Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 27.11.2001
Aktenzeichen: C-208/99
Rechtsgebiete: EGV, Verordnung (EWG) Nr. 4256/88, Verordnung (EWG) Nr. 2052/88, Verfahrensordnung


Vorschriften:

EGV Art. 230
EGV Art. 256
Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 Art. 8
Verordnung (EWG) Nr. 2052/88
Verfahrensordnung Art. 92 § 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Die von einem Mitgliedstaat wegen seiner Bezeichnung, neben den betroffenen Unternehmen, als Adressat von Entscheidungen der Kommission über die Streichung von Zuschüssen des EAGFL erhobene Nichtigkeitsklage ist im vorliegenden Fall als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

Ein Rechtsakt der Kommission kann nämlich nur dann mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden, wenn er Rechtswirkungen erzeugen soll, die allerdings in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat eine solche Klage erheben will, nicht für diesen selbst eintreten müssen. Die Bezeichnung des Mitgliedstaats als Adressat der genannten Entscheidungen hat aber offensichtlich keine eigenständige rechtliche Wirkung. Zum einen ergeben sich die Verpflichtungen des Mitgliedstaats hinsichtlich der möglichen Zwangsvollstreckung der fraglichen Entscheidungen und der Erteilung der Vollstreckungsklausel nämlich unmittelbar aus Artikel 192 EG-Vertrag (jetzt Artikel 256 EG) und sind nicht durch seine Bezeichnung als Adressat dieser Entscheidungen bedingt. Zum anderen berühren diese nicht die Frage einer möglichen Haftung oder möglicher Verpflichtungen des Mitgliedstaats aufgrund der Artikel 23 und 24 der Verordnung Nr. 4253/88 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits in der durch die Verordnung Nr. 2082/93 geänderten Fassung, die Regelungen zur Finanzkontrolle und zur Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligungen enthalten.

( vgl. Randnrn. 24-28 )


Beschluss des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 27. November 2001. - Portugiesische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL, Abteilung Ausrichtung - Entscheidung der Kommission über die Streichung von gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 gewährten finanziellen Beteiligungen - Klage auf teilweise Nichtigerklärung hinsichtlich der Bezeichnung eines Mitgliedstaates als Adressaten - Offensichtliche Unzulässigkeit. - Rechtssache C-208/99.

Parteien:

In der Rechtssache C-208/99

Portugiesische Republik, vertreten durch L. Fernandes, Â. Cortesão de Seiça Neves und P. Fragão als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A. M. Alves Vieira und P. Oliver als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission Nrn. C (1999) 543, C (1999) 544 und C (1999) 545 vom 4. März 1999, mit denen die den Unternehmen Belgravia Lda, Floreurop - Produtos Florestais Lda und Ordinal - Gestão de Investimentos Lda gewährten Zuschüsse des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, gestrichen wurden,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin F. Macken, der Richterin N. Colneric sowie der Richter C. Gulmann , J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und V. Skouris,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung des Generalanwalts,

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Die Portugiesische Republik hat mit am 1. Juni 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangener Klageschrift gemäß Artikel 230 EG Klage erhoben auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidungen der Kommission Nrn. C (1999) 543, C (1999) 544 und C (1999) 545 vom 4. März 1999, mit denen die den Unternehmen Belgravia Lda, Floreurop - Produtos Florestais Lda und Ordinal - Gestão de Investimentos Lda gewährten Zuschüsse des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, gestrichen wurden (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen).

2 Die Klage der Portugiesischen Republik ist auf die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen gerichtet, soweit sie darin neben den betroffenen Unternehmen als Adressatin bezeichnet wird.

Der rechtliche Rahmen

Das Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 192 EG-Vertrag (jetzt Artikel 256 EG) bestimmt:

Die Entscheidungen des Rates oder der Kommission, die eine Zahlung auferlegen, sind vollstreckbare Titel; dies gilt nicht gegenüber Staaten.

Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der staatlichen Behörde erteilt, welche die Regierung jedes Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der Kommission und dem Gerichtshof benennt.

Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfuellt, so kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.

Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofes ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die einzelstaatlichen Rechtsprechungsorgane zuständig."

4 Die Aufgaben und Interventionsformen des EAGFL wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9) und die Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, (ABl. L 374, S. 25) festgelegt. Diese Verordnungen wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 5) und die Verordnung (EWG) Nr. 2085/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 44) geändert. Die Interventionen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, haben insbesondere die Stärkung und Umgestaltung der Agrarstrukturen sowie die Umstellung der Agrarproduktion und Förderung der Entwicklung komplementärer Tätigkeiten für die Landwirte zum Ziel.

