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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 20.11.2008
Aktenzeichen: C-209/07
Rechtsgebiete: EG
Vorschriften:
EG Art. 81 Abs. 1 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
20. November 2008
"Wettbewerb - Art. 81 Abs. 1 EG - Begriff 'Vereinbarung, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt' - Vereinbarung einer Reduzierung von Erzeugungskapazitäten - Rindfleisch"
Parteien:
In der Rechtssache C-209/07
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Supreme Court (Irland) mit Entscheidung vom 8. März 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 20. April 2007, in dem Verfahren
Competition Authority
gegen
Beef Industry Development Society Ltd,
Barry Brothers (Carrigmore) Meats Ltd
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter A. Ó Caoimh, J. N. Cunha Rodrigues und U. Lõhmus sowie der Richterin P. Lindh (Berichterstatterin),
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2008,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Competition Authority, vertreten durch V. Balaguer als Bevollmächtigte, D. McDonald und A. Collins, SC, sowie Ú. Tighe, BL, beauftragt durch D. McFadden, Solicitor,
- der Beef Industry Development Society Ltd, vertreten durch D. O'Donnell, M. Collins und D. Barniville, SC, sowie I. McGrath, BL,
- der belgischen Regierung, vertreten durch C. Pochet als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch X. Lewis und J. Samnadda als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 4. September 2008
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 81 Abs. 1 EG.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Competition Authority gegen die Beef Industry Development Society Ltd (im Folgenden: BIDS) und die Barry Brothers (Carrigmore) Meats Ltd (im Folgenden: Barry Brothers) über Entscheidungen der BIDS, die die Rationalisierung des Rindfleischsektors in Irland vorsehen.
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
3 Aus der Vorlageentscheidung ergibt sich, dass der Rechtsstreit vor dem Supreme Court im Zusammenhang mit Überkapazitäten im Rindfleischsektor in Irland, insbesondere im Verarbeitungsgewerbe (Schlachtung und Entbeinung von Fleisch), steht.
4 Eine auf gemeinsames Betreiben der irischen Regierung und der Vertreter des Rindfleischsektors 1998 durchgeführte Studie kam zu dem Ergebnis, dass die Zahl der Verarbeiter von 20 auf 4 bis 6 verringert werden müsste. Dieser Bericht empfahl auch, dass die Unternehmen, die im Markt verbleiben sollten (im Folgenden: Verbleiber), diejenigen entschädigen, die veranlasst werden, auszuscheiden (im Folgenden: Ausscheidende).
5 Eine 1999 vom Minister für Landwirtschaft und Ernährung eingerichtete Arbeitsgruppe kam zu ähnlichen Ergebnissen und empfahl die Errichtung eines Entschädigungsfonds durch die Verarbeiter.
6 Gemäß diesen Empfehlungen errichteten die zehn Hauptverarbeiter am 2. Mai 2002 BIDS. Diese bereitete einen Entwurf für einen Rationalisierungsplan vor, der insbesondere eine Verringerung der Verarbeitungskapazitäten in der Größenordnung von 25 % vorsah, was einer Jahreskapazität von ungefähr 420 000 Rindern entsprach.
7 BIDS wollte dieses Ziel durch Vereinbarungen zwischen den Verbleibern und den Ausscheidenden nach einer Mustervereinbarung erreichen, deren Hauptinhalt in der folgenden Randnummer zusammengefasst wird.
8 Diese Mustervereinbarung sieht vor, dass die Verbleiber die Ausscheidenden entschädigen, wobei der Betrag dieser Entschädigung von den Parteien bestimmt wird. BIDS zahlt diese Entschädigungen an die Ausscheidenden. Die Verbleiber zahlen an BIDS einen Beitrag von zwei Euro pro Tier im Rahmen ihres herkömmlichen Verarbeitungsanteils und darüber hinausgehend elf Euro. Im Gegenzug verpflichten sich die Ausscheidenden,
- ihre Verarbeitungsanlagen zu verschrotten oder unbrauchbar zu machen oder sie nur an Personen zu verkaufen, die außerhalb der Insel Irland ansässig sind, oder gegebenenfalls an Verbleiber, wenn diese sie als Reserveanlage oder als Ersatzteile verwenden;
- den Grundbesitz, auf dem diese Anlagen sich befanden, während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht für die Rinderverarbeitung zu verwenden und
- mit den Verbleibern zwei Jahre lang auf dem Markt der Rindfleischverarbeitung in Irland nicht in Wettbewerb zu treten.
9 Barry Brothers ist eine Gesellschaft zur Verarbeitung von Rindfleisch. Sie schloss mit BIDS eine Vereinbarung des in der vorherigen Randnummer beschriebenen Inhalts.
10 BIDS teilte der Competition Authority diese Vereinbarung und die Mustervereinbarung (im Folgenden: BIDS-Vereinbarungen) mit.
11 Nachdem die Competition Authority am 5. und 26. Juni 2003 BIDS mitgeteilt hatte, dass die BIDS-Vereinbarungen ihrer Ansicht nach Art. 81 Abs. 1 EG widersprechen, beantragte sie am 30. Juni 2003 beim High Court, BIDS und Barry Brothers deren Umsetzung zu untersagen.
12 Mit Urteil vom 27. Juli 2006 wies der High Court diesen Antrag ab. Er entschied, dass die Vereinbarung zwischen BIDS und Barry Brothers nicht unter das Verbot von Art. 81 Abs. 1 EG falle und auch nicht die Voraussetzungen für die Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EG erfülle.
13 Die Competition Authority legte gegen diese Entscheidung Berufung zum Supreme Court ein, der entschieden hat, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass
a) im Verarbeitungsgewerbe im Rindfleischsektor Überkapazitäten bestehen, die - nach der Verarbeitungsmenge in Spitzenzeiten berechnet - etwa 32 % betragen;
b) diese Überkapazitäten mittelfristig sehr ernste Folgen für die Rentabilität des gesamten Gewerbes haben werden;
c) unabhängige Berater ungeachtet der Tatsache, dass die Wirkungen der bedarfsübersteigenden Kapazitäten bisher ... nicht sehr spürbar waren, warnend darauf hingewiesen haben, dass die Überkapazitäten kurzfristig wahrscheinlich nicht durch normale Marktmaßnahmen beseitigt werden, im Lauf der Zeit aber zu ganz erheblichen Verlusten führen können und schließlich die Verarbeiter und Betriebe veranlassen könnten, sich aus dem Verarbeitungsgewerbe zurückzuziehen;
d) Verarbeiter von Rindfleisch, die ungefähr 93 % des Marktes für die Versorgung mit Rindfleisch in diesem Gewerbe darstellen, Maßnahmen vereinbart haben, um die Überkapazitäten zu beseitigen, und sich bereit erklärt haben, einen Beitrag zur Finanzierung von Zahlungen an Verarbeiter zu entrichten, die der Einstellung ihrer Produktion zustimmen,
und die genannten Verarbeiter, d. h. zehn Gesellschaften, eine juristische Person gründen (Society), um eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt umzusetzen:
- [Die Ausscheidenden], die 420 000 Tiere pro Jahr schlachten und verarbeiten und ungefähr 25 % der aktiven Kapazitäten darstellen, vereinbaren mit den [Verbleibern], dass sie aus dem Verarbeitungsgewerbe ausscheiden und die folgenden Bestimmungen einhalten.
- Die Ausscheidenden unterzeichnen eine Klausel über ein zwei Jahre geltendes Wettbewerbsverbot bezüglich der Verarbeitung von Rindern auf der gesamten Insel Irland.
- Die Betriebe der Ausscheidenden werden stillgelegt.
- Grundbesitz in Verbindung mit stillgelegten Betrieben wird fünf Jahre lang nicht für die Zwecke der Rinderverarbeitung verwendet.
- Es wird an die Ausscheidenden eine Entschädigung in Raten gezahlt, die von den Verbleibern durch Darlehen an die Society aufgebracht wird.
- Alle Verbleiber zahlen an die Society einen freiwilligen Beitrag in Höhe von zwei Euro pro Tier im Rahmen ihres herkömmlichen prozentualen Schlachtanteils und elf Euro je Tier für jede über diesen Anteil hinausgehende Schlachtung.
