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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 19.11.1998
Aktenzeichen: C-210/97
Rechtsgebiete: Assoziierungsabkommen EWG-Türkei, Beschluss Nr. 1/80/EWG


Vorschriften:

Assoziierungsabkommen EWG-Türkei
Beschluss Nr. 1/80/EWG Art. 7 S. 2
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei ist dahin auszulegen, daß ein türkischer Staatsangehöriger, dem als Kind eines türkischen Wanderarbeitnehmers die Genehmigung erteilt wurde, in einen Mitgliedstaat einzureisen, um dort eine Ausbildung zu absolvieren, und der nach Abschluß dieser Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, um eine Beschäftigung ausüben zu können, die ihm im Aufnahmemitgliedstaat angeboten wurde, berechtigt ist, sich in diesem Mitgliedstaat auf jedes Stellenangebot zu bewerben, nachdem er dort eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, und folglich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verlangen, wenn ein Elternteil in der Vergangenheit mindestens drei Jahre lang ordnungsgemäß in diesem Staat beschäftigt war.

Dieser Elternteil braucht dagegen zu dem Zeitpunkt, zu dem sein Kind im fraglichen Mitgliedstaat ins Arbeitsleben eintreten will, nicht mehr dort zu arbeiten oder zu wohnen.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 19. November 1998. - Haydar Akman gegen Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen-Kreises. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgericht Köln - Deutschland. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Recht eines Kindes eines türkischen Arbeitnehmers, sich im Aufnahmemitgliedstaat, in dem es eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, auf jedes Stellenangebot zu bewerben - Stellung des Kindes, das seine Berufsausbildung zu einem Zeitpunkt abschließt, zu dem sein Vater, der mehr als drei Jahre lang eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Aufnahmestaat ausgeübt hat, bereits in die Türkei zurückgekehrt ist. - Rechtssache C-210/97.

Entscheidungsgründe:

1 Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluß vom 6. Mai 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Juni 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im folgenden: Beschluß Nr. 1/80) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Assoziationsrat wurde durch das am 12. September 1963 in Ankara von der Republik Türkei einerseits und den Mitgliedstaaten der EWG und der Gemeinschaft andererseits unterzeichnete Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffen, das durch den Beschluß 64/732/EWG des Rates vom 23. Dezember 1963 (ABl. 1964, Nr. 217, S. 3685) im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt wurde.

2 Die vorgelegte Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Akman, einem türkischen Staatsangehörigen, und dem Oberkreisdirektor des Rheinisch-Bergischen Kreises wegen dessen Versagung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für Deutschland.

3 Nach den Akten des Ausgangsverfahrens wurde Herrn Akman 1979 die Einreise nach Deutschland gestattet, wo er eine befristete Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Ingenieurausbildung erhielt.

4 Er wohnte zunächst in Groß-Gerau bei seinem Vater, der vom 21. Mai 1971 bis zum 31. Dezember 1985 ordnungsgemäß in Deutschland beschäftigt war. Nach dem Ende seines dortigen Arbeitsverhältnisses kehrte der Vater von Herrn Akman am 1. Februar 1986 in die Türkei zurück.

5 1981 zog Herr Akman nach Remscheid um, da seine Ausbildungsstätte zu weit von Groß-Gerau entfernt war.

6 Seine Aufenthaltserlaubnis wurde mehrfach verlängert, um ihm die Fortsetzung seiner Ausbildung in Deutschland zu ermöglichen.

7 Am 16. Januar 1991 wurde Herrn Akman in Deutschland eine unbefristete und unbeschränkte Arbeitserlaubnis erteilt.

8 Er war danach bei zwei verschiedenen Arbeitgebern teilzeitbeschäftigt; er erfuellt aber unstreitig nicht die Voraussetzungen, um die in Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vorgesehenen Ansprüche geltend machen zu können.

9 Diese Bestimmung, die in Abschnitt 1 ("Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer") von Kapitel II ("Soziale Bestimmungen") steht, lautet wie folgt:

"Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat

- nach einem Jahr ordnungsgemässer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt;

- nach drei Jahren ordnungsgemässer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben;

- nach vier Jahren ordnungsgemässer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis."

