen Fahrzeuge Umrüstungen oder technische Veränderungen nötig wären. Zudem hätten einige Studien die Vorteile dieses Erzeugnisses im Vergleich zu fossilen Kraftstoffen hinsichtlich des Rußpartikelausstoßes, der CO2-Bilanz, des Verbrauchs und des krebsauslösenden Potenzials hervorgehoben.

22 Nach Inkrafttreten von § 50 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesteuergesetzes in der Fassung des Biokraftstoffquotengesetzes am 1. Januar 2007 setzte das Hauptzollamt Darmstadt gegen die Klägerin des Ausgangsverfahrens die Energiesteuer für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2007 für den in Plantanol-Diesel enthaltenen Pflanzenölanteil fest.

23 Das um vorläufigen Rechtsschutz ersuchte Hessische Finanzgericht setzte mit Beschluss vom 2. Oktober 2007 die Vollziehung der Steuerbescheide für Mai und Juni 2007 aus, da es ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit von § 50 Abs. 1 Nr. 1 mit der Richtlinie 2003/30 hatte. Diesen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss hob der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 14. April 2008 auf.

24 Am 10. Oktober 2007 wies das Hauptzollamt Darmstadt den Einspruch der Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen den Steuerbescheid für Mai 2007 zurück.

25 Hiergegen erhob die Klägerin des Ausgangsverfahrens Klage beim Hessischen Finanzgericht.

26 In seiner Vorlageentscheidung vertritt das Hessische Finanzgericht die Auffassung, dass § 50 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesteuergesetzes in der Fassung des Biokraftstoffquotengesetzes nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei.

27 Das Gericht ist erstens der Ansicht, dass diese Vorschrift, soweit danach für den in einem Kraftstoffgemisch enthaltenen Biokraftstoffanteil aus nativem Pflanzenöl keine Steuerentlastung mehr gewährt werde, nicht mit der Richtlinie 2003/30 vereinbar sei. Durch die Gleichstellung der Biokraftstoffanteile mit den fossilen Kraftstoffanteilen in einem Kraftstoffgemisch sei die Bundesrepublik Deutschland nämlich nicht mehr in der Lage, das Ziel der Minderung des Ausstoßes von Treibhausgasen im Verkehrssektor zu erreichen. Darüber hinaus sei anlässlich der Abschaffung dieser Entlastung nicht abgewogen worden, wie sich diese Maßnahme im Hinblick auf die Nachhaltigkeitskriterien auswirken würde. Im Übrigen sei der nationale Gesetzgeber unzutreffend der Meinung gewesen, dass diese Abschaffung zur Verhinderung einer Überkompensation erforderlich sei.

28 Das vorlegende Gericht ist zweitens der Auffassung, dass die genannte Vorschrift gegen verschiedene allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoße. Sie verstoße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, da sie für die Wirtschaftsteilnehmer nicht vorhersehbar gewesen sei, denn das Gemeinschaftsrecht sei zwischenzeitlich nicht geändert worden und es sei keine Übergangsvorschrift vorgesehen gewesen. Die Richtlinie 2003/30 gehe aber davon aus, dass alle Biokraftstoffe, unabhängig davon, ob sie in Reinform oder als Beimischung verwendet würden, zur Erreichung der vorgesehenen Ziele in Betracht kämen. Die streitige Vorschrift verstoße auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da sie für die wirkungsvolle Sicherung des Steueraufkommens nicht erforderlich sei. Zum einen seien nämlich keine Berechnungen zu diesen Verlusten durchgeführt worden, und zum anderen sei gleichzeitig eine neue Befreiung für "besonders förderungswürdige" Biokraftstoffe eingeführt worden, die ebenfalls eine Kraftstoffmischung darstellten.