- Der Beitrag wird für die Rückzahlung der Darlehen an die Verbleiber verwendet; die Beiträge werden nicht mehr erhoben, wenn die Darlehen zurückgezahlt sind.
- Die Anlagen der Ausscheidenden für die primäre Rinderverarbeitung werden nur an Verbleiber zur Verwendung als Reserveanlage oder als Ersatzteile oder aber außerhalb der Insel Irland verkauft.
- Die Freiheit der Verbleiber in Bezug auf Erzeugung, Preisgestaltung, Verkaufsbedingungen, Ein- und Ausfuhren, Erhöhung der Kapazitäten u. a. bleibt unberührt;
und wenn Einigung besteht, dass eine solche Vereinbarung sich spürbar im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken kann: Ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass diese Vereinbarung den - von ihrer Wirkung zu unterscheidenden - Zweck verfolgt, den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu verhindern, einzuschränken oder zu verfälschen, und daher mit Art. 81 Abs. 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unvereinbar ist?
Zur Vorlagefrage
14 Mit seiner Frage will das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Vereinbarungen mit einem Inhalt wie die BIDS-Vereinbarungen schon wegen ihres Zwecks als den Wettbewerb beschränkend und nach Art. 81 Abs. 1 EG verboten anzusehen sind oder es, um zu einem solchen Ergebnis zu kommen, vielmehr erforderlich ist, zuvor das Vorliegen wettbewerbswidriger Auswirkungen solcher Vereinbarungen nachzuweisen.
15 Es ist daran zu erinnern, dass Vereinbarungen nur unter das Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG fallen, wenn sie "eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken". Nach ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 30. Juni 1966, LTM (56/65, Slg. 1966, 282, 303 f.), weist der durch die Konjunktion "oder" gekennzeichnete alternative Charakter dieser Voraussetzung darauf hin, dass zunächst der eigentliche Zweck der Vereinbarung in Betracht zu ziehen ist, wobei die wirtschaftlichen Begleitumstände ihrer Durchführung zu berücksichtigen sind. Lässt jedoch die Prüfung der Bestimmungen dieser Vereinbarung keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen, so sind deren Auswirkungen zu untersuchen, und es müssen, damit die Vereinbarung vom Verbot erfasst wird, Voraussetzungen vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden ist.
16 Um zu beurteilen, ob eine Vereinbarung nach Art. 81 Abs. 1 EG verboten ist, brauchen deren konkrete Auswirkungen daher nicht berücksichtigt zu werden, wenn sich ergibt, dass diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckt (Urteile vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission, 56/64 und 58/64, Slg. 1966, 322, 390, und vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C-105/04 P, Slg. 2006, I-8725, Randnr. 125). Diese Prüfung ist vor dem Hintergrund des Inhalts der Vereinbarung und des wirtschaftlichen Zusammenhangs, in den sie sich einfügt, vorzunehmen (Urteile vom 28. März 1984, CRAM und Rheinzink/Kommission, 29/83 und 30/83, Slg. 1984, 1679, Randnr. 26, und vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, Slg. 2006, I-3173, Randnr. 66).
17 Die Unterscheidung zwischen "bezweckten Verstößen" und "bewirkten Verstößen" liegt darin begründet, dass bestimmte Formen der Kollusion zwischen Unternehmen schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden können.
18 In ihren beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen vertreten sowohl die Competition Authority als auch die belgische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Ansicht, dass die BIDS-Vereinbarungen offensichtlich einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgten, weshalb ihre konkreten Auswirkungen nicht geprüft werden müssten, und dass diese Vereinbarungen unter Missachtung des in Art. 81 Abs. 1 EG genannten Verbots getroffen worden seien.
19 Dagegen ist BIDS der Ansicht, dass die genannten Vereinbarungen nicht unter die Kategorie der bezweckten Verstöße fielen, sondern vielmehr im Licht ihrer konkreten Wirkungen auf den Markt analysiert werden müssten. Die BIDS-Vereinbarungen verfolgten zum einen kein wettbewerbswidriges Ziel und hätten zum anderen keine schädlichen Folgen für die Verbraucher sowie allgemeiner für den Wettbewerb. Das Ziel dieser Vereinbarungen sei nicht, dem Wettbewerb und dem Wohlergehen der Verbraucher zu schaden, sondern den Rindfleischsektor zu rationalisieren, um ihn wettbewerbsfähiger zu machen, indem Erzeugungsüberkapazitäten reduziert würden, ohne sie jedoch zu beseitigen.
