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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 22.03.2006
Aktenzeichen: C-204/04
Rechtsgebiete: EG
Vorschriften:
EG Art. 226 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES
22. März 2006
"Streichung"
- 746 129 -
Parteien:
In der Rechtssache C-204/04
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 7. Mai 2004,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. Yerrell sowie zunächst durch H. Kreppel und dann durch V. Kreuschitz als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch C.-D. Quassowski, A. Tiemann und M. Lumma als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES
nach Anhörung des Generalanwalts L. A. Geelhoed
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat dem Gerichtshof mit am 3. Februar 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schreiben nach Artikel 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und beantragt, die Kosten nach Artikel 69 § 5 der Verfahrensordnung der Bundesrepublik Deutschland aufzuerlegen.
2 Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Gerichtshof mit am 17. Februar 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schreiben mitgeteilt, dass sie von einer weitergehenden Stellungnahme absehe.
3 Nach Artikel 69 § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zur Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.
4 Im vorliegenden Fall waren die Klage und die Klagerücknahme der Kommission auf das Verhalten der Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen, da diese erst nach der Klageerhebung durch die Kommission die Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erlassen hat.
Kostenentscheidung:
5 Die Kosten sind daher der Bundesrepublik Deutschland aufzuerlegen.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofes beschlossen:
1. Die Rechtssache C-204/04 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
Luxemburg, den 22. März 2006
Ende der Entscheidung
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