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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.11.1997
Aktenzeichen: C-201/96
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EWG) Nr. 1010/86, Kombinierte Nomenklatur, Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, Richtlinie 65/65/EWG


Vorschriften:

EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234)
Verordnung (EWG) Nr. 1010/86
Kombinierte Nomenklatur Kapitel 21
Kombinierte Nomenklatur Kapitel 30
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87
Richtlinie 65/65/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Erzeugnis in Form von Dragées, die aus 6 250 IE Vitamin A, geringeren Mengen elf weiterer Vitamine, 550 mg Zucker, 92,5 mg Kakao sowie Arzneiträgern, Aromen und einem Überzug bestehen, das vorzugsweise zur Verhütung oder Behebung eines Vitaminmangels im Zusammenhang mit unzureichender oder unausgewogener Ernährung verabreicht wird, kann nicht in Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden und fällt daher nicht unter die Verordnung Nr. 1010/86 zur Festlegung der Grundregeln für die Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie, wenn weder dargetan ist, daß das Erzeugnis eine genau umschriebene therapeutische oder prophylaktische Wirkung auf ganz bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus ausübt, noch, daß es bei der Verhütung oder Behandlung einer Krankheit oder eines Leidens angewandt werden kann.

Aus den gleichen Gründen kann ein Erzeugnis, das zum einen eine Kombination von Aminosäuren, Mineralsalzen und Spurenelementen und zum anderen Eisen-Ribonukleat, aminierten Globinextrakt, Natriumvanadat, Kupfer-Glykokollat, Jod und Arzneiträger enthält und das bei Schwäche oder Nachlassen der körperlichen und seelischen Leistungsfähigkeit, Rekonvaleszenz, Überanstrengung, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust und Altersbeschwerden indiziert ist, nicht in Position 3004 eingereiht werden und fällt daher nicht unter die Verordnung Nr. 1010/86.

Weder der Umstand, daß für diese Erzeugnisse Genehmigungen für das Inverkehrbringen als "Arzneimittel" von den zuständigen nationalen Behörden gemäß der Richtlinie 65/65 erteilt wurden, noch ihre Eigenschaft eines "Arzneimittels nach der Bezeichnung" im Sinne der Richtlinie 65/65, noch der Umstand, daß sie nur in Apotheken vertrieben werden, haben entscheidende Bedeutung für ihre Tarifierung.


Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 6. November 1997. - Laboratoires de thérapeutique moderne (LTM) gegen Fonds d'intervention et de régularisation du marché du sucre (FIRS). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal administratif de Paris - Frankreich. - Erstattung bei der Verwendung von Zucker für die Herstellung bestimmter chemischer Erzeugnisse - Multivitaminerzeugnisse und Erzeugnisse, die Aminosäuren enthalten - Tarifierung. - Rechtssache C-201/96.

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal administratif Paris hat mit Urteil vom 3. April 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Juni 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 des Rates vom 25. März 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie (ABl. L 94, S. 9) in der durch Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1714/88 der Kommission vom 13. Juni 1988 (ABl. L 152, S. 23) geänderten Fassung sowie der Kapitel 21 und 30 der Kombinierten Nomenklatur, eingeführt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1), zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit der Laboratoires de thérapeutique moderne (Klägerin) gegen den Fonds d'intervention et de régularisation du marché du sucre (FIRS), bei dem es um die Rückzahlung von Produktionserstattungen geht, die der Klägerin als Unternehmen gewährt wurden, das bei der Herstellung bestimmter chemischer Erzeugnisse Zucker verwendet.

3 Die Verordnung Nr. 1010/86 in der durch Artikel 9 der Verordnung Nr. 1714/88 infolge der Einführung der Kombinierten Nomenklatur (KN) geänderten Fassung regelt die Gewährung von Erstattungen für Unternehmen, die Zucker zur Herstellung bestimmter chemischer Erzeugnisse verwenden.

4 Die Verordnung Nr. 1010/86 sieht Produktionserstattungen bei der Herstellung von Erzeugnissen, die Saccharose enthalten, vor, um den Zuckermarkt zu fördern und den Unterschied zwischen dem Preis in der Gemeinschaft und dem Preis auf dem Weltmarkt auszugleichen. Nach ihren Artikeln 1 und 2 Absatz 1 wird die Erstattung von dem Mitgliedstaat gewährt, auf dessen Gebiet die Verarbeitung der "Grunderzeugnisse" zu "chemischen Erzeugnissen" erfolgt, die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind. Pharmazeutische Erzeugnisse im Sinne von Kapitel 30 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) und seit dem Erlaß der Verordnung Nr. 1714/88 im Sinne von Kapitel 30 der KN gehören zu diesen chemischen Erzeugnissen.