20 Dem zuletzt wiedergegebenen Vorbringen kann nicht gefolgt werden.
21 Denn bei der Würdigung, ob eine Vereinbarung unter das Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG fällt, muss man sich mit ihrem Inhalt und den objektiven Zielen, die sie zu erreichen sucht, befassen. Auch wenn man annimmt, dass bewiesen sei, dass die Parteien einer Vereinbarung ohne jegliche wettbewerbsbeschränkende Absicht, sondern mit dem Ziel, die Wirkungen einer sektoriellen Krise zu beseitigen, gehandelt haben, sind solche Überlegungen für die Anwendung der genannten Vorschrift nicht relevant. Denn bei einer Vereinbarung kann auch dann ein wettbewerbsbeschränkender Zweck angenommen werden, wenn sie nicht ausschließlich auf eine Beschränkung des Wettbewerbs abzielt, sondern auch andere, zulässige Zwecke verfolgt (Urteil General Motors/Kommission, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). Nur im Rahmen von Art. 81 Abs. 3 EG können Umstände wie die von BIDS genannten gegebenenfalls berücksichtigt werden, um eine Freistellung vom in Art. 81 Abs. 1 EG genannten Verbot zu erhalten.
22 BIDS trägt zudem vor, dass der Begriff des bezweckten Verstoßes restriktiv auszulegen sei. In diese Kategorie fielen nur Vereinbarungen, die eine horizontale Preisfestlegung, die Einschränkung der Erzeugung oder die Aufteilung der Märkte zum Gegenstand hätten, Vereinbarungen also, deren wettbewerbsbeschränkende Wirkungen so offensichtlich seien, dass sie keiner wirtschaftlichen Analyse bedürften. Die BIDS-Vereinbarungen seien weder mit dieser Art von Vereinbarungen noch mit anderen Formen komplexer Kartellvereinbarungen gleichzustellen. Eine Vereinbarung, die die Verringerung von sektoriellen Überkapazitäten betreffe, könne nicht mit einer Vereinbarung gleichgestellt werden, die die "Einschränkung der Erzeugung" im Sinne von Art. 81 Abs. 1 Buchst. b EG betreffe. Denn dieser Begriff sei so zu verstehen, dass er eher eine Beschränkung der Gesamterzeugung des Marktes als eine Beschränkung der Erzeugung bestimmter Wirtschaftsteilnehmer betreffe, die sich freiwillig vom Markt zurückzögen, ohne einen Rückgang der Erzeugung zu bewirken.
23 Jedoch stellen, wie die Generalanwältin in Nr. 48 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, die in Art. 81 Abs. 1 Buchst. a bis e EG vorgesehenen Arten von Vereinbarungen keine abschließende Liste der verbotenen Kollusionen dar.
24 Demnach ist zu prüfen, ob Vereinbarungen des vom vorlegenden Gericht beschriebenen Inhalts die Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken.
25 Wenn eine Vereinbarung nicht die Gesamterzeugung auf einem Markt betrifft und die Freiheit der Wirtschaftsteilnehmer, selbständig zu handeln, nicht beeinträchtigt, so kann nach Ansicht von BIDS jede wettbewerbsbeschränkende Wirkung ausgeschlossen werden. Im Ausgangsverfahren sei der Austritt einiger Wirtschaftsteilnehmer aus dem Markt nicht relevant, da die Verbleiber in der Lage seien, der Nachfrage nachzukommen.
26 Die Struktur des Marktes erlaube es den Verarbeitern nicht, ihn zu beeinflussen, da 90 % der Nachfrage von außerhalb Irlands kämen. Auf dem irischen Markt werde die Macht der Verarbeiter weitgehend durch die Kaufkraft der vier großen Zwischenhändler konterkariert. Es sei auch der potenzielle Wettbewerb durch neu in den betreffenden Markt eintretende Marktteilnehmer zu berücksichtigen.
