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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.11.2001
Aktenzeichen: C-202/99
Rechtsgebiete: Richtlinie 78/687/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 78/687/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Im Rahmen einer Klage nach Artikel 226 EG wegen Feststellung, dass ein Mitgliedstaat Rechtsvorschriften aufrechterhalten hat, die gegen eine Gemeinschaftsrichtlinie verstoßen, mindert es nicht die Verteidigungsmöglichkeiten des betreffenden Mitgliedstaats, wenn die streitigen Vorschriften streng genommen nicht haben aufrechterhalten werden können, da sie erst nach Erlass der Richtlinie in das nationale Recht eingefügt worden sind. Zum einen setzt nämlich der Tatbestand der Vertragsverletzung voraus, dass bei Ablauf der Frist, die die Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt hat, gemeinschaftsrechtswidrige Vorschriften bestehen; er ist somit vom Zeitpunkt des Erlasses der streitigen nationalen Vorschriften unabhängig. Zum anderen erhält ein Mitgliedstaat, der gemeinschaftsrechtswidrige nationale Vorschriften einführt, diese vom Tag ihres Inkrafttretens bis zu ihrer eventuellen Änderung oder Aufhebung aufrecht.

( vgl. Randnrn. 11-12 )

2. Die Kommission muss in einer gemäß Artikel 226 EG eingereichten Klageschrift die Rügen, über die der Gerichtshof entscheiden soll, genau angeben und zumindest in gedrängter Form die rechtlichen und tatsächlichen Umstände darlegen, auf die diese Rügen gestützt sind. Der Verpflichtung, die rechtlichen Umstände darzulegen, auf die sie ihre Rügen stützt, genügt die Kommission nicht schon damit, dass sie zur Begründung, dass der beklagte Mitgliedstaat eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift nicht eingehalten habe, diese lediglich in demjenigen Teil der mit Gründen versehenen Stellungnahme oder der Klageschrift nennt, der den rechtlichen Rahmen rein beschreibend wiedergibt und nicht der Beweisführung dient.

Macht die Kommission dagegen geltend, dass eine nationale Regelung gegen das System, den Aufbau und Sinn und Zweck einer Harmonisierungsrichtlinie verstoße, ohne dass die daraus folgende Verletzung des Gemeinschaftsrechts auf speziellere Vorschriften dieser Richtlinie bezogen werden könnte, kann die Klage nicht schon allein deswegen als unzulässig qualifiziert werden. In einem solchem Fall kann der Gerichtshof jedoch nur prüfen, ob die betreffende nationale Regelung in diesem Sinne gegen die angeführte Richtlinie verstößt.

( vgl. Randnrn. 20-21, 23 )

3. Ein Mitgliedstaat, der einen zweiten Ausbildungsgang für den Zugang zum Beruf des Zahnarztes vorsieht, der in einer ärztlichen Grundausbildung mit einer anschließenden Spezialisierung auf dem Gebiet der Zahnheilkunde besteht, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 78/687 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes.

In Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 78/687 ist ausdrücklich von einer zahnärztlichen Ausbildung" die Rede, was für ein Studium spricht, das speziell auf die Ausbildung von Zahnärzten zugeschnitten ist. Der im Gesetz Nr. 409/85 vorgesehene zweite Ausbildungsgang schließt nicht mit dem Diplom eines Zahnarztes ab, sondern mit einem ärztlichen Grunddiplom in Verbindung mit einem Diplom über eine Spezialisierung auf dem Gebiet der Zahnheilkunde. Eine solche Kombination von Diplomen entspricht nicht den Anforderungen der Richtlinie 78/687 und der Richtlinie 78/686 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, die beide Einzeldiplome betreffen.

Gegen diese Auslegung spricht auch nicht Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 78/686, wonach im Rahmen der Sonderregelung für einen Mitgliedstaat ein ärztliches Grunddiplom in Verbindung mit einem Diplom über die Spezialisierung auf dem Gebiet der Zahnheilkunde für die Ausübung der Tätigkeiten eines Zahnarztes anerkannt werden kann. Hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber nämlich die Möglichkeit der gegenseitigen Anerkennung einer solchen Ausbildung allgemein zulassen wollen, hätte er die gegenseitige Anerkennung der Qualifizierung der auf diese Weise ausgebildeten Ärzte nicht nur ausnahmsweise und vorübergehend durch die Beschränkung auf diejenigen, die ihre ärztliche Ausbildung vor dem 28. Januar 1980 begonnen hatten, vorgesehen.

