Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 19.01.2005
Aktenzeichen: C-206/03
Rechtsgebiete: EG-Vertrag, Verordnung Nr. 2658/87, Verordnung Nr. 2913/92


Vorschriften:

EG-Vertrag Art. 10
Verordnung Nr. 2658/87 Anhang I
Verordnung Nr. 2913/92 Art. 12 Abs. 5
Verordnung Nr. 2913/92 Art. 243
Verordnung Nr. 2913/92 Art. 244
Verordnung Nr. 2913/92 Art. 245
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Beschluss des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 19. Januar 2005. - Commissioners of Customs & Excise gegen SmithKline Beecham plc. - Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court of Justice (England and Wales), Chancery Division - Vereinigtes Königreich. - Article 104, paragraphe 3, du règlement de procédure - Tarif douanier commun - Positions tarifaires - Patchs à la nicotine - Valeur juridique d'un avis de classement de l'Organisation mondiale des douanes. - Rechtssache C-206/03.

Parteien:

In der Rechtssache C-206/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England and Wales) Chancery Division (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 7. Dezember 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Mai 2003, in dem Verfahren

Commissioners of Customs & Excise

gegen

SmithKline Beecham plc

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric sowie der Richter K. Schiemann, E. Juhász und E. Levits,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: R. Grass,

nach Unterrichtung des vorlegenden Gerichts über die Absicht des Gerichtshofes, gemäß Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

nachdem den in Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft zwei Fragen nach der Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2086/97 der Kommission vom 4. November 1997 (ABl. L 312, S. 1) geänderten Fassung und des Artikels 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 (ABl. L 17, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex).

2. Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Commissioners of Customs and Excise und der SmithKline Beecham plc (im Folgenden: SmithKline) wegen der Tarifierung von Nikotinpflastern, die ihren Verwendern helfen sollen, mit dem Rauchen aufzuhören.

Rechtlicher Rahmen

Internationale Regelung

3. Mit am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenem internationalem Übereinkommen wurde für den Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (im Folgenden: WZO), ein harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren geschaffen (im Folgenden: Harmonisiertes System der WZO).

4. Dieses Übereinkommen und das dazugehörige Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 wurden mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 im Namen der Gemeinschaft genehmigt (ABl. L 198, S. 1).

5. Das Harmonisierte System der WZO diente als Grundlage für die Aufstellung der KN durch den Gemeinschaftsgesetzgeber. Die KN übernimmt daraus die Positionen und die sechsstelligen Unterpositionen; lediglich die siebte und die achte Stelle, die Unterteilungen bilden, sind nur in der KN enthalten.

Gemeinschaftsregelung

Materielle Vorschriften

6. Die KN ist in Titel, Abschnitte und Kapitel aufgeteilt.

7. In ihrem Titel I enthält die KN allgemeine Vorschriften für ihre Auslegung.

8. In der Allgemeinen Vorschrift 1 heißt es: Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

9. Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Positionen in Betracht, geht nach der Allgemeinen Vorschrift 3a die Position mit der genaueren Warenbezeichnung... den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor.

10. Titel II Abschnitt VI Kapitel 30 der KN umfasst Pharmazeutische Erzeugnisse und Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie.

11. In Kapitel 30 der KN erfasst die Position 3004 Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf.

12. Die Position 3824 des Kapitels 38 der KN enthält Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen.

13. Laut Anmerkung 1 zu Kapitel 38 der NK gehören zu diesem Kapitel... nicht:... Arzneiwaren.

Verfahrensvorschriften

14. Gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Zollkodex erteilen die Zollbehörden [auf schriftlichen Antrag] nach Modalitäten, die im Wege des Ausschussverfahrens festgelegt werden, verbindliche Zolltarifauskünfte...