10 Am 6. April 1993 schloß Herr Akman sein Ingenieurstudium in Deutschland erfolgreich ab.

11 Am 24. Juni 1993 beantragte er die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.

12 Die deutschen Behörden erteilten ihm mit Bescheid vom 25. August 1993 jedoch lediglich eine bis zum 25. August 1994 gültige Aufenthaltsbewilligung zur Durchführung eines Zusatzstudiums in diesem Mitgliedstaat.

13 Herr Akman erhob gegen diesen Bescheid unter Berufung auf Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 Klage beim Verwaltungsgericht Köln.

14 Artikel 7, der sich ebenfalls in Abschnitt 1 von Kapitel II des Beschlusses Nr. 1/80 befindet, lautet:

"Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

- haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemässen Wohnsitz haben;

- haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemässen Wohnsitz haben.

Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war."

15 Nach Ansicht von Herrn Akman verleiht ihm Artikel 7 Satz 2 das Recht, sich in dem Mitgliedstaat, in dem er seine Ausbildung abgeschlossen hat und in dem sein Vater mehr als drei Jahre lang ordnungsgemäß beschäftigt war, auf ihm unterbreitete Stellenangebote zu bewerben und im Aufnahmemitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, um dort eine Beschäftigung auszuüben.

16 Die beklagte Behörde sieht die Voraussetzungen dieser Bestimmung dagegen im vorliegenden Fall nicht als erfuellt an. Zwar sei der Vater des Betroffenen mehr als vierzehn Jahre lang ordnungsgemäß in Deutschland beschäftigt gewesen, aber er habe dort nicht mehr gearbeitet, als sein Sohn ins Arbeitsleben habe eintreten wollen.

17 Das Verwaltungsgericht Köln hat festgestellt, daß Herr Akman nach deutschem Recht keinen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis habe. Es wirft jedoch die Frage auf, ob ein für ihn günstigeres Ergebnis aus Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 abzuleiten sein könnte.

18 Insoweit sei unklar, ob diese Bestimmung voraussetze, daß sich der als Arbeitnehmer beschäftigte Elternteil zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind seine Berufsausbildung abgeschlossen habe und ein Stellenangebot annehmen wolle, noch im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhalte oder dort sogar noch eine Beschäftigung ausübe, oder ob es ausreiche, daß der türkische Elternteil zu einem früheren Zeitpunkt in diesem Staat mindestens drei Jahre lang ordnungsgemäß beschäftigt gewesen sei. Der Wortlaut der fraglichen Vorschrift ("beschäftigt war") spreche eher für die zweite Auslegung.

19 Da das Verwaltungsgericht Köln der Auffassung ist, daß die Entscheidung über den Rechtsstreit gleichwohl eine Auslegung dieser Bestimmung des Beschlusses Nr. 1/80 erfordert, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Setzt der sich nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93 (Eroglu) aus Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation ergebende Anspruch eines Kindes eines türkischen Arbeitnehmers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis voraus, daß der als Arbeitnehmer beschäftigte Elternteil sich zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind seine Berufsausbildung abgeschlossen hat und ein Stellenangebot annehmen will, noch im Bundesgebiet aufhält oder gar noch im Beschäftigungsverhältnis steht, oder reicht es für die Erfuellung der Vorschrift aus, daß der türkische Elternteil zu einem früheren Zeitpunkt mindestens drei Jahre lang ordnungsgemäß beschäftigt war?

20 Der Beschluß Nr. 1/80 soll nach seiner dritten Begründungserwägung im sozialen Bereich zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu einer besseren Regelung führen, als sie mit dem Beschluß Nr. 2/76, den der durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffene Assoziationsrat am 20. Dezember 1976 erlassen hatte, eingeführt worden war. Die Vorschriften des Abschnitts 1 von Kapitel II des Beschlusses Nr. 1/80 bilden somit eine weitere Stufe bei der Herstellung der Freizuegigkeit der Arbeitnehmer im Geiste der Artikel 48, 49 und 50 EG-Vertrag (vgl. u. a. Urteile vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnrn. 14 und 19, und vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95, Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnr. 20).

