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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 10.12.2003
Aktenzeichen: C-204/02 P
Rechtsgebiete: EG-Satzung, Verfahrensordnung, EG


Vorschriften:

EG-Satzung Art. 49
EG-Satzung Art. 58 Abs. 1
Verfahrensordnung Art. 119
Verfahrensordnung Art. 113 Abs. 2
EG Art. 225
EG Art. 81 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 10. Dezember 2003. - Colin Joynson gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Vereinbarungen - Formularpachtverträge für Schankbetriebe - Offensichtlich unzulässiges und offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel. - Rechtssache C-204/02 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-204/02 P

Colin Joynson, wohnhaft in Manchester (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: S. Ferdinand, Solicitor,

Rechtsmittelführer,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte Kammer) vom 21. März 2002 in der Rechtssache T-231/99 (Joynson/Kommission, Slg. 2002, II-2085) wegen Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Wiedner als Bevollmächtigten im Beistand von N. Khan, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Six Continents plc, früher Bass plc, mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: J. Block und J. Baxter, Solicitors, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters C. Gulmann (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und J.-P. Puissochet,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Der Kläger hat mit Rechtsmittelschrift, die am 30. Mai 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 21. März 2002, in der Rechtssache T-231/99, Joynson/Kommission (Slg. 2002, II-2085, im Folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem seine auf Nichtigerklärung der Entscheidung 1999/473/EG der Kommission vom 16. Juni 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG (Sache IV/36.081/F3 - Bass, ABl. L 186, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) gerichtete Klage abgewiesen wurde, in der eine zeitlich unbegrenzte Einzelfreistellung für die von der Six Continents plc, früher Bass plc (im Folgenden: Bass) mit den Mietern ihrer Schankbetriebe abgeschlossenen Formularpachtverträge sowie für die Alleinbezugsverpflichtung und das Wettbewerbsverbot (beer-tie"), die sie enthalten, erteilt wurde.

Sachverhalt

2 Der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits ist in den Randnummern 1 bis 13 des angefochtenen Urteils wiedergegeben:

1 Bass plc (im Folgenden: Bass) ist eine an der Londoner Börse notierte Gesellschaft. Die Bass-Gruppe ist ein internationaler Konzern, der im Hotel-, Freizeit/Gaststätten-, Getränke- und Brauereibereich in Europa, den Vereinigten Staaten und anderen Ländern tätig ist.

2 Im Juni 1996 gehörten der Bass-Gruppe etwa 4 182 Schankbetriebe im Vereinigten Königreich, von denen 2 736 von Angestellten der Brauerei geführt wurden, während 1 446 an Wirte verpachtet waren...

3 Im Laufe des Jahres 1998 verkaufte die Bass-Gruppe den größten Teil ihrer Pachtbetriebe und behielt nur etwas mehr als 20 Schankstätten.

4 Die Vertragsbeziehungen zwischen der Bass-Gruppe und den an sie gebundenen Wirten beruhten in den meisten Fällen auf einem [Formular]pachtvertrag, nach dem ein Unternehmen der Bass-Gruppe dem Wirt ein voll ausgestattetes Lokal mit Schankerlaubnis zur Verfügung stellte, [das] dieser zu betreiben hatte; als Gegenleistung bezahlte er einen Pachtzins und verpflichtete sich, die im Vertrag aufgeführten Biere von Bass oder einem von Bass benannten Lieferanten zu beziehen.

5 Der [Formular]pachtvertrag enthielt damit eine Alleinbezugsverpflichtung und ein Wettbewerbsverbot.

6 Durch die Alleinbezugsverpflichtung waren die gebundenen Wirte gezwungen, die im Vertrag aufgeführten Biere ausschließlich bei ihrem Vertragspartner oder einem von diesem benannten Lieferanten zu beziehen; nach einer als ,Guest Beer Provision bezeichneten nationalen Regelung hatten sie allerdings die Möglichkeit, ein Bier von einer anderen Brauerei zu beziehen.

7 Aufgrund des Wettbewerbsverbots war es den gebundenen Wirten untersagt, Biere einer Vertragsbiersorte, die nicht von ihrem Vertragspartner oder einem von diesem benannten Lieferanten geliefert worden waren, oder andere Biere, die nicht in Flaschen, Dosen oder sonstigen Kleinpackungen abgefuellt waren, in ihren Lokalen zu verkaufen oder zum Verkauf auszustellen oder sie zum Zwecke des Verkaufs in ihre Lokale zu verbringen, sofern nicht der Verkauf dieses anderes Bieres vom Fass üblich oder durch eine ausreichende Nachfrage der Kunden gerechtfertigt war.

8 Im Februar 1995 führte das Office of Fair Trading (im Folgenden: OFT) im Auftrag der Kommission eine Erhebung über die Großhandelspreispolitik der britischen Brauereien durch. Im Anschluss an diese Erhebung, von der auch Bass betroffen war, legte das OFT im Mai 1995 einen Bericht mit dem Titel ,Erhebung über die Großhandelspreispolitik der britischen Brauereien vor und veröffentlichte [am 16.] Mai 1995 eine Pressemitteilung hierzu.

9 Am 11. Juni 1996 meldeten die Bass Holdings Ltd und die The Bass Lease Company Ltd, beide hundertprozentige Tochtergesellschaften von Bass, nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81] und [82] des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), einen [Formular]pachtvertrag an, der die Verpachtung einer voll ausgestatteten Schankwirtschaft mit Schankerlaubnis in England und Wales zum Gegenstand hatte. Sie beantragten die Erteilung eines Negativattests oder die Bestätigung, dass für die Pachtverträge rückwirkend ab Vertragsschluss die Gruppenfreistellung nach der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel [81] Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. L 173, S. 5) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1582/97 der Kommission vom 30. Juli 1997 (ABl. L 214, S. 27) oder eine Einzelfreistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG in Anspruch genommen werden kann. Titel II der Verordnung Nr. 1984/83 enthält besondere Vorschriften für Bierlieferungsverträge.

10...

11...

12 Die Kommission erließ... die streitige Entscheidung... Sie stellte darin fest, dass der angemeldete Formularpachtvertrag unter Artikel 81 Absatz 1 EG fiel, erklärte jedoch diese Bestimmung gemäß Artikel 81 Absatz 3 EG für den Zeitraum vom 1. März 1991 bis zum 31. Dezember 2002 für nicht anwendbar.

13 Der Kläger Joynson betrieb seit Juli 1992 aufgrund eines nach dem [Formular]pachtvertrag geschlossenen Vertrages eine Schankwirtschaft in Bolton (Vereinigtes Königreich), die Bass Holdings gehörte. Der Vertrag wurde beendet, als diese das Lokal im Februar 1998 verkaufte..."

Das angefochtene Urteil

3 Der Kläger hat mit Klageschrift, eingereicht am 21. Oktober 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes, beantragt, die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären.

4 In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage abgewiesen.

5 Es hat einleitend darauf hingewiesen, dass der Gemeinschaftsrichter die komplexen wirtschaftlichen Bewertungen, die die Kommission bei der Ausübung ihres Ermessens nach Artikel 81 Absatz 3 EG im Hinblick auf dessen vier Voraussetzungen vornimmt, nur daraufhin überprüfen darf, ob die Verfahrens- und Begründungsregeln beachtet wurden, ob der Tatbestand richtig festgestellt wurde, ob kein offenkundiger Beurteilungsfehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.

6 Das Gericht war der Auffassung, dass die Kommission keinerlei offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die Beurteilung der Rentabilität der an Bass gebundenen Schankbetriebe, die Berechnung des Preisnachteils, des Pachtvorteils und der geldwerten Vorteile begangen habe.

7 Insbesondere sei nicht nachgewiesen, dass die Kommission bei der Prüfung der Frage der Rentabilität der an Bass gebundenen Betriebe im Hinblick auf eine mögliche Preisdiskriminierung aufgrund der von Bass vorgeschriebenen Preise und der geldwerten Vorteile, die eine solche Diskriminierung kompensieren könnten, eine rechtsfehlerhafte Einschätzung vorgenommen habe.

8 Auch sei nicht erwiesen, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie keinen Vergleich zwischen dem durchschnittlichen Preis, zu dem das Bier auf dem freien Markt im Allgemeinen verkauft werde, und dem von den an Bass gebundenen Wirten zu zahlenden Preis durchgeführt habe und indem sie andere Betriebe als von unabhängigen Wirten geführte einzelne Lokale von der Bezugsgruppe, die zur Definition des Preisnachteils gedient habe, ausgenommen habe.

9 Weiter sei die Beurteilung des Pachtvorteils durch die Kommission und ihre Würdigung der vom Rechtsmittelführer vorgelegten Beweise ebensowenig mit offensichtlichen Fehlern behaftet wie ihre Würdigung der geldwerten Vorteile.

Das Rechtsmittel

10 Mit seinem Rechtsmittel, in dem er acht Rechtsmittelgründe vorträgt, beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben. Hilfsweise beantragt er, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und jedenfalls der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

11 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

12 Bass beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und gegebenenfalls zu erklären, dass es mit der Verordnung Nr. 1984/83 im Einklang stehe, in einem Pachtvertrag eine Alleinbezugsvereinbarung für bestimmte Biersorten zu vereinbaren, sowie den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

13 Nach Artikel 119 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein Rechtsmittel, das offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit durch Beschluss, der mit Gründen versehen ist, zurückweisen.

Erster Rechtsmittelgrund

14 Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht der Kläger geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es sein Vorbringen zurückgewiesen habe, dass die Kommission, um zu beurteilen, ob das System der gebundenen Pachtverträge dazu beigetragen habe, im Sinne des Artikels 81 Absatz 3 EG die Verteilung zu verbessern, hätte untersuchen müssen, ob das System nicht zu einer im Vergleich mit ihren Wettbewerbern geringeren Rentabilität der gebundenen Schankbetriebe geführt habe, und zwar unabhängig von den benachteiligenden Wirkungen des Preisnachteils bei dem Bezug von Bier, die sich aus den von Bass den gebundenen Schankbetrieben gegenüber angewandten Preisen im Vergleich mit den Bezugsbedingungen der Wettbewerber ergäben.

15 Das Gericht hat jedoch keinen Rechtsfehler begangen, indem es, was die Erheblichkeit der vom Kläger aufgeworfenen Frage nach dem Einfluss der von Bass verwendeten Formularpachtverträge auf die Rentabilität der an Bass gebundenen Schankbetriebe anbelangt, die Beurteilung der Kommission geteilt hat.

16 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zweiter Rechtsmittelgrund

17 Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass das Gericht in Randnummer 58 des angefochtenen Urteils einen Irrtum begangen habe, als es entschied, dass unter Berücksichtigung des britischen Schankbiermarktes die Tatsache, dass das Wettbewerbsverbot sich auf Biersorten und nicht auf Marken oder Benennungen von Bieren beziehe, nicht verbiete, für die vorliegenden Vereinbarungen eine Ausnahme zu gewähren, die auf dieselben Erwägungen gestützt sei wie die für die Absprachen über den Bierverkauf geltenden, für die eine Ausnahme nach der Verordnung Nr. 1984/83 gewährt werde.

18 Dieser Rechtsmittelgrund wendet sich gegen die wirtschaftliche Bewertung des Tatbestandes, die die Kommission in Nummer 171 der streitigen Entscheidung vorgenommen hat und die das Gericht bestätigt hat. Gemäß den Artikeln 225 EG und 58 Absatz 1 der EG-Satzung des Gerichtshofes ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt und muss auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden. Für die Tatsachenfeststellung, sofern nicht aus den ihm vorgelegten Akten folgt, dass seine Feststellungen sachlich falsch sind, und für die Tatsachenwürdigung ist das Gericht allein zuständig.

19 Der zweite Rechtsmittelgrund ist daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Dritter Rechtsmittelgrund

20 Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund bringt der Kläger vor, das Gericht habe in Randnummer 62 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es die Verordnung Nr. 1984/83 dahin gehend ausgelegt habe, dass keine Vermutung dahin gehend bestehe, dass Exklusivlieferungsverträge für Bier, die nicht allen ihren Bedingungen entsprächen, die Wirkung hätten, die Rentabilität der Schankbetriebe derart zu vermindern, dass die Verbesserung der Warenverteilung, die sich daraus ergeben könne, dadurch wieder zunichte gemacht würde.

21 Dieser Rechtsmittelgrund stellt lediglich eine Weiterführung des ersten Rechtsmittelgrundes dar und ist daher aus den in Randnummer 15 oben ausgeführten Gründen als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Vierter Rechtsmittelgrund

22 Mit seinem vierten Rechtsmittelgrund macht der Kläger einen weiteren Rechtsfehler des Gerichts geltend. Im Gegensatz zu den Feststellungen in den Randnummern 59 und 61 des angefochtenen Urteils dürfe sich die Prüfung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für einen Bierlieferungsvertrag nach Artikel 81 Absatz 3 EG nicht auf die Anwendung des durch die Verordnung Nr. 1984/83 vorgegebenen Prüfungsschemas beschränken.