15. Artikel 12 Absatz 5 des Zollkodex sieht vor:

Eine verbindliche Auskunft wird ungültig, wenn

a) bei zolltariflichen Fragen:

i) sie aufgrund des Erlasses einer Verordnung dem damit gesetzten Recht nicht mehr entspricht;

ii) sie mit der Auslegung einer Nomenklatur im Sinne von Artikel 20 Absatz 6 nicht mehr vereinbar ist,

- entweder auf Gemeinschaftsebene aufgrund einer Änderung der Erläuterungen der Kombinierten Nomenklatur oder eines Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

- oder auf internationaler Ebene aufgrund eines Tarifavis der 1952 unter der Bezeichnung Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens errichteten [WZO] oder einer von dieser erlassenen Änderung der Erläuterungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren;

iii) sie nach Artikel 9 widerrufen oder geändert wird und unter der Voraussetzung, dass der Berechtigte davon in Kenntnis gesetzt worden ist.

Der Zeitpunkt, zu dem eine verbindliche Auskunft ungültig wird, ist in den unter den Ziffern i) und ii) vorgesehenen Fällen das Datum der Veröffentlichung der genannten Maßnahmen oder bei auf internationaler Ebene erlassenen Maßnahmen das Datum der Veröffentlichung einer Mitteilung der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C;

...

16. In Artikel 243 des Zollkodex heißt es:

(1) Jede Person kann einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen.

...

(2) Ein Rechtsbehelf kann eingelegt werden:

a) auf einer ersten Stufe bei der von den Mitgliedstaaten dafür bestimmten Zollbehörde;

b) auf einer zweiten Stufe bei einer unabhängigen Instanz; dabei kann es sich nach dem geltenden Recht der Mitgliedstaaten um ein Gericht oder eine gleichwertige spezielle Stelle handeln.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

17. SmithKline führt Nikotinpflaster ein, die unter dem Namen Niquitin CQ vermarktet werden und die zur Applikation auf den Körper bestimmt sind, um Nikotin mit kontrollierter Geschwindigkeit durch die Haut in den Körper abzugeben. Sie werden einzeln in versiegelte Schutzhüllen verpackt und zum Verkauf in Wochenpackungen mit Beipackzettel abgepackt. Die Pflaster werden im Rahmen einer Nikotinersatztherapie verwendet, die den Betroffenen durch Verminderung der Entzugserscheinungen dabei helfen soll, mit dem Rauchen aufzuhören.

18. Am 8. Oktober 1998 beantragte SmithKline bei den Commissioners of Customs and Excise eine verbindliche Zolltarifauskunft für das im Ausgangsverfahren streitige Erzeugnis.

19. Am 11. Oktober 1998 erteilten die Commissioners of Customs and Excise eine verbindliche Zolltarifauskunft, mit der das Erzeugnis in die Tarifposition 3824 der KN eingereiht wurde (im Folgenden: streitige Entscheidung).

20. SmithKline hielt diese Einreihung für falsch, da die Nikotinpflaster in die Position 3004 der KN einzureihen seien, und legte deshalb gegen die streitige Entscheidung einen Rechtsbehelf beim VAT and Duties Tribunal (Vereinigtes Königreich) ein, das die Entscheidung aufhob. Die Commissioners of Customs and Excise waren der Ansicht, dass die in ihrer Entscheidung vorgenommene Einreihung zutreffend sei, und legten infolgedessen Rechtsmittel gegen die Entscheidung des VAT and Duties Tribunal beim High Court of Justice (England and Wales) Chancery Division ein.

21. Der High Court hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist die Position 3004 [der KN] dahin auszulegen, dass darin auch ein Erzeugnis in Form eines Nikotinpflasters einzureihen ist, das zur Unterstützung des Versuchs verwendet werden soll, mit dem Rauchen aufzuhören, und aus einem Heftpflaster besteht, das in einer Aluminiumfolie angeboten wird und Nikotin enthält, das durch die Haut aufgenommen wird?

2. Ist Artikel 12 Absatz 5 des Zollkodex für den Fall, dass

a) eine Zollbehörde eines Mitgliedstaats eine verbindliche Zolltarifauskunft gemäß Artikel 12 des Zollkodex für ein Erzeugnis erteilt hat,

b) die betreffende verbindliche Zolltarifauskunft einem Tarifavis entspricht, der zuvor von der [WZO] veröffentlicht worden ist und auf den in der Mitteilung der Kommission nach Artikel 12 Absatz 5 des Zollkodex verwiesen wird,

c) der Importeur gemäß Artikel 243 des Zollkodex einen Rechtsbehelf bei einem nationalen Gericht einlegt und

d) das Gericht nicht mit dem Tarifavis einverstanden ist,

dahin auszulegen, dass das Gericht danach die Entscheidung der Zollbehörde aufheben muss oder kann, ohne dass es die mit dem Tarifavis der [WZO] unvereinbare verbindliche Zolltarifauskunft ersetzt, sondern nur feststellt, dass das Erzeugnis richtigerweise anders als gemäß diesem Avis einzureihen ist?

Zu den Vorlagefragen

22. Da die Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts eindeutig aus der Rechtsprechung hergeleitet werden kann und keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, hat der Gerichtshof nach Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung beschlossen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden.

23. Vor der Beantwortung der ersten Vorlagefrage ist jedoch noch eine Frage zu klären, die ihr zugrunde liegt, und zwar die nach der rechtlichen Bedeutung, die im Rahmen der Einreihung eines Erzeugnisses in die KN einem Tarifavis der WZO über die Einreihung dieses Erzeugnisses in das Harmonisierte System der WZO beizumessen ist. Wäre ein solcher Tarifavis der WZO verbindlich, so wäre das im Ausgangsverfahren streitige Erzeugnis nämlich ohne weiteres gemäß diesem Avis einzureichen.

Zur rechtlichen Bedeutung eines Tarifavis der WZO im Rahmen der Einreihung eines Erzeugnisses in die KN

24. Tarifavise der WZO sind für die vertragschließenden Teile nicht verbindlich, stellen aber wichtige Auslegungshilfen dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 1975 in der Rechtssache 38/75, Nederlandse Spoorwegen, Slg. 1975, 1439, Randnr. 24). Sie sind unbeachtlich, wenn ihre Auslegung mit dem Wortlaut der fraglichen Position der KN unvereinbar erscheint oder wenn sie sich offensichtlich nicht mehr im Rahmen des der WZO eingeräumten Ermessens halten (vgl. in diesem Sinne Urteil Nederlandse Spoorwegen, Randnr. 25).

25. Ebenso sind nach ständiger Rechtsprechung die von der WZO ausgearbeiteten Erläuterungen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (vgl. u. a. Urteile vom 6. November 1997 in der Rechtssache C201/96, LTM, Slg. 1997, I6147, Randnr. 17, vom 12. März 1998 in der Rechtssache C270/96, Laboratoires Sarget, Slg. 1998, I1121, Randnr. 16, vom 10. Dezember 1998 in der Rechtssache C328/97, GlobSped, Slg. 1998, I8357, Randnr. 26, vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C280/97, ROSE Elektrotechnik, Slg. 1999, I689, Randnr. 16, und vom 28. April 1999 in der Rechtssache C405/97, Mövenpick Deutschland, Slg. 1999, I2397, Randnr. 18).