29 Unter diesen Umständen hat das Hessische Finanzgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Steht Art. 3 der Richtlinie 2003/30 insbesondere im Licht der Erwägungsgründe 10, 12, 14, 19, 22 und 27 einer nationalen Bestimmung wie § 50 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesteuergesetzes in der Fassung des Biokraftstoffquotengesetzes, mit dem eine Begünstigung von in Kraftstoffmischungen enthaltenen Anteilen von Biokraftstoffen aus Pflanzenöl, die den Anforderungen der Vornorm DIN V 51605 (Stand: Juli 2006) entsprechen, ausgeschlossen wird, entgegen?

2. Verlangt der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, dass ein Mitgliedstaat die Regelungen, die er zur Umsetzung der Richtlinie 2003/30 erlassen und mit denen er ein auf mehrere Jahre angelegtes Fördersystem durch steuerliche Vergünstigungen geschaffen hat, nur bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Umstände während des festgeschriebenen Zeitraums zulasten des bisher begünstigten Unternehmens ändern darf?

30 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass diese Fragen dringend der Beantwortung durch den Gerichtshof bedürften, weil die wirtschaftliche Existenz der Klägerin des Ausgangsverfahrens, die ihren Geschäftsbetrieb vorläufig zum 15. Juli 2007 eingestellt habe, vom Ausgang des Ausgangsverfahrens abhänge und das Ausgangsverfahren über den zugrunde liegenden Sachverhalt hinaus von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sei, da die fragliche nationale Regelung die Investitionen zur Förderung der Entwicklung von Biokraftstoffen wertlos werden lasse, die aufgrund der Steuervorteile getätigt worden seien; es hat daher beim Gerichtshof beantragt, das Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 104a Abs. 1 der Verfahrensordnung dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen.

31 Der Präsident des Gerichtshofs hat diesen Antrag mit Beschluss vom 3. Juli 2008 zurückgewiesen, weil er die Voraussetzungen des Art. 104a Abs. 1 der Verfahrensordnung nicht erfüllt sah.

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

32 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 der Richtlinie 2003/30 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, mit der ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren fragliche, das aus einer Mischung aus Pflanzenöl, fossilem Dieselkraftstoff und spezifischen Additiven besteht, von dem in ihr vorgesehenen Steuerbefreiungsregime für Biokraftstoffe ausgeschlossen wird.

33 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 1 der Richtlinie 2003/30 deren Ziel zwar die Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen als Ersatz für Otto- und Dieselkraftstoffe im Verkehrssektor in den einzelnen Mitgliedstaaten ist, sie jedoch den Mitgliedstaaten kein verbindliches Ziel für das Inverkehrbringen eines Mindestanteils an Biokraftstoffen vorgibt.

34 Wie sich nämlich schon aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie ergibt, sieht sie nach ihren eigenen Worten nur vor, dass die Mitgliedstaaten durch die Festlegung von nationalen "Richtwerten" sicherstellen "sollten", dass ein solcher Mindestanteil erreicht wird, der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie - gemessen am Energiegehalt - auf einen Anteil von 2 % bis zum 31. Dezember 2005 und von 5,75 % bis zum 31. Dezember 2010 aller Otto- und Dieselkraftstoffe für den Verkehrssektor, die auf den nationalen Märkten in den Verkehr gebracht werden, festgesetzt wird.

35 Die Richtlinie 2003/30 schreibt den Mitgliedstaaten ebenso wenig die Mittel zur Erreichung dieser Richtwerte vor, sondern überlässt ihnen insoweit die freie Wahl der zu ergreifenden Maßnahmen, so dass die Mitgliedstaaten über einen weiten Wertungsspielraum verfügen, um u. a. der Verfügbarkeit der Ressourcen und Rohstoffe sowie den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Förderung von Biokraftstoffen Rechnung zu tragen (vgl. den 20. Erwägungsgrund der Richtlinie).

36 Demnach wird durch die Bestimmungen der Richtlinie 2003/30 keine Pflicht der Mitgliedstaaten zur Einführung oder Beibehaltung eines Steuerbefreiungsregimes für Biokraftstoffe begründet. Dem 19. Erwägungsgrund der Richtlinie ist in dieser Hinsicht zu entnehmen, dass zwar ein Steuerbefreiungsregime eines der Mittel ist, die den Mitgliedstaaten für die Erreichung des mit der Richtlinie verfolgten Zwecks zur Verfügung stehen, dass aber auch weitere Mittel in Betracht kommen, wie z. B. Beihilfen für die Verarbeitungsindustrie oder die Festlegung einer obligatorischen Biokraftstoffquote für Mineralölunternehmen.