23 Das Gericht hat sich jedoch offensichtlich nicht darauf beschränkt, zu prüfen, ob die Kommission das Prüfungsschema aus der Verordnung Nr. 1984/83 angewandt hat. In den Randnummern 63 und 66 des angefochtenen Urteils hat es vielmehr festgestellt, dass die Kommission auch die Besonderheiten des britischen Biermarktes untersucht habe, und diese Untersuchung gebilligt.

24 Der vierte Rechtsmittelgrund entbehrt daher der faktischen Grundlage und ist folglich offensichtlich unbegründet.

Fünfter Rechtsmittelgrund

25 Der Kläger macht geltend, das Gericht habe in den Randnummern 74, 75 und 78 bis 80 des angefochtenen Urteils einen weiteren Rechtsfehler begangen, weil es bei der Würdigung der ihm unterbreiteten Tatsachen die Auslegung des Artikels 14 Buchstabe c Nummer 2 der Verordnung Nr. 1984/83 durch die Kommission nicht gerügt habe. Das Tatbestandsmerkmal der Verbesserung der Warenverteilung in Artikel 81 Absatz 3 EG sei nämlich nicht erfuellt, wenn ein Exklusivlieferungsvertrag für Bier aus strukturellen Gründen die Fähigkeit des an eine Brauerei gebundenen Wiederverkäufers, mit den auf derselben Vertriebsebene angesiedelten Wettbewerbern zu konkurrieren, erheblich vermindere. Im vorliegenden Fall seien der Preisnachteil und die Vergleichsgruppe nicht die einzigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte.

26 Dieser Rechtsmittelgrund ist im Wesentlichen derselbe wie der erste und daher aus den in Randnummer 15 des vorliegenden Beschlusses genannten Gründen als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Sechster Rechtsmittelgrund

27 Mit seinem sechsten Rechtsmittelgrund macht der Kläger geltend, dass das Gericht in den Randnummern 98, 103 und 146 des angefochtenen Urteils zu Unrecht die Verwendung der auf den Umsatz abstellenden Methode zur Bestimmung des Pachtvorteils für rechtens erklärt habe.

28 Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes bringt der Kläger vor, die Entscheidung des Gerichts zu der auf den Umsatz abstellenden Methode sei rechtsirrig und offensichtlich nicht mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1984/83 vereinbar, insbesondere nicht mit Artikel 6 Absatz 1, dem zufolge eine Alleinbezugsverpflichtung nur Gegenstand einer Freistellung sein könne, wenn im Gegenzug zu dieser wirtschaftliche oder finanzielle Vorteile gewährt würden. Die Begründung des Gerichts in Randnummer 98 des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Rentabilität sei irrig, nämlich dass keinerlei Anlass zur Prüfung der einzigen möglicherweise erheblichen Frage besteht, die anders gelagert ist und dahin geht, ob das Pachtvertragssystem von Bass die Rentabilität der an die Brauerei gebundenen Lokale soweit verschlechtert, dass deren Vertriebskapazität erheblich beeinträchtigt werden könnte". Zudem widerspreche diese Begründung der Randnummer 146 des angefochtenen Urteils. Wären die Grundsätze aus der Verordnung Nr. 1984/83 angewandt worden, stellte sich die Frage der Rentabilität eher in Begriffen wie gleicher oder sogar höherer Rentabilität. Des Weiteren verlange sie doch wenigstens nach einer Methode, die beispielsweise erlaube, festzustellen, ob der Schankwirt mit Blick auf die Regelung über die maximale Wochenarbeitszeit seinen Lebensunterhalt angemessen bestreiten könne oder unter die Schwelle des Mindestlohnes absinke, was durch die Methode des Gewinns ermittelt werden könne, nicht mit der Methode des Umsatzes.

29 Mit dem zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes macht der Kläger geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es wirklichkeitsfremd die auf den Umsatz abstellende Methode akzeptiert habe; in der Praxis werde die auf den Gewinn abstellende Methode verwandt.

30 Mit dem dritten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes macht der Kläger geltend, dass die auf den Umsatz abstellende Methode es nicht gestatte, gegen die negativen Folgen eines tendenziell sinkenden Absatzes bei gleichzeitigem Anstieg der Pacht anzukämpfen. Die Pacht steige proportional, da sie in Prozent des Umsatzes ausgedrückt werde. Um akzeptabel zu sein, müsse die auf den Umsatz abstellende Methode eine Absenkung der Pacht zulassen, was jedoch der Pachtvertrag nicht erlaube.