5 Die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20) geänderten Fassung enthält in den Artikeln 23 und 24 des Titels VI über die Finanzvorschriften Regelungen zur Finanzkontrolle und zur Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligungen.

Das nationale Recht

6 Das portugiesische Gesetz Nr. 104/88 vom 31. August 1988 (Diário da República, Reihe I, Nr. 201 vom 31. August 1988) wurde zur Durchführung des Artikels 192 EG-Vertrag erlassen. Es bestimmt:

Artikel 1

Die Prüfung der Echtheit der Dokumente, die der Vollstreckung von Entscheidungen in Portugal dienen, die vollstreckbare Titel und aufgrund der Verträge zur Errichtung der Europäischen Gemeinschaften und des Abkommens über gemeinsame Organe für diese Gemeinschaften erlassen worden sind und aus denen gemäß den Verträgen die Zwangsvollstreckung möglich ist, obliegt dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten.

Artikel 2

1. Die Dokumente, die gemäß dem vorangehenden Artikel geprüft und für echt befunden worden sind, werden vom Ministerium der Justiz an das Tribunal de Relação des Gerichtsbezirks weitergeleitet, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat; der Präsident des Gerichtsbezirks erteilt die Vollstreckungsklausel....

Artikel 3

Die Vollstreckung bestimmt sich nach den geltenden Vorschriften des Zivilprozessrechts. Örtlich zuständig ist das in diesen Vorschriften bestimmte Gericht erster Instanz."

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits

7 Mit ihrer Entscheidung Nr. C (93) 1606 vom 21. Juni 1993 gewährte die Kommission dem Unternehmen Ordinal - Gestão de Investimentos Lda aufgrund von Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 einen Zuschuss von höchstens 710 160 ECU zur Finanzierung eines Pilot- und Demonstrationsprojekts betreffend die Aufwertung von drei mediterranen Pflanzen (Fenchel, Zitronenmelisse und Petersilie) durch die Gewinnung von ätherischen Ölen für die Nahrungsmittelindustrie".

8 Mit ihrer Entscheidung Nr. C (93) 3403 vom 26. November 1993 gewährte die Kommission dem Unternehmen Belgravia Lda einen Zuschuss gleicher Art von höchstens 972 342 ECU zur Finanzierung eines Demonstrationsprojekts für die Einführung des Anbaus von Seekohl".

9 Mit ihrer Entscheidung Nr. C (96) 2211 vom 13. September 1996 gewährte die Kommission dem Unternehmen Floreurop - Produtos Florestais Lda einen Zuschuss gleicher Art von höchstens 748 468 ECU zur Finanzierung eines Demonstrationsprojekts für eine Beschleunigung der landwirtschaftlichen Diversifizierung im Forstsektor der Insel Madeira durch die Einführung von Produktionen für die Pharmaindustrie (tea tree oil)".

10 Bei örtlichen Kontrollen, die zwischen dem 26. Mai und dem 5. Juni 1997 in den drei begünstigten Unternehmen stattfanden und denen eine Vorbereitungssitzung mit der portugiesischen obersten Finanzaufsichtsbehörde vorausgegangen war, stellten die Dienststellen der Kommission eine Reihe von Unregelmäßigkeiten fest.

11 Auf diese Kontrollen hin sandte die Kommission an jedes der drei betroffenen Unternehmen ein Schreiben, dem der Entwurf einer Entscheidung über die Streichung des gewährten Zuschusses beilag, und forderte sie zur Stellungnahme auf. Die portugiesischen Behörden erhielten eine Abschrift dieser Schreiben mit einem Vermerk, in dem sie auf die Möglichkeit zur Stellungnahme hingewiesen wurden.

12 Keines der betroffenen Unternehmen äußerte sich innerhalb der gesetzten Frist.

13 Da nach Ansicht der portugiesischen Behörden keine Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorlagen, aus denen sich ihre Haftung oder Verpflichtungen für sie ergeben könnten, hielten sie eine eigene Stellungnahme weder für notwendig noch für angebracht. Sie führten jedoch auf die Kontrollen durch die Dienststellen der Kommission hin selbst verschiedene Kontrollen, insbesondere Steuerprüfungen, bei den betroffenen Unternehmen durch.