5 Da sich die Ereignisse des Ausgangsverfahrens nach der Einführung der KN zutrugen, wird im vorliegenden Urteil nur diese untersucht.

6 Die Klägerin produziert und vertreibt Erzeugnisse, die ausschließlich zum Verkauf in Apotheken bestimmt sind, und verwendet bei der Herstellung einiger dieser Erzeugnisse, u. a. Alvityl und Strongenol, Zucker. Für die beiden Erzeugnisse erteilten die französischen Behörden eine Genehmigung für das Inverkehrbringen (GI) nach der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten (ABl. Nr. 22, S. 369), da sie als "Arzneimittel" im Sinne von Artikel 1 Nr. 2 der Richtlinie angesehen wurden.

7 Von 1989 bis 1991 bezog die Klägerin nach der Verordnung Nr. 1010/86 vom FIRS Produktionserstattungen für den Zucker, den sie bei der Herstellung ihrer Erzeugnisse "Alvityl 50 dragées" und "Strongenol 20 ampoules" verwendet.

8 1991 reichte die Klägerin bei der französischen Zollverwaltung Anträge auf Auskunft ein, um die Einreihung von Alvityl und Strongenol in die KN bestimmen zu können. Die Zollverwaltung antwortete, daß die beiden Erzeugnisse in Unterposition 2106 90 99 09 00 Q, "Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen", einzureihen seien.

9 Am 10. Dezember 1992 vertrat die Zollverwaltung nach einer EAGFL-Kontrolle die Ansicht, die Klägerin habe zu Unrecht Produktionserstattungen bezogen, da es sich bei Alvityl und Strongenol um Lebensmittelzubereitungen handele, die in Kapitel 21 der KN einzureihen seien, und nicht um in Kapitel 30 einzureihende pharmazeutische Erzeugnisse.

10 Daher verlangte der FIRS am 12. Juli 1993 von der Klägerin die Rückzahlung der Produktionserstattungen, die sie zu Unrecht in Höhe von 410 347,56 FF für von Oktober 1989 bis Februar 1991 verwendeten Zucker erhalten habe, sowie die Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 50 486,39 FF.

11 Die Klägerin erhob mit Klageschrift vom 23. November 1993 Klage beim Tribunal administratif Paris auf Aufhebung des Berichtigungsbescheids des FIRS.

12 Da das Tribunal administratif Paris der Ansicht ist, daß die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhänge, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Erzeugnisse "Alvityl 50 dragées" und "Strongenol 20 ampoules" unter Berücksichtigung ihrer Zusammensetzung, Bezeichnung und Wirkung unter die Verordnung Nr. 1010/86 des Rates vom 25. März 1986 fallen.

13 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß die Verordnung Nr. 1010/86 Bestimmungen für die Gewährung von Erstattungen an Unternehmen enthält, die Zucker zur Herstellung bestimmter chemischer Erzeugnisse, u. a. auch pharmazeutischer Erzeugnisse des Kapitels 30 der KN, verwenden. Diese Verordnung hat jedoch nicht die Einreihung von Waren in bestimmte Positionen der KN zum Gegenstand, sondern führt nur die Erzeugnisse mit ihrem KN-Code auf, bei deren Herstellung eine Produktionserstattung gewährt werden kann.

14 So kann ein bestimmtes Erzeugnis nur dann unter die Verordnung Nr. 1010/86 fallen, wenn es in eine der in ihrem Anhang aufgeführten Positionen der KN einzureihen ist.

15 In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens zeigt sich, daß von den verschiedenen Kapiteln, Positionen und Unterpositionen, die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, nur Kapitel 30 in Betracht kommen kann.

16 Für eine sachdienliche Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts ist diese Frage somit dahin zu verstehen, ob Erzeugnisse wie "Alvityl 50 dragées" und "Strongenol 20 ampoules" unter Kapitel 30 der KN und daher unter die Verordnung Nr. 1010/86 fallen.