( vgl. Randnrn. 37-39 und Tenor )

4. Wenn die Richtlinie 78/687 außerhalb der für einen Mitgliedstaat vorgesehenen Ausnahme- und Übergangsregelung des Artikels 19 der Richtlinie 78/686 die Möglichkeit eines Zugangs zu den Tätigkeiten eines Zahnarztes im Sinne dieser Richtlinien nach Abschluss einer sechsjährigen ärztlichen Grundausbildung mit anschließender dreijähriger Spezialisierung auf dem Gebiet der Zahnheilkunde ausschließt, schließt sie folglich auch aus, dass ein Arzt mit einer solchen Ausbildung gleichzeitig im Ärzteregister und im Zahnärzteregister eingetragen sein kann.

Zwar ziehen die genannten Richtlinien eine klare Trennung zwischen dem Beruf des Zahnarztes und dem des Arztes, doch enthalten sie keinen Anhaltspunkt dafür, dass die durch sie eingeführte harmonisierte Regelung auch einer Eintragung der unter Artikel 19 der Richtlinie 78/686 fallenden Ärzte im Ärzteregister entgegensteht.

Artikel 19 der Richtlinie 78/686 hat für eine bestimmte Gruppe von Ärzten, die ihr Diplom in Italien erworben haben, und zwar für diejenigen, die zwar ein Arztdiplom besitzen, in Italien aber hauptsächlich als Zahnarzt tätig sind, eine Sonderregelung eingeführt, um bei der Schaffung des Berufes des Zahnarztes in Italien gemäß diesen Richtlinien den Übergang zu der neuen Regelung zu erleichtern. Zu diesem Zweck verpflichtet dieser Artikel die anderen Mitgliedstaaten, unter bestimmten Voraussetzungen die Arztdiplome dieser Gruppe für die Ausübung der Tätigkeiten eines Zahnarztes anzuerkennen.

Die Frage, ob die anderen Mitgliedstaaten die Diplome dieser Ärztegruppe auch für die Ausübung der Tätigkeiten eines Arztes anerkennen müssen, ist unabhängig von der Eintragung der betreffenden Ärzte im Ärzteregister im Rahmen der Gemeinschaftsregelung über die Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und nicht im Rahmen der die Zahnärzte betreffenden Richtlinien 78/686 und 78/687 zu entscheiden.

( vgl. Randnrn. 48, 50-54 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 29. November 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 78/687/EWG - Aufrechterhaltung eines zweiten Ausbildungsgangs für den Zugang zum Zahnarztberuf - Aufrechterhaltung der Möglichkeit für Ärzte im Sinne des Artikels 19 der Richtlinie 78/686/EWG, gleichzeitig im Ärzteregister und im Zahnärzteregister eingetragen zu sein. - Rechtssache C-202/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-202/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und B. Mongin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von P. G. Ferri, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Feststellung, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. L 233, S. 10) verstoßen hat, indem sie einen zweiten Ausbildungsgang für den Zugang zum Zahnarztberuf, der nicht mit der genannten Richtlinie in Einklang steht, und für Ärzte, die die Tätigkeiten eines Zahnarztes ausüben, die Möglichkeit ihrer gleichzeitigen Eintragung im Ärzteregister und im Zahnärzteregister aufrechterhalten hat,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter D. A. O. Edward (Berichterstatter), A. La Pergola, L. Sevón und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 22. März 2001, in der die Kommission durch E. Traversa und die Italienische Republik durch M. Fiorilli, avvocato dello Stato, vertreten waren,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 31. Mai 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 26. Mai 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. L 233, S. 10, im Folgenden: Koordinierungsrichtlinie) verstoßen hat, indem sie einen zweiten Ausbildungsgang für den Zugang zum Zahnarztberuf, der nicht mit der genannten Richtlinie in Einklang steht, und für Ärzte, die die Tätigkeiten eines Zahnarztes ausüben, die Möglichkeit ihrer gleichzeitigen Eintragung im Ärzteregister und im Zahnärzteregister aufrechterhalten hat.

Die gemeinschaftsrechtliche Regelung

2 Am 25. Juli 1978 erließ der Rat die Richtlinie 78/686/EWG für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 233, S. 1, im Folgenden: Anerkennungsrichtlinie) und gleichzeitig die Koordinierungsrichtlinie.

3 Nach Artikel 1 Absatz 1 der Koordinierungsrichtlinie machen die Mitgliedstaaten die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes unter den in Artikel 1 der Anerkennungsrichtlinie genannten Bezeichnungen vom Besitz eines in Artikel 3 derselben Richtlinie genannten Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises abhängig, das bzw. der garantiert, dass der Betreffende im Verlauf seiner gesamten Ausbildungszeit die durch die Koordinierungsrichtlinie festgelegten angemessenen Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat. Nach Artikel 1 Absatz 2 der Koordinierungsrichtlinie muss diese Ausbildung mindestens fünf Jahre theoretischen und praktischen Unterricht auf Vollzeitbasis umfassen.

