Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.12.1992
Aktenzeichen: C-211/91
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 169
EWG-Vertrag Art. 52
EWG-Vertrag Art. 59
EWG-Vertrag Art. 60
EWG-Vertrag Art. 221
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Ein Mitgliedstaat verstösst gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 59 EWG-Vertrag, wenn er den Betreibergesellschaften von Kabelnetzen verbietet, in ihren Netzen Hörfunk- und Fernsehprogramme aus anderen Mitgliedstaaten zu verbreiten, soweit die Sendungen nicht in der Sprache oder einer der Sprachen des Mitgliedstaats erfolgen, in dem der Sender seinen Sitz hat.

Eine solche Beschränkung, die insofern diskriminierend ist, als sie nicht unterschiedslos auf alle Dienstleistungen ohne Rücksicht auf deren Herkunft anwendbar ist, fällt unter keine der vom Gemeinschaftsrecht in Artikel 56 EWG-Vertrag zugelassenen Ausnahmen vom Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs.

2. Zwar trifft es zu, daß einem Mitgliedstaat nicht das Recht abgesprochen werden kann, Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß die durch Artikel 59 EWG-Vertrag gewährleistete Freiheit von dem Erbringer einer Leistung, dessen Tätigkeit ganz oder hauptsächlich auf das Gebiet dieses Staates ausgerichtet ist, dazu genutzt wird, sich den gewerberechtlichen Vorschriften zu entziehen, die für ihn gelten würden, wenn er im Gebiet dieses Staates ansässig wäre; hieraus folgt jedoch nicht, daß es einem Mitgliedstaat gestattet wäre, ein allgemeines Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Marktteilnehmer zu erlassen.


URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16. DEZEMBER 1992. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - VERTRAGSVERLETZUNG EINES MITGLIEDSTAATES - ZUGANG ZU DEN KABELFERNSEHNETZEN - VORAUSSETZUNGEN. - RECHTSSACHE C-211/91.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 8. August 1991, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage auf Feststellung erhoben, daß das Königreich Belgien, was die für die Flämische Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften betrifft, gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 52, 59, 60 und 221 EWG-Vertrag verstossen hat, indem es

° die Übertragung von Fernsehprogrammen der Rundfunksender anderer Mitgliedstaaten über ein Verteilernetz für den Fall verbietet, daß die Sendung nicht in der Sprache oder einer der Sprachen desjenigen Mitgliedstaats erfolgt, in dem sich der Sender befindet;

° die Übertragung von Fernsehprogrammen der nichtöffentlichen Rundfunksender anderer Mitgliedstaaten über ein Verteilernetz von einer vorherigen Genehmigung abhängig macht, an die Bedingungen geknüpft werden können;

° 51 % des Kapitals der nichtöffentlichen Fernsehgesellschaft, die sich an die gesamte Flämische Gemeinschaft wendet, den Verlegern von Tageszeitungen und Wochenzeitschriften niederländischer Sprache vorbehält, die ihren Firmensitz im niederländischen Sprachgebiet oder im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt haben;

° den Begriff der kulturellen Eigenproduktionen, die obligatorischer Bestandteil der Programmgestaltung der nichtöffentlichen Fernsehgesellschaften sind, in diskriminierender Weise definiert.

2 Die belgische Regierung tritt den ersten drei Rügen nicht entgegen.

3 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts, der einschlägigen Rechtsvorschriften, des Verfahrensablaufs und des Parteivorbringens wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

Zur ersten Rüge: Bedingung hinsichtlich der Sprache der Sendungen

4 Die erste Rüge betrifft das für die Betreibergesellschaften von Kabelnetzen geltende Verbot, in ihren Netzen Hörfunk- und Fernsehprogramme aus anderen Mitgliedstaaten zu verbreiten, soweit die Sendungen nicht in der Sprache oder einer der Sprachen des Mitgliedstaats erfolgen, in dem der Sender seinen Sitz hat. Dieses Verbot findet sich in den Artikeln 3 und 4 des Dekrets der Flämischen Gemeinschaft vom 28. Januar 1987 betreffend die Übertragung von Hörfunk- und Fersehprogrammen über die Rundfunk- und Kabelfernsehnetze sowie die Zulassung von nichtöffentlichen Fernsehgesellschaften (Belgisch Staatsblad vom 19.3.1987, S. 4196).

5 Es ist festzustellen, daß die streitige Regelung insofern den freien Dienstleistungsverkehr behindert, als sie es den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Rundfunkanstalten verwehrt, Programme in einer anderen Sprache als derjenigen des Mitgliedstaats, in dem die Anstalten ihren Sitz haben, über die Kabelnetze der Flämischen Gemeinschaft übertragen zu lassen.

6 Diese Behinderung ist nicht nur deswegen diskriminierend, weil sie, wie die belgische Regierung einräumt, nicht die in Belgien ansässigen Rundfunkanstalten trifft, sondern vor allem deshalb, weil sie den in anderen Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Niederlande ansässigen Rundfunkanstalten die Möglichkeit nimmt, dem Publikum der Flämischen Gemeinschaft Programme in niederländischer Sprache anzubieten, während die inländischen Sender selbstverständlich diese Möglichkeit haben.

