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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 01.10.1992
Aktenzeichen: C-201/91
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971, Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vom 21. März 1972
Vorschriften:
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 Art. 68 Abs. 1 | |
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 71 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii | |
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 vom 21. März 1972 Art. 107 |
1. Die Artikel 68 Absatz 1 und 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 sind dahin auszulegen, daß im Falle eines Grenzgängers im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b dieser Verordnung, der vollarbeitslos ist, der zuständige Träger des Wohnsitzmitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Berechnung der Leistungen der Betrag des früheren Entgelts zugrunde zu legen ist, diese Leistungen unter Berücksichtigung des Entgelts zu berechnen hat, das der Arbeitnehmer während der letzten Beschäftigung in dem Mitgliedstaat tatsächlich erhalten hat, in dem er unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt war. Bei der Berechnung dieser Leistungen darf der Träger des Wohnstaats auf das hierfür als Berechnungsgrundlage dienende Entgelt nicht die im Recht des Beschäftigungsstaats bestehenden Begrenzungsbestimmungen anwenden.
2. Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 ist dahin auszulegen, daß für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit von vollarbeitslosen Grenzgängern bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1249/92 das letzte im Beschäftigungsstaat bezogene Entgelt zum offiziellen Kurs des Tages der Zahlung umzurechnen war.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 1. OKTOBER 1992. - BERNARD GRISVARD UND GEORGES KREITZ GEGEN ASSOCIATION POUR L'EMPLOI DANS L'INDUSTRIE ET LE COMMERCE DE LA MOSELLE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE DE METZ - FRANKREICH. - SOZIALE SICHERHEIT - GRENZGAENGER - LEISTUNGEN BEI ARBEITSLOSIGKEIT - BERECHNUNGSGRUNDLAGE. - RECHTSSACHE C-201/91.
Entscheidungsgründe:
1 Das Tribunal de grande instance Metz hat mit Urteil vom 26. Juni 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Juli 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 68 Absatz 1 und 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und des Artikels 107 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in der geänderten und kodifizierten Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellten sich in einem Rechtsstreit zwischen Bernard Grisvard sowie Georges Kreitz und der Assedic de la Moselle (im folgenden: Assedic) im Beistand der Unedic, in dem es um die Frage geht, welches Arbeitsentgelt von der Assedic bei der Berechnung der den Klägern zustehenden Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen ist.
3 Die Kläger des Ausgangsverfahrens übten in der Bundesrepublik Deutschland eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aus. Sie wohnten und wohnen noch immer in Frankreich.
4 Der Arbeitsvertrag des Klägers Grisvard endete am 31. Dezember 1988, derjenige des Klägers Kreitz am 30. September 1987. Zu diesen Zeitpunkten wurden die Kläger arbeitslos.
5 Die Assedic berechnete die den Klägern gezahlten Arbeitslosigkeitsleistungen unter Zugrundelegung des Entgelts, das die Kläger in der Bundesrepublik Deutschland erhalten hatten, berücksichtigten dabei jedoch die Obergrenze des deutschen Arbeitslosenversicherungssystems.
6 Die Assedic handelte dabei in Anwendung der Richtlinie Nr. 62-87 der Unedic vom 7. August 1987.
7 Die Kläger wandten sich mit einer Klage vor dem Tribunal de grande instance Metz gegen die Anwendung dieser Obergrenze und den Wechselkurs, der auf ihr in der Bundesrepublik Deutschland zuletzt bezogenes Arbeitsentgelt angewandt worden war.
8 Das Tribunal de grande instance Metz ist der Auffassung, der Rechtsstreit werfe Probleme der Auslegung des Gemeinschaftsrechts auf; es hat die Aussetzung des Verfahrens beschlossen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1) Frage zur Bestimmung der Rechtsvorschriften, die für die bei der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Grenzgänger anzuwendende Beitragsobergrenze gelten:
Ist die Richtlinie Nr. 62-87 der Unedic vom 7. August 1987 mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar?
Unterliegt die Bestimmung dieser Obergrenze Artikel 68 Absatz 1 oder Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71?
2) Frage zu dem für Grenzgänger geltenden Verfahren der Währungsumrechnung:
Welches Umrechnungsverfahren ist vom Versicherungsträger des Wohnorts des arbeitslosen Grenzgängers auf den Betrag des Arbeitsentgelts anzuwenden, den dieser für die letzte Beschäftigung erhalten hat, die er in dem Mitgliedstaat ausgeuebt hat, in dem er, unmittelbar bevor er arbeitslos geworden ist, beschäftigt war?