4 Vor Erlass dieser Richtlinien und ihrer Umsetzung in italienisches Recht war der Beruf des Zahnarztes in Italien nicht geregelt und wurde in der Praxis von Ärzten ausgeübt. Um dieser besonderen Situation Rechnung zu tragen, bestimmt Artikel 19 der Anerkennungsrichtlinie in Kapitel VII Übergangsvorschriften betreffend die besonderen Verhältnisse Italiens" Folgendes:

Von dem Zeitpunkt an, zu dem Italien die Maßnahmen trifft, um dieser Richtlinie nachzukommen, erkennen die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Ausübung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Ärzte an, die in Italien Personen ausgestellt wurden, die ihre Universitätsausbildung spätestens achtzehn Monate nach Bekanntgabe dieser Richtlinie begonnen haben, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörden darüber beigefügt ist, dass sich die betreffenden Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Italien tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den unter Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG fallenden Tätigkeiten gewidmet haben und dass sie berechtigt sind, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise nach Artikel 3 Buchstabe f).

Von dem in Absatz 1 genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges erfolgreiches Studium absolviert haben, über dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genannten Ausbildung eine Bescheinigung der zuständigen Stellen vorliegt."

Die nationale Regelung

5 Mit Gesetz Nr. 409, Istituzione della professione sanitaria di odontoiatra e disposizioni relative al diritto di stabilimento ed alla libera prestazione di servizi da parte dei dentisti cittadini di Stati membri delle Comunità europee (Gesetz über die Einführung des Berufes des Zahnarztes und Bestimmungen über das Niederlassungsrecht und das Recht auf freien Dienstleistungsverkehr der Zahnärzte, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind) vom 24. Juli 1985 (GURI Nr. 190 vom 13. August 1985, suppl. ord. Nr. 69), setzte die Italienische Republik die Anerkennungs- und die Koordinierungsrichtlinie in italienisches Recht um.

6 Durch Artikel 1 dieses Gesetzes ist in Italien der Beruf des Zahnarztes geschaffen worden. Nach dieser Bestimmung ist zur Ausübung dieses Berufes unter der Bezeichnung odontoiatra" nur berechtigt, wer

- entweder die neue fünfjährige Fachausbildung eines Zahnarztes mit dem Diplom laurea in odontoiatria e protesi dentaria" (Diplom in Zahnheilkunde und Zahnprothetik) abgeschlossen hat und zur Ausübung dieses Berufes zugelassen worden ist;

- oder die sechsjährige Grundausbildung eines Arztes mit dem Diplom laurea in medicina e chirugia" (Diplom in Medizin und Chirurgie) abgeschlossen hat, zur Ausübung der Medizin und Chirurgie zugelassen worden ist und zusätzlich nach dreijähriger Spezialisierung das Fachdiplom in Zahnheilkunde erworben hat.

7 Nach Artikel 4 des Gesetzes Nr. 409/85 schließt die Eintragung im Zahnärzteregister die Eintragung in einem anderen Berufsregister aus. Nach Artikel 20 dieses Gesetzes mussten sich namentlich die Ärzte ohne eine Spezialisierung auf dem Gebiet der Zahnheilkunde, die ihre Ausbildung vor dem 28. Januar 1980 begonnen hatten und den Beruf des Zahnarztes ausüben wollten, innerhalb von fünf Jahren vom Inkrafttreten des Gesetzes an, d. h. vor dem 28. August 1990, für die Eintragung in das Zahnärzteregister entscheiden. Nach Artikel 5 können jedoch Ärzte mit einer Spezialisierung auf dem Gebiet der Zahnheilkunde neben ihrer Eintragung im Zahnärzteregister weiterhin im Ärzteregister eingetragen bleiben.

Das Vorverfahren

8 Da die Kommission in den in den Randnummern 5 bis 7 genannten italienischen Rechtsvorschriften einen Verstoß gegen die Anerkennungs- und die Koordinierungsrichtlinie sah, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Mit Schreiben vom 9. April 1997 forderte sie die Italienische Republik auf, sich hierzu zu äußern. Als Antwort hierauf übermittelten die italienischen Behörden den Gesetzesentwurf Nr. 2653 über den Beruf des Zahnarztes, der nur einen Ausbildungsgang für diesen Beruf vorsieht (Fachausbildung, die mit dem Diplom laurea in odontoiatria e protesi dentaria" abgeschlossen wird).

9 Da dieser Entwurf nach ihren Feststellungen noch nicht als Gesetz erlassen worden war, richtete die Kommission am 18. Mai 1999 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Italienische Republik und forderte sie auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Da die Kommission die Erklärungen der italienischen Behörden nicht für ausreichend hielt, hat sie die vorliegende Klage erhoben.