27 Nach Ansicht von BIDS beträfen die Fälle, in denen Angebotsbeschränkungen als bezweckte Verstöße beurteilt worden seien, Zusatzvereinbarungen zu horizontalen Preis- oder Erzeugungsabsprachen (Entscheidungen 80/1334/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1980 betreffend ein Verfahren nach Artikel [81] des EWG-Vertrags [IV/29.869 - Gussglas in Italien] [ABl. L 383, S. 19] und 94/601/EG der Kommission vom 13. Juli 1994 in einem Verfahren nach Artikel [81] EG-Vertrag [IV/C/33.833 - Karton] [ABl. L 243, S. 1]), mit denen die BIDS-Vereinbarungen nicht vergleichbar seien.
28 Nach Ansicht von BIDS lassen die Entscheidungspraxis der Kommission und die Rechtsprechung nicht den Schluss zu, dass eine bezweckte Beschränkung vorliege (vgl. u. a. Entscheidungen 84/380/EWG der Kommission vom 4. Juli 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel [81] des EWG-Vertrags [IV/30.810 - Kunstfasern] [ABl. L 207, S. 17] und 94/296/EG der Kommission vom 29. April 1994 in einem Verfahren gemäß Artikel [81] des EG-Vertrags [Sache IV/34.456 - Stichting Baksteen] [ABl. L 131, S. 15] sowie Urteil des Gerichts vom 31. Januar 2001, Weyl Beef Products u. a./Kommission, T-197/97 und T-198/97, Slg. 2001, II-303).
29 Die BIDS-Vereinbarungen könnten nicht mit dem durch die Schifffahrtskonferenzen in der Entscheidung 94/980/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 in einem Verfahren nach Artikel [81] des EG-Vertrags (IV/34.446 - Trans Atlantic Agreement) (ABl. L 376, S. 1) vorgesehenen Einfrieren der Kapazitäten verglichen werden, da das Einfrieren nicht ausgereicht habe, die sektoriellen Überkapazitäten zu beseitigen.
30 Schließlich sähen die BIDS-Vereinbarungen weder das Einfrieren oder die Nichtnutzung von Kapazitäten noch einen Informationsaustausch, noch Quoten oder andere Maßahmen vor, die darauf abzielten, die Marktanteile der Verbleiber zu schützen.
31 Hierzu ergibt sich aus den Akten und den Angaben des vorlegenden Gerichts, dass der Zweck der BIDS-Vereinbarungen darin besteht, die Marktstruktur in spürbarer Weise durch einen Mechanismus zu verändern, der den Marktaustritt von Wettbewerbern fördert.
32 Die Tatsachen, die dem Gerichtshof zur Kenntnis gebracht worden sind, zeigen, dass die BIDS-Vereinbarungen darauf gerichtet sind, die globale Rentabilität von Unternehmen, die mehr als 90 % der Rindfleischverarbeitungsdienstleistungen auf dem irischen Markt erbringen, zu verbessern, indem sie ihnen erlauben, sich ihrem Mindesteffizienzgrad zu nähern bzw. ihn zu erreichen. Dazu verfolgen die Vereinbarungen zwei Hauptziele. Zum einen soll der Konzentrationsgrad des betroffenen Marktes erhöht werden, indem die Zahl der Unternehmen, die Verarbeitungsdienstleistungen anbieten, erheblich eingeschränkt wird, und zum anderen sollen fast 75 % der überschießenden Erzeugungskapazitäten beseitigt werden.
33 Die BIDS-Vereinbarungen sind daher im Wesentlichen darauf gerichtet, es mehreren Unternehmen zu erlauben, eine gemeinsame Politik durchzuführen, die bezweckt, den Marktaustritt von einigen von ihnen zu fördern und in der Folge die Überkapazitäten zu verringern, die ihre Rentabilität beeinträchtigen und sie daran hindern, Skalenerträge zu realisieren.