14 Am 4. März 1999 erließ die Kommission auf der Grundlage des Artikels 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 die angefochtenen Entscheidungen, mit denen die den drei betroffenen Unternehmen gewährten Zuschüsse gestrichen wurden und die Rückzahlung der bereits ausgezahlten Beträge angeordnet wurde. Die Belgravia Lda und die Ordinal - Gestão de Investimentos Lda sowie die gegebenenfalls rechtlich für ihre Schulden haftenden Personen wurden somit zur Rückzahlung von 680 640 bzw. 710 160 Euro aufgefordert. An die Floreurop - Produtos Florestais Ld.ª erging keine Rückzahlungsforderung, da an sie noch nichts gezahlt worden war.

15 Neben den betroffenen Unternehmen bezeichneten die angefochtenen Entscheidungen auch die Portugiesische Republik als Adressatin. Bei der Bekanntgabe dieser Entscheidungen an die portugiesischen Behörden ersuchte die Kommission den portugiesischen Außenminister mit gesonderter Note, die Vollstreckungsklausel zu erteilen und die mit der Klausel versehenen Exemplare an die Kommission zurückzusenden.

Die Klage

16 Mit der vorliegenden Klage beantragt die Portugiesische Republik die teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen, soweit sie darin als Adressatin bezeichnet wird.

17 Die portugiesische Regierung stützt ihre Klage auf zwei Gründe. Sie rügt hinsichtlich dieser Bezeichnung zum einen einen Begründungsmangel unter Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG). Zum anderen macht sie einen Verstoß gegen die Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 24 der Verordnung Nr. 4253/88 geltend, da diese Bezeichnung im Widerspruch dazu stehe, dass die Portugiesische Republik angesichts des Umstands, dass diese Finanzierungen ausschließlich von der Kommission angeregt und kontrolliert würden, in keiner Weise für die Rückzahlung der aufgrund der gewährten Zuschüsse ausgezahlten Beträge hafte. Die Verpflichtung der Portugiesischen Republik nach Artikel 192 EG-Vertrag zur Erteilung der Vollstreckungsklausel für die angefochtenen Entscheidungen sei völlig unabhängig davon, ob sie in diesen Entscheidungen als Adressatin bezeichnet sei.

18 Die Portugiesische Republik sei aufgrund von Artikel 230 EG und ihrer Stellung als privilegierte Klägerin nicht verpflichtet, ein Rechtsschutzinteresse darzutun, um eine Nichtigkeitsklage erheben zu können. Im vorliegenden Fall wende sie sich gegen Rechtsakte, die sie formell als Adressatin bezeichneten.

Zur Zulässigkeit der Klage

19 Ohne förmlich einen Zwischenstreit gemäß Artikel 91 § 1 herbeizuführen und ohne die Stellung der Portugiesischen Republik als privilegierte Klägerin in Frage zu stellen, zieht die Kommission deren Rechtsschutzinteresse oder prozessuales Interesse in Zweifel und beantragt in erster Linie, die Klage als unzulässig abzuweisen. Nach Auffassung der Kommission kann die Portugiesische Republik nur dann zulässigerweise die Nichtigerklärung ihrer Bezeichnung als Adressatin der angefochtenen Entscheidungen verlangen, wenn diese Entscheidungen ihr gegenüber rechtliche Wirkungen erzeugten.

20 Dies sei aber nicht der Fall, wie die Kommission zur Sache vorträgt. Sie stimmt der portugiesischen Regierung darin zu, dass die fraglichen Finanzierungen und ihre Kontrolle in der alleinigen Verantwortung der Kommission lägen und der Mitgliedstaat nicht hafte. Da die portugiesische Regierung selbst darauf hingewiesen habe, dass ihr die Artikel 23 und 24 der Verordnung Nr. 4253/88 im vorliegenden Fall keine Verpflichtung auferlegten, bestehe kein prozessuales Interesse an der Klage. Die Bezeichnung der Portugiesischen Republik als Adressatin beruhe angesichts der Notwendigkeit der Erteilung der Vollstreckungsklausel und der Information der portugiesischen Behörden über die Weiterbearbeitung eines Vorgangs, an dem sie bis dahin als Zuschauer" beteiligt gewesen seien, auf praktischen Gründen. Diese Bezeichnung stehe daher nicht in Widerspruch zu den Artikeln 23 und 24 der Verordnung Nr. 4253/88.