7 Die belgische Regierung beruft sich zur Rechtfertigung dieser Regelung auf kulturpolitische Ziele, nämlich die Aufrechterhaltung einer pluralistischen Presse, der die Werbeeinnahmen der staatlichen Fernsehanstalten unmittelbar zugute kommen, die Pflege und Entwicklung des künstlerischen Erbes sowie die Lebensfähigkeit der staatlichen Anstalten.

8 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.

9 Das erste und das dritte von der belgischen Regierung angeführte kulturpolitische Ziel lassen erkennen, daß die streitige Regelung in Wirklichkeit bezweckt, den tatsächlichen Wettbewerb auf die inländischen Anstalten zu beschränken, um deren Werbeeinnahmen zu sichern. Was das Ziel der Pflege und Entwicklung des künstlerischen Erbes angeht, so genügt es, mit der Kommission darauf hinzuweisen, daß die streitige Regelung in Wirklichkeit die Nachfrage nach Fernsehproduktionen in niederländischer Sprache verringert.

10 Überdies fallen die von der belgischen Regierung vorgebrachten Rechtfertigungsgründe unter keine der von Artikel 56 zugelassenen Ausnahmen vom Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs, nämlich Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit.

11 Wie aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes hervorgeht (vgl. namentlich das Urteil vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-288/89, Collectieve Antennevorziening Gouda, Slg. 1991, I-4007), können sich die Beteiligten zur Rechtfertigung innerstaatlicher Regelungen, die nicht unterschiedslos auf alle Dienstleistungen ohne Rücksicht auf deren Herkunft anwendbar sind, nur auf diese Ausnahmen berufen.

12 Das Argument, das die belgische Regierung dem Urteil vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 33/74 (Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299) entnehmen zu können glaubt, nämlich daß der Erbringer einer Leistung sich nicht den Rechtsvorschriften entziehen könne, denen in dem Mitgliedstaat, auf den seine Tätigkeit ausgerichtet sei, ansässige Leistungserbringer unterworfen seien, greift nicht durch. Zwar trifft es zu, daß nach Randnummer 13 dieses Urteils der Bestimmungsstaat Maßnahmen treffen kann, um zu verhindern, daß die durch Artikel 59 EWG-Vertrag gewährleistete Freiheit von dem Erbringer einer Leistung, dessen Tätigkeit ganz oder hauptsächlich auf das Gebiet dieses Staates ausgerichtet ist, dazu genutzt wird, sich den Berufsregelungen zu entziehen, die für ihn gelten würden, wenn er im Gebiet des genannten Staates ansässig wäre; hieraus folgt jedoch nicht, daß es einem Mitgliedstaat gestattet wäre, ein allgemeines Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Marktteilnehmer zu erlassen, da dies auf die Beseitigung des freien Dienstleistungsverkehrs hinauslaufen würde.

13 Nach alledem ist die erste Rüge der Kommission begründet.

Zu den drei anderen Rügen

14 Wie die belgische Regierung selbst einräumt, standen die in der Flämischen Gemeinschaft anwendbaren Rechtsvorschriften bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht im Einklang mit den Artikeln 59 und 60 EWG-Vertrag (zweite Rüge), den Artikeln 52 und 221 (dritte Rüge) und Artikel 59 (vierte Rüge).

15 Da somit auch diese drei Rügen begründet sind, ist der Vertragsverstoß den Anträgen der Kommission gemäß festzustellen.

Kostenentscheidung:

Kosten

16 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Beklagte mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1) Das Königreich Belgien hat, was die für die Flämische Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften betrifft, gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 52, 59, 60 und 221 EWG-Vertrag verstossen, indem es

° die Übertragung von Fernsehprogrammen der Rundfunksender anderer Mitgliedstaaten über ein Verteilernetz für den Fall verbietet, daß die Sendung nicht in der Sprache oder einer der Sprachen desjenigen Mitgliedstaats erfolgt, in dem sich der Sender befindet;

° die Übertragung von Fernsehprogrammen der nichtöffentlichen Rundfunksender anderer Mitgliedstaaten über ein Verteilernetz von einer vorherigen Genehmigung abhängig macht, an die Bedingungen geknüpft werden können;

° 51 % des Kapitals der nichtöffentlichen Fernsehgesellschaft, die sich an die gesamte Flämische Gemeinschaft wendet, den Verlegern von Tageszeitungen und Wochenzeitschriften niederländischer Sprache vorbehält, die ihren Firmensitz im niederländischen Sprachgebiet oder im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt haben;

° den Begriff der kulturellen Eigenproduktionen, die obligatorischer Bestandteil der Programmgestaltung der nichtöffentlichen Fernsehgesellschaften sind, in diskriminierender Weise definiert.

2) Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück