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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 14.07.2005
Aktenzeichen: C-203/04
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1538/91


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 Art. 10 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 14. Juli 2005. - Gebrüder Stolle GmbH & Co. KG gegen Heidegold Geflügelspezialitäten GmbH. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Landgericht Frankfurt am Main - Deutschland. - Geflügelfleisch - Vermarktungsnormen - Verbot, auf dem Etikett bestimmte Hinweise auf die Haltungsform zu verwenden - Verordnung (EWG) Nr. 1538/91. - Rechtssache C-203/04.

Parteien:

In der Rechtssache C203/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. April 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Mai 2004, in dem Verfahren

Gebrüder Stolle GmbH & Co. KG

gegen

Heidegold Geflügelspezialitäten GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter), A. La Pergola, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Gebrüder Stolle GmbH & Co. KG, vertreten durch Rechtsanwalt P. Deutschbein,

- der Heidegold Geflügelspezialitäten GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte U. Brückmann, H.G. Kamann und T. Beyerlein,

- der deutschen Regierung, vertreten durch C.D. Quassowski und A. Tiemann als Bevollmächtigte,

- der griechischen Regierung, vertreten durch G. Kanellopoulos, V. Kontolaimos und I. Pouli als Bevollmächtigte,

- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A. Colomb als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Braun als Bevollmächtigten,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 143, S. 11).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Gebrüder Stolle GmbH & Co. KG (im Folgenden: Gebrüder Stolle) und der Heidegold Geflügelspezialitäten GmbH (im Folgenden: Heidegold) wegen der Verwendung eines Etiketts mit der Bezeichnung Heidegold Deutsches Qualitäts-Geflügel aus kontrollierter Aufzucht (im Folgenden: streitige Bezeichnung) durch Heidegold.

Rechtlicher Rahmen

3. Artikel 10 der Verordnung Nr. 1538/91 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1321/2002 der Kommission vom 22. Juli 2002 (ABl. L 194, S. 17) geänderten Fassung bestimmt:

(1) Bei der Etikettierung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 2000/13/EG dürfen zur Angabe der Haltungsform, ausgenommen organische oder biologische Erzeugung, ausschließlich die nachstehenden und die in Anhang III aufgeführten Begriffe in den anderen Sprachen der Gemeinschaft verwendet werden, und dies nur, sofern die in Anhang IV genannten Bedingungen erfüllt sind:

a) Gefüttert mit... %...

b) extensive Bodenhaltung

c) Auslaufhaltung

d) Bäuerliche Auslaufhaltung

e) Bäuerliche Freilandhaltung.

Diese Angaben können um Hinweise auf die Besonderheiten der jeweiligen Haltungsform ergänzt werden.

Wird auf dem Etikett des Fleischs von Enten und Gänsen, die zur Fettlebererzeugung gehalten wurden, die Angabe Auslaufhaltung bzw. Freilandhaltung (Buchstaben c), d) und e)) gemacht, so muss auch die Angabe aus der Fettlebererzeugung aufgeführt werden.

(2) Angaben über das Schlachtalter oder die Mastdauer sind nur zulässig, sofern einer der Begriffe gemäß Absatz 1 verwendet wird und die Tiere das Mindestalter gemäß Anhang IV Buchstabe b), c) oder d) haben. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a) vierter Gedankenstrich definierten Tiere.

...

4. Die siebte Begründungserwägung der Verordnung lautet:

Bei der Etikettierung können fakultativ Angaben über die Kühlmethode und über besondere Haltungsformen gemacht werden. Im Interesse des Verbraucherschutzes sind Letztere, insbesondere Angaben über das Schlachtalter, die Mastdauer und die Verwendung bestimmter Futtermittelbestandteile, an genau definierte Kriterien für Aufzucht und Besatzdichte zu binden.

5. Die Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109, S. 29) hat die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979, L 33, S. 1) aufgehoben. Ihr Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a definiert den Begriff der Etikettierung.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

6. Heidegold betreibt eine Schlachterei, die sich mit der Endproduktion von Geflügelwaren befasst. Für die Vermarktung ihrer Produkte verwendet sie ein Etikett, das die streitige Bezeichnung trägt.

7. Gebrüder Stolle, ein Konkurrenzunternehmen von Heidegold, ist der Ansicht, dass das von dieser verwendete Etikett gegen Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1538/91 verstoße und dem Unternehmen einen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch verschaffe. Sie hat Heidegold daher beim Landgericht Frankfurt am Main verklagt. Sie will die Verwendung der streitigen Bezeichnung auf der Grundlage von § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb untersagen lassen. Heidegold macht demgegenüber geltend, es liege kein Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1538/91 vor, da die Bedeutung des Begriffes Aufzucht nicht mit der des Begriffes Haltung gleichzusetzen sei. Folglich sei die streitige Bezeichnung nicht als eine Angabe der Haltungsform anzusehen.