31 Im ersten Rechtszug hat das Gericht das Vorbringen des Klägers, die Kommission hätte zur Bewertung des Pachtvorteils die von ihm befürwortete Methode und nicht die tatsächlich angewandte verwenden sollen, in den Randnummern 100 bis 103 des angefochtenen Urteils mangels Beweises dafür zurückgewiesen, dass diese Methode angemessener als die von der Kommission angewandte sei.

32 Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund wird also in Wirklichkeit diese Würdigung der Zuverlässigkeit der vom Kläger befürworteten Methode durch das Gericht beanstandet, so dass er sich auf eine Tatsachenwürdigung bezieht. Aus den in Randnummer 18 des vorliegenden Beschlusses dargelegten Gründen ist er daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Siebter Rechtsmittelgrund

33 Mit seinem siebten Rechtsmittelgrund macht der Kläger geltend, der der Kommission und dem Gericht vorgelegte Formularpachtvertrag enthalte eine Bestimmung, die eine Anpassung der Pacht nur nach oben vorsehe". Diese Bestimmung sei bereits für sich allein ein Grund für die Ablehnung einer Einzelfreistellung.

34 Diese Rüge hat der Kläger im ersten Rechtszug nicht vorgebracht.

35 Nach Artikel 113 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes können neue Rügen gegen die streitige Entscheidung in der Rechtsmittelschrift nicht erhoben werden.

36 Der siebte Rechtsmittelgrund ist daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Achter Rechtsmittelgrund

37 Mit seinem achten Rechtsmittelgrund macht der Kläger geltend, dass die Feststellungen des Gerichts in Randnummer 150 des angefochtenen Urteils, wonach die nichtvertraglichen Vorteile den Preisnachteil ausgleichen könnten, im Widerspruch zur Verordnung Nr. 1984/83, insbesondere zu Artikel 6 Absatz 1, stuenden, wonach ausschließliche Bezugspflichten nur dann Gegenstand einer Ausnahme sein könnten, wenn ihnen wirtschaftliche oder finanzielle Vorteile gegenüberstuenden. Die Feststellungen in Randnummer 150 des angefochtenen Urteils widersprächen auch den vorherigen Feststellungen in Randnummer 56 des angefochtenen Urteils, wonach die Kommission ihre Entscheidung zu Recht auf die Verordnung Nr. 1984/83 gestützt habe.

38 Einerseits lässt sich nicht behaupten, dass die Feststellungen des Gerichts, die vorgeblich von Bass gewährten nichtvertraglichen Vorteile könnten den Preisnachteil ausgleichen, im Widerspruch zu der Verordnung Nr. 1984/83 stuenden. Wie aus Randnummer 57 des angefochtenen Urteils hervorgeht, fielen die Formularpachtverträge von Bass nicht unter die Gruppenfreistellung gemäß der Verordnung Nr. 1984/83, sondern erhielten eine Einzelfreistellung nach Artikel 81 Absatz 3 EG, da sie entgegen den Voraussetzungen des Artikels 6 dieser Verordnung die Bierbezugspflichten nach der Biersorte und nicht nach der Marke oder der Benennung festlegten.

39 Andererseits besteht kein Widerspruch zwischen den Randnummern 150 und 56 des angefochtenen Urteils. Das Gericht hat nämlich in Randnummer 56 des angefochtenen Urteils nicht festgestellt, dass die Kommission die streitige Entscheidung auf die Verordnung Nr. 1984/83 gestützt habe. Im Licht der Randnummern 63 bis 66 des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass das Gericht lediglich festgestellt hat, dass die Kommission insbesondere, und dem Gericht zufolge zu Recht, der Verordnung Nr. 1984/83 entsprechende Kriterien berücksichtigt habe, dass sie jedoch bei der Beurteilung der Rentabilität der an Bass gebundenen Betriebe auch andere Punkte berücksichtigt habe.

40 Damit ist der achte Rechtsmittelgrund offensichtlich unbegründet.

41 Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Rechtsmittelgründe des Klägers teils offensichtlich unzulässig, teils offensichtlich unbegründet sind. Daher ist das Rechtsmittel gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

42 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der nach Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung des Klägers zur Tragung der Kosten beantragt hat und dieser mit seinem gesamten Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten dieser Instanz aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten.

Ende der Entscheidung

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