26. Da die Rechtsprechung nicht zwischen dem Auslegungswert der Tarifavise der WZO und dem der von ihr ausgearbeiteten Erläuterungen unterscheidet (vgl. u. a. Urteile vom 8. Dezember 1970 in der Rechtssache 14/70, Bakels, Slg. 1970, 1001, Randnr. 11, vom 14. Juli 1971 in der Rechtssache 12/71, Henck, Slg. 1971, 743, Randnr. 7, vom 14. Juli 1971 in der Rechtssache 13/71, Henck, Slg. 1971, 767, Randnr. 7, vom 14. Juli 1971 in der Rechtssache 14/71, Henck, Slg. 1971, 779, Randnr. 3, vom 15. Dezember 1971 in der Rechtssache 77/71, GervaisDanone, Slg. 1971, 1127, Randnr. 5, und vom 23. Oktober 1975 in der Rechtssache 35/75, Matisa, Slg. 1975, 1205, Randnr. 2), ist festzustellen, dass die Tarifavise der WZO, mit denen eine Ware in das Harmonisierte System der WZO eingereiht wird, ebenso wie die Erläuterungen im Rahmen der Einreihung dieses Erzeugnisses in die KN ein Hilfsmittel darstellen, das für die Auslegung der einzelnen Positionen der KN wichtig, aber nicht rechtsverbindlich ist.

27. Im Übrigen heißt es im Gegensatz zu dem, was das Vereinigte Königreich vorträgt, in Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii zweiter Gedankenstrich des Zollkodex nicht, dass im Rahmen der Einreihung eines Erzeugnisses in die KN die Tarifavise rechtsverbindlich sind. Diese Bestimmung regelt nur die besonderen Auswirkungen eines neuen Tarifavis der WZO auf eine bestehende verbindliche Zolltarifauskunft.

28. Für di e Einreihung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erzeugnisses in die KN hat ein Avis der WZO über die Einreihung dieses Erzeugnisses in das Harmonisierte System der WZO folglich keine Rechtsverbindlichkeit und stellt nur ein Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen der KN dar. Verstößt ein solcher Tarifavis gegen den Wortlaut der KNPosition, so ist er demnach unbeachtlich.

Zur ersten Frage: Die Tarifierung

29. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Erzeugnisse wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Nikotinpflaster unter die Position 3004 oder die Position 3824 der KN fallen.

30. Nach ständiger Rechtsprechung ist im Interesse der Rechtssicherheit und der Erleichterung der Kontrollen das entscheidende Kriterium für die Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Position der KN festgelegt sind (vgl. Urteile vom 17. März 1983 in der Rechtssache 175/82, Dinter, Slg. 1983, 969, Randnr. 10, vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C459/93, Thyssen Haniel Logistic, Slg. 1995, I1381, Randnr. 8, vom 14. Dezember 1995 in den Rechtssachen C106/94 und C139/94, Colin und Dupré, Slg. 1995, I4759, Randnr. 22, und LTM, Randnr. 17).

31. Was die Position 3004 der KN angeht, so hat der Gerichtshof entschieden, dass Arzneiwaren im Sinne dieser Position Erzeugnisse sind, die genau umschriebene therapeutische oder prophylaktische Eigenschaften aufweisen und deren Wirkungen auf ganz bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 1993 in der Rechtssache C177/91, Bioforce, Slg. 1993, I45, Randnr. 12, vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C405/95, Bioforce, Slg. 1997, I2581, Randnr. 18, Laboratoires Sarget, Randnr. 28, und Glob Sped, Randnrn. 29 und 30).

32. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass solche Erzeugnisse in den Mitgliedstaaten, in denen sie in den Verkehr gebracht werden, auf dem Markt als Arzneimittel zugelassen sind, zwar, wie sich insbesondere aus dem Punkt Allgemeines in Kapitel 30 der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 1998 veröffentlichten Mitteilung Erläuterungen zur kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 287, S. 1) ergibt, nicht entscheidend für ihre Einreihung in dieses Kapitel; dieser Umstand kann aber ein zusätzliches Indiz dafür sein, dass die Erzeugnisse die in der Position 3004 der KN festgelegten objektiven Merkmale und Eigenschaften aufweisen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 1997, Bioforce, Randnr. 16, und LTM, Randnrn. 23 bis 26).