8. Das Landgericht Frankfurt am Main hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 vom 5. Juni 1991 (Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch) so auszulegen, dass bei einer Etikettierung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 79/112/EWG die Bezeichnung kontrollierte Aufzucht eine Angabe der Haltungsform im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 ist?

Zur Vorlagefrage

9. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht zwar Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1538/91 in der Fassung zitiert, die auf die Richtlinie 79/112 insbesondere über die Etikettierung verweist, dass aber die Aufhebung dieser Richtlinie und ihre Ersetzung durch die Richtlinie 2000/13 zu berücksichtigen sind. Daher wird auf Artikel 10 der Verordnung Nr. 1538/91 in der durch die Verordnung Nr. 1321/2002 geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1538/91), die auf die Richtlinie 2000/13 verweist, Bezug genommen.

10. Wie Heidegold vorträgt, werden die Begriffe Haltung und Aufzucht im Gemeinschaftsrecht manchmal differenziert verwendet. So unterscheidet die in Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 303, S. 6) in der Fassung der Richtlinie 93/120/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. L 340, S. 35) (im Folgenden: Richtlinie 90/539) enthaltene Definition des Unternehmens zwischen den beiden Begriffen, da als Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung eine Einrichtung für die Aufzucht oder Haltung von Zucht- oder Nutzgeflügel zu verstehen ist. Ebenso hat der Gerichtshof in Randnummer 2 des Urteils vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-157/96 (National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I2211) zwischen den beiden Begriffen differenziert, als er die von der klagenden Berufsvereinigung vertretenen Betriebe als spezialisierte landwirtschaftliche Betriebe, die sich mit der Aufzucht für den Verkauf, der Fütterung, der Haltung, dem Transport und der Ausfuhr von Rindern... beschäftigen, beschrieben hat.

11. Aus den vorgenannten Beispielen und dem Wortlaut des Artikels 2 Nummer 9 Buchstabe c der Richtlinie 90/539 ergibt sich, dass sich der Begriff Aufzucht eher auf die Wachstumsphase der Tiere bezieht, während der Begriff Haltung, der eine weitere Bedeutung hat, auf den gesamten Prozess ihrer Aufzucht verweist.

12. In der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1538/91 heißt es im Übrigen, dass die Angaben über die Haltungsformen an genau definierte Kriterien für die Aufzucht zu binden sind.

13. Darüber hinaus enthält Artikel 10 der Verordnung nicht nur Ausdrücke, die auf die Haltungsbedingungen der Tiere verweisen (extensive Bodenhaltung, Auslaufhaltung usw.) und den Haltungsformen entsprechen, sondern auch Begriffe, die auf die Entwicklung der Tiere verweisen (Gefüttert mit... %..., Festsetzung eines Mindestschlachtalters) und die nach der in Randnummer 11 des vorliegenden Urteils getroffenen sprachlichen Unterscheidung eher dem Begriff Aufzucht entsprechen.

14. Das Gleiche gilt für die in Anhang IV der Verordnung Nr. 1538/91 vorgesehenen Bedingungen, auf die Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung verweist und die insbesondere das Schlachtalter der Tiere berücksichtigen, um zwischen den verschiedenen Haltungsformen zu unterscheiden.

15. Daraus folgt, dass die Begriffe Aufzucht und Haltung im Kontext der Verordnung Nr. 1538/91 weitgehend dieselbe Bedeutung haben, dass aber der Begriff Haltung weiter reicht als der Begriff Aufzucht und die Haltungsformen auch die Aufzucht umfassen.

16. Dieses Ergebnis wird durch die Analyse anderer Sprachfassungen der Verordnung bestätigt, aus denen hervorgeht, dass im Wortlaut der siebten Begründungserwägung derselbe Begriff verwendet wird. So ergibt sich aus der Prüfung der verschiedenen Fassungen, in denen dieser Text erlassen wurde, dass im Französischen (mode d'élevage/conditions d'élevage), im Spanischen (sistemas particulares de cría/condiciones de cría) und im Niederländischen (bijzondere houderijsystemen/houderijsystemen) derselbe Begriff verwendet wird.

17. Demnach ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1538/91 so auszulegen ist, dass die Bezeichnung kontrollierte Aufzucht eine Angabe der Haltungsform ist, und folglich einem Unternehmen nicht gestattet, die Etikettierung eines Erzeugnisses, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, mit dieser Bezeichnung zu versehen.

Kosten

18. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2002 der Kommission vom 22. Juli 2002 ist so auszulegen, dass die Bezeichnung kontrollierte Aufzucht eine Angabe der Haltungsform ist, und dieser Artikel es folglich einem Unternehmen nicht gestattet, die Etikettierung eines Erzeugnisses, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, mit dieser Bezeichnung zu versehen.

Ende der Entscheidung

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