Zur Zulässigkeit

10 Die italienische Regierung hat hiergegen zwei Einreden der Unzulässigkeit erhoben.

Zur ersten Einrede

11 Erstens macht die italienische Regierung geltend, dass der gegen sie erhobene Vorwurf, den zweiten Ausbildungsgang und die Möglichkeit einer gleichzeitigen Eintragung in das Ärzteregister und in das Zahnärzteregister aufrechterhalten zu haben, nicht der Wirklichkeit entspreche. Die streitigen Vorschriften seien streng genommen nicht aufrechterhalten worden, da sie nach dem Erlass der Koordinierungsrichtlinie und zu deren Umsetzung in das nationale Recht eingefügt worden seien und die frühere Regelung erheblich geändert hätten. Diese fehlerhafte Formulierung habe dazu geführt, dass die Italienische Republik die Vorwürfe der Kommission falsch verstanden habe und in ihren Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt worden sei.

12 Dazu genügt die Feststellung, dass zum einen der Tatbestand der Vertragsverletzung voraussetzt, dass bei Ablauf der Frist, die die Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme festgesetzt hat, gemeinschaftsrechtswidrige Vorschriften bestehen; er ist somit vom Zeitpunkt des Erlasses der streitigen nationalen Vorschriften unabhängig. Zum anderen erhält ein Mitgliedstaat, der gemeinschaftsrechtswidrige nationale Vorschriften einführt, diese vom Tag ihres Inkrafttretens bis zu ihrer eventuellen Änderung oder Aufhebung aufrecht.

13 Die erste Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.

Zur zweiten Einrede

14 Die italienische Regierung macht zweitens geltend, die Kommission habe zur Begründung ihrer Klage nicht die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften angeführt, die angeblich nicht eingehalten worden seien. Die Verpflichtungen, gegen die die Italienische Republik verstoßen haben solle, seien somit nicht benannt worden, so dass die Klage für unzulässig zu erklären sei.

15 Zu der ersten Rüge, die den im Gesetz Nr. 409/85 vorgesehenen zweiten Ausbildungsgang betrifft, hat die Kommission in ihrer Klageschrift ausgeführt, dass gegen die Verpflichtungen aus Artikel 1 der Koordinierungsrichtlinie verstoßen worden sei.

16 Die Klage der Kommission ist daher für zulässig zu erklären, soweit es um die erste Rüge geht.

17 Die zweite Rüge, die die Möglichkeit der gleichzeitigen Eintragung im Ärzteregister und im Zahnärzteregister betrifft, hat die Kommission, wie die italienische Regierung ausgeführt hat, tatsächlich nicht auf eine bestimmte Vorschrift der Anerkennungs- oder der Koordinierungsrichtlinie bezogen.

18 Die Kommission hat nämlich im Vorverfahren und in der Begründung ihrer Klageschrift vorgetragen, dass nach der Anerkennungsrichtlinie ein Arzt, der nur ein Diplom besitze und zu nur einer beruflichen Tätigkeit zugelassen sei, nicht gleichzeitig im Ärzteregister und im Zahnärzteregister eingetragen sein dürfe. Sie hat dazu insbesondere auf Artikel 19 der Anerkennungsrichtlinie verwiesen, ohne jedoch einen Verstoß der streitigen italienischen Rechtsvorschriften gegen diese Bestimmung zu rügen. Sie hat weiter ausgeführt, dass die derzeitige Situation in Italien nicht mit der durch die Anerkennungs- und die Koordinierungsrichtlinie eingeführten Harmonisierungsregelung in Einklang stehe. Mit ihrem Klageantrag schließlich macht sie geltend, dass die Koordinierungsrichtlinie die Aufrechterhaltung der Möglichkeit einer doppelten Eintragung nicht zulasse.

19 Die Kommission meint jedoch, sowohl in der mit Gründen versehenen Stellungnahme als auch in der Klageschrift schlüssig, genau und eingehend die Verstöße dargetan zu haben, die sie der Italienischen Republik vorwerfe. In ihrer Erwiderung hat sie dazu vorgetragen, dass Artikel 1 der Koordinierungsrichtlinie der Grundstein" der gesamten durch die Anerkennungs- und die Koordinierungsrichtlinie errichteten Harmonisierungsregelung sei und dass dieser Artikel, der sowohl in der mit Gründen versehenen Stellungnahme als auch in der Klageschrift angeführt worden sei, herangezogen werden müsse, wenn schwere, grundlegende Verstöße gegen diese Harmonisierungsregelung begangen worden seien, die wie im vorliegenden Fall nicht auf speziellere Vorschriften der genannten beiden Richtlinien bezogen werden könnten.

20 Einleitend ist festzustellen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung in einer gemäß Artikel 226 EG eingereichten Klageschrift die Rügen, über die der Gerichtshof entscheiden soll, genau angeben und zumindest in gedrängter Form die rechtlichen und tatsächlichen Umstände darlegen muss, auf die diese Rügen gestützt sind (u. a. Urteil vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-375/95, Kommission/Griechenland, Slg. 1997, I-5981, Randnr. 35).

