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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.10.2001
Aktenzeichen: C-212/00
Rechtsgebiete: VO (EWG) Nr. 1408/71
Vorschriften:
VO (EWG) Nr. 1408/71 |
Artikel 68 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung zu einem erhöhten Satz von der Voraussetzung abhängt, dass der Arbeitslose im Gebiet des zuständigen Mitgliedstaats mit Familienangehörigen zusammenwohnt.
( vgl. Randnr. 23 und Tenor )
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 16. Oktober 2001. - Salvatore Stallone gegen Office national de l'emploi (ONEM). - Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal du travail de Mons - Belgien. - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Arbeitslosenunterstützung - Voraussetzung des Zusammenwohnens für unterhaltsberechtigte Familienangehörige. - Rechtssache C-212/00.
Parteien:
In der Rechtssache C-212/00
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunal de travail Mons (Belgien) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Salvatore Stallone
gegen
Office national de l'emploi (ONEM)
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 1 Buchstabe f Ziffer i und 68 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. 1997, L 28, S. 1)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters C. Gulmann (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter J.-P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwalt: A. Tizzano
Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Abteilungsleiterin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- von Herrn Stallone, vertreten durch D. Rossini, Gewerkschaftsvertreter,
- des Office national de l'emploi (ONEM), vertreten durch A. Bridoux-Culem, avocat,
- der belgischen Regierung, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte,
- der spanischen Regierung, vertreten durch R. Silva de Lapuerta, als Bevollmächtigte,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Hillenkamp und D. Martin als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Stallone, der belgischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 29. März 2001,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 7. Juni 2001,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe:
1 Das Tribunal du travail Mons hat mit Urteil vom 24. Mai 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 30. Mai 2000, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Artikel 1 Buchstabe f Ziffer i und 68 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. 1997, L 28, S. 1, im Folgenden: Verordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Stallone und dem Office national de l'emploi (im Folgenden: ONEM) über eine Entscheidung dieses Amtes, mit der dem Kläger die Zahlung von Arbeitslosenunterstützung zum erhöhten Satz für einen Haushaltsvorstand" verweigert wurde.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Artikel 1 der Verordnung mit der Überschrift Begriffsbestimmungen" lautet:
Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:
...
f) i) ,Familienangehöriger: jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden..., als Familienangehöriger bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Arbeitnehmer oder dem Selbständigen in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfuellt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem bestritten wird...."
4 Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung, der zu Titel III Kapitel 6 mit der Überschrift Arbeitslosigkeit" gehört, bestimmt:
Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften sich die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familienangehörigen richtet, berücksichtigt auch die Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, als ob sie im Gebiet des zuständigen Staates wohnten. Dies gilt jedoch nicht, wenn in dem Land, in dem die Familienangehörigen wohnