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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 15.05.1991
Aktenzeichen: C-201/90
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 2541/84 der Kommission vom 4. September 1984 zur Festsetzung einer Ausgleichsabgabe für die Einfuhr von in Frankreich hergestelltem Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs in die anderen Mitgliedstaaten, Verordnung (EWG) Nr. 644/85 der Kommission vom 12. März 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2541/84


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 2541/84 der Kommission vom 4. September 1984 zur Festsetzung einer Ausgleichsabgabe für die Einfuhr von in Frankreich hergestelltem Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs in die anderen Mitgliedstaaten
Verordnung (EWG) Nr. 644/85 der Kommission vom 12. März 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2541/84
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (vgl. Urteil vom 21. Februar 1984 in der Rechtssache 337/82, St. Nikolaus Brennerei, Slg. 1984, 1051), ist Artikel 46 EWG-Vertrag nach Ablauf der Übergangszeit auf Erzeugnisse anwendbar, die noch keiner gemeinsamen Marktorganisation unterliegen. Da Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs unter keine gemeinsame Marktorganisation fällt, ist Artikel 46 auf ihn anwendbar, so daß die Kommission eine Ausgleichsabgabe für die Einfuhr dieses in Frankreich hergestellten Erzeugnisses in andere Mitgliedstaaten festsetzen durfte.

2. Die in der Verordnung Nr. 2541/84 zur Festsetzung einer Ausgleichsabgabe für die Einfuhr von in Frankreich hergestelltem Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs in die anderen Mitgliedstaaten vorgesehene Ausgleichsabgabe ist auf Äthylalkohol zu erheben, der in einer Freizone verarbeitet und zum Bestandteil eines für einen anderen Mitgliedstaat bestimmten Fertigerzeugnisses geworden ist und der keinem anderen Zollverfahren als dem der zollamtlichen Überwachung unterstellt worden ist.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 15. MAI 1991. - GIO BUTON SPA UND VINICOLA EUROPEA SPA GEGEN AMMINISTRAZIONE DELLE FINANZE DELLO STATO. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNALE CIVILE E PENALE DI TRIESTE - ITALIEN. - AETHYLALKOHOL LANDWIRTSCHAFTLICHEN URSPRUNGS - AUSGLEICHSABGABE. - RECHTSSACHE C-201/90.

Tenor:

1) Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2541/84 der Kommission vom 4. September 1984 zur Festsetzung einer Ausgleichsabgabe für die Einfuhr von in Frankreich hergestelltem Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs in die anderen Mitgliedstaaten und der Verordnung (EWG) Nr. 644/85 der Kommission vom 12. März 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2541/84 begründen könnte.

2) Die in der Verordnung (EWG) Nr. 2541/84 vorgesehene Ausgleichsabgabe ist auf Äthylalkohol zu erheben, der in einer Freizone verarbeitet und zum Bestandteil eines für einen anderen Mitgliedstaat bestimmten Fertigerzeugnisses geworden ist und der keinem anderen Zollverfahren als dem der zollamtlichen Überwachung unterstellt worden ist.

Ende der Entscheidung

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