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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.07.1998
Aktenzeichen: C-210/96
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 1907/90, Verordnung (EWG) Nr. 1274/91


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 Art. 10 Abs. 3
Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 Art. 10 Abs. 2 Buchst. e
Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 Art. 18
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

3 Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1907/90 und Artikel 18 der Verordnung Nr. 1274/91, die die Angaben zur Art der Legehennenhaltung betreffen, verbieten es nicht, Eierpackungen mit einer Angabe wie "6-Korn - 10 frische Eier" zu versehen. Eine solche Angabe, die sich auf die Ernährung der Tiere bezieht, fällt nämlich nicht in den Geltungsbereich dieser Vorschriften, die lediglich die Angaben über die Haltungsarten regeln, mit denen die Packungen versehen werden dürfen.

4 Bei der Beurteilung, ob eine Angabe zur Förderung des Verkaufs von Eiern geeignet ist, den Käufer unter Verstoß gegen Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1907/90 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier irrezuführen, hat das nationale Gericht darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher diese Angabe wahrscheinlich auffassen wird. Hat das nationale Gericht besondere Schwierigkeiten, zu beurteilen, ob die betreffende Angabe irreführen kann, so verbietet das Gemeinschaftsrecht ihm jedoch nicht, dies nach Maßgabe seines nationalen Rechts durch ein Sachverständigengutachten oder eine Verbraucherbefragung zu ermitteln.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 16. Juli 1998. - Gut Springenheide GmbH und Rudolf Tusky gegen Oberkreisdirektor des Kreises Steinfurt - Amt für Lebensmittelüberwachung. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesverwaltungsgericht - Deutschland. - Vermarktungsnormen für Eier - Werbewirksame Angaben, die geeignet sind, den Käufer irrezuführen - Referenzverbraucher. - Rechtssache C-210/96.

Entscheidungsgründe:

1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 8. Februar 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Juni 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 173, S. 5) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Gut Springenheide GmbH (im folgenden: Klägerin zu 1) und ihrem Geschäftsführer, Herrn Tusky (im folgenden: Kläger zu 2), einerseits und dem Oberkreisdirektor des Kreises Steinfurt - Amt für Lebensmittelüberwachung - andererseits, in dem es um eine auf Eierverpackungen angebrachte Angabe und einen diesen Packungen beigefügten Einlegezettel geht.

Die Gemeinschaftsregelung

3 Die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (ABl. L 282, S. 49) sieht die Festlegung von Vermarktungsnormen vor, die insbesondere die Einteilung nach Güte- und Gewichtsklassen, die Verpackung, die Einlagerung, die Beförderung, die Aufmachung und die Kennzeichnung betreffen können. Auf der Grundlage dieser Verordnung erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 1907/90, die die Verordnung (EWG) Nr. 2772/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über Vermarktungsnormen für Eier (ABl. L 282, S. 56) aufhob und ersetzte.

4 In Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1907/90 sind die bei Eierpackungen zwingend vorgeschriebenen Angaben aufgeführt. Zu diesen Angaben gehören der Name oder die Firma und die Anschrift des Betriebes, der die Eier verpackt oder die Verpackung veranlasst hat, wobei der Name, die Firma oder die Handelsmarke des Betriebes nur angegeben werden dürfen, wenn diese Angaben insgesamt keinen mit der Verordnung unvereinbaren Hinweis auf Qualität oder Frischegrad der Eier, auf die Art der für ihre Erzeugung verwendeten Legehennenhaltung oder auf den Ursprung der Eier enthalten (Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a).

5 Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung sieht vor, daß die Packungen auch einige zusätzliche Angaben aufweisen dürfen, darunter werbewirksame Angaben, sofern diese Angaben sowie ihre Aufmachung nicht geeignet sind, den Käufer irrezuführen (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e). Diese Vorschrift wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2617/93 des Rates vom 21. September 1993 (ABl. L 240, S. 1) geändert, um klarzustellen, daß wahlfreie Angaben für Werbezwecke auf Eierverpackungen auch Symbole umfassen und sich sowohl auf Eier als auch auf sonstige Erzeugnisse beziehen dürfen. Diese Änderung ist für die vorliegende Rechtssache jedoch nicht von Bedeutung.