21 Nach dem Aufbau des Beschlusses Nr. 1/80 regelt der genannte Abschnitt insbesondere, welche Rechte türkischen Staatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat auf dem Gebiet der Beschäftigung zustehen. Insoweit wird in diesem Abschnitt zwischen der Stellung türkischer Arbeitnehmer, die im betreffenden Mitgliedstaat eine bestimmte Zeit ordnungsgemäß beschäftigt waren (Artikel 6), und der Stellung der Familienangehörigen dieser Arbeitnehmer im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats (Artikel 7) unterschieden. Bei der zweiten Personengruppe wird weiter unterschieden zwischen den Familienangehörigen, die die Genehmigung erhalten haben, zu dem Arbeitnehmer in den Aufnahmemitgliedstaat zu ziehen, und dort für gewisse Zeit ihren ordnungsgemässen Wohnsitz gehabt haben (Artikel 7 Satz 1), und den Kindern eines solchen Arbeitnehmers, die im betreffenden Mitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen haben (Artikel 7 Satz 2).

22 Die Frage des Verwaltungsgerichts Köln betrifft den Fall eines türkischen Staatsangehörigen, dem als Kind eines türkischen Wanderarbeitnehmers, der etwa vierzehn Jahre lang in einem Mitgliedstaat ordnungsgemäß beschäftigt war, die Genehmigung erteilt wurde, in diesen Staat einzureisen, um dort eine Ausbildung zu absolvieren, und der nach Abschluß dieser Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 beantragt, um eine Beschäftigung ausüben zu können, die ihm im Aufnahmemitgliedstaat angeboten worden ist. Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts kann sich der Betroffene, obwohl er selbst einige Zeit im fraglichen Mitgliedstaat ordnungsgemäß beschäftigt war, nicht auf die Rechte berufen, die Artikel 6 des Beschlusses dem bereits in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Arbeitnehmer verleiht, da er die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht erfuellt.

23 Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80, der Gegenstand der Vorlagefrage ist, hat erstens nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ebenso wie die Artikel 6 Absatz 1 (so erstmals Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 26) und 7 Satz 1 (Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95, Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 28) in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung, so daß sich die türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen von Artikel 7 Satz 2 erfuellen, unmittelbar auf die ihnen durch diese Vorschrift verliehenen Rechte berufen können (Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-355/93, Eroglu, Slg. 1994, I-5113, Randnr. 17).

24 Zweitens setzen die Rechte, die Artikel 7 Satz 2 einem Kind eines türkischen Arbeitnehmers hinsichtlich der Beschäftigung im fraglichen Mitgliedstaat verleiht, zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts des Betroffenen voraus, da dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf Ausübung einer Beschäftigung sonst jede Wirkung genommen würde (Urteil Eroglu, Randnrn. 20 und 23).

25 Drittens macht Artikel 7 Satz 2, wie unmittelbar aus seinem Wortlaut hervorgeht, das einem Kind eines türkischen Arbeitnehmers eingeräumte Recht, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf jedes Stellenangebot zu bewerben, von den zwei Voraussetzungen abhängig, daß das Kind des betreffenden Arbeitnehmers im fraglichen Mitgliedstaat eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und daß ein Elternteil in diesem Staat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.

26 Die deutsche und die griechische Regierung haben zunächst bezweifelt, daß ein türkischer Staatsangehöriger, der sich in der Situation von Herrn Akman befindet, ein Kind eines türkischen Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 ist, und dafür im wesentlichen vorgetragen, der Vater des Betroffenen sei bereits endgültig aus dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats ausgeschieden gewesen, als sein Sohn sich auf Rechte habe berufen wollen, die aus seiner familiären Bindung zu einem türkischen Arbeitnehmer erwüchsen.

27 Hierzu genügt die Feststellung, daß im vorliegenden Fall der Vater von Herrn Akman unstreitig mehr als vierzehn Jahre lang ordnungsgemäß im Aufnahmemitgliedstaat beschäftigt war, so daß er als Arbeitnehmer im Sinne der fraglichen Bestimmung anzusehen ist. Unter diesen Umständen greift das Argument der deutschen und der griechischen Regierung nicht durch.

28 Sodann ist zu den zwei in Randnummer 25 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen festzustellen, daß in einem Fall wie dem des Klägers des Ausgangsverfahrens die erste von ihnen zweifelsfrei erfuellt ist, da der Betroffene im Aufnahmemitgliedstaat eine Ingenieurausbildung absolviert hat.