Ist der Umrechnungskurs des Artikels 107 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 in diesem Fall anzuwenden?
9 Wegen weiterer Einzelheiten des rechtlichen Rahmens und der Vorgeschichte des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Zur ersten Frage
10 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und 68 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 in dem Sinne auszulegen sind, daß der für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit an vollarbeitslose Grenzgänger zuständige Träger des Wohnstaats auf das Arbeitsentgelt, das als Grundlage für die Berechnung dieser Leistungen dient, die im Beschäftigungsland geltenden Obergrenzen anwenden darf.
11 Nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii ist der für die Zahlung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit an vollarbeitslose Grenzgänger zuständige Träger derjenige des Wohnstaats. Diese Anknüpfung an den Wohnstaat erscheint nämlich sachgerechter und den Interessen der Grenzgänger eher entsprechend (Urteil vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 58/87, Rebmann, Slg. 1988, 3467, Randnrn. 14 und 15).
12 Artikel 68 Absatz 1 lautet: "Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften bei der Berechnung der Leistungen die Höhe des früheren Entgelts zugrunde zu legen ist, berücksichtigt ausschließlich das Entgelt, das der Arbeitslose während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet dieses Staates erhalten hat. Hat jedoch seine letzte Beschäftigung dort weniger als vier Wochen gedauert, so werden die Leistungen auf der Grundlage des Entgelts berechnet, das am Wohnort oder Aufenthaltsort des Arbeitslosen für eine Beschäftigung üblich ist, die der Beschäftigung, die er zuletzt im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausgeuebt hat, gleichwertig oder vergleichbar ist."
13 Dieser Artikel ist jedoch, wie im Urteil vom 28. Februar 1980 in der Rechtssache 67/79 (Fellinger, Slg. 1980, 535, Randnr. 6) festgestellt wurde, von allgemeiner Tragweite und stellt nicht auf besondere Sachverhalte, wie etwa den Fall der Grenzgänger, ab. Im ersten Satz wird der Grundsatz aufgestellt, daß die Leistungen bei Arbeitslosigkeit auf der Grundlage des letzten im Wohnstaat bezogenen Entgelts zu berechnen sind. Die im zweiten Satz enthaltene Regelung gilt nur für den Ausnahmefall, daß die letzte Beschäftigung des Arbeitnehmers im Wohnstaat weniger als vier Wochen gedauert hat. Da bei Grenzgängern fast immer ein solcher Sachverhalt vorliegt, hätte die Anwendung dieser Regelung auf solche Arbeitnehmer zur Folge, daß diese regelmässig unter die Regelung fielen, die diese Bestimmung nur für den Ausnahmefall vorsieht. Da im übrigen das Lohnniveau im Beschäftigungsstaat oft höher ist, wäre der Umstand, daß die Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Grenzgänger niemals auf der Grundlage des im Beschäftigungsstaat bezogenen Entgelts berechnet werden könnten, geeignet, Arbeitnehmer von einer Beschäftigung als Grenzgänger abzuhalten, was gegen die Grundsätze der Verordnung Nr. 1408/71 und des EWG-Vertrags verstösst.
14 Aus allen diesen Gründen hat der Gerichtshof in diesem Urteil für Recht erkannt, daß Artikel 68 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 im Lichte des Artikels 51 EWG-Vertrag und der von ihm verfolgten Ziele dahin auszulegen sei, daß im Falle eines Grenzgängers im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b dieser Verordnung, der vollarbeitslos ist, der zuständige Träger des Wohnsitzmitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Berechnung der Leistungen der Betrag des früheren Entgelts zugrunde zu legen ist, diese Leistungen unter Berücksichtigung des Entgelts zu berechnen hat, das der Arbeitnehmer während der letzten Beschäftigung in dem Mitgliedstaat erhalten hat, in dem er unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit beschäftigt war.
15 Daraus folgt, daß im Falle eines Grenzgängers der zuständige Träger des Wohnstaats bei der Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur das letzte im Beschäftigungsstaat erhaltene Entgelt berücksichtigen darf. Um die erste Vorlagefrage zu beantworten, ist sodann zu bestimmen, ob es sich dabei um das tatsächlich bezogene Entgelt handelt oder ob darauf die Begrenzungsvorschriften des Beschäftigungsstaats anzuwenden sind.
16 Nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii erhalten Grenzgänger bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnen, als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für sie gegolten hätten. Dieser Artikel schreibt eindeutig die Anwendung allein der Vorschriften des Wohnstaats vor und schließt damit die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats, einschließlich etwaiger Begrenzungsbestimmungen, aus.