6 Nach Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1907/90 dürfen weitere Daten und Angaben zur Art der Legehennenhaltung sowie zum Ursprung der Eier nur in Übereinstimmung mit nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 festzulegenden Bestimmungen verwendet werden. Diese Bestimmungen müssen insbesondere die zur Angabe der Art der Legehennenhaltung verwendeten Bezeichnungen sowie die Kriterien hinsichtlich des Ursprungs der Eier regeln.

7 Nach Artikel 14 der Verordnung Nr. 1907/90 dürfen die Verpackungen nicht mit anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Angaben versehen sein.

8 Am 15. Mai 1991 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung Nr. 1907/90 (ABl. L 121, S. 11). In Artikel 18 dieser Verordnung sind u. a. die Angaben über die in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1907/90 genannte Art der Legehennenhaltung aufgezählt, die auf den Eiern und Kleinpackungen gemacht werden können. Artikel 18 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 2401/95 der Kommission vom 12. Oktober 1995 (ABl. L 246, S. 6) geändert.

Das Ausgangsverfahren

9 Die Klägerin zu 1 bringt unter der Bezeichnung "6-Korn - 10 frische Eier" Eier in Fertigpackungen in den Verkehr. Nach den Angaben der Klägerin beträgt der Futteranteil aus den sechs zur Fütterung verwandten Getreidearten 60 % der Futtermischung. Den Eierpackungen ist jeweils ein Einlegezettel beigefügt, auf dem die sich aus dieser Ernährung ergebenden Qualitäten der Eier hervorgehoben werden.

10 Die Lebensmittelüberwachungsstelle übermittelte der Klägerin zu 1 zunächst mehrere Beanstandungen hinsichtlich der Bezeichnung "6-Korn-Eier" und hinsichtlich dieses Einlegezettels. Sie forderte sie dann mit Schreiben vom 24. Juli 1989 auf, beide nicht mehr zu verwenden. Gegen ihren Geschäftsführer, den Kläger zu 2, wurde im übrigen am 5. September 1990 ein Bußgeldbescheid erlassen.

11 Das Verwaltungsgericht Münster wies eine von den Klägern erhobene Feststellungsklage mit Urteil vom 11. November 1992 mit der Begründung ab, daß die Bezeichnung und die Angaben auf dem Einlegezettel gegen das Irreführungsverbot des § 17 Absatz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verstießen.

12 Die Berufung der Kläger gegen dieses Urteil blieb erfolglos. Das Berufungsgericht entschied nämlich, daß die Bezeichnung und der Einlegezettel gegen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1907/90 verstießen. Die Bezeichnung "6-Korn - 10 frische Eier", die zugleich eine Handelsmarke sei, und der dazugehörende Einlegezettel seien geeignet, einen nicht zu vernachlässigenden Teil der Käuferschaft irrezuführen, da sie fälschlicherweise die Annahme nahelegten, die Hühner würden nur 6-Korn-Fütterung erhalten und die verkauften Eier hätten besondere Qualitäten.

13 Die Kläger legten gegen dieses Urteil Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein. Sie machten geltend, die Bezeichnung und der Einlegezettel seien unbedingt erforderliche Verbraucherinformationen; das Berufungsgericht habe kein Sachverständigengutachten eingeholt, das bewiesen hätte, daß sie die Käufer in die Irre führten.

14 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist Beurteilungsgrundlage für die Entscheidung des Rechtsstreits Artikel 10 der Verordnung Nr. 1907/90. Es meint jedoch, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e, der die Anbringung von werbewirksamen Angaben auf der Verpackung erlaube, soweit diese nicht geeignet seien, den Käufer irrezuführen, lasse sich auf zweierlei Weise auslegen. Er könne dahin verstanden werden, daß für den irreführenden Charakter der Angaben auf die tatsächliche Erwartung der angesprochenen Verbraucher abzustellen sei; dann sei gegebenenfalls durch eine repräsentative Befragung der Verbraucher oder durch Sachverständigengutachten zu ermitteln, welche Erwartung die Verbraucher hegten. Es könne ihm aber auch ein objektivierter, allein juristisch zu interpretierender Käuferbegriff zugrunde liegen, der unabhängig von einer bestimmten Verbrauchererwartung sei.

