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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.10.2002
Aktenzeichen: C-208/01
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1294/96/EWG


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1294/96/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 12 der Verordnung Nr. 1294/96 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 822/87 betreffend die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinbaus ist in dem Sinne auszulegen, dass

- der Begriff der höheren Gewalt dort nicht nur die absolute Unmöglichkeit, sondern auch vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängige ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände erfasst, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können;

- dem Wirtschaftsteilnehmer der Beweis obliegt, dass die Voraussetzungen höherer Gewalt vorliegen, und es Sache des nationalen Gerichts ist, den vorgebrachten Sachverhalt zu überprüfen und zu entscheiden, ob der Wirtschaftsteilnehmer in Anbetracht der Umstände alle erforderliche Sorgfalt aufgewandt hat, um die in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Meldefristen einzuhalten;

- der plötzliche Tod des einzigen Geschäftsführers eines Familienbetriebs in der Form einer Gütergemeinschaft (comunidad de bienes"), deren Mitglieder nahe Familienangehörige waren, grundsätzlich als höhere Gewalt angesehen werden kann.

( vgl. Randnr. 23 und Tenor )


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 17. Oktober 2002. - Isabel Parras Medina und Adelina Parras Medina gegen Consejería de Agricultura y Medio Ambiente de la Junta de Comunidades de Castilla-La Mancha. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha - Spanien. - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktordnung - Weinbausektor - Verordnung (EG) Nr. 1294/96 - Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen - Nichteinhaltung der Meldefristen durch einen Betrieb - Tod des Geschäftsführers des Betriebes - Höhere Gewalt. - Rechtssache C-208/01.

Parteien:

In der Rechtssache C-208/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunal Superior de Justicia Castilla-La Mancha (Spanien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Isabel Parras Medina,

Adelina Parras Medina

gegen

Consejería de Agricultura y Medio Ambiente de la Junta de Comunidades de Castilla-La Mancha

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 1294/96 der Kommission vom 4. Juli 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates betreffend die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinbaus (ABl. L 166, S. 14)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter P. Jann (Berichterstatter) und A. Rosas,

Generalanwalt: C. Stix-Hackl

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Isabel und Adelina Parras Medina durch M. C. Díez Valero, als Prozessvertreterin,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch S. Pardo Quintillán als Bevollmächtigte,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 28. Mai 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Tribunal Superior de Justicia Castilla-La Mancha hat mit Beschluss vom 3. April 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Mai 2001, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 1294/96 der Kommission vom 4. Juli 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates betreffend die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinbaus (ABl. L 166, S. 14) gestellt.

2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Isabel und Adelina Parras Medina und der Consejería de Agricultura y Medio Ambiente de la Junta de Comunidades de Castilla-La Mancha (im Folgenden: Consejería de Agricultura) über deren Beschluss, die an das Weinbauunternehmen Herederos de Damián Parras CB zu zahlenden Beträge wegen einer Überschreitung der Frist für die Vorlage der Bestandsmeldung nach der Verordnung Nr. 1294/96 zu kürzen.

Rechtlicher Rahmen

3 Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 84, S. 1) sieht vor, dass die Most- und Weinerzeuger jedes Jahr die Erzeugnismengen der letzten Ernte melden. Außerdem melden die Most- und Weinerzeuger sowie der Handel, mit Ausnahme des Einzelhandels, die Bestände, über die sie am Ende des Wirtschaftsjahres verfügen.

4 Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1294/96 erlegt den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 822/87 die Verpflichtung auf, den zuständigen nationalen Behörden jedes Jahr eine Meldung über ihre Bestände an konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem konzentriertem Traubenmost und Wein vom 31. August" vorzulegen.

5 Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1294/96 sieht vor, dass diese Meldung über die Bestände vom 31. August... bis spätestens 7. September" abzugeben ist.

6 Artikel 12 der Verordnung Nr. 1294/96 regelt die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der Frist für die Vorlage dieser Meldung näher. Er bestimmt:

Die zur Ernte-, Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Absatz- oder Bestandsmeldung verpflichteten Personen, die ihre Meldungen bis zu den in Artikel 11 genannten Terminen nicht vorlegen, sind von den Maßnahmen nach den Artikeln 32, 38, 41, 45 und 46 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 im laufenden und folgenden Wirtschaftsjahr ausgeschlossen, Fälle höherer Gewalt ausgenommen.