17 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Position der KN festgelegt sind (vgl. für den GZT Urteile vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C-459/93, Thyssen Haniel Logistic, Slg. 1995, I-1381, Randnr. 8, und vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C-106/94 und C-139/94, Colin und Dupré, Slg. 1995, I-4759, Randnr. 22). Dazu gibt es auch Erläuterungen, die bezueglich der KN von der Europäischen Kommission und bezueglich des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeitet worden sind und ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (Urteile vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-35/93, Develop Dr. Eisbein, Slg. 1994, I-2655, Randnr. 21, sowie Colin und Dupré, a. a. O., Randnr. 21).

18 Die Position 3004 der KN umfasst "Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf".

19 Nach Anmerkung 1 zu Kapitel 30 der KN gehören zu diesem Kapitel nicht diätetische, diabetische oder angereicherte Lebensmittel, Ergänzungslebensmittel, tonische Getränke und Mineralwasser; für sie gibt es eine eigene Regelung in Abschnitt IV der KN.

20 In diesem Abschnitt trägt das Kapitel 21 der KN die Überschrift "Verschiedene Lebensmittelzubereitungen".

21 Nach den Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens erfasst die Position 2106, "Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen", u. a. Zubereitungen, die häufig als "Ergänzungslebensmittel" bezeichnet werden, auf der Grundlage von Pflanzenauszuegen, Fruchtkonzentraten, Honig, Fructose usw., denen Vitamine und manchmal sehr geringe Mengen Eisenverbindungen zugesetzt sind. Jedoch heisst es in diesen Erläuterungen auch, daß ähnliche Zubereitungen, die zum Verhüten oder Behandeln von Krankheiten oder Leiden bestimmt sind, von diesem Kapitel ausgenommen und in die Position 3003 oder 3004 der KN einzureihen sind.

22 Die Klägerin macht geltend, da die zuständigen französischen Behörden für Alvityl und Strongenol eine GI erteilt hätten, seien beide Erzeugnisse in Kapitel 30 der KN einzureihen.

23 In diesem Zusammenhang ist auf die allgemeinen Erwägungen in der Einleitung der Erläuterungen zu Kapitel 30 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften zu verweisen, wo es heisst: "Die Bezeichnung eines Erzeugnisses als Medikament in anderen Rechtsakten der Gemeinschaften als solchen bezueglich der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur, z. B. in nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten oder in einer Pharmakopöe, ist nicht entscheidend für die Einreihung in dieses Kapitel."

24 Der Begriff "pharmazeutisches Erzeugnis" im Sinne der KN unterscheidet sich tatsächlich vom Begriff "Arzneimittel" im Sinne der Richtlinie 65/65. Diese Richtlinie soll die Hindernisse für den innergemeinschaftlichen Handel mit Arzneispezialitäten zumindest teilweise beseitigen und das grundlegende Ziel des Gesundheitsschutzes verwirklichen (Urteil vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82, Van Bennekom, Slg. 1983, 3883, Randnr. 14). Die Richtlinie ermöglicht es also im Hinblick auf die Förderung des Handelsverkehrs und gleichzeitig zum Schutz der Gesundheit, daß ein verhältnismässig weites Spektrum von Erzeugnissen unter das in der Arzneimittelgesetzgebung geregelte Kontrollsystem fällt. Wie der Gerichtshof im Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-369/88 (Delattre, Slg. 1991, I-1487, Randnrn. 27 und 29) in bezug auf die Richtlinie 65/65 festgestellt hat, kann der Umstand, daß ein Erzeugnis in einem anderen Mitgliedstaat als Lebensmittel qualifiziert wird, es nicht ausschließen, daß ihm in dem betreffenden Staat die Eigenschaft eines Arzneimittels zuerkannt wird, wenn es dessen Merkmale aufweist. Der Gerichtshof hat in dieser Rechtssache weiter festgestellt, daß, solange die Harmonisierung der zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes erforderlichen Maßnahmen nicht vollständiger ist, Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in der Qualifizierung der Erzeugnisse im Kontext der Richtlinie bestehenbleiben.

25 Hingegen ist es nach der achten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2658/87 "unverzichtbar, daß die Kombinierte Nomenklatur und jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf dieser beruht..., in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt wird". Nach ihren Schlußbestimmungen ist diese Verordnung "in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat". Die Bestimmungen der KN sind somit von allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise auszulegen.