21 Der Verpflichtung, die rechtlichen Umstände darzulegen, auf die sie ihre Rügen stützt, genügt die Kommission nicht schon damit, dass sie zur Begründung, dass der beklagte Mitgliedstaat eine gemeinschaftsrechtliche Vorschrift nicht eingehalten habe, diese lediglich in demjenigen Teil der mit Gründen versehenen Stellungnahme oder der Klageschrift nennt, der den rechtlichen Rahmen rein beschreibend wiedergibt und nicht der Beweisführung dient.

22 Somit wird durch den Hinweis der Kommission auf Artikel 1 der Koordinierungsrichtlinie in demjenigen Teil der mit Gründen versehenen Stellungnahme und der Klageschrift, der den rechtlichen Rahmen wiedergibt, kein Bezug zwischen dem Verstoß gegen diese Bestimmung und der Möglichkeit der gleichzeitigen Eintragung in zwei berufsständischen Registern hergestellt. Zudem bedeutet die Wiedergabe dieses Artikels durch die Kommission zur Stützung ihrer ersten Rüge mangels eines anderslautenden Hinweises nicht, dass dieser auch zur Stützung ihrer zweiten Rüge angeführt worden ist.

23 Macht die Kommission geltend, dass eine nationale Regelung gegen das System, den Aufbau und Sinn und Zweck einer Harmonisierungsrichtlinie verstoße, ohne dass die daraus folgende Verletzung des Gemeinschaftsrechts auf speziellere Vorschriften dieser Richtlinie bezogen werden könnte, kann die Klage jedoch nicht schon allein deswegen als unzulässig qualifiziert werden. In einem solchem Fall kann der Gerichtshof jedoch nur prüfen, ob die betreffende nationale Regelung in diesem Sinne gegen die angeführte Richtlinie verstößt.

24 Im vorliegenden Fall hat die Kommission vorgetragen, dass die derzeitige Rechtslage in Italien, die die gleichzeitige Eintragung im Ärzteregister und im Zahnärzteregister zulasse, gegen die durch die Anerkennungs- und die Koordinierungsrichtlinie eingeführte harmonisierte Regelung verstoße und die letztgenannte Richtlinie an und für sich der Aufrechterhaltung der Möglichkeit einer doppelten Eintragung entgegenstehe. Somit hat die Klageschrift, die die Kommission eingereicht hat, der Italienischen Republik erlaubt, sich hiergegen zu verteidigen und die entsprechenden Rügen der Kommission zurückzuweisen.

25 Folglich ist, was die zweite Rüge betrifft, die Klage der Kommission für zulässig zu erklären, soweit mit ihr geltend gemacht wird, dass die betreffende nationale Regelung gegen die durch die Anerkennungs- und die Koordinierungsrichtlinie eingeführte harmonisierte Regelung verstoße.

Zur Begründetheit

Zur ersten Rüge

Vorbringen der Parteien

26 Nach Ansicht der Kommission genügt der im Gesetz Nr. 409/85 vorgesehene zweite Ausbildungsgang mit einer dreijährigen Ausbildung in Zahnheilkunde offensichtlich nicht der Voraussetzung einer fünfjährigen Fachausbildung nach Artikel 1 der Koordinierungsrichtlinie.

27 Dieser zweite Ausbildungsgang für Zahnärzte entspreche genau dem Diplom eines Facharztes in Stomatologie (odontostomatologia), das in Artikel 7 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165, S. 1) aufgeführt sei.

28 Eine Spezialisierung im medizinischen Bereich könne nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/16 über Ärzte und zugleich in den der Anerkennungsrichtlinie über Zahnärzte fallen. Die Koordinierungsrichtlinie habe ausdrücklich die Schaffung einer neuen Berufsgruppe für die Ausübung der Zahnheilkunde unter einer anderen Bezeichnung als der des Arztes vorgesehen. Aus diesem Grund würden die Ärzte - mit oder ohne Spezialisierung auf die Tätigkeit eines Zahnarztes -, die ihren Befähigungsnachweis in Italien erworben hätten, nach Artikel 19 der Anerkennungsrichtlinie nicht ohne weiteres im Sinne dieser Richtlinie anerkannt. Anerkannt seien ausnahmsweise und vorübergehend nur diejenigen Ärzte, die ihre Ausbildung als Arzt vor dem 28. Januar 1980 begonnen hätten.

29 Der zweite Ausbildungsgang für Zahnärzte habe daher bei der Umsetzung der Koordinierungsrichtlinie nicht aufrechterhalten werden dürfen.

