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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.03.1991
Aktenzeichen: C-209/89
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 9
EWG-Vertrag Art. 12
EWG-Vertrag Art. 13
EWG-Vertrag Art. 16
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat verstösst gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 9, 12, 13 und 16 EWG-Vertrag, wenn er für Dienstleistungen, die mehreren Unternehmen bei der Erfuellung der Zollformalitäten im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gleichzeitig erbracht werden, von jedem Unternehmen einzeln die Zahlung eines Entgelts verlangt, das in bestimmten Fällen zu der Dienstleistung, die den Wirtschaftsteilnehmern erbracht wird, ausser Verhältnis steht, da so viele Gebühren erhoben werden wie Unternehmen betroffen sind und die von diesen zu entrichtende Vergütung daher die tatsächlichen Kosten der Kontrollvorgänge übersteigen kann.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 21. MAERZ 1991. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN ITALIENISCHE REPUBLIK. - FREIER WARENVERKEHR - ABGABE ZOLLGLEICHER WIRKUNG - DIENSTLEISTUNGEN, DIE GLEICHZEITIG MEHREREN UNTERNEHMEN ERBRACHT WERDEN - ZAHLUNG EINES ENTGELTS, DAS ZU DEN KOSTEN DER DIENSTLEISTUNG AUSSER VERHAELTNIS STEHT. - RECHTSSACHE C-209/89.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 6. Juli 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 9, 12, 13 und 16 EWG-Vertrag verstossen hat, indem sie für Dienstleistungen, die mehreren Unternehmen bei der Erfuellung der Zollformalitäten im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gleichzeitig erbracht worden sind, von jedem Unternehmen einzeln die Zahlung eines Entgelts verlangt hat, das zu den Kosten der erbrachten Dienstleistungen ausser Verhältnis steht.

2 Die Ministerialdekrete vom 29. Juli 1971 (GURI Nr. 193 vom 31. 7. 1971) und 30. Januar 1979 (GURI Nr. 35 vom 5. 2. 1979) legen die Regelung über die Vergütungen fest, die die Unternehmen in dem Fall zu entrichten haben, daß die Zollformalitäten ausserhalb des Zollstellenbereichs oder ausserhalb der normalen Dienstzeit erledigt werden. Nach dieser Regelung steht dem Personal in dem Fall, daß mehrere Dienstleistungen mehreren Unternehmen gleichzeitig erbracht werden, "eine Einheitsvergütung zu, die sich nach der Art und Dauer der am höchsten vergüteten erbrachten Dienstleistung bemisst, wobei die Verpflichtung jedes einzelnen Unternehmens unberührt bleibt, gesondert das Entgelt für die von ihm verlangten Dienstleistungen zu entrichten, unabhängig von dem Entgelt, das von den anderen Unternehmen entrichtet wird". Das Dekret vom 30. Januar 1979 bestimmt jedoch für den Fall, daß die verlangte Dienstleistung eine Sammelsendung von Waren mehrerer Eigentümer betrifft, daß diese Dienstleistung als gegenüber einem einzigen Unternehmen erbracht gilt. Schließlich ist unstreitig, daß die Italienische Republik bei der Festsetzung des von den Unternehmen zu entrichtenden Entgelts jeden Bruchteil einer Arbeitsstunde als ganze Stunde rechnet.

3 Nach Meinung der Kommission folgt aus der streitigen Regelung, daß die Italienische Republik im Falle von Dienstleistungen, die mehreren Unternehmen gleichzeitig erbracht würden, ausser im Fall der Sammelsendung von Waren, die Zahlung eines Entgelts verlange, das zu den Kosten der erbrachten Dienstleistungen ausser Verhältnis stehe, da sie so viele Gebühren erhebe wie Unternehmen beteiligt seien und das Entgelt nicht anhand der Zeit berechnet werde, die das Personal

tatsächlich auf die Zollformalitäten verwende. Da die Kommission der Ansicht ist, daß die den Wirtschaftsteilnehmern so auferlegte finanzielle Belastung eine Abgabe zollgleicher Wirkung darstelle, die nach den Artikeln 9 ff. EWG-Vertrag verboten sei, hat sie gegen die Italienische Republik das Verfahren nach Artikel 169 EWG-Vertrag eingeleitet.

