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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 05.04.2001
Aktenzeichen: C-201/99
Rechtsgebiete: Kombinierte Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs, Verordnung 2658/87/EWG, EGV


Vorschriften:

Kombinierte Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs
Verordnung 2658/87/EWG Anhang 1
EGV Art. 234
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die Kombinierte Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Anhänge der Verordnungen Nrn. 2886/89, 2472/90 und 2587/91 ist dahin auszulegen, dass Satelliten-Receiver, also Geräte, die dazu dienen, zunächst über Satellit übertragene, von Antennen empfangene und von Konvertern herabgesetzte Fernsehsignale so zu verwandeln, dass sie zur Ausgabe am Bildschirm verarbeitet werden können, von 1990 bis 1992 in die Tarifposition 8528 (Fernsehempfangsgeräte) einzureihen waren.

( vgl. Randnrn. 21, 25 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 5. April 2001. - Deutsche Nichimen GmbH gegen Hauptzollamt Düsseldorf. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Finanzgericht Düsseldorf - Deutschland. - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Satelliten-Receiver. - Rechtssache C-201/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-201/99

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Deutsche Nichimen GmbH

gegen

Hauptzollamt Düsseldorf

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung

der Anhänge der Verordnungen (EWG) Nr. 2886/89 der Kommission vom 2. August 1989 (ABl. L 282, S. 1), Nr. 2472/90 der Kommission vom 31. Juli 1990 (ABl. L 247, S. 1) und Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 (ABl. L 259, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten V. Skouris, des Richters R. Schintgen (Berichterstatter) und der Richterin N. Colneric,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Deutsche Nichimen GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt H. Nehm,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. C. Schieferer als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt M. Núñez Müller,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Deutsche Nichimen GmbH und der Kommission in der Sitzung vom 19. September 2000,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. November 2000,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 19. Mai 1999, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 1999, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Anhänge der Verordnungen (EWG) Nr. 2886/89 der Kommission vom 2. August 1989 (ABl. L 282, S. 1), Nr. 2472/90 der Kommission vom 31. Juli 1990 (ABl. L 247, S. 1) und Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 (ABl. L 259, S. 1, nachstehend: Kombinierte Nomenklatur oder KN) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Deutsche Nichimen GmbH (nachstehend: Klägerin) und dem Hauptzollamt Düsseldorf (nachstehend: Beklagter) wegen der Einreihung eines als Satelliten-Receiver bezeichneten Geräts in die Kombinierte Nomenklatur.

3 Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts handelt es sich bei Receivern dieser Art um in selbständigen Gehäusen gebaute Geräte, die die erhaltenen Signale weiter auf die Frequenzen terrestrischer Antennen herabsetzen, so dass die Signale von jedem Fernseh- und Rundfunkgerät über den Antenneneingang verarbeitet werden können. Dabei ermöglichen die Satelliten-Receiver durch eingebaute Tuner die Auswahl verschiedenster Programme bzw. Kanäle. Am Ausgang der Satelliten-Receiver stehen keine Farb-Video-Signale in den Farben Rot, Grün und Blau, sondern das PAL-Signal als PAL-G oder PAL-I in einer bestimmten Frequenz zur Verfügung, so dass der Tuner des Fernseh- oder Rundfunkgerätes zur Nutzung des Satelliten-Receivers nur einmal auf diese Frequenz eingestellt werden muss. Bevor jedoch die Satelliten-Receiver Signale der über Satellit übertragenen Programme erhalten können, deren Frequenzen zwischen 4 bis 20 GHz liegen, müssen diese Signale von Antennen, meist in der Form eines Parabolspiegels, empfangen und von Konvertern herabgesetzt werden. Die Konverter setzen dabei neben der Signalverstärkung die Signalfrequenz auf die Eingangsfrequenzen der Satelliten-Receiver von 950 bis 1 750 MHz herab.

Rechtlicher Rahmen

4 Die Tarifpositionen der Kombinierten Nomenklatur, auf die sich die Vorabentscheidungsfragen beziehen, sowie die vor dem vorlegenden Gericht genannte Tarifposition haben in den Fassungen der Verordnungen Nrn. 2886/89, 2472/90 und 2587/91 für die Beantwortung der Vorabentscheidungsfragen im Wesentlichen den gleichen Wortlaut. In der Fassung der Verordnung Nr. 2587/91 lauten sie:

8528 Fernsehempfangsgeräte (einschließlich Videomonitore und Videoprojektoren), auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät:

8528 10 - für mehrfarbiges Bild:

...

- - andere:

- - - mit eingebauter Bildröhre, mit einer Diagonale des Bildschirms von:

...

- - - andere:

8528 10 80 - - - - mit Bildschirm

- - - - ohne Bildschirm:

8528 10 91 - - - - - Videotuner

8528 10 98 - - - - - andere

...

8529 Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:

8529 10 - Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden:

...