30 Zudem hat die Kommission sich den Feststellungen angeschlossen, die der Beratende Ausschuss für die zahnärztliche Ausbildung im Juni 1989 in seinem Bericht und Stellungnahme zur Vereinbarkeit des aus einer ärztlichen Ausbildung und einer darin anschließenden zahnärztlichen Weiterbildung bestehenden Ausbildung zum Zahnarzt in Italien mit Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG" [Aktenzeichen III/D/5045/3/89 vom 15. November 1989] getroffen hat, der der Erwiderung der Kommission beigefügt ist.

31 Dieser Ausschuss, der sich aus Sachverständigen auf diesem Gebiet aus allen Mitgliedstaaten zusammensetzt, hat unter Nr. 4 Buchstabe a und b dieses Berichtes festgestellt:

a) Bei dem auf einer ärztlichen Ausbildung aufbauenden Ausbildungsgang in der Zahnheilkunde handelt es sich nicht um einen Ausbildungsgang im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 78/687/EWG. Diese Vorschrift fordert eine eigenständige zahnärztliche Ausbildung in einem fünfjährigen, ausschließlich der Zahnheilkunde gewidmeten Universitätsstudium. Eine Ausbildung, die auf einer ärztlichen Ausbildung aufbaut und lediglich eine Weiterbildung in der Zahnheilkunde umfasst, unterscheidet sich sowohl strukturell als auch inhaltlich wesentlich von einem fünfjährigen Studium, das nach den Vorgaben des Artikels 1 der Richtlinie 78/687/EWG gestaltet ist, von Anfang an auf die Zahnheilkunde ausgerichtet ist und mit ausschließlich auf die Zahnheilkunde bezogenen Prüfungen abschließt.

b) Der 2. Ausbildungsgang Italiens stimmt mit der Ausbildung zum ,Stomatologen überein. Das Diplom des ,Stomatologen und die Weiterbildung auf diesem Gebiet werden durch die Ärzterichtlinien erfasst. Die Ärzte- und die Zahnärzterichtlinien sind nach dem Prinzip gestaltet, dass es sich bei Ärzten und Zahnärzten um getrennte Berufe handelt. Nach diesem Prinzip hat die fachärztliche Qualifikation, die Italien für das Gebiet der ,Stomatologie erteilt, zu Recht Aufnahme in die Ärzterichtlinien gefunden. Die Zahnärzterichtlinien sind nicht der geeignete Rahmen für eine gegenseitige Anerkennung eines Diploms, das nach einer fachärztlichen Weiterbildung verliehen wird."

32 Die italienische Regierung ist der Ansicht, dass bei der Berechnung der Dauer des zweiten Ausbildungsgangs auch die Zeit zu berücksichtigen sei, die für das Studium der Grundfächer und der allgemeinmedizinischen Fächer im Rahmen der Ausbildung zur Erlangung des Arztdiploms aufgewendet worden sei, soweit diese Fächer entsprechend dem Anhang der Koordinierungsrichtlinie ebenfalls zum Studienprogramm für Zahnärzte gehörten. Artikel 1 der Koordinierungsrichtlinie verlange nicht, dass die im Anhang genannte Ausbildung in einem einzigen Studiengang vermittelt worden sei, der ausschließlich auf die Erlangung eines Zahnarztdiploms ausgerichtet sei.

33 Die Ansicht der Kommission, dass das eigentliche zahnmedizinische Studium sich nach der Koordinierungsrichtlinie über die gesamte Ausbildungsdauer von fünf Jahren erstrecken müsse, finde nirgendwo in der Richtlinie eine Stütze. Der Anhang dieser Richtlinie sehe nämlich weder eine Aufteilung der Ausbildungszeit zwischen den allgemeinmedizinischen Fächern und den spezifischen Fächern der Zahnheilkunde noch das gleichzeitige kombinierte Studium beider Arten von Fächern vor.

Würdigung durch den Gerichtshof

34 Nach Artikel 1 Absatz 2 der Koordinierungsrichtlinie umfasst die zahnärztliche Ausbildung nach Absatz 1 dieser Bestimmung mindestens fünf Jahre theoretischen und praktischen Unterricht auf Vollzeitbasis, der die im Anhang aufgeführten Fächer umfasst, an einer Universität, an einem Hochschulinstitut mit anerkannt gleichem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität".

35 In der Tat gehört von diesen drei Fächergruppen, die in diesem Anhang aufgeführt sind, nur die Gruppe c) Spezifische Fächer der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde" zur zahnärztlichen Fachausbildung. Die Gruppen a) Grundfächer" und b) Medizinisch-biologische und allgemeinmedizinische Fächer" umfassen Fächer, deren Vermittlung für die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit ebenso erforderlich ist wie für die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit.

36 Ebenso steht fest, dass Artikel 1 Absatz 2 der Koordinierungsrichtlinie weder eine eventuelle Mindestzeit, die für die rein zahnärztlichen Fächer aufgewendet werden muss, noch eine Aufteilung der für diese Fächer aufgewendeten Zeit innerhalb der für die Ausbildung zum Zahnarzt erforderlichen fünfjährigen Gesamtstudienzeit vorsieht.