37 Zudem ergibt sich aus Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2003/30, dass die Mitgliedstaaten auch in Bezug auf die Erzeugnisse, die sie fördern möchten, um die Ziele der Richtlinie zu erreichen, einen weiten Wertungsspielraum haben, da sie sich dafür entscheiden können, vorrangig bestimmte Arten von Biokraftstoffen zu fördern und dabei deren gesamte Klima- und Ökobilanz, ihre Rentabilität sowie die Wettbewerbsfähigkeit und die Versorgungssicherheit zu berücksichtigen.

38 Unter diesen Umständen kann aus den Bestimmungen der Richtlinie 2003/96 kein Recht auf eine Steuerbefreiung und schon gar nicht für ein bestimmtes Erzeugnis abgeleitet werden.

39 Ganz im Gegenteil ergibt sich aus Art. 1 der Richtlinie 2003/96, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, auf ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren fragliche Steuern zu erheben, da es aus einer Mischung aus fossilem Dieselkraftstoff, der unter den KN-Code 2710 fällt, Pflanzenöl, vorliegend Rapsöl (KN-Code 1514), und Additiven besteht, die zur Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt sind, so dass es nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b und Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie ein "Energieerzeugnis" im Sinne dieses Artikels ist (vgl. insoweit Urteil vom 18. Dezember 2008, Afton Chemical, C-517/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 40).

40 Jedoch können die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 auf solche Energieerzeugnisse eine Steuerbefreiung oder einen ermäßigten Steuersatz anwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2007, Fendt Italiana, C-145/06 und C-146/06, Slg. 2007, I-5869, Randnr. 36).

41 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 3 der Richtlinie 2003/30 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, mit der von dem in dieser Regelung vorgesehenen Steuerbefreiungsregime für Biokraftstoffe ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren fragliche, das aus einer Mischung aus Pflanzenöl, fossilem Dieselkraftstoff und spezifischen Additiven besteht, ausgeschlossen wird.

Zur zweiten Frage

42 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes es einem Mitgliedstaat verwehren, das Steuerbefreiungsregime für ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren fragliche vor dem in der nationalen Regelung ursprünglich vorgesehenen Enddatum aufzuheben. Das vorlegende Gericht möchte hierbei insbesondere wissen, ob eine solche Aufhebung das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände voraussetzt.

43 Es ist daran zu erinnern, dass die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes Teil der Gemeinschaftsrechtsordnung sind. Sie müssen daher von den Gemeinschaftsorganen, aber auch von den Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnisse, die ihnen die Gemeinschaftsrichtlinien übertragen, beachtet werden (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 3. Dezember 1998, Belgocodex, C-381/97, Slg. 1998, I-8153, Randnr. 26, vom 26. April 2005, "Goed Wonen", C-376/02, Slg. 2005, I-3445, Randnr. 32, und vom 21. Februar 2008, Netto Supermarkt, C-271/06, Slg. 2008, I-771, Randnr. 18).

44 Folglich muss eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige, mit der die Bestimmungen der Richtlinien 2003/30 und 2003/96 in die Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats umgesetzt werden sollen, diese allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beachten.

45 Nach ständiger Rechtsprechung ist es allein Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine solche nationale Regelung mit diesen Grundsätzen vereinbar ist (vgl. u. a. Urteile vom 11. Mai 2006, Federation of Technological Industries u. a., C-384/04, Slg. 2006, I-4191, Randnr. 34, vom 14. September 2006, Elmeka, C-181/04 bis C-183/04, Slg. 2006, I-8167, Randnrn. 35 und 36, und vom 17. Juli 2008, ASM Brescia, C-347/06, Slg. 2008, I-5641, Randnr. 72), da der Gerichtshof, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 234 EG entscheidet, darauf beschränkt ist, dem vorlegenden Gericht alle gemeinschaftsrechtlichen Auslegungshinweise zu geben, die es diesem ermöglichen, die Frage der Vereinbarkeit zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a., C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, Slg. 1997, I-7281, Randnr. 49).

