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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.09.1990
Aktenzeichen: C-203/89
Rechtsgebiete: EWGV, VO Nr. 2040/86/EWG, VO Nr. 1432/88/EWG


Vorschriften:

EWGV Art. 177
EWGV Art. 40
VO Nr. 2040/86/EWG Art. 1
VO Nr. 1432/88/EWG Art. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Unter Berücksichtigung des mit der Mitverantwortungsabgabe im Getreidesektor verfolgten Zwecks, die strukturellen Überschüsse auf dem Markt zu begrenzen, besteht das Kriterium für die Unterscheidung der Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick darauf, ob sie die Abgabe entrichten müssen oder nicht, in der Vermarktung der Erzeugnisse. Eine Vermarktung liegt vor, sobald ein Erzeuger das Getreide, das er zum Verkauf an einen beliebigen Verarbeiter erzeugt hat, abgibt, selbst wenn dieser Erzeuger das Getreide später von dem Verarbeiter in Form von Verarbeitungserzeugnissen zurückkauft. Daher durfte die Kommission, nachdem sie sich zugunsten der Erzeuger, die auf eine in einem Urteil des Gerichtshofes umschriebene Weise diskriminiert worden waren, für die Erstattung der aufgrund der Verordnung Nr. 2040/86 in der Fassung der Verordnung Nr. 2572/86 entrichteten Abgabe entschieden hatte, diese Erstattung zu Recht auf Erzeuger beschränken, die in ihrem Betrieb das von ihnen hergestellte und für ihre Rechnung von einem Dritten verarbeitete Getreide verwendet hatten, und brauchte sie nicht auf Erzeuger zu erstrecken, die das von ihnen erzeugte Getreide an einen Verarbeiter verkauft und es dann nach der Verarbeitung zur Verwendung in ihrem Betrieb zurückgekauft hatten. Ebenso durfte die Erstattung der nach der Verordnung Nr. 1432/88 in der ursprünglichen Fassung erhobenen Abgabe auf Erzeuger beschränkt werden, die das von ihnen erzeugte Getreide einem Verarbeitungsunternehmen zur Lohnverarbeitung geliefert oder zur Verfügung gestellt hatten, um es nach der Verarbeitung in ihrem Betrieb zu verwenden.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 20. SEPTEMBER 1990. - LUC VAN LANDSCHOOT GEGEN MERA NV. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: VREDEGERECHT VAN HET KANTON BRASSCHAAT - BELGIEN. - LANDWIRTSCHAFT - MITVERANTWORTUNGSABGABE IM GETREIDESEKTOR. - RECHTSSACHE C-203/89.

Entscheidungsgründe:

1 Das Vredegerecht des Kantons Brasschaat hat mit Beschluß vom 21. Juni 1989, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Juni 1989, nach Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Gültigkeit der Verordnung ( EWG ) Nr. 3779/88 der Kommission vom 2. Dezember 1988 über die Rückerstattung der mit den Verordnungen ( EWG ) Nr. 2040/86 und ( EWG ) Nr. 1432/88 vorgesehenen Mitverantwortungsabgabe im Fall der ersten Verarbeitung von Getreide auf Rechnung eines Erzeugers ( ABl. L 332, S. 17 ) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Landwirt Van Landschoot ( im folgenden : Kläger ) und der NV Mera, die Mischfutter herstellt ( im folgenden : Beklagte ). Die Beklagte kaufte vom Kläger 4 925 kg Weizen zum Preis von 44 252 BFR; von diesem Preis zog sie einen Betrag von 0,2522 x 4 925, also 1 242 BFR, an Mitverantwortungsabgabe auf Getreide ab.

3 Der Kläger erhob Klage beim Vredegerecht des Kantons Brasschaat auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1 242 BFR an ihn; zur Begründung macht er geltend, einige Bestimmungen der Gemeinschaftsregelung über die Mitverantwortungsabgabe seien ungültig.

4 Die Mitverantwortungsabgabe wurde durch die Verordnung ( EWG ) Nr. 1579/86 des Rates vom 23. Mai 1986 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ( ABl. L 139, S. 29 ) eingeführt. Die Bestimmungen zu ihrer Durchführung wurden mit der Verordnung Nr. 2040/86 der Kommission vom 30. Juni 1986 ( ABl. L 173, S. 65 ), geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr. 2572/86 der Kommission vom 12. August 1986 ( ABl. L 229, S. 25 ), erlassen.

5 Vor dem vorlegenden Gericht macht der Kläger geltend, daß die Verordnung Nr. 2040/86 in der geänderten Fassung ungültig sei, da sie gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag und die einschlägige Regelung des Rates verstosse.