37 In Artikel 1 Absatz 2 der Koordinierungsrichtlinie ist jedoch ausdrücklich von einer zahnärztlichen Ausbildung" die Rede, was für ein Studium spricht, das speziell auf die Ausbildung von Zahnärzten zugeschnitten ist.

38 Der im Gesetz Nr. 409/85 vorgesehene zweite Ausbildungsgang schließt nicht mit dem Diplom eines Zahnarztes ab, sondern mit einem ärztlichen Grunddiplom in Verbindung mit einem Diplom über eine Spezialisierung auf dem Gebiet der Zahnheilkunde. Eine solche Kombination von Diplomen entspricht nicht den Anforderungen der Koordinierungs- und Anerkennungsrichtlinie, die beide Einzeldiplome betreffen.

39 Gegen diese Auslegung spricht auch nicht Artikel 19 Absatz 2 der Anerkennungsrichtlinie, wonach im Rahmen der Sonderregelung für Italien ein ärztliches Grunddiplom in Verbindung mit einem Diplom über die Spezialisierung auf dem Gebiet der Zahnheilkunde für die Ausübung der Tätigkeiten eines Zahnarztes anerkannt werden kann. Hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber nämlich die Möglichkeit der gegenseitigen Anerkennung einer solchen Ausbildung allgemein zulassen wollen, hätte er die gegenseitige Anerkennung der Qualifizierung der auf diese Weise ausgebildeten Ärzte nicht nur ausnahmsweise und vorübergehend durch die Beschränkung auf diejenigen, die ihre ärztliche Ausbildung vor dem 28. Januar 1980 begonnen hatten, vorgesehen.

40 Diese Auslegung der Koordinierungsrichtlinie wird durch das Ergebnis bestätigt, zu dem der Beratende Ausschuss für die zahnärztliche Ausbildung im Jahr 1989 gelangt ist und das in Randnummer 31 wiedergegeben ist.

41 Die erste Rüge greift somit durch.

Zur zweiten Rüge

Vorbringen der Parteien

42 Die Kommission macht geltend, dass nach der Anerkennungsrichtlinie ein Arzt, der nur ein Diplom besitze und zu nur einer beruflichen Tätigkeit zugelassen sei, nicht gleichzeitig im Ärzteregister und im Zahnärzteregister eingetragen sein dürfe.

43 Ein solcher Arzt falle nämlich entweder unter die Anerkennungsrichtlinie, wenn er hauptsächlich die Tätigkeit eines Zahnarztes gemäß der Ausnahme- und Übergangsregelung des Artikels 19 dieser Richtlinie ausübe, oder unter die Richtlinie 93/16, wenn er Facharzt für Stomatologie sei und als solcher weiterhin tätig sein wolle.

44 Die Kommission fügt hinzu, dass sie nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Errichtung und Führung berufsständischer Register in Frage stellen wolle, dass sie sich aber dagegen wende, dass es in Italien weiterhin möglich sei, mit nur einem Arztdiplom sich zugleich in das Ärzteregister und in das Zahnärzteregister eintragen zu lassen und damit beide Berufe gleichzeitig auszuüben.

45 Die italienische Regierung trägt vor, dass Artikel 1 der Koordinierungsrichtlinie weder als Voraussetzung für den Zugang zu den Tätigkeiten eines Zahnarztes die Eintragung in ein berufsständisches Register verlange noch eine Eintragung in zwei Registern ausschließe, sofern diese Möglichkeit nicht Personen offen stehe, die nicht den Ausbildungsanforderungen nach Artikel 1 der Koordinierungsrichtlinie genügten, oder in der Koordinierungsrichtlinie eine Unvereinbarkeit ausdrücklich festgestellt sei.

Beurteilung durch den Gerichtshof

46 Die Würdigung der ersten Rüge hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Koordinierungsrichtlinie einem Mitgliedstaat nicht erlaubt, einen zweiten Ausbildungsgang für den Zugang zum Beruf des Zahnarztes vorzusehen, der in einer ärztlichen Grundausbildung mit einer anschließenden Spezialisierung auf dem Gebiet der Zahnheilkunde besteht.

47 Diese Richtlinie verlangt nämlich ausdrücklich eine zahnärztliche Ausbildung", die nur mit dem in der Anerkennungsrichtlinie vorgesehenen Diplom abschließen kann.