34 Diese Art der Vereinbarungen passt offenkundig nicht mit dem Grundgedanken der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags zusammen, wonach jeder Wirtschaftsteilnehmer autonom zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Markt zu betreiben gedenkt. Denn Art. 81 Abs. 1 EG verbietet jede Art der Koordination, die eine praktische Zusammenarbeit zwischen Unternehmen an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt.
35 Im Rahmen des Wettbewerbs hätten die Unternehmen, die die BIDS-Vereinbarungen unterzeichneten, ohne diese keine anderen Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Rentabilität gehabt, als ihre geschäftlichen Rivalitäten zu intensivieren oder Konzentrationsmaßnahmen zu treffen. Durch diese Vereinbarungen könnten sie einen solchen Prozess vermeiden und einen großen Teil der Kosten vergemeinschaften, die erforderlich sind, um den Konzentrationsgrad des Marktes zu erhöhen, und zwar insbesondere durch die Abgabe von zwei Euro pro von den Verbleibern erzeugte Einheit.
36 Zudem umfassen die zur Erreichung des Zwecks der BIDS-Vereinbarungen angewandten Mittel auch Beschränkungen, die wettbewerbsbeschränkend sind.
37 Erstens stellt der Beitrag von elf Euro pro geschlachtetes Tier über den herkömmlichen Verarbeitungsanteil der Verbleiber hinaus nach Ansicht von BIDS die Gegenleistung dar, die die Verbleiber für die Übernahme der Kunden der Ausscheidenden zu zahlen hätten. Jedoch ist eine solche Maßnahme, wie die Generalanwältin in Nr. 85 ihrer Schlussanträge hervorgehoben hat, auch ein Hindernis für die natürliche Entwicklung der Marktanteile in Bezug auf einige Verbleiber, die durch die abschreckende Wirkung dieses Beitrags dazu angeregt werden, ihren herkömmlichen Schlachtanteil nicht zu überschreiten. Diese Maßnahme kann daher dazu führen, dass einige Wirtschaftsteilnehmer ihre Erzeugung einfrieren.
38 Zweitens führen die BIDS-Vereinbarungen durch die den Ausscheidenden auferlegten Beschränkungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und die Verwendung ihrer Erzeugungsbetriebe ihrem Wesen nach auch zu Beschränkungen des Wettbewerbs, da sie darauf gerichtet sind, zu vermeiden, dass diese Betriebe von Wirtschaftsteilnehmern, die neu in den Markt eintreten, um mit den Verbleibern in Wettbewerb zu treten, verwendet werden können. Wie die Competition Authority in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, sind die Investitionen, die für den Bau eines neuen Verarbeitungsbetriebs erforderlich sind, bei Weitem höher als die Kosten der Übernahme eines bestehenden Betriebs, weshalb diese Beschränkungen offensichtlich darauf abzielen, Wettbewerber von einem neuen Markteintritt im gesamten Gebiet der Insel Irland abzuschrecken.
39 Schließlich ist die Tatsache, dass die genannten Beschränkungen, wie auch die für die Ausscheidenden geltende Wettbewerbsverbotsklausel, zeitlich beschränkt sind, nicht geeignet, den wettbewerbsbeschränkenden Charakter des Zwecks der BIDS-Vereinbarungen in Frage zu stellen. Wie die Generalanwältin in Nr. 86 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, können solche Umstände allenfalls bei der Prüfung der vier Voraussetzungen einschlägig sein, die nach Art. 81 Abs. 3 EG erfüllt sein müssen, um vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG ausgenommen zu sein.
40 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass eine Vereinbarung mit einem Inhalt wie dem der Mustervereinbarung der zehn Hauptrindfleischverarbeiter in Irland, die Mitglieder von BIDS sind, und die u. a. eine Verringerung der Verarbeitungskapazitäten in der Größenordnung von 25 % vorsieht, eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG bezweckt.
Kostenentscheidung:
Kosten
41 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Tenor:
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Eine Vereinbarung mit einem Inhalt wie dem der Mustervereinbarung der zehn Hauptrindfleischverarbeiter in Irland, die Mitglieder der Beef Industry Development Society Ltd sind, und die u. a. eine Verringerung der Verarbeitungskapazitäten in der Größenordnung von 25 % vorsieht, bezweckt eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG.
Ende der Entscheidung
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