46 Der Grundsatz der Rechtssicherheit, von dem sich der Grundsatz des Vertrauensschutzes ableitet, gebietet nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Rechtsvorschriften klar und bestimmt sind und dass ihre Anwendung für den Einzelnen voraussehbar ist (vgl. u. a. Urteile vom 15. Februar 1996, Duff u. a., C-63/93, Slg. 1996, I-569, Randnr. 20, vom 18. Mai 2000, Rombi und Arkopharma, C-107/97, Slg. 2000, I-3367, Randnr. 66, und vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C-17/03, Slg. 2005, I-4983, Randnr. 80). Dieses Gebot gilt in besonderem Maße, wenn es sich um eine Regelung handelt, die sich finanziell belastend auswirken kann, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (Urteil vom 29. April 2004, Sudholz, C-17/01, Slg. 2004, I-4243, Randnr. 34).

47 Dem Erfordernis der Klarheit und Bestimmtheit genügt die nationale Regelung, mit der das im Ausgangsverfahren streitige Steuerbefreiungsregime aufgehoben wurde, im vorliegenden Fall.

48 Zur Vorhersehbarkeit der Aufhebung des betreffenden Steuerbefreiungsregimes ist festzustellen, dass die Aufhebung zwar nur für die Zukunft galt und daher die von der Klägerin für die Jahre 2005 und 2006 erlangte Steuerbefreiung nicht berührte, dass aber sowohl das Mineralölsteuergesetz in der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Fassung als auch das Energiesteuergesetz in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung die Anwendung dieser Befreiung bis zum 31. Dezember 2009 vorsahen. Dennoch wurde das Steuerbefreiungsregime für Biokraftstoffe wie das im Ausgangsverfahren fragliche Erzeugnis durch die später erlassene Regelung vom 18. Dezember 2006 mit Wirkung zum 1. Januar 2007 vorzeitig aufgehoben.

49 Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit nicht das Unterlassen von Gesetzesänderungen verlangt, sondern vielmehr erfordert, dass der Gesetzgeber die besondere Situation der Wirtschaftsteilnehmer berücksichtigt und gegebenenfalls die Anwendung der neuen Rechtsvorschriften entsprechend anpasst (vgl. Urteil VEMW u. a., Randnr. 81).

50 Im vorliegenden Fall scheint sich hierzu aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten zu ergeben - dies zu überprüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts -, dass zwar Erzeugnisse wie das im Ausgangsverfahren fragliche nicht mehr von der Energiesteuer befreit sind, dass sie aber unter das mit der genannten Regelung gleichzeitig eingeführte Regime fallen können, das den Kraftstofflieferanten die Pflicht zur Einhaltung eines obligatorischen Mindestanteils von Biokraftstoff in Kraftstoffen auferlegt.

51 Was insbesondere den Grundsatz des Vertrauensschutzes angeht, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass im Ausgangsverfahren der nationale Gesetzgeber ein Steuerbefreiungsregime vorzeitig aufgehoben hat, bei dem er zuvor zweifach durch ausdrückliche Bestimmungen in seinen Rechtsvorschriften darauf hingewiesen hatte, dass es bis zu einem genau bezeichneten späteren Ablaufdatum in Kraft bleiben werde.

52 Es ist festzustellen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens, der seine Tätigkeit unter der Geltung des im Ausgangsverfahren fraglichen Steuerbefreiungsregimes für Biokraftstoffe aufgenommen und dafür kostspielige Investitionen getätigt hat, durch eine vorzeitige Aufhebung dieses Regimes erheblich in seinen Interessen beeinträchtigt sein kann, zumal wenn die Aufhebung plötzlich und unvorhersehbar erfolgt ist, ohne ihm die zur Anpassung an die neue Gesetzeslage nötige Zeit zu lassen.