6 Auf ein Vorabentscheidungsersuchen hat der Gerichtshof mit Urteil vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 300/86 ( Van Landschoot, Slg. 1988, 3443 ) für Recht erkannt : "Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2040/86 der Kommission vom 30. Juni 1986 in der Fassung der Verordnung Nr. 2572/86 der Kommission vom 12. August 1986 ist ungültig, soweit er die im Betrieb des Erzeugers mit betriebseigenen Anlagen vorgenommene erste Getreideverarbeitung von der Mitverantwortungsabgabe befreit, wenn das Verarbeitungsprodukt in demselben Betrieb verbraucht wird, aber keine solche Befreiung für die erste Verarbeitung vorsieht, wenn diese ausserhalb des Erzeugerbetriebs oder mit Anlagen, die nicht zum Inventar dieses Betriebes gehören, vorgenommen wird, auch wenn das Verarbeitungsprodukt in diesem Betrieb verbraucht wird."

7 Im selben Urteil hat der Gerichtshof entschieden, daß bis zum Erlaß geeigneter Maßnahmen durch den Gemeinschaftsgesetzgeber, mit denen die Gleichheit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern hergestellt wird, "die zuständigen Behörden die in der umstrittenen Bestimmung vorgesehene Befreiung weiter anzuwenden (( haben )), wobei diese jedoch auf die von der festgestellten Diskriminierung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer zu erstrecken ist ".

8 Inzwischen wurde die Regelung der Mitverantwortungsabgabe durch die Verordnung ( EWG ) Nr. 1097/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide ( ABl. L 110, S. 7 ) geändert. Die neuen Durchführungsbestimmungen für die Mitverantwortungsabgabe wurden mit der Verordnung Nr. 1432/88 der Kommission vom 26. Mai 1988 ( ABl. L 131, S. 37 ) erlassen, die die Verordnung Nr. 2040/86 aufhob.

9 Unter Würdigung des Urteils des Gerichtshofes vom 29. Juni 1988 gelangte die Kommission zu der Auffassung, daß die Verordnung Nr. 1432/88 zu derselben unterschiedlichen Behandlung führe wie die Verordnung Nr. 2040/86, auf die sich das Urteil bezog.

10 Sie änderte deshalb die Verordnung Nr. 1432/88 durch die Verordnung ( EWG ) Nr. 2324/88 vom 26. Juli 1988 ( ABl. L 202, S. 39 ), deren Ziel nach einer ihrer Begründungserwägungen darin besteht, "die gleiche Behandlung der Beteiligten dadurch wiederherzustellen, daß die Mitverantwortungsabgabe nicht von den Erzeugern zu entrichten ist, welche die ersten Verarbeitungen von einem Dritten zur späteren Verwendung des verarbeiteten Erzeugnisses auf ihren Betrieben vornehmen lassen ". Diese Verordnung trat am 27. Juli 1988 in Kraft.

11 Weiter hielt es die Kommission für angezeigt, denjenigen Erzeugern, die durch die vom Gerichtshof festgestellte Ungleichbehandlung benachteiligt worden seien, die Mitverantwortungsabgabe zu erstatten, die bei ihnen nach der Verordnung Nr. 2040/86 und bis zum 26. Juli 1988 nach der Verordnung Nr. 1432/88 erhoben worden sei.

12 Zu diesem Zweck erging die Verordnung Nr. 3779/88 der Kommission vom 2. Dezember 1988. Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung lautet wie folgt :

"1. Die von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Stellen erstatten den Erzeugern auf Antrag vor dem 30. Juni 1989 die (( einbehaltenen )) Mitverantwortungsabgaben

- für die (( für )) Rechnung des Erzeugers durchgeführte Verarbeitung gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr. 2040/86 zur Verfütterung des erhaltenen Erzeugnisses auf dem Erzeugerbetrieb,

- für die bis 26. Juli 1988 im Rahmen von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr. 1432/88 durchgeführte Verarbeitung des von einem Erzeuger zur späteren Wiederverwendung des erhaltenen Erzeugnisses auf dem Erzeugerbetrieb gelieferten oder einem Unternehmen zur Verfügung gestellten Getreides ( Lohnarbeit )."

13 Bei dieser Regelungslage hatte das Vredegerecht des Kantons Brasschaat nach Erlaß des Urteils des Gerichtshofes vom 29. Juni 1988 im Ausgangsrechtsstreit zu entscheiden.

14 Vor dem nationalen Gericht führte der Kläger aus, er habe an die NV Mera 4 925 kg Weizen verkauft und anschließend von ihr 13 072 kg Mischfutter für Legehennen gekauft, das zu 35 % ( 4 575 kg ) aus Weizen bestanden habe; dieses Mischfutter sei zur Fütterung der Tiere seines eigenen Betriebs bestimmt gewesen. Auf das auf diese Weise verarbeitete Getreide hätte Mitverantwortungsabgabe nur in Höhe von 0,2522 x 4 575, also 1 154 BFR, erhoben werden dürfen.