21 Ist der Gerichtshof für eine Klage offensichtlich unzuständig oder ist die Klage offensichtlich unzulässig, so kann er gemäß Artikel 92 § 1 der Verfahrensordnung nach Anhörung des Generalanwalts, ohne das Verfahren fortzusetzen, durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

22 Artikel 230 EG unterscheidet deutlich zwischen dem Klagerecht der Gemeinschaftsorgane und der Mitgliedstaaten einerseits und dem natürlicher und juristischer Personen andererseits. Absatz 2 dieses Artikels räumt unter anderem den Mitgliedstaaten die Befugnis ein, die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Kommission durch eine Nichtigkeitsklage anzufechten, ohne dass die Ausübung dieses Rechts davon abhängt, dass ein Rechtsschutzinteresse dargetan wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 131/86, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1988, 905, Randnr. 6).

23 Ein Mitgliedstaat muss für die Zulässigkeit seiner Klage daher nicht dartun, dass ein von ihm angefochtener Rechtsakt der Kommission ihm gegenüber rechtliche Wirkungen erzeugt.

24 Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Rechtsakt der Kommission jedoch nur dann mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden, wenn er Rechtswirkungen erzeugen soll (vgl. u. a. Urteile vom 27. September 1988 in der Rechtssache 114/86, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 5289, Randnr. 12; vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-57/95, Frankreich/Kommission, Slg. 1997, I-1627, Randnr. 7, und vom 6. April 2000 in der Rechtssache C-443/97, Spanien/Kommission, Slg. 2000, I-2415, Randnrn. 27 und 28), die allerdings in dem Fall, dass ein Mitgliedstaat eine solche Klage erheben will, nicht für diesen selbst eintreten müssen.

25 Im vorliegenden Fall hat die Portugiesische Republik die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidungen nur insoweit beantragt, als sie darin als Adressatin bezeichnet wird. Diese Bezeichnung hat aber offensichtlich keine eigenständige rechtliche Wirkung.

26 Zum einen ergeben sich die Verpflichtungen der Portugiesischen Republik hinsichtlich der möglichen Zwangsvollstreckung der angefochtenen Entscheidungen und der Erteilung der Vollstreckungsklausel nämlich unmittelbar aus Artikel 192 EG-Vertrag und sind nicht durch ihre Bezeichnung als Adressatin der angefochtenen Entscheidungen bedingt. Hierzu sei darauf hingewiesen, dass in vielen Entscheidungen der Kommission, die Privaten eine Zahlung auferlegen, wie z. B. die Bußgeldentscheidungen nach den Wettbewerbsregeln, der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet diese Personen ansässig sind, nicht als Adressat bezeichnet wird. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die Kommission im vorliegenden Fall die portugiesischen Behörden jedenfalls mit gesonderter Note um die Erteilung der Vollstreckungsklausel ersucht hat und dass die Behörden vom Fortgang der Angelegenheit ohne weiteres hätten unterrichtet werden können, ohne dass die Portugiesische Republik ausdrücklich als Adressatin der angefochtenen Entscheidungen hätte bezeichnet werden müssen.

27 Zum anderen ist festzustellen, dass im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits nicht über die Frage einer möglichen Haftung oder möglicher Verpflichtungen der Portugiesischen Republik aufgrund der Artikel 23 und 24 der Verordnung Nr. 4253/88 entschieden zu werden braucht, da die angefochtenen Entscheidungen diese Frage nicht berühren und die Kommission, wenn sie eine solche Haftung oder solche Verpflichtungen feststellen wollte, dies im Rahmen weiterer, an die Portugiesische Republik gerichteter Entscheidungen tun müsste.

28 Die Bezeichnung der Portugiesischen Republik in den angefochtenen Entscheidungen als Adressatin ist daher überfluessig und hat keine eigenständige rechtliche Wirkung. Die Klage ist daher als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

29 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Kommission hat die Verurteilung der Portugiesischen Republik beantragt, und diese ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jedoch beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.

30 Im vorliegenden Fall wurde die Portugiesische Republik durch ihre überfluessige Bezeichnung als Adressatin der angefochtenen Entscheidungen, wodurch sie über die Bedeutung dieser Bezeichnung in die Irre geführt werden konnte, zur Erhebung der Klage veranlasst. Jede Partei trägt daher ihre eigenen Kosten.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

beschlossen:

1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

Zurück