48 Wenn die Koordinierungsrichtlinie somit außerhalb der Ausnahme- und Übergangsregelung des Artikels 19 der Anerkennungsrichtlinie die Möglichkeit eines Zugangs zu den Tätigkeiten eines Zahnarztes im Sinne der Anerkennungs- und der Koordinierungsrichtlinie nach Abschluss einer sechsjährigen ärztlichen Grundausbildung mit anschließender dreijähriger Spezialisierung auf dem Gebiet der Zahnheilkunde ausschließt, schließt sie folglich auch aus, dass ein Arzt mit einer solchen Ausbildung gleichzeitig im Ärzteregister und im Zahnärzteregister eingetragen sein kann.

49 Die Kommission hat jedoch in ihrer Erwiderung klargestellt, dass die zweite Rüge die Ärzte mit einem in Italien ausgestellten Diplom - mit oder ohne Nachweis einer Spezialisierung - betreffe, die unter die Ausnahmeregelung des Artikels 19 der Anerkennungsrichtlinie fielen und rechtmäßig die Tätigkeit eines Zahnarztes ausübten. In diesem Fall sei die Eintragung im Ärzteregister unzulässig, da sie dazu berechtige, mit ein und demselben (Arzt-)Diplom und aufgrund ein und derselben Zulassung zur Berufsausübung gleichzeitig neben dem Beruf des Zahnarztes die Tätigkeiten eines Arztes auszuüben, obwohl diese Tätigkeiten durch die Richtlinie 93/16 geregelt seien.

50 Die Übergangsregelung des Artikels 19 der Anerkennungsrichtlinie sagt zunächst einmal nichts zu der Frage, ob die dort genannten Ärzte im Ärzteregister eingeschrieben bleiben können.

51 Zwar ziehen die Anerkennungs- und die Koordinierungsrichtlinie eine klare Trennung zwischen dem Beruf des Zahnarztes und dem des Arztes, doch enthalten sie keinen Anhaltspunkt dafür, dass die durch sie eingeführte harmonisierte Regelung auch einer Eintragung der unter Artikel 19 der Anerkennungsrichtlinie fallenden Ärzte im Ärzteregister entgegensteht, was darauf hinausliefe, ihnen das Recht auf Ausübung ihres Arztberufes zu nehmen.

52 Artikel 19 der Anerkennungsrichtlinie hat für eine bestimmte Gruppe von Ärzten, die ihr Diplom in Italien erworben haben, und zwar für diejenigen, die zwar ein Arztdiplom besitzen, in Italien aber hauptsächlich als Zahnarzt tätig sind, eine Sonderregelung eingeführt, um bei der Schaffung des Berufes des Zahnarztes in Italien gemäß der Anerkennungs- und der Koordinierungsrichtlinie den Übergang zu der neuen Regelung zu erleichtern. Zu diesem Zweck verpflichtet dieser Artikel die anderen Mitgliedstaaten, unter bestimmten Voraussetzungen die Arztdiplome dieser Gruppe für die Ausübung der Tätigkeiten eines Zahnarztes anzuerkennen.

53 Die Frage, ob die anderen Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Diplome dieser Ärztegruppe auch für die Ausübung der Tätigkeiten eines Arztes anzuerkennen, ist im Rahmen der Gemeinschaftsregelung über die Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Arztes und nicht im Rahmen der Anerkennungs- und der Koordinierungsrichtlinie für Zahnärzte zu entscheiden.

54 Jedenfalls hängt die eventuelle Anerkennung dieser Diplome in anderen Mitgliedstaaten nicht von der Eintragung der betreffenden Ärzte im Ärzteregister in Italien ab. Die Anerkennung der beruflichen Fähigkeiten setzt nämlich nicht eine Eintragung in einem berufsständischen Register voraus, sondern hängt allgemein von den Merkmalen des betreffenden Diploms und der vom Inhaber dieses Diploms erworbenen beruflichen Erfahrungen ab.

55 Diese Auslegung steht nicht im Widerspruch zum Urteil vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C-40/93 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-1319). In Randnummer 24 dieses Urteils hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Mitgliedstaaten keine Kategorie von Zahnärzten schaffen könnten, die keiner der in den fraglichen Richtlinien aufgeführten Kategorien entspricht. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um die Schaffung einer neuen Kategorie von Ärzten, deren Diplome in den anderen Mitgliedstaaten nicht anerkannt werden könnten, sondern um einzelne Folgen einer Übergangsregelung für eine begrenzte Kategorie von Ärzten.

56 Aufgrund dessen ist die zweite Rüge zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

57 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei auf Antrag die Kosten des Verfahrens. Nach Artikel 69 § 3 Absatz 1 kann der Gerichtshof jedoch die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da die Italienische Republik und die Kommission mit ihrem Vorbringen teils obsiegt haben und teils unterlegen sind, haben sie jeweils ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes verstoßen, indem sie einen zweiten Ausbildungsgang für den Zugang zu dem Beruf des Zahnarztes vorgesehen hat, der mit der genannten Richtlinie nicht in Einklang steht.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Italienische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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