33. Was die Tatsache betrifft, dass derartige Erzeugnisse als Arzneimittel dargeboten oder nur in Apotheken vertrieben werden, so ist darauf hinzuweisen, dass sich weder der Wortlaut der Position 3004 noch die Anmerkungen zu Kapitel 30 der KN für die Tarifierung von Erzeugnissen nach diesem Kapitel auf die Darbietung oder die Verkaufsstätten dieser Erzeugnisse beziehen. Selbst wenn solche Faktoren als relevant angesehen werden könnten, so hätten sie daher doch keine entscheidende Bedeutung für die Einreihung der Erzeugnisse in die KN (vgl. in diesem Sinne Urteil LTM, Randnr. 28).

34. Dass solche Erzeugnisse dosiert dargeboten werden oder für den Einzelverkauf aufgemacht sind, stellt dagegen, wie schon aus dem Wortlaut der Position 3004 hervorgeht, eine Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung dar.

35. Demnach ist festzustellen, dass für die Einreihung in die KN nach den Informationen, über die der Gerichtshof verfügt, Erzeugnisse wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Nikotinpflaster als Arzneiwaren im Sinne der Position 3004 anzusehen sind.

36. Den Akten und besonders den wissenschaftlichen Berichten und Gutachten, auf die sich SmithKline bezogen hat, ist nämlich zu entnehmen, dass diese Pflaster genau umschriebene therapeutische und prophylaktische Eigenschaften aufweisen, deren Wirkungen auf ganz bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert sind.

37. Zum einen stellen sie eine anerkannte Behandlung der Nikotin (oder Tabak)Abhängigkeit und der mit dieser Abhängigkeit verbundenen Entzugserscheinungen dar.

38. Zum anderen trägt die Verwendung dieser Pflaster dadurch, dass sie den Betroffenen hilft, mit dem Rauchen aufzuhören, dazu bei, den mit dem Tabakkonsum verbundenen Risiken und Krankheiten vorzubeugen, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen und in ihrer Antwort auf eine nach Artikel 54a der Verfahrensordnung des Gerichtshofes gestellte Frage u. a. ausgeführt hat.

39. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Nikotinpflaster in einzelnen Aluminiumfolien aufgemacht und zum Verkauf in Wochenpackungen mit Beipackzettel abgepackt sind.

40. Unter diesen Umständen kann dem Vorbringen der Regierung des Vereinigten Königreichs nicht gefolgt werden, mit dem diese dem fraglichen Erzeugnis die Eigenschaft einer Arzneiware im Sinne der Position 3004 der KN absprechen will.

41. Was das Argument angeht, dass die Nikotinpflaster keine genau umschriebenen therapeutischen oder prophylaktischen Eigenschaften hätten, weil mit ihnen dieselbe Substanz, nämlich Nikotin, verabreicht werde, die auch zur Abhängigkeit führe, so kann dieser Umstand allein nicht der Qualifizierung des fraglichen Erzeugnisses als Arzneiware im Sinne der Position 3004 der KN entgegenstehen.

42. Den Akten ist nämlich zu entnehmen, dass Nikotin, das mit Hilfe der Pflaster im Rahmen der Ersatztherapie verabreicht wird, andere Wirkungen hat als die, die mit dem Nikotin, das beim Tabakkonsum aufgenommen wird, verbunden sind. Da die Wirkungen des Nikotins von seiner Zufuhrgeschwindigkeit abhängen und diese Geschwindigkeit sehr viel höher ist, wenn das Nikotin inhaliert und von den Lungen absorbiert wird, als wenn es über die Haut aufgenommen wird, können solche Pflaster die Tabakabhängigkeit wirksam verringern.

43. Im Übrigen beruht, wie SmithKline hervorgehoben hat, auch das Prinzip der Impfung auf der Verabreichung einer geringeren Dosis desselben Mikroorganismus, der die Krankheit, die mit dem Impfstoff verhütet werden soll, verursacht hat.

44. Was das Argument angeht, dass die Nikotin (oder Tabak)Abhängigkeit nicht als Krankheit betrachtet werden könne, weil zum Zeitpunkt der maßgebenden Ereignisse die Schädlichkeit dieser Abhängigkeit nicht als solche im Gemeinschaftsrecht anerkannt gewesen sei, so ist festzustellen, dass es für die Einreihung eines Erzeugnisses in die Position 3004 der KN nicht von entscheidender Bedeutung ist, ob eine Krankheit in einem anderen Gemeinschaftstext als dem anerkannt wird, der sich auf die Einreihung in die KN bezieht.

45. Zu dem Argument, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3565/88 der Kommission vom 16. November 1988 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 311, S. 25) Nikotinkaugummis nicht in die Position 3004, sondern in die Position 2106 einreihe, ist zu bemerken, dass diese Einreihung keinen Einfluss auf die Einreihung eines andersartigen Erzeugnisses wie die Nikotinpflaster haben kann.

46. Was das Argument betrifft, dass die WZO beschlossen habe, Nikotinpflaster in die Position 3824 ihres Harmonisierten Systems einzureihen, so ist in Randnummer 28 des vorliegenden Beschlusses festgestellt worden, dass im Rahmen der Einreihung eines Erzeugnisses in die KN die Tarifavise der WZO nicht rechtsverbindlich sind.

47. Nach alledem ist, auch im Hinblick darauf, dass die Position 3004 der KN gegenüber der Position 3824 der KN die Position mit der genaueren Warenbezeichnung ist und außerdem den Anmerkungen zu Kapitel 38 zu entnehmen ist, dass dieses keine Arzneiwaren umfasst, der Einreihung der Nikotinpflaster in die Position 3004 der KN der Vorzug zu geben.

48. Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Nikotinpflaster wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden in die Position 3004 der KN einzureihen sind.

Zur zweiten Frage: Verpflichtung, eine Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht zu beheben (Artikel 10 EG)

49. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, welchen Umfang die Verpflichtung der nationalen Gerichte hat, eine Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht zu beheben.

50. Insbesondere fragt sich das Gericht, ob nach dem Gemeinschaftsrecht ein nationales Gericht eine Entscheidung der zuständigen Zollbehörde aufheben muss oder kann, ohne dass es eine mit einem Tarifavis der WZO unvereinbare verbindliche Zolltarifauskunft ersetzt, sondern nur feststellt, dass das Erzeugnis richtigerweise anders als gemäß diesem Avis einzureihen ist.

51. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 10 EG vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht zu beheben (vgl. u. a. Urteile vom 16. Dezember 1960 in der Rechtssache 6/60, Humblet, Slg. 1960, 1163, 1185, und vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C6/90 und C9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I5357, Randnr. 36). Diese Verpflichtung obliegt im Rahmen seiner Zuständigkeiten jedem Organ des betreffenden Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 1990 in der Rechtssache C8/88, Deutschland/Kommission, Slg. 1990, I2321, Randnr. 13).

52. Somit haben die zuständigen Behörden und die Gerichte eines Mitgliedstaats im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Unvereinbarkeit einer unzutreffenden verbindlichen Zolltarifauskunft behoben wird. Zu diesen besonderen Maßnahmen gehören insbesondere auch die Aufhebung der unzutreffenden verbindlichen Zolltarifauskunft und die Erteilung einer gemeinschaftsrechtskonformen neuen Auskunft.

53. In diesem Zusammenhang richten sich die anwendbaren Verfahrensmodalitäten nach den Artikeln 243 bis 246 des Zollkodex und, hilfsweise, gemäß Artikel 245 des Zollkodex und dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten nach der internen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, sofern sie nicht ungünstiger sind als die, die für gleichartige innerstaatliche Situationen gelten (Grundsatz der Gleichwertigkeit), und sofern sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I4599, Randnr. 12, und vom 16. Mai 2000 in der Rechtssache C78/98, Preston u. a., Slg. 2000, I3201, Randnr. 31).