53 Der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zu entnehmen, dass die Möglichkeit, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, jedem Wirtschaftsteilnehmer offensteht, bei dem eine nationale Behörde begründete Erwartungen geweckt hat. Ist jedoch ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer Maßnahme, die seine Interessen berühren kann, vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen. Zudem sind die Wirtschaftsteilnehmer nicht berechtigt, auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation zu vertrauen, die die nationalen Behörden im Rahmen ihres Ermessens ändern können (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. Juli 2004, Di Lenardo und Dilexport, C-37/02 und C-38/02, Slg. 2004, I-6911, Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. September 2006, Spanien/Rat, C-310/04, Slg. 2006, I-7285, Randnr. 81).

54 Hinsichtlich des etwaigen Vertrauens eines Steuerpflichtigen auf die Anwendung einer Steuerbegünstigung hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine im Einklang mit einer steuerrechtlichen Richtlinie ergangene Gesetzesänderung nicht als unvorhersehbar betrachtet werden kann, wenn die Richtlinie den Mitgliedstaaten weitgehende Befugnisse belässt (vgl. Urteil vom 29. April 2004, Gemeente Leusden und Holin Groep, C-487/01 und C-7/02, Slg. 2004, I-5337, Randnr. 66).

55 Wie sich aus den Randnrn. 33 bis 37 des vorliegenden Urteils ergibt, verfügen die Mitgliedstaaten bei der Wahl der zur Erreichung der Ziele des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/30 zu ergreifenden Maßnahmen über einen weiten Wertungsspielraum und können dafür u. a. die Festlegung einer obligatorischen Biokraftstoffquote für Mineralölunternehmen vorsehen.

56 Folglich kann, da die nationale Regelung, mit der das betreffende Steuerbefreiungsregime aufgehoben wurde, die Einhaltung eines obligatorischen Mindestanteils an Biokraftstoff in Kraftstoffen vorschreibt, entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht verlangt werden, dass die Aufhebung vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände abhängig gemacht wird.

57 Jedoch ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu entscheiden, ob ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein konnte, die Möglichkeit einer solchen Aufhebung in einem Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens vorherzusehen. Da es um ein in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenes Befreiungsregime geht, muss das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der üblicherweise von dem Mitgliedstaat, der es erlassen hat, benutzten Informationsmethoden und der Umstände des Einzelfalls umfassend und konkret beurteilen, ob das berechtigte Vertrauen der von diesen Rechtsvorschriften betroffenen Wirtschaftsbeteiligten gebührend beachtet worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil "Goed Wonen", Randnr. 43).

58 Hierzu hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens sowohl in ihren Schriftsätzen als auch in der mündlichen Verhandlung - insoweit unwidersprochen vom Hauptzollamt Darmstadt - vorgetragen, dass dieses, als es von ihr im Januar 2007 kontaktiert worden sei, den Inhalt der Änderungen des Energiesteuergesetzes durch das Biokraftstoffquotengesetz nicht gekannt habe; die infolge dieser Änderungen erforderlichen neuen Formulare für die Abgabe der Steuererklärungen seien im Übrigen bis Mitte März 2007 nicht verfügbar gewesen, so dass sie für ihre Steuererklärungen vom 1. Januar bis 31. März 2007 die alten Formulare weiterverwendet habe. Da die vorzeitige Rücknahme der durch das Energiesteuergesetz gewährten Steuerbegünstigung durch ein anderes Gesetz erfolgt sei, habe sie sich der Anwendung zweier Gesetze gegenübergesehen, von denen eines eine Steuerbefreiung vorgesehen habe, während das andere diese aufgehoben habe.