29 Bei der zweiten Voraussetzung kommt es darauf an, ob das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und das entsprechende Aufenthaltsrecht gemäß Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 davon abhängen, daß sich der Elternteil zu dem Zeitpunkt, zu dem sich das Kind nach Abschluß seiner Berufsausbildung im Aufnahmemitgliedstaat auf ein Stellenangebot bewerben will, in diesem Staat befindet oder dort sogar eine Beschäftigung ausübt, oder ob es ausreicht, daß der Elternteil in der Vergangenheit mindestens drei Jahre lang im fraglichen Mitgliedstaat ordnungsgemäß beschäftigt war, ohne daß er sich noch in diesem Staat befinden muß, wenn sein Kind dort ins Arbeitsleben eintreten will.

30 Wie das vorlegende Gericht selbst ausgeführt hat, wird das zu der streitigen Voraussetzung gehörende Verb in den meisten Sprachfassungen, in denen der Beschluß Nr. 1/80 erstellt wurde, in einer Vergangenheitsform verwendet ("beschäftigt war" in der deutschen Fassung, "ait... exercé" in der französischen Fassung, "abbia... esercitato" in der italienischen Fassung und "heeft gewerkt" in der niederländischen Fassung), während Artikel 7 Satz 1 in den genannten Sprachfassungen im Präsens steht ("ihren... Wohnsitz haben", "résident", "risiedono", "wonen"). Dies deutet somit darauf hin, daß das fragliche Erfordernis in Artikel 7 Satz 2 irgendwann vor dem Zeitpunkt erfuellt worden sein muß, zu dem das Kind seine Berufsausbildung abgeschlossen hat.

31 Es besteht jedoch noch ein Zweifel wegen der in einigen Sprachfassungen enthaltenen Präposition. Denn "gedurende" in der niederländischen Fassung hat eher den Sinn von "während", wohingegen Wörter wie "depuis" in der französischen und "seit" in der deutschen Fassung dahin verstanden werden könnten, daß die Beschäftigung des Elternteils, die in der Vergangenheit begann, zu dem Zeitpunkt noch andauert, zu dem das Kind durch Abschluß einer Berufsausbildung die andere Voraussetzung erfuellt.

32 Da eine Wortinterpretation bei Artikel 7 Satz 2 somit keine eindeutige Beantwortung der Vorlagefrage ermöglicht, ist diese Vorschrift in ihrem Zusammenhang zu sehen und nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen.

33 Wie schon aus Randnummer 21 dieses Urteils hervorgeht, sieht Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 speziell das Recht der Kinder türkischer Arbeitnehmer auf Zugang zum Arbeitsmarkt vor.

34 Als Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers können sich diese Kinder auch auf die in Artikel 7 Satz 1 eingeräumten Rechte auf dem Gebiet der Beschäftigung berufen.

35 Die in dieser Bestimmung für jeden, der sich auf die Eigenschaft als Familienangehöriger berufen kann, aufgestellten Voraussetzungen sind jedoch enger als die Voraussetzungen, die nach Artikel 7 Satz 2 nur für Kinder gelten.

36 So hängen die Rechte der Familienangehörigen auf dem Gebiet der Beschäftigung von der Wohndauer im Aufnahmemitgliedstaat ab, und anfangs genießen Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Vorrang beim Zugang zum Arbeitsmarkt. Für Kinder gibt es dagegen in Artikel 7 Satz 2 keine derartige Einschränkung. Er sieht vielmehr sogar ausdrücklich vor, daß die Rechte, die er den Kindern eines Arbeitnehmers verleiht, nicht von der Dauer ihres Aufenthalts im betreffenden Mitgliedstaat abhängen. Ferner geht aus dem einleitenden Satzteil des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 hervor, daß Artikel 7 den Familienangehörigen und folglich auch den Kindern "freien Zugang... zur Beschäftigung" im Aufnahmemitgliedstaat des türkischen Arbeitnehmers gewährt.

37 Ausserdem verlangt Artikel 7 Satz 2 anders als Satz 1 nicht, daß die Kinder die Genehmigung erhalten haben, zu ihren Eltern im Aufnahmestaat zu ziehen (in diesem Sinne auch Urteil Eroglu, Randnr. 22).