- - andere:

- - - Antennen:

8529 10 20...

- - - - Außenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang:

8529 10 31 - - - - - für Empfang über Satellit

...

8543 Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen:

...

8543 80 - andere Maschinen, Apparate und Geräte:

...

8543 80 20 - - Antennenverstärker

8543 80 80 - - andere".

5 Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, enthalten in deren Teil 1, Titel 1, A, sehen insbesondere folgendes vor:

Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:

...

4. Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.

..."

6 Unstreitig sind Satelliten-Receiver der im Ausgangsverfahren streitigen Art seit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 884/94 der Kommission vom 20. April 1994 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 103, S. 10) in die Unterposition 8528 10 91 KN einzureihen.

Ausgangsrechtsstreit und Vorabentscheidungsfragen

7 1991 und 1992 überführte die Klägerin mehrmals Satelliten-Receiver in den freien Verkehr. Hierzu waren diese Geräte in die Unterposition 8543 80 20 KN eingereiht worden. Der Einfuhrabgabensatz für diese Unterposition betrug 7 %.

8 Durch Bescheid vom 19. Juni 1992 änderte der Beklagte die Feststellungsbescheide, mit denen die in den freien Verkehr übergeführten Waren zum offenen Zolllager abgefertigt worden waren, ab und reihte die fraglichen Geräte in die Unterposition 8528 10 91 KN ein. Für diese Unterposition betrug der Einfuhrabgabensatz 14 %. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid fristgerecht Einspruch ein.

9 Mit einem ersten Steueränderungsbescheid vom 24. Juni 1992 erhob der Beklagte 264 386 DM Zoll nach. Mit Bescheid vom 10. Dezember 1993 setzte er diesen Betrag auf 264 836,75 DM herauf. Auch gegen diese Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein.

10 Mit Einspruchsentscheidung vom 13. Dezember 1993 wies der Beklagte die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurück.

11 Die Klägerin erhob gegen diese Entscheidung Klage beim vorlegenden Gericht und trug zur Begründung vor, die fraglichen Geräte seien im Hinblick auf die vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens veröffentlichten Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren (nachstehend: Erläuterungen zum HS) und die Erläuterungen zur KN in die Unterposition 8543 80 80 KN, hilfsweise in die Unterposition 8529 10 31 KN, einzureihen. Im ersten Fall hätte der Zollsatz 7 % und im zweiten 7,2 % betragen.

12 Der Beklagte machte dagegen vor dem vorlegenden Gericht geltend, die im Ausgangsverfahren streitigen Geräte seien in die Tarifposition 8528 KN einzureihen, weil die Funktion der Satelliten-Receiver mit der eines Videotuners vergleichbar sei. Eine Zuweisung zur Position 8529 KN sei nicht möglich, da die Satelliten-Receiver weder zum Einbau in Fernsehgeräte bestimmt noch Teil einer Antennenanlage seien. Sie empfingen nämlich selbst die Signale. Eine Einreihung in die Position 8543 KN scheide wegen der eigenständigen Funktion der Geräte aus.

13 Das vorlegende Gericht führt in seinem Vorlagebeschluss aus, es bedürfe keiner Entscheidung darüber, in welche Unterposition der Kombinierten Nomenklatur die im Ausgangsverfahren streitigen Geräte einzureihen seien, da die Angabe der richtigen Tarifposition für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ausreiche. Zwar erscheine ihm eine Einreihung dieser Geräte in die Tarifposition 8528 KN möglich, doch sei im Hinblick auf die Erläuterungen zum HS und zur KN und im Hinblick darauf, dass die Verordnung Nr. 884/94 auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar sei, die richtige Einreihung dieser Geräte in die Kombinierte Nomenklatur zweifelhaft.

14 Unter diesen Umständen hat das Finanzgericht Düsseldorf das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist der Begriff der Fernsehempfangsgeräte in Position 8528 der Kombinierten Nomenklatur in der von 1990 bis 1992 geltenden Fassung dahin auszulegen, dass er auch Geräte wie die in den Gründen näher beschriebenen Satelliten-Receiver umfasst, obwohl mit diesen Geräten Fernsehprogramme nur mit Fernsehempfangsgeräten von der Art, wie sie im Haushalt verwendet werden, sichtbar und hörbar gemacht werden können?

2. Sollte die erste Frage zu verneinen sein: Ist der Begriff der Teile in Position 8529 der Kombinierten Nomenklatur oder in Anmerkung 2 Buchstabe b zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur in der von 1990 bis 1992 geltenden Fassung dahin auszulegen, dass er auch Geräte wie die in den Gründen näher beschriebenen Satelliten-Receiver umfasst, und sind diese Geräte dann trotz der Anmerkung 2 Buchstabe b zu Abschnitt XVI der Kombinierten Nomenklatur der Position 8529 der Kombinierten Nomenklatur zuzuweisen?