59 Es ist nicht auszuschließen, dass diese Umstände oder einige von ihnen darauf hinweisen können - wobei es jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist, dies im Rahmen des Ausgangsverfahrens zu prüfen -, dass die nationale Regelung, die die Aufhebung der betreffenden Steuerbefreiung vorsieht und die sehr kurzfristig in Kraft getreten ist, in jenem Augenblick in den interessierten Kreisen keinen angemessenen Bekanntheitsgrad erlangt hat - was das Hauptzollamt Darmstadt in der mündlichen Verhandlung allerdings bestritten hat -, so dass dem Einzelnen der Zugang zum Stand des anwendbaren nationalen Rechts erschwert wurde.

60 Für die Entscheidung, ob ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein konnte, die Möglichkeit einer solchen Aufhebung in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens vorherzusehen, muss das vorlegende Gericht jedoch auch die verschiedenen Umstände berücksichtigen, die dem Inkrafttreten der Regelung vorausgegangen sind. Um dem vorlegenden Gericht eine zweckdienliche Antwort zu geben, ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die folgenden Gesichtspunkte hinzuweisen, die sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten ergeben und den Regelungszusammenhang sowohl auf nationaler als auch auf Gemeinschaftsebene betreffen.

61 Was erstens den nationalen Regelungszusammenhang betrifft, der den für ein kleines oder mittleres Unternehmen wie das im Ausgangsverfahren betroffene am besten zugänglichen rechtlichen Rahmen bildet, ist festzustellen, dass die nationale Regelung, mit der das streitige Steuerbefreiungsregime eingeführt wurde, in Übereinstimmung u. a. mit Art. 16 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96 seit 2004 die Verpflichtung der nationalen Behörden vorsah, die Steuerbefreiungen und -ermäßigungen für Biokraftstoffe entsprechend der Entwicklung der Rohstoffpreise zu überprüfen, um sicherzustellen, dass diese Steuerbegünstigungen nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen führten.

62 Im vorliegenden Fall ist nicht auszuschließen, dass die Aufhebung der Steuerbefreiung für Mischerzeugnisse wie das im Ausgangsverfahren fragliche, sei es auch nur teilweise, in der Notwendigkeit begründet lag - was zu klären Sache des vorlegenden Gerichts ist -, eine derartige Überkompensation zu beenden. Unabhängig davon war jedoch eine solche Rechtsvorschrift jedenfalls geeignet, umsichtige und besonnene Wirtschaftsteilnehmer von Anfang an darauf hinzuweisen, dass das Steuerbefreiungsregime für Biokraftstoffe von den nationalen Behörden möglicherweise angepasst oder sogar aufgehoben werden würde, um der Entwicklung bestimmter äußerer Umstände Rechnung zu tragen, und dass daher die Bestimmungen dieser Regelung keine Sicherheit bezüglich der Beibehaltung eines solchen Regimes für einen bestimmten Zeitraum vermitteln konnten.

63 Zudem hat den Ausführungen in der Vorlageentscheidung und den schriftlichen Erklärungen der Kommission zufolge die neue Regierungsmehrheit die Aufhebung des Steuerbefreiungsregimes für Biokraftstoffe wie die im Ausgangsverfahren fraglichen in der Koalitionsvereinbarung vom 11. November 2005 angekündigt, indem sie dort ihre Absicht zum Ausdruck gebracht hat, die verschiedenen Steuerbegünstigungen für Biokraftstoffe durch eine Beimischungspflicht von Biokraftstoffen zu ersetzen. Aus den Erklärungen des Hauptzollamts Darmstadt geht ferner hervor, dass diese Maßnahme in einem Gesetzentwurf vom 6. April 2006 angekündigt worden sein soll. Zudem hat das Hauptzollamt in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass es im Lauf des Jahres 2006 darüber einen regen Austausch mit den interessierten Kreisen gegeben habe.

64 Dennoch ist auch zu berücksichtigen, dass der nationale Gesetzgeber fünf Monate vor Aufhebung des Steuerbefreiungsregimes für Biokraftstoffe wie das im Ausgangsverfahren fragliche Erzeugnis im Energiesteuergesetz in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung den 31. Dezember 2009 als Ablaufdatum für dieses Regime bestätigt und den stufenweisen Abbau der Steuerbefreiung für Biokraftstoffe, die wie dieses Erzeugnis aus Pflanzenölen bestehen, durch eine gestaffelte Rückführung der steuerlichen Begünstigung vom 1. Januar 2008 bis Ende 2012 vorgesehen hat.