38 Wie schon aus Randnummer 20 dieses Urteils hervorgeht, ergibt sich daraus, daß Artikel 7 Satz 2 eine gegenüber Satz 1 günstigere Bestimmung darstellt, durch die unter den Familienangehörigen der türkischen Arbeitnehmer die Kinder besonders behandelt und ihr Eintritt in den Arbeitsmarkt nach Abschluß einer Berufsausbildung erleichtert werden sollte, um gemäß dem Zweck des Beschlusses Nr. 1/80 schrittweise die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer zu verwirklichen.

39 Unter diesen Umständen darf die Bestimmung nicht eng ausgelegt werden und kann mangels eindeutiger dahin gehender Anhaltspunkte nicht so verstanden werden, daß sie verlangt, daß der türkische Wanderarbeitnehmer noch im Aufnahmemitgliedstaat beschäftigt ist, wenn sein Kind dort in das Arbeitsleben eintreten will.

40 Wie der Generalanwalt in Nummer 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, wird dies durch Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 bestätigt, der wie folgt lautet: "Türkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, welche dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, werden unter Zugrundelegung derselben Qualifikationen wie die Kinder von Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen. Sie können in diesem Mitgliedstaat Anspruch auf die Vorteile haben, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich vorgesehen sind."

41 Diese Bestimmung, die den türkischen Kindern neben dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung gemäß Artikel 7 Satz 2 ein Recht auf gleichen Zugang zum Schulunterricht und zur Ausbildung im Aufnahmemitgliedstaat einräumt, verlangt nicht, daß ein Elternteil zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihnen so verliehene Rechte in Anspruch nehmen möchten, ordnungsgemäß dort beschäftigt ist, sondern sieht ausdrücklich vor, daß die Kinder die ihnen aus dieser Bestimmung erwachsenden Rechte nicht dadurch verlieren können, daß die Eltern nicht mehr im betreffenden Staat arbeiten.

42 Eine noch bestehende Beschäftigung des Elternteils kann erst recht nicht am Ende der vom Kind absolvierten Berufsausbildung verlangt werden, da sonst der innere Zusammenhang des durch Abschnitt 1 von Kapitel II des Beschlusses Nr. 1/80 geschaffenen Systems ernstlich beeinträchtigt würde.

43 Ausserdem ergibt sich aus Randnummer 37 dieses Urteils, daß Satz 2 von Artikel 7 anders als Satz 1 (Urteil Kadiman, insbesondere Randnr. 36) nicht dazu dient, günstige Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat zu schaffen.

44 Folglich kann die den Gegenstand der Vorlagefrage bildende Bestimmung auch nicht dahin ausgelegt werden, daß sie das Recht des Kindes, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, davon abhängig macht, daß der Elternteil zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind am Ende seiner Berufsausbildung eine Beschäftigung im fraglichen Mitgliedstaat aufnehmen möchte, dort wohnt.

45 Wie die Kommission überzeugend vorgetragen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Kind eines mindestens drei Jahre ordnungsgemäß in einem Mitgliedstaat beschäftigten türkischen Wanderarbeitnehmers, das rechtmässig in diesem Staat wohnt, das dort eine Ausbildung abgeschlossen hat und dem anschließend die Möglichkeit zur Ausübung einer Beschäftigung in diesem Staat geboten wird, zu diesem Zeitpunkt noch von der Anwesenheit eines Elternteils abhängig ist, denn vom Eintritt ins Arbeitsleben an ist das Kind nicht mehr unterhaltsbedürftig, sondern kann seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten.

46 Da Artikel 7 Satz 2 nicht auf die Familienzusammenführung abzielt, wäre es unvernünftig, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens zu verlangen, daß der türkische Wanderarbeitnehmer auch nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses im Aufnahmemitgliedstaat dort wohnen bleibt, damit nicht die Rechte entfallen, die seinem Kind, das seine Ausbildung beendet hat und nun durch Bewerbung auf ein Stellenangebot unabhängig werden kann, auf dem Gebiet der Beschäftigung zustehen.

47 In Anbetracht von Sinn und Zweck der fraglichen Bestimmung sowie des Kontextes, in den sie sich einfügt, kann die zweite in Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 aufgestellte Voraussetzung somit nur dahin verstanden werden, daß sie lediglich verlangt, daß der Elternteil irgendwann vor dem Zeitpunkt, zu dem sein Kind seine Berufsausbildung beendet, im Aufnahmemitgliedstaat mindestens drei Jahre lang ordnungsgemäß beschäftigt war.