15 Daher hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist für die nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 erforderliche Beurteilung, ob werbewirksame Angaben geeignet sind, den Käufer irrezuführen, die tatsächliche Erwartung der angesprochenen Verbraucher zu ermitteln, oder liegt der vorgenannten Regelung ein objektivierter, allein juristisch zu interpretierender Käuferbegriff als Maßstab zugrunde?

2. Für den Fall, daß es auf die tatsächliche Verbrauchererwartung ankommt, stellen sich folgende Fragen:

a) Ist die Auffassung des aufgeklärten Durchschnittsverbrauchers oder die des fluechtigen Verbrauchers maßgeblich?

b) Lässt sich der Anteil der Verbraucher prozentual festlegen, der erforderlich ist, um eine maßgebliche Verbrauchererwartung zu begründen?

3. Für den Fall, daß es auf einen objektivierten, allein juristisch zu interpretierenden Käuferbegriff als Maßstab ankommt, wie ist dieser Begriff zu bestimmen?

Vorfragen

16 Die französische Regierung äussert Zweifel an der Zulässigkeit der vorgelegten Fragen, weil die Verordnung Nr. 1907/90 am 1. Oktober 1990, d. h. zeitlich nach dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, in Kraft getreten sei.

17 Der in der vorliegenden Rechtssache einschlägige Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e dieser Verordnung stimmt jedoch im wesentlichen mit Artikel 21 Absatz 2 der durch die Verordnung Nr. 1907/90 aufgehobenen und ersetzten Verordnung Nr. 2772/75 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1831/84 des Rates vom 19. Juni 1984 (ABl. L 172, S. 2) geänderten Fassung überein.

18 Ausserdem haben in der mündlichen Verhandlung sowohl die Kläger als auch die deutsche Regierung und die Kommission ausgeführt, daß die Klage des Ausgangsverfahrens auf die Feststellung gerichtet sei, daß die Handlungsweisen der Kläger der geltenden Regelung entsprechen, so daß das vorlegende Gericht die im Zeitpunkt seiner Entscheidung oder zumindest zur Zeit der Klageerhebung geltenden Vorschriften zugrunde legen müsse. Das Ausgangsverfahren betrifft also nicht das gegen den Kläger zu 2 verhängte Bußgeld.

19 Daher sind die vom Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Fragen zu beantworten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache C-203/90, Gutshof-Ei, Slg. 1992, I-1003, Randnr. 12).

20 Zweitens hält die französische Regierung die vom vorlegenden Gericht erbetene Auslegung von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1907/90 nicht für erforderlich, da diese eine Angabe wie die in der vorliegenden Rechtssache streitige in jedem Fall verbiete. Die Angabe "6-Korn - 10 frische Eier" beziehe sich auf die Ernährung der Legehennen und hänge daher mit der in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung genannten Art und Weise der Legehennenhaltung zusammen. In Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1274/91, der eine abschließende Aufzählung derjenigen Angaben zur Art der Legehennenhaltung enthalte, die auf Packungen gemacht werden dürften, sei die streitige Angabe jedoch nicht genannt.

21 Dieser Auffassung ist nicht zu folgen.

22 Nach Artikel 18 der Verordnung Nr. 1274/91 in der durch die Verordnung Nr. 2401/95 geänderten Fassung kann auf Kleinpackungen, die Eier einer bestimmten Kategorie enthalten, gegebenenfalls eine der nachstehenden Angaben über die in Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1907/90 genannte Art und Weise der Legehennenhaltung gemacht werden: "Eier aus Freilandhaltung", "Eier aus intensiver Auslaufhaltung", "Eier aus Bodenhaltung", "Eier aus Volierenhaltung" und "Eier aus Batteriehaltung". Diese Angaben sind nur zulässig, wenn die Eier in Haltungen erzeugt wurden, die den im Anhang II der Verordnung aufgeführten Mindestbedingungen entsprechen, die sich im wesentlichen auf die den Legehennen zur Verfügung stehende Auslauf- bzw. Stallfläche beziehen, nicht jedoch auf ihre Ernährung.

23 Nach der achtzehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1274/91 dienen diese Vorschriften dem Schutz der Verbraucher gegen irreführende Angaben, die sonst in der betrügerischen Absicht gemacht werden könnten, höhere Preise zu erzielen, als sie für Eier von Legehennen aus Käfigbatteriehaltung gelten. Sie regeln somit lediglich die Angaben über die Haltungsarten, mit denen Eierpackungen versehen werden dürfen, und zwar unabhängig von der Ernährung der Tiere. Die Ernährung hängt im übrigen nicht von der gewählten Haltungsart ab.

24 Aus der Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Gefluegelfleisch (ABl. L 143, S. 11) ergibt sich nichts anderes.

25 Zwar gehören nach Artikel 10 dieser Verordnung in Verbindung mit ihrem Anhang IV zu den fakultativen Angaben zur Haltungsform auch Angaben zur Ernährung der Tiere. Es handelt sich dabei jedoch um eine andere Regelung, die spezielle Vorschriften enthält, die im vorliegenden Fall aus den vom Generalanwalt in den Nummern 31 bis 38 seiner Schlussanträge erläuterten Gründen nicht für die Auslegung der Verordnung Nr. 1274/91 herangezogen werden können.

26 Nach alledem verbieten die die Art der Legehennenhaltung betreffenden Vorschriften der Verordnungen Nrn. 1907/90 und 1274/91 es nicht, Eierpackungen mit einer Angabe wie "6-Korn - 10 frische Eier" zu versehen.

Zu den Vorabentscheidungsfragen

27 Mit seinen drei Fragen, die zusammen zu beantworten sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, auf welchen Verbraucher bei der Beurteilung, ob eine Angabe zur Förderung des Verkaufs von Eiern geeignet ist, den Käufer unter Verstoß gegen Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1907/90 irrezuführen, abzustellen ist.

28 Dieser Bestimmung entsprechende Vorschriften, die jede Irreführung des Verbrauchers verhindern sollen, finden sich auch in einigen Rechtsakten des abgeleiteten Rechts von allgemeiner oder sektorieller Bedeutung, etwa in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. 1979, L 33, S. 1) und in der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. L 232, S. 13).

29 Der Schutz der Verbraucher, der Mitbewerber und der Allgemeinheit gegen irreführende Werbung ist ausserdem Gegenstand der Richtlinie 84/450/EWG des Rates vom 10. September 1984 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (ABl. L 250, S. 17). Nach deren Artikel 2 Nummer 2 ist unter irreführender Werbung jede Werbung zu verstehen, die in irgendeiner Weise - einschließlich ihrer Aufmachung - die Personen, an die sie sich richtet oder die von ihr erreicht werden, täuscht oder zu täuschen geeignet ist und die infolge der ihr innewohnenden Täuschung deren wirtschaftliches Verhalten beeinflussen kann oder aus diesen Gründen einen Mitbewerber schädigt oder zu schädigen geeignet ist.

30 Der Gerichtshof hat bereits mehrfach den irreführenden Charakter einer Bezeichnung, einer Marke oder einer Werbeaussage anhand der Bestimmungen des EG-Vertrags oder des abgeleiteten Rechts geprüft und diese Frage immer dann, wenn der Akteninhalt ausreichend und eine bestimmte Entscheidung zwingend erschienen, selbst gelöst, ohne die abschließende Beurteilung dem nationalen Gericht zu überantworten (vgl. u. a. Urteile vom 7. März 1990 in der Rechtssache C-362/88, GB-INNO-BM, Slg. 1990, I-667, vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-238/89, Pall, Slg. 1990, I-4827, vom 18. Mai 1993 in der Rechtssache C-126/91, Yves Rocher, Slg. 1993, I-2361, vom 2. Februar 1994 in der Rechtssache C-315/92, Verband Sozialer Wettbewerb, Slg. 1994, I-317, vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-456/93, Langguth, Slg. 1995, I-1737, und vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-470/93, Mars, Slg. 1995, I-1923).

31 Aus diesen Urteilen ergibt sich, daß der Gerichtshof bei der Beurteilung, ob die betreffende Bezeichnung, Marke oder Werbeaussage geeignet war, den Käufer irrezuführen, auf die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abgestellt hat, ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen oder eine Verbraucherbefragung in Auftrag zu geben.

32 In der Regel dürften die nationalen Gerichte in gleicher Weise beurteilen können, ob eine Werbeaussage irreführend ist.