54. Was das Ausgangsverfahren angeht, so ist ein nationales Gericht für den Fall, dass eine zuständige Behörde eine unzutreffende verbindliche Zolltarifauskunft erteilt hat, verpflichtet, im Rahmen seiner Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Auskunft aufgehoben und eine neue verbindliche Zolltarifauskunft erteilt wird, die dem Gemeinschaftsrecht entspricht.

55. In diesem Kontext richten sich die Modalitäten und Wirkungen der Entscheidungen, die das mit einem Rechtsbehelf befasste nationale Gericht erlässt, innerhalb der durch die Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität gesetzten Grenzen nach dem nationalen Recht.

56. Dazu ist zu bemerken, dass Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer ii zweiter Gedankenstrich des Zollkodex in Anbetracht seines sehr begrenzten Anwendungsbereichs keinen Einfluss auf die Verpflichtung der nationalen Gerichte hat, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit eine unzutreffende verbindliche Zolltarifauskunft aufgehoben und eine neue Auskunft von der zuständigen Zollbehörde erteilt wird. Denn wie in Randnummer 27 des vorliegenden Beschlusses festgestellt, regelt diese Bestimmung nur die besonderen Auswirkungen eines neuen Tarifavis der WZO auf eine bestehende verbindliche Zolltarifauskunft. Folglich ist ein nationales Gericht nicht durch Artikel 12 Absatz 5 des Zollkodex daran gehindert, die Entscheidung einer Zollbehörde aufzuheben, die mit einem Tarifavis der WZO vereinbar ist, und festzustellen, dass ein Erzeugnis anders als gemäß diesem Avis einzureihen ist.

57. Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass ein nationales Gericht für den Fall, dass eine zuständige Behörde eine unzutreffende verbindliche Zolltarifauskunft erteilt hat, nach Artikel 10 EG verpflichtet ist, im Rahmen seiner Zuständigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Auskunft aufgehoben und eine neue verbindliche Zolltarifauskunft erteilt wird, die dem Gemeinschaftsrecht entspricht.

In diesem Kontext richten sich die Modalitäten und Wirkungen der Entscheidungen, die das mit einem Rechtsbehelf befasste nationale Gericht erlässt, innerhalb der durch die Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität gesetzten Grenzen nach dem nationalen Recht.

Ein nationales Gericht ist insoweit nicht durch Artikel 12 Absatz 5 des Zollkodex daran gehindert, die Entscheidung einer Zollbehörde aufzuheben, die zwar mit einem Tarifavis der WZO vereinbar ist, aber gegen die KN verstößt, und festzustellen, dass ein Erzeugnis anders als gemäß diesem Avis einzureihen ist.

Kosten

58. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1. Nikotinpflaster wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden sind in die Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2086/87 der Kommission vom 4. November 1997 geänderten Fassung einzureihen.

2. Hat eine zuständige Behörde eine unzutreffende verbindliche Zolltarifauskunft erteilt, so ist ein nationales Gericht nach Artikel 10 EG verpflichtet, im Rahmen seiner Zuständigkeiten alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Auskunft aufgehoben und eine neue verbindliche Zolltarifauskunft erteilt wird, die dem Gemeinschaftsrecht entspricht.

In diesem Kontext richten sich die Modalitäten und Wirkungen der Entscheidungen, die das mit einem Rechtsbehelf befasste nationale Gericht erlässt, innerhalb der durch die Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität gesetzten Grenzen nach dem nationalen Recht.

Ein nationales Gericht ist insoweit nicht durch Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 82/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung daran gehindert, die Entscheidung einer Zollbehörde aufzuheben, die zwar mit einem Tarifavis der WZO vereinbar ist, aber gegen die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung Nr. 2658/97 in der durch die Verordnung Nr. 2086/97 geänderten Fassung verstößt, und festzustellen, dass ein Erzeugnis anders als gemäß diesem Avis einzureihen ist.

Ende der Entscheidung

Zurück