26 Der Umstand, daß für Alvityl und Strongenol von den zuständigen französischen Behörden eine GI gemäß der Richtlinie 65/65 erteilt wurde und daß diese Erzeugnisse daher nach den Rechtsvorschriften dieses Staates als Arzneimittel betrachtet werden, bedeutet daher nicht notwendigerweise, daß sie in der KN als pharmazeutische Erzeugnisse einzureihen sind.

27 Das gleiche gilt für das Argument der Klägerin, Alvityl und Strongenol seien ihrer Bezeichnung nach Arzneimittel und sie würden nur in Apotheken vertrieben. Obwohl solche Umstände nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes wichtige Indizien sind, die es ermöglichen, die betreffenden Erzeugnisse als Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 65/65 anzusehen, ist, wie in Randnummer 17 des vorliegenden Urteils ausgeführt, das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren nach der KN grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Position der KN festgelegt sind.

28 Die Kriterien in den Anmerkungen zu Kapitel 30 der KN für die Tarifierung der Erzeugnisse nach diesem Kapitel erwähnen weder die Bezeichnung noch die Verkaufsstätten dieser Erzeugnisse. Selbst wenn daher solche Faktoren als relevant angesehen werden können, so hätten sie doch keine entscheidende Bedeutung für die Einreihung der Erzeugnisse in die KN.

29 Im übrigen hat der Gerichtshof im Urteil vom 14. Januar 1993 in der Rechtssache C-177/91 (Bioforce, Slg. 1993, I-45, Randnr. 12) festgestellt, daß ein pharmazeutisches Produkt im Sinne der Position 3004 der KN genau umschriebene therapeutische und vor allem prophylaktische Eigenschaften aufweist und seine Wirkung auf ganz bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert ist.

30 Daher ist zu prüfen, ob Erzeugnisse wie Alvityl und Strongenol solche Merkmale aufweisen, und insbesondere, ob sie zur Verhütung oder Behandlung einer Krankheit oder eines Leidens angewandt werden können.

Alvityl

31 Zunächst geht aus den Akten hervor, daß zur Zeit der maßgebenden Ereignisse ein Dragee "Alvityl 50 dragées" aus 6 250 IE Vitamin A sowie geringeren Mengen elf weiterer Vitamine bestand. Einige dieser Vitamine, darunter A, B1, B2 und D, waren in Mengen vorhanden, die mehrfach höher waren als die Werte der Bevölkerungsreferenzzufuhr, die vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß festgelegt sind.

32 Ferner enthielt ein Dragee Alvityl 550 mg Zucker, 92,5 mg Kakao sowie Arzneiträger, Aromen und einen Überzug.

33 Schließlich war "Alvityl 50 dragées" folgender Hinweis beigegeben: "Dieses Arzneimittel wird vorzugsweise zur Verhütung oder Behebung eines Vitaminmangels im Zusammenhang mit unzureichender oder unausgewogener Ernährung verabreicht."

34 Die Klägerin macht geltend, die ihren schriftlichen Erklärungen beigefügte klinische Synthese des Alvityl beweise, daß dieses Erzeugnis zur Behandlung und Verhütung von Multivitaminmängeln bestimmt sei.

35 Allerdings geht aus dieser Synthese auch hervor, daß sein Gebrauch bei der Bekämpfung spezifischer Mängel an bestimmten Vitaminen ausgeschlossen ist.

36 Hierzu hat die französische Regierung in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß sich die meisten Personen, die Alvityl einnähmen, durch Erhöhung der empfohlenen täglichen Vitaminzufuhr behandelten, da jedes Alvityl-Dragee praktisch der für jedes Vitamin empfohlenen täglichen Zufuhr entspreche.

37 Im übrigen ist weder dargetan, daß Alvityl genau umschriebene therapeutische oder prophylaktische Eigenschaften aufweist, deren Wirkung sich auf ganz bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert, noch, daß es bei der Verhütung oder Behandlung einer Krankheit oder eines Leidens angewandt werden kann.

38 Das Fehlen dieser wesentlichen Merkmale wird keinesfalls dadurch ausgeglichen, daß für das Erzeugnis von den zuständigen staatlichen Behörden eine GI erteilt wurde, daß es sich nach der Bezeichnung um ein Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 65/65 handelt und daß es nur in Apotheken vertrieben wird.