Beträgt die Fristüberschreitung höchstens fünf bzw. zehn Arbeitstage, so wird jedoch nur eine Kürzung der für das laufende Wirtschaftsjahr fälligen Zahlungen um 15 % bzw. um 30 % vorgenommen."

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

7 Das vorlegende Gericht hat in seinem Beschluss erläutert, dass es seinen Fragen den von den Klägerinnen vorgebrachten Sachverhalt zugrunde lege. Dieser Sachverhalt ist folgender:

8 Die Firma Herederos de Damián Parras CB ist ein weinproduzierendes Familienunternehmen in der Form der Gütergemeinschaft (comunidad de bienes"), dessen Geschäftsführer Antonio Moreno López, der Ehemann der Klägerin Adelina XX Medina, war.

9 Am 28. Juli 1997 verstarb Moreno López unerwartet.

10 Die Bestandsmeldung, die nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1294/96 bis spätestens 7. September 1997 hätte erfolgen müssen, wurde am 17. September 1997 abgegeben.

11 Mit Entscheidung vom 27. Oktober 1997 kürzte die Delegación Provincial de Ciudad Real auf der Grundlage von Artikel 12 der Verordnung Nr. 1294/96 die Beträge, auf die die Firma Herederos de Damián Parras CB für das betreffende Wirtschaftsjahr Anspruch hatte, um 30 %.

12 Mit Beschluss vom 17. Dezember 1997 wies die Consejería de Agricultura den Verwaltungsrechtsbehelf der Klägerinnen zurück.

13 Das mit einer Klage der Klägerinnen befasste Tribunal Superior de Justicia Castilla-La Mancha, das nach der Auslegung der anwendbaren Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts fragt, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Muss der Begriff der höheren Gewalt in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1294/96 vom 4. Juli 1996 in der Weise weit verstanden werden, dass unter ihn auch unvorhersehbare bedeutende Ereignisse fallen, die, wie im vorliegenden Beschluss dargestellt, das Vorliegen von Fahrlässigkeit bei der Einhaltung der genannten Frist ausschließen können?

2. Sollte es zur Beantwortung der vorstehenden Frage erforderlich sein: Haben die Folgen des genannten Artikels 12 Sanktions- oder Strafcharakter, und würde dies in einem solchen Fall die Notwendigkeit einer weiten Auslegung des Begriffs der höheren Gewalt stützen?

Zur ersten Frage

14 Mit seiner ersten Frage fragt das vorlegende Gericht, unter welchen Voraussetzungen ein Fall höherer Gewalt im Sinne von Artikel 12 der Verordnung Nr. 1294/96 mit der Folge anzunehmen ist, dass die dort vorgesehenen Rechtsfolgen der Nichterfuellung der in dieser Verordnung vorgesehenen Meldepflichten nicht eintreten.

15 Die Klägerinnen und die Kommission zitieren u. a. die Urteile vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-12/92 (Huygen u. a., Slg. 1993, I-6381, Randnr. 30) und vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-263/97 (First City Trading u. a., Slg. 1998, I-5537, Randnr. 41) und erinnern daran, dass der Begriff der höheren Gewalt nach ständiger Rechtsprechung auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Gemeinschaftsrechts nicht den gleichen Inhalt habe, seine Bedeutung vielmehr daher anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen sei, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten solle.

16 Die Klägerinnen tragen vor, dass der Begriff der höheren Gewalt wegen des rechtlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens flexibler verstanden und mit unvorhergesehenen und unausweichlichen Umständen, wie dem plötzlichen Tod einer Person, gleichgestellt werden müsse, die Fahrlässigkeit bei der Einhaltung einer rein formalen Verpflichtung ausschließen könnten.

17 Die Kommission macht geltend, dass der Begriff der höheren Gewalt im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Regelung ausgelegt werden müsse. Es seien ein objektives Element, das geltend gemachte Ereignis, und ein subjektives Element, das Verhalten des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers, zu berücksichtigen. Unter beiden Aspekten könne das unerwartete Versterben des einzigen Geschäftsführers eines Familienbetriebs höhere Gewalt darstellen.

18 Im Bereich der Agrarverordnungen berücksichtigt der Begriff der höheren Gewalt die Eigenart der öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern und der nationalen Verwaltung sowie Sinn und Zweck dieser Regelung (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juli 1968 in der Rechtssache 4/68, Schwarzwaldmilch, Slg. 1968, 549, 562, vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 11/70, Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125, Randnr. 23, und in der Rechtssache 25/70, Köster, Slg. 1970, 1161, Randnr. 38, sowie vom 13. Oktober 1993 in der Rechtssache C-124/92, An Bord Bainne Co-operative Ltd und Compagnie Inter-Agra SA, Slg. 1993, I-5061, Randnr. 11).