15 Das Urteil des Gerichtshofes sei nämlich dahin zu verstehen, daß Getreide, das ein Erzeuger einem Verarbeiter liefere und nach der Verarbeitung im eigenen Betrieb verwende, von der Abgabe befreit werden müsse, ohne daß danach zu unterscheiden sei, ob der Erzeuger das Getreide an den Verarbeiter verkauft und anschließend in Form von Futter zurückgekauft habe oder ob es zur Verarbeitung im Wege der Lohnverarbeitung geliefert worden sei.

16 Das vorlegende Gericht hat jedoch festgestellt, daß die Kommission in der Verordnung Nr. 3779/88 das Urteil dadurch enger ausgelegt habe, daß sie die Möglichkeit der Erstattung der Abgabe auf den Fall beschränkt habe, daß der Erzeuger das Getreide zur Verarbeitung in Form der Lohnverarbeitung geliefert habe.

17 Deshalb hat das Vredegerecht des Kantons Brasschaat das Verfahren erneut ausgesetzt, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über folgende Frage entschieden hat :

" Ist die Verordnung ( EWG ) Nr. 3779/88 der Kommission vom 2. Dezember 1988 insoweit gültig, als sie die Erstattung der Mitverantwortungsabgabe auf die erste Verarbeitung von Getreide beschränkt, das einem Verarbeitungsbetrieb von einem Erzeuger geliefert oder zur Verfügung gestellt wurde ( Lohnverarbeitung ), und Getreide von der Erstattung ausnimmt, das an ein solches Unternehmen verkauft wird, auch wenn es später vom Erzeuger in Form von Futter zur Verwendung in seinem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb zurückgekauft wird?"

18 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

19 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß sich das vorlegende Gericht, wie der Wortlaut seiner Vorabentscheidungsfrage erkennen lässt, implizit auf den zweiten Gedankenstrich des Artikels 1 Absatz 1 der streitigen Verordnung Nr. 3779/88 bezieht. Dieser Gedankenstrich betrifft die Erstattung im Rahmen der Verordnung Nr. 1432/88 entrichteter Mitverantwortungsabgaben, während die Erstattung der Abgaben, die, wie die im Ausgangsverfahren streitige Abgabe, im Rahmen der Verordnung Nr. 2040/86 erhoben wurden, im ersten Gedankenstrich geregelt ist.

20 Die Vorabentscheidungsfrage ist somit dahin zu verstehen, daß mit ihr nach der Gültigkeit des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3779/88 insgesamt gefragt wird.

21 Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, daß nach der Verordnung Nr. 2040/86 in der geänderten Fassung, über deren Gültigkeit der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. Juni 1988 entschieden hat, die "erste Verarbeitung" von Getreide der Mitverantwortungsabgabe unterlag. Zur ersten Verarbeitung gehörte die Verarbeitung von Getreide, das einem Unternehmen von einem Erzeuger im Hinblick auf eine spätere Verwendung in dessen Betrieb geliefert oder zur Verfügung gestellt wurde. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 war jedoch die Verarbeitung durch Erzeuger, die das Getreide in ihrem eigenen Betrieb mit betriebseigenen Anlagen verarbeiteten und das gewonnene Erzeugnis in diesem Betrieb verfütterten, von der Mitverantwortungsabgabe befreit.

22 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. Juni 1988 entschieden hat, hat die Mitverantwortungsabgabe den Zweck, die strukturellen Getreideueberschüsse auf dem Markt zu begrenzen. Dieser Zweck rechtfertigt es, nur die auf den Markt gelangten Verarbeitungserzeugnisse von Getreide der Abgabe zu unterwerfen, da die in geschlossenen Kreisläufen verbrauchten Getreidemengen nicht zur Entstehung von Überschüssen beitragen.

23 Deshalb hat der Gerichtshof in dem genannten Urteil entschieden, daß es gerechtfertigt ist, die Verarbeiter danach unterschiedlich zu behandeln, ob die Verarbeitungserzeugnisse auf den Markt gelangen oder ob sie im Betrieb des Verarbeiters verbraucht werden, und daß es daher grundsätzlich zulässig ist, die industriellen Verarbeiter anders zu behandeln als die Verarbeiter auf dem Hof, da jene die Verarbeitung in der Regel zum Zwecke des Absatzes auf dem Markt vornehmen.

24 Somit besteht das Kriterium für die Unterscheidung der Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick darauf, ob sie die Mitverantwortungsabgabe entrichten müssen oder nicht, unter Berücksichtigung des mit der Abgabe verfolgten Zwecks darin, ob die Erzeugnisse vermarktet werden oder nicht.