39 Unter diesen Umständen kann ein Erzeugnis wie Alvityl nicht als Arzneiware, die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken besteht, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf, in Position 3004 der KN eingereiht werden.

40 Hingegen wirkt das fragliche Erzeugnis auf den allgemeinen Gesundheitszustand ein und besitzt die Merkmale eines Ergänzungslebensmittels, das Vitamine enthält, die im Sinne der Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens der Erhaltung der Gesundheit dienen. Wie in Randnummern 20 und 21 des vorliegenden Urteils ausgeführt, gibt es eine andere Position der KN, nämlich 2106, die Erzeugnissen mit solchen Merkmalen vorbehalten ist.

Strongenol

41 Erstens geht aus den Akten hervor, daß Strongenol eine Kombination von Aminosäuren, Mineralsalzen und Spurenelementen ist. Es enthält Eisen-Ribonukleat, aminierten Globinextrakt, Natriumvanadat, Kupfer-Glykokollat, Jod und Arzneiträger.

42 Zweitens ist dieses Präparat bei folgendem indiziert: "Schwäche oder Nachlassen der körperlichen und seelischen Leistungsfähigkeit, Rekonvaleszenz, Überanstrengung, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust und Altersbeschwerden."

43 Drittens beschreiben die Indikationen auf dem Beipackzettel des Erzeugnisses allgemein eine Reihe ganz verschiedener Zustände.

44 Schließlich enthält die klinische Synthese von Strongenol den Warnhinweis, daß das in diesem Präparat enthaltene Eisen eine Eisenmangelanämie nicht beseitigen könne, sondern daß deren Symptome verschleiert werden könnten und sich ihre Behandlung verzögern könne.

45 Obwohl die Klägerin erklärt, daß ein schwerwiegender Mangel an Jodzufuhr beim Fötus zum Tod bei der Geburt führen könne, hat sie nicht dargetan, daß Strongenol bei der Verhütung oder Behandlung eines solchen medizinischen Zustands oder bei der Verhütung oder Behandlung einer anderen Krankheit oder eines anderen Leidens angewandt werden könne. Allgemein ist nicht dargetan worden, daß Strongenol eine bestimmte, genau umschriebene therapeutische und vor allem prophylaktische Wirkung auf ganz bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus aufweist, wie dies im Urteil Bioforce verlangt wird.

46 Nochmals ist festzustellen, daß das Fehlen der erwähnten wesentlichen Merkmale keinesfalls dadurch ausgeglichen wird, daß für das Erzeugnis von den zuständigen staatlichen Behörden eine GI erteilt wurde, daß es sich nach der Bezeichnung um ein Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 65/65 handelt und daß es nur in Apotheken vertrieben wird.

47 Daher kann Strongenol nicht in Position 3004 der KN eingereiht werden.

48 Im übrigen ist im Urteil Thyssen Haniel Logistic (a. a. O., Randnr. 11) festgestellt worden, daß Aminosäuren, da sie Eiweißbausteine sind, als Nährstoffe angesehen werden können. Nach den Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu Position 3004 gelten die Bestimmungen zu dieser Position nämlich weder für Lebensmittel noch für Getränke, für die es eine eigene Regelung gibt, und Eiweißstoffe gehören zu den wichtigsten in Lebensmitteln vorkommenden Nährstoffen. Im übrigen werden Lebensmittelzubereitungen in Kapitel 21 der KN eingereiht.

49 Daher ist auf die gestellte Frage zu antworten, daß Erzeugnisse, deren Zusammensetzung gleiche Inhaltsstoffe wie die von "Alvityl 50 dragées" und "Strongenol 20 ampoules" im gleichen Verhältnis enthält, nicht in Position 3004 der KN eingereiht werden können und daher nicht unter die Verordnung Nr. 1010/86 fallen.

Kostenentscheidung:

Kosten

50 Die Auslagen der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Vierte Kammer)

auf die ihm vom Tribunal administratif Paris mit Urteil vom 3. April 1996 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Erzeugnisse, deren Zusammensetzung gleiche Inhaltsstoffe wie die von "Alvityl 50 dragées" und "Strongenol 20 ampoules" im gleichen Verhältnis enthält, können nicht in Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif eingereiht werden und fallen daher nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 des Rates vom 25. März 1986 zur Festlegung der Grundregeln für die Produktionserstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zuckersektors in der chemischen Industrie.

Ende der Entscheidung

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