19 Nach ständiger Rechtsprechung erfasst der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen nicht nur die absolute Unmöglichkeit, sondern ist im Sinne von vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. insbesondere Urteile Schwarzwaldmilch, 563, Internationale Handelsgesellschaft, Randnr. 23, Köster, Randnr. 38, An Bord Bainne Co-operative Ltd und Compagnie Inter-Agra SA, Randnr. 11, Huygen u. a., Randnr. 31, und vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-347/93, Boterlux, Slg. 1994, I-3933, Randnr. 34).

20 Demgemäß kann der plötzliche Tod des einzigen Geschäftsführers eines Familienbetriebs in der Form einer Gütergemeinschaft (comunidad de bienes"), deren Mitglieder nahe Familienangehörige waren, grundsätzlich als ein vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängiger ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstand angesehen werden, dessen Folgen von den Mitgliedern der Gütergemeinschaft wegen ihrer persönlichen Betroffenheit und der komplexen Rechtslage, in der sie sich aufgrund der erforderlichen Reorganisation des Betriebes befanden, nicht vermieden werden konnten.

21 Dabei obliegt dem Wirtschaftsteilnehmer der Beweis, dass die Voraussetzungen höherer Gewalt vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Schwarzwaldmilch, 563).

22 Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, den von den Klägerinnen vorgebrachten Sachverhalt zu überprüfen und zu entscheiden, ob sie in Anbetracht der Umstände alle erforderliche Sorgfalt aufgewandt haben, um die in der Verordnung Nr. 1294/96 vorgesehene Frist für die Vorlage der Bestandsmeldung einzuhalten.

23 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 12 der Verordnung Nr. 1294/96 in dem Sinne auszulegen ist, dass

- der Begriff der höheren Gewalt dort nicht nur die absolute Unmöglichkeit, sondern auch vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängige ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände erfasst, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können;

- dem Wirtschaftsteilnehmer der Beweis obliegt, dass die Voraussetzungen höherer Gewalt vorliegen, und es Sache des nationalen Gerichts ist, den vorgebrachten Sachverhalt zu überprüfen und zu entscheiden, ob der Wirtschaftsteilnehmer in Anbetracht der Umstände alle erforderliche Sorgfalt aufgewandt hat, um die in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Meldefristen einzuhalten;

- der plötzliche Tod des einzigen Geschäftsführers eines Familienbetriebs in der Form einer Gütergemeinschaft (comunidad de bienes"), deren Mitglieder nahe Familienangehörige waren, grundsätzlich als höhere Gewalt angesehen werden kann.

Zur zweiten Frage

24 Diese Frage ist nur für den Fall gestellt worden, dass es für die Feststellung der Voraussetzungen höherer Gewalt erforderlich wäre, die in Artikel 12 der Verordnung Nr. 1294/96 vorgesehene Kürzung des finanziellen Zuschusses rechtlich zu qualifizieren.

25 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die rechtliche Qualifizierung für die Frage der höheren Gewalt ohne Belang ist.

26 Daher bedarf die zweite Frage keiner Antwort.

Kostenentscheidung:

Kosten

27 Die Auslagen der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

auf die ihm vom Tribunal Superior de Justicia Castilla-La Mancha mit Beschluss 3. April 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1294/96 der Kommission vom 4. Juli 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates betreffend die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinbaus ist in dem Sinne auszulegen, dass

- der Begriff der höheren Gewalt dort nicht nur die absolute Unmöglichkeit, sondern auch vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängige ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände erfasst, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können;

- dem Wirtschaftsteilnehmer der Beweis obliegt, dass die Voraussetzungen höherer Gewalt vorliegen, und es Sache des nationalen Gerichts ist, den vorgebrachten Sachverhalt zu überprüfen und zu entscheiden, ob der Wirtschaftsteilnehmer in Anbetracht der Umstände alle erforderliche Sorgfalt aufgewandt hat, um die in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Meldefristen einzuhalten;

- der plötzliche Tod des einzigen Geschäftsführers eines Familienbetriebs in der Form einer Gütergemeinschaft (comunidad de bienes"), deren Mitglieder nahe Familienangehörige waren, grundsätzlich als höhere Gewalt angesehen werden kann.

Ende der Entscheidung

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