4 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

5 Die italienische Regierung tritt der Argumentation der Kommission entgegen, indem sie zunächst geltend macht, daß die jährlichen Gesamteinnahmen aus den Dienstleistungen, die den Wirtschaftsteilnehmern nicht unter den normalen Arbeitsbedingungen der Zollbediensteten erbracht würden, nicht ausreichten, um die ihr durch die Vornahme dieser Dienstleistungen entstehenden Kosten zu decken. Sodann bemerkt sie, daß die Zollbediensteten wie alle öffentlichen Bediensteten in Italien nach vollen Stunden bezahlt würden und daß die weitere Unterteilung der geschuldeten Vergütung nach Maßgabe der Zeit, die für eine für mehrere Unternehmen vorgenommene zollbehördliche Amtshandlung aufgewendet werde, zu geringen Beträgen führen würde, die letztlich von den Verwaltungskosten einer solchen Berechnung aufgezehrt würden. Ausserdem sei die Lösung, das Entgelt nur von einem einzigen Unternehmen zu verlangen, nicht durchführbar. Schließlich trägt sie vor, daß die Stundenvergütung, die die Zollverwaltung verlange, ungefähr ein Drittel der Kosten für eine Stunde Sonderdienst darstelle, so daß das von den Wirtschaftsteilnehmern zu zahlende Entgelt in Wirklichkeit einem pauschalen Entgelt für 20 Arbeitsminuten entspreche. In Anbetracht der durchschnittlichen Dauer einer zollbehördlichen Amtshandlung wahre diese Berechnungsmethode den Grundsatz der Verhältnismässigkeit.

6 Der Gerichtshof stellt zunächst fest, daß die praktischen Auswirkungen der Vertragsverletzung, die der italienischen Regierung vorgeworfen wird, tatsächlich unerheblich sind; dies hat selbst die Kommission in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (vergleiche Urteile vom 21. Juni 1988 in der Rechtssache 415/85, Kommission/Irland, Slg. 1988, 3097, Randnr. 9, und in der Rechtssache 416/85, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1988, 3127, Randnr. 9) hat eine Klage wegen Vertragsverletzung jedoch objektiven Charakter; die Zweckmässigkeit einer solchen Klage beurteilt allein die Kommission. Der Gerichtshof hat daher zu prüfen, ob die gerügte Vertragsverletzung vorliegt.

7 Zur Beurteilung der Begründetheit der Klage der Kommission ist zunächst daran zu erinnern, daß der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat (vergleiche z. B. Urteil vom 14. März 1990 in der Rechtssache C-137/89, Kommission/Italien, Slg. 1990, I-847), daß die Rechtfertigung für das Verbot von Abgaben zollgleicher Wirkung darin liegt, daß finanzielle Belastungen, die ihren Grund im Überschreiten der Grenzen haben, auch wenn sie noch so geringfügig sind, eine Behinderung des freien Warenverkehrs darstellen, weil sie den Preis ein- oder ausgeführter Waren im Verhältnis zu einheimischen Waren künstlich erhöhen. Folglich stellt jede den Waren wegen des Überschreitens der Grenze einseitig auferlegte finanzielle Belastung unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne der Artikel 9, 12, 13 und 16 EWG-Vertrag dar.

8 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, daß die Belastung, die nach den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, den Waren wegen des Überschreitens der Grenze auferlegt wird und daß sie zu den

Transportkosten hinzukommt, wodurch sich der Preis der beförderten Waren erhöht.

9 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist eine solche Belastung jedoch dann nicht als Abgabe zollgleicher Wirkung zu qualifizieren, wenn sie ein Entgelt für einen dem Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich geleisteten Dienst darstellt, das in der Höhe diesem Dienst angemessen ist (vergleiche z. B. Urteil vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76, Bauhuis/Niederlande, Slg. 1977, 5; Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 132/78, Denkavit/Frankreich, Slg. 1979, 1923; Urteil vom 17. Mai 1983 in der Rechtssache 132/82, Kommission/Belgien, Slg. 1983, 1649).

10 Der Gerichtshof hat insoweit bereits die Vereinbarkeit von Belastungen, die ihren Grund in der Erfuellung der Zollformalitäten haben, mit den Vertragsregeln anerkannt, vorausgesetzt, sie sind nicht höher als die tatsächlichen Kosten der Amtshandlungen, für die sie erhoben werden (Urteil vom 12. Juli 1977 in der Rechtssache 89/76, Kommission/Niederlande, Slg. 1977, 1355, Randnr. 16). Im Urteil vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-111/89 (Bakker Hillegom, Slg. 1990, I-1735, Randnr. 12) hat der Gerichtshof klargestellt, daß diese Voraussetzung nur dann erfuellt ist, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Betrag der Gebühr und den Kosten der konkreten Untersuchung besteht, für die die Gebühr erhoben wird. Der Gerichtshof hat weiter ausgeführt (Urteil Bakker Hillegom vom 2. Mai 1990, a. a. O., Randnr. 13), daß ein solcher Zusammenhang besteht, wenn der Gebührenbetrag anhand der Dauer der Untersuchung, der Anzahl der dafür eingesetzten Personen, der Materialkosten, der allgemeinen Unkosten oder gegebenenfalls anderer ähnlicher Faktoren berechnet wird.

11 In dem Urteil Bakker Hillegom vom 2. Mai 1990 (a. a. O., Randnr. 13) hat der Gerichtshof ausserdem darauf hingewiesen, daß seine Feststellungen zur Zulässigkeit der Berücksichtigung bestimmter Faktoren bei der Berechnung des Gebührenbetrags eine pauschale Bewertung der Untersuchungskosten, beispielsweise durch einen festen Stundentarif, nicht ausschließen.