33 In anderen Rechtssachen, in denen der Gerichtshof nicht über die erforderlichen Informationen verfügte oder in denen eine bestimmte Entscheidung aufgrund der Aktenlage nicht zwingend erschien, hat er es dem nationalen Gericht überlassen, zu entscheiden, ob die streitige Bezeichnung, Marke oder Werbeaussage irreführend seien (vgl. u. a. Urteile Gutshof-Ei, vom 17. März 1983 in der Rechtssache 94/82, De Kikvorsch, Slg. 1983, 947, und vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-313/94, Graffione, Slg. 1996, I-6039).

34 Namentlich hat der Gerichtshof im Urteil vom 16. Januar 1992 in der Rechtssache C-373/90 (X, Slg. 1992, I-131, Randnrn. 15 und 16) in bezug auf die Richtlinie 84/450 entschieden, daß es Sache des vorlegenden Gerichts sei, anhand der Umstände des Ausgangsfalls zu prüfen, ob eine an Verbraucher gerichtete Werbung, die nur im Hinblick auf die Einfuhr zugelassene, aber niemals gefahrene Fahrzeuge als neu darstelle, möglicherweise insoweit irreführend sei, als sie zum einen den Umstand verdecken solle, daß die als neu bezeichneten Fahrzeuge vor der Einfuhr zugelassen worden seien, und als dieser Umstand zum anderen geeignet gewesen wäre, eine erhebliche Zahl von Verbrauchern von ihrer Kaufentscheidung abzuhalten. Eine Werbung mit dem niedrigeren Preis der Fahrzeuge könnte nur dann als irreführend eingestuft werden, wenn nachgewiesen wäre, daß eine erhebliche Zahl von Verbrauchern, an die sich die streitige Werbung richte, ihre Kaufentscheidung getroffen habe, ohne zu wissen, daß der niedrigere Preis der Fahrzeuge damit verbunden sei, daß die vom Parallelimporteur verkauften Fahrzeuge mit weniger Zubehör ausgestattet seien.

35 Der Gerichtshof hat also nicht ausgeschlossen, daß ein nationales Gericht zumindest bei Vorliegen besonderer Umstände nach seinem nationalen Recht ein Sachverständigengutachten einholen oder eine Verbraucherbefragung in Auftrag geben kann, um beurteilen zu können, ob eine Werbeaussage irreführen kann.

36 Da es keine einschlägige gemeinschaftsrechtliche Bestimmung gibt, ist es Sache des nationalen Gerichts, falls es eine solche Befragung für erforderlich hält, nach seinem nationalen Recht den Prozentsatz der durch eine Werbeaussage getäuschten Verbraucher zu bestimmen, der ein Verbot dieser Werbeaussage zu rechtfertigen vermag.

37 Daher ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, daß das nationale Gericht bei der Beurteilung, ob eine Angabe zur Förderung des Verkaufs von Eiern geeignet ist, den Käufer unter Verstoß gegen Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung Nr. 1907/90 irrezuführen, darauf abzustellen hat, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher diese Angabe wahrscheinlich auffassen wird. Hat das nationale Gericht besondere Schwierigkeiten, zu beurteilen, ob die betreffende Angabe irreführen kann, so verbietet das Gemeinschaftsrecht ihm jedoch nicht, dies nach Maßgabe seines nationalen Rechts durch ein Sachverständigengutachten oder eine Verbraucherbefragung zu ermitteln.

Kostenentscheidung:

Kosten

38 Die Auslagen der deutschen, französischen, österreichischen und schwedischen Regierung und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 8. Februar 1996 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Bei der Beurteilung, ob eine Angabe zur Förderung des Verkaufs von Eiern geeignet ist, den Käufer unter Verstoß gegen Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier irrezuführen, hat das nationale Gericht darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher diese Angabe wahrscheinlich auffassen wird. Hat das nationale Gericht besondere Schwierigkeiten, zu beurteilen, ob die betreffende Angabe irreführen kann, so verbietet das Gemeinschaftsrecht ihm jedoch nicht, dies nach Maßgabe seines nationalen Rechts durch ein Sachverständigengutachten oder eine Verbraucherbefragung zu ermitteln.

Ende der Entscheidung

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