25 Hierzu ist festzustellen, daß eine Vermarktung vorliegt, sobald ein Erzeuger das Getreide, das er zum Verkauf an einen beliebigen Verarbeiter erzeugt hat, abgibt, selbst wenn dieser Erzeuger das Getreide später von dem Verarbeiter in Form von Verarbeitungserzeugnissen zurückkauft.

26 Unter Anwendung dieses Kriteriums hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. Juni 1988 für Recht erkannt, daß die Befreiung von der Mitverantwortungsabgabe nicht für die erste Verarbeitung gewährt werden kann, die zwar auf dem Hof durchgeführt wird, jedoch Getreide betrifft, das bei Dritten gekauft wurde und auf diese Weise in den Wirtschaftskreislauf gelangt ist, daß jedoch die erste Verarbeitung von Getreide, die von einem industriellen Verarbeiter durchgeführt wird, wie die erste Verarbeitung auf dem Hof in den Fällen von der Abgabe zu befreien ist, in denen die Verarbeitungserzeugnisse in dem dargelegten Sinn nicht vermarktet wurden.

27 Bei Anwendung dieses Kriteriums ist auch festzustellen, daß sich die Erzeuger in unterschiedlichen Situationen befinden und somit unterschiedlich behandelt werden können, je nachdem, ob sie Getreide an einen Verarbeiter verkaufen, und sei es, um bei ihm für die Zwecke ihres Betriebs Mischfutter zu kaufen, das aus diesem Getreide hergestellt wurde, oder ob sie das Getreide nur von einem Verarbeiter für ihre Rechnung verarbeiten lassen. Im ersteren Fall werden die Erzeugnisse vermarktet, während dies im letzteren Fall nicht geschieht.

28 Unter diesen Umständen durfte die Kommission, nachdem sie sich für die Erstattung der Mitverantwortungsabgabe entschieden hatte, die von den auf die im Urteil vom 29. Juni 1988 umschriebene Weise diskriminierten Erzeugern entrichtet worden war, diese Erstattung zu Recht auf Erzeuger beschränken, die in ihrem Betrieb das von ihnen hergestellte und für ihre Rechnung verarbeitete Getreide verwendet hatten, und brauchte sie nicht auf Erzeuger zu erstrecken, die das von ihnen erzeugte Getreide an einen Verarbeiter verkauft und es dann nach der Verarbeitung zur Verwendung in ihrem Betrieb zurückgekauft hatten.

29 Deshalb ist festzustellen, daß sich nichts ergeben hat, was die Gültigkeit von Artikel 1 Absatz 1 erster Gedankenstrich der streitigen Verordnung in Frage stellen könnte.

30 Das gleiche muß in bezug auf die Gültigkeit des zweiten Gedankenstrichs gelten. Hierzu braucht nur festgestellt zu werden, daß, wie die Kommission selbst ausgeführt hat, die Verordnung Nr. 1432/88 vom 26. Mai 1988 vor ihrer Änderung durch die Verordnung Nr. 2324/88 vom 26. Juli 1988 aus denselben Gründen wie die Verordnung Nr. 2040/86 rechtswidrig war und deshalb den gleichen Beanstandungen unterlag, wie der Gerichtshof sie in seinem Urteil vom 29. Juni 1988 gegenüber der letztgenannten Verordnung erhoben hat.

31 Somit durfte aus denselben Gründen wie den angeführten die Erstattung der nach der Verordnung Nr. 1432/88 in der ursprünglichen Fassung erhobenen Mitverantwortungsabgabe auf Erzeuger beschränkt werden, die das von ihnen erzeugte Getreide einem Verarbeitungsunternehmen zur Lohnverarbeitung geliefert oder zur Verfügung gestellt hatten, um es nach der Verarbeitung in ihrem Betrieb zu verwenden.

32 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß dem nationalen Gericht zu antworten ist, daß die Prüfung der vorgelegten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3779/88 der Kommission vom 2. Dezember 1988 über die Rückerstattung der mit den Verordnungen ( EWG ) Nr. 2040/86 und ( EWG ) Nr. 1432/88 vorgesehenen Mitverantwortungsabgabe im Fall der ersten Verarbeitung von Getreide auf Rechnung eines Erzeugers in Frage stellen könnte.

Kostenentscheidung:

Kosten

33 Die Auslagen der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Vredegerecht des Kantons Brasschaat mit Beschluß vom 21. Juni 1989 vorgelegte Frage für Recht erkannt :

Die Prüfung der vorgelegten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung ( EWG ) Nr. 3779/88 der Kommission vom 2. Dezember 1988 über die Rückerstattung der mit den Verordnungen ( EWG ) Nr. 2040/86 und ( EWG ) Nr. 1432/88 vorgesehenen Mitverantwortungsabgabe im Fall der ersten Verarbeitung von Getreide auf Rechnung eines Erzeugers in Frage stellen könnte.

Ende der Entscheidung

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