12 Was die strittige italienische Regelung betrifft, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß zum einen unstreitig ist, daß den Unternehmen eine Dienstleistung erbracht wird, und daß zum anderen die pauschale Veranschlagung des Tarifs mit Rücksicht auf die erwähnte Rechtsprechung nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden kann.

13 Hinsichtlich der von der italienischen Verwaltung angewendeten Methode zur Berechnung des Tarifs ist jedoch festzustellen, daß die fragliche Regelung, nach der in dem Fall, daß mehreren Unternehmern gleichzeitig Dienstleistungen erbracht werden, jedem Unternehmen einzeln die gesamte, einer Stunde Dienstleistung entsprechende Pauschalvergütung selbst dann berechnet wird, wenn der Kontrollvorgang deutlich weniger lange dauert, unter bestimmten Umständen dazu führen kann, daß die tatsächlichen Kosten im Sinne der zuvor angeführten Rechtsprechung der fraglichen Amtshandlung überstiegen werden. So kann die in Italien geltende Berechnungsmethode zum Beispiel dazu führen, daß von fünf Wirtschaftsteilnehmern für eine Dienstleistungsdauer von insgesamt 30 Minuten die Zahlung von fünf Vergütungen für eine Stunde verlangt wird.

14 Aus den Zahlen, die die italienische Regierung selbst zum Stundentarif und zu den Untersuchungskosten vorgelegt hat, geht somit hervor, daß das von den betreffenden Unternehmen verlangte Entgelt insgesamt den Betrag der Kosten - mitunter beträchtlich - übersteigen kann, die die erbrachte Dienstleistung nach Angabe der italienischen Regierung für die öffentlichen Finanzen mit sich bringt.

15 Denn selbst wenn die Behauptung der italienischen Regierung, die erhobene Stundenvergütung entspreche im Durchschnitt nur einem Drittel der Kosten der erbrachten Dienstleistung, zutrifft, übersteigen die von den Wirtschaftsteilnehmern zu entrichtenden Gebühren, wie der Generalanwalt unter Punkt 14 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Untersuchungskosten immer dann, wenn die Dienstleistung mehr als drei Unternehmen gleichzeitig erbracht wird.

16 Unter diesen Umständen ist festzustellen, daß die streitige italienische Regelung in bestimmten Fällen zur Folge hat, daß die Zahlung eines Entgelts verlangt wird, das zu der Dienstleistung, die den Wirtschaftsteilnehmern erbracht wird, ausser Verhältnis steht, da sie zur Erhebung so vieler Gebühren führt wie Unternehmen betroffen sind und die von diesen zu entrichtende Vergütung daher die tatsächlichen Kosten der Kontrollvorgänge übersteigt.

17 Was das Argument der italienischen Regierung betrifft, es sei einerseits unzweckmässig, die geschuldete Vergütung nach Maßgabe des Zeitaufwands für eine Amtshandlung zugunsten mehrerer Unternehmen weiter zu unterteilen, und andererseits unmöglich, diese Vergütung von einem einzigen Unternehmen zu verlangen, so genügt der Hinweis, daß sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes nicht auf praktische Schwierigkeiten berufen kann, um die Nichteinhaltung der sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Verpflichtungen zu rechtfertigen.

18 Die italienische Regierung macht zu ihrer Verteidigung ausserdem geltend, daß die streitigen Amtshandlungen jedenfalls von untergeordneter Bedeutung seien. Es handele sich nämlich um Einzelfälle, die mehrere kleine Sammelpartien beträfen, die lose oder vor dem Verladen vorgeführt würden und für die kaum die dringenden Gründe für ein Tätigwerden der Zollbehörden ausserhalb der normalen

Arbeitszeiten oder ausserhalb des Zollstellenbereichs geltend gemacht werden könnten.

19 Dieses Vorbringen geht fehl. Denn selbst wenn die Amtshandlungen, auf die sich die vorliegende Klage bezieht, von geringer Bedeutung sind, ist, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, darauf hinzuweisen, daß ein Verstoß gegen die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus dem Vertrag unabhängig von der Häufigkeit und dem Umfang der beanstandeten Sachverhalte vorliegt.

20 Nach alledem ist festzustellen, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 9, 12, 13 und 16 EWG-Vertrag verstossen hat, indem sie für Dienstleistungen, die mehreren Unternehmen bei der Erfuellung der Zollformalitäten im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gleichzeitig erbracht worden sind, von jedem Unternehmen einzeln die Zahlung eines Entgelts verlangt hat, das zu den Kosten der erbrachten Dienstleistungen ausser Verhältnis steht.

Kostenentscheidung:

Kosten

21 Gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Italienische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 9, 12, 13 und 16 EWG-Vertrag verstossen, indem sie für Dienstleistungen, die mehreren Unternehmen bei der Erfuellung der Zollformalitäten im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr gleichzeitig erbracht worden sind, von jedem Unternehmen einzeln die Zahlung eines Entgelts verlangt hat, das zu den Kosten der erbrachten Dienstleistungen ausser Verhältnis steht.

2) Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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