Zur ersten Frage

15 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Kombinierte Nomenklatur dahin auszulegen ist, dass Satelliten-Receiver wie die im Ausgangsverfahren streitigen von 1990 bis 1992 in die Tarifposition 8528 einzureihen waren.

16 Die Klägerin schlägt vor, diese Frage zu verneinen. Die vorgelegte Frage könne nicht ohne Prüfung der Unterpositionen der Tarifposition 8528 KN beantwortet werden. Im Rahmen dieser Tarifposition kämen für eine Einreihung der im Ausgangsverfahren streitigen Geräte nur die Unterpositionen 8528 10 91 Videotuner" und 8528 10 98 andere" in Betracht.

17 Was die erste dieser beiden Unterpositionen angehe, so ergebe sich aus der Erläuterung 3 zum HS, die sich auf die Unterposition 8528 10 91 beziehe, dass ein Gerät nur dann als Videotuner eingestuft werden könne, wenn es Signale erzeuge, die von Videogeräten zur Bildaufzeichnung oder -wiedergabe oder Videomonitoren verwendet werden können". Dies sei bei den im Ausgangsverfahren streitigen Geräten gerade nicht der Fall, so dass sie nicht in diese Unterposition eingereiht werden könnten.

18 Was die Unterposition andere" angehe, so könne im Hinblick auf die Erläuterung 4 zum HS in der derzeit gültigen Fassung etwas, was den Videotunern ähnlich" sei, eben nicht als Videotuner bezeichnet werden. Überdies müssten auch in die Unterposition andere" einzureihende Geräte ein Ausgangssignal erzeugen, das auf einen Videomonitor ausgegeben werden kann", eine Voraussetzung, die die im Ausgangsverfahren streitigen Geräte nicht erfuellten. Außerdem könnten diese Geräte, da sie nach der im maßgeblichen Zeitraum nicht gültigen Verordnung Nr. 884/94 in die Unterposition Videotuner" einzureihen seien, nicht unter die Unterposition andere" fallen.

19 Zur Beantwortung der vorgelegten Frage ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung einer Ware grundsätzlich deren objektive Merkmale und Eigenschaften sind, wie sie im Wortlaut der Position der Kombinierten Nomenklatur festgelegt sind (vgl. u. a. Urteil vom 26. September 2000 in der Rechtssache C-42/99, Eru Portuguesa, Slg. 2000, I-7691, Randnr. 13).

20 Darüber hinaus kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt; ob das der Fall ist, muss sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen (vgl. insbesondere Urteil vom 28. März 2000 in der Rechtssache C-309/98, Holz Geenen, Slg. 2000, I-1975, Randnr. 15).

21 Insoweit ist festzustellen, dass, wie oben in Randnummer 3 dargelegt, Satelliten-Receiver Geräte sind, die dazu dienen, zunächst über Satellit übertragene, von Antennen empfangene und von Konvertern herabgesetzte Fernsehsignale so zu verwandeln, dass sie, im Allgemeinen von einem Fernsehgerät, zur Ausgabe am Bildschirm verarbeitet werden können. Sie ermöglichen zudem die Wahl zwischen verschiedenen Programmen bzw. Kanälen.

22 Aufgrund dieses Verwendungszwecks, der den im Ausgangsverfahren streitigen Geräten innewohnt und auf ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften beruht, entsprechen die Satelliten-Receiver den Fernsehempfangsgeräten der Tarifposition 8528 KN, die, wie sich aus dem Wortlaut ihrer Unterpositionen ergibt, Signale empfangen, die zur Ausgabe am Bildschirm bestimmt sind, auch wenn sie nicht immer mit einem Bildschirm versehen sind.

23 Daher sind die im Ausgangsverfahren streitigen Geräte in dieselbe Tarifposition wie Fernsehgeräte einzureihen.

24 Das Vorbringen der Klägerin tut dieser Feststellung keinen Abbruch, da ihm aus den vom Generalanwalt in den Nummern 36 bis 38 und 40 seiner Schlussanträge dargelegten Gründen nicht gefolgt werden kann.

25 Demgemäß ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Kombinierte Nomenklatur dahin auszulegen ist, dass Satelliten-Receiver von 1990 bis 1992 in die Tarifposition 8528 einzureihen waren.

Zur zweiten Frage

26 Angesichts der Antwort auf die erste Frage erübrigt sich eine Beantwortung der zweiten Frage.

Kostenentscheidung:

Kosten

27 Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Finanzgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 19. Mai 1999 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Kombinierte Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der

Anhänge der Verordnungen (EWG) Nr. 2886/89 der Kommission vom 2. August 1989, Nr. 2472/90 der Kommission vom 31. Juli 1990 und Nr. 2587/91 der Kommission vom 26. Juli 1991 ist dahin auszulegen, dass Satelliten-Receiver von 1990 bis 1992 in die Tarifposition 8528 einzureihen waren.

Ende der Entscheidung

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