48 Mit der in der mündlichen Verhandlung von der deutschen Regierung vertretenen Auffassung, daß das Kind eines türkischen Arbeitnehmers, der zu dem Zeitpunkt, zu dem das Kind die Möglichkeit des Zugangs zum Arbeitsmarkt erlange, schon in sein Herkunftsland zurückgekehrt sei, im Aufnahmemitgliedstaat nur unter den engen Voraussetzungen von Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 eine Beschäftigung ausüben könne, wird verkannt, daß Artikel 6 Absatz 1 vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung gilt.

49 Im übrigen würde eine solche Auslegung Artikel 7 Satz 2 jede praktische Wirksamkeit nehmen, da durch sie türkischen Kindern, die ihre berufliche Qualifikation in einem Mitgliedstaat erworben haben, unbegründeterweise Rechte entzogen würden, die ihnen nach einer besonderen Bestimmung unmittelbar zustehen, durch die ihnen in diesem Staat gerade günstigere Beschäftigungsbedingungen verschafft werden sollen.

50 Bei der gegenwärtigen Rechtslage stellt Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten in Frage, einem türkischen Staatsangehörigen das Recht zur Aufnahme einer ersten Beschäftigung in ihrem Gebiet zu verweigern, und er hindert diese Staaten grundsätzlich auch nicht daran, die Voraussetzungen für eine solche Beschäftigung für die Zeit bis zum Ablauf der im ersten Gedankenstrich dieser Bestimmung vorgesehenen Einjahresfrist festzulegen. Daher wird in den drei Gedankenstrichen von Artikel 6 Absatz 1 die Gewährung der Rechte, die sie dem türkischen Wanderarbeitnehmer schrittweise nach Maßgabe der Dauer der Ausübung einer Beschäftigung verleihen, davon abhängig gemacht, daß der Betreffende bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt des fraglichen Mitgliedstaats integriert ist. Wie schon in Randnummer 36 dieses Urteils ausgeführt, sieht Artikel 7 dagegen vor, daß türkische Staatsangehörige, die sich rechtmässig im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, das Recht auf freien Zugang zur Beschäftigung haben; dies gilt für alle Familienangehörigen, die dort seit einer bestimmten Zeit aufgrund der Zusammenführung mit einem türkischen Arbeitnehmer ihren ordnungsgemässen Wohnsitz haben (Satz 1), und für die Kinder eines solchen Arbeitnehmers unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts, sofern sie eine Berufsausbildung in dem Staat abgeschlossen haben, in dem ein Elternteil für eine bestimmte Zeit beschäftigt war (Satz 2).

51 Nach alledem ist auf die vom Verwaltungsgericht Köln vorgelegte Frage zu antworten, daß Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 wie folgt auszulegen ist:

Ein türkischer Staatsangehöriger wie der Kläger des Ausgangsverfahrens ist berechtigt, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf jedes Stellenangebot zu bewerben, nachdem er dort eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, und folglich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verlangen, wenn ein Elternteil in der Vergangenheit mindestens drei Jahre lang ordnungsgemäß in diesem Staat beschäftigt war.

Dieser Elternteil braucht dagegen zu dem Zeitpunkt, zu dem sein Kind im fraglichen Mitgliedstaat ins Arbeitsleben eintreten will, nicht mehr dort zu arbeiten oder zu wohnen.

Kostenentscheidung:

Kosten

52 Die Auslagen der deutschen, der griechischen und der österreichischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

auf die ihm vom Verwaltungsgericht Köln mit Beschluß vom 6. Mai 1997 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 7 Satz 2 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffenen Assoziationsrat erlassen wurde, ist wie folgt auszulegen:

Ein türkischer Staatsangehöriger wie der Kläger des Ausgangsverfahrens ist berechtigt, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf jedes Stellenangebot zu bewerben, nachdem er dort eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, und folglich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verlangen, wenn ein Elternteil in der Vergangenheit mindestens drei Jahre lang ordnungsgemäß in diesem Staat beschäftigt war.

Dieser Elternteil braucht dagegen zu dem Zeitpunkt, zu dem sein Kind im fraglichen Mitgliedstaat ins Arbeitsleben eintreten will, nicht mehr dort zu arbeiten oder zu wohnen.

Ende der Entscheidung

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