17 Diese Auslegung, die sich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ergibt, steht im übrigen im Einklang mit ihrem Ziel, das darin besteht, die Regelung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Grenzgänger derjenigen für Arbeitnehmer, die ihre letzte Beschäftigung im Wohnstaat ausgeuebt haben, anzugleichen. Eine solche Angleichung wäre jedoch in Frage gestellt, wenn die Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Grenzgänger einer Obergrenze unterlägen, die sich aus der nicht auf alle Arbeitnehmer im Wohnstaat anwendbaren Regelung eines anderen Mitgliedstaats ergibt.
18 Die Artikel 68 Absatz 1 und 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii sind also dahin auszulegen, daß der für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit an vollarbeitslose Grenzgänger zuständige Träger des Wohnstaats auf das der Berechnung dieser Leistungen zugrunde liegende Entgelt nicht die im Beschäftigungsstaat geltenden Obergrenzen anwenden darf.
Zur zweiten Frage
19 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, wie das im Beschäftigungsstaat zuletzt bezogene Entgelt zur Berechnung der geschuldeten Leistung in die Währung des Wohnstaats umzurechnen ist.
20 Nach Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 kann diese Umrechnung auf zwei Arten geschehen.
21 Die erste Methode, die auf der Anwendung eines für jedes Quartal einheitlichen, von der Kommission errechneten Kurses beruht, gilt für die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Fälle.
22 Die zweite Methode, die einfach in der Anwendung des am Tage der Zahlung geltenden amtlichen Wechselkurses besteht, gilt für alle in Absatz 1 nicht genannten Fälle.
23 Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71, der sich auf arbeitslose Grenzgänger bezieht, gehört nicht zu den Fällen, auf die die erste Methode für anwendbar erklärt wird.
24 Die Assedic, die Unedic, die deutsche Regierung und die Kommission sind jedoch der Ansicht, daß die erste Methode auf vollarbeitslose Grenzgänger Anwendung finden müsse. Sie verweisen auf die Einfachheit der ersten Methode und den Umstand, daß der Beschluß Nr. 140 vom 17. Oktober 1989 zu dem Umrechnungskurs, der von dem Träger des Wohnorts eines vollarbeitslosen Grenzgängers auf das letzte von diesem Arbeitnehmer in dem zuständigen Staat bezogene Entgelt anzuwenden ist (ABl. 1990, C 94, S. 4), sich für sie entschieden habe.
25 Dem kann nicht gefolgt werden. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 14. Mai 1981 in der Rechtssache 98/80 (Romano, Slg. 1981, 1241) für Recht erkannt hat, haben Handlungen der Verwaltungskommission keinen normativen Charakter. Auch lässt sich ein Argument, das sich auf eine grössere Einfachheit stützt, nicht einem eindeutigen Wortlaut entgegenhalten.
26 Ausserdem ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 107 Absatz 1 durch die Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (ABl. L 136, S. 28) dahin geändert worden ist, daß die erste Methode auf vollarbeitslose Grenzgänger Anwendung findet. Doch ergibt sich aus der 14. Begründungserwägung dieser Verordnung, daß dieser Änderung kein deklaratorischer Charakter zukommt. In dieser Begründungserwägung heisst es nämlich, daß "für die zur Berechnung der Leistungen an arbeitslose Grenzgänger gemäß Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 68 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 herangezogenen Beträge... ein Umrechnungskurs festzulegen" ist.
27 Daraus ergibt sich, daß vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 1. Juni 1992 (Artikel 3 Absatz 1) Artikel 107 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Grenzgänger keine Anwendung fand.
28 Artikel 107 der Verordnung Nr. 574/72 ist deshalb dahin auszulegen, daß bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1249/92 für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit von vollarbeitslosen Grenzgängern das letzte im Beschäftigungsstaat bezogene Entgelt zum offiziellen Kurs des Tages der Zahlung umzurechnen war.
Kostenentscheidung:
Kosten
29 Die Auslagen der deutschen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit ; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Tribunal de grande instance Metz mit Urteil vom 26. Juni 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1) Die Artikel 68 Absatz 1 und 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern sind dahin auszulegen, daß der für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit an vollarbeitslose Grenzgänger zuständige Träger des Wohnstaats auf das der Berechnung dieser Leistungen zugrunde liegende Entgelt nicht die im Beschäftigungsstaat geltenden Obergrenzen anwenden darf.
2) Artikel 107 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 für die Berechnung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit von vollarbeitslosen Grenzgängern das letzte im Beschäftigungsstaat bezogene Entgelt zum offiziellen Kurs des Tages der Zahlung umzurechnen war.
Ende der Entscheidung
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