65 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, inwieweit ein solcher Umstand, der den Willen des nationalen Gesetzgebers Mitte 2006 widerspiegelte, das betreffende Steuerbefreiungsregime aufrechtzuerhalten, für einen besonnenen und umsichtigen Wirtschaftsteilnehmer ein Indiz dafür sein konnte, dass diese Regelung zumindest bis zum ursprünglich vorgesehenen Ablaufdatum, also bis 31. Dezember 2009 bzw. teilweise bis 2012, weitergelten würde. Dabei wird dieses Gericht insbesondere zu klären haben, inwieweit die Überzeugung eines solchen Wirtschaftsteilnehmers in diesem Punkt dadurch verstärkt werden konnte, dass die Weitergeltung beschlossen wurde, nachdem die verschiedenen in Randnr. 63 des vorliegenden Urteils angeführten Ankündigungen, das Regime aufzuheben, erfolgt waren.

66 Zweitens ist in Bezug auf den gemeinschaftsrechtlichen Regelungszusammenhang festzustellen, dass sich dieser im fraglichen Zeitraum nicht geändert hat. Gleichwohl ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, inwieweit einem besonnenen und umsichtigen Wirtschaftsteilnehmer dadurch der Eindruck vermittelt werden konnte, dass das nationale Recht zur Umsetzung dieser Regelung ebenfalls unverändert bleiben würde, obwohl die Richtlinie 2003/30, wie in Randnr. 35 des vorliegenden Urteils ausgeführt, den Mitgliedstaaten bei der Wahl der zur Erreichung der Ziele der Richtlinie zu ergreifenden Maßnahmen einen weiten Wertungsspielraum eingeräumt hat.

67 Somit muss das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller vorstehenden Erwägungen und jedes weiteren Umstands, der für den Rechtsstreit, mit dem es befasst ist, relevant ist, umfassend und konkret beurteilen, ob die Klägerin des Ausgangsverfahrens als umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer über genügend Hinweise verfügte, anhand deren sie damit rechnen konnte, dass das im Ausgangsverfahren fragliche Steuerbefreiungsregime vor dem ursprünglich vorgesehenen Enddatum aufgehoben werden würde.

68 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht verwehren, für ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren fragliche das für dieses geltende Steuerbefreiungsregime vor dem in der nationalen Regelung ursprünglich vorgesehenen Enddatum aufzuheben. Jedenfalls setzt eine solche Aufhebung nicht das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände voraus. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller für den Rechtsstreit relevanten Umstände im Rahmen einer auf den konkreten Fall bezogenen Gesamtwürdigung zu prüfen, ob diese Grundsätze in der Rechtssache des Ausgangsverfahrens beachtet wurden.

Kostenentscheidung:

Kosten

69 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 3 der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegensteht, mit der von dem in dieser Regelung vorgesehenen Steuerbefreiungsregime für Biokraftstoffe ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren fragliche, das aus einer Mischung aus Pflanzenöl, fossilem Dieselkraftstoff und spezifischen Additiven besteht, ausgeschlossen wird.

2. Die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verwehren es einem Mitgliedstaat grundsätzlich nicht, für ein Erzeugnis wie das im Ausgangsverfahren fragliche das für dieses geltende Steuerbefreiungsregime vor dem in der nationalen Regelung ursprünglich vorgesehenen Enddatum aufzuheben. Jedenfalls setzt eine solche Aufhebung nicht das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände voraus. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller für den Rechtsstreit relevanten Umstände im Rahmen einer auf den konkreten Fall bezogenen Gesamtwürdigung zu prüfen, ob diese Grundsätze in der Rechtssache des Ausgangsverfahrens beachtet wurden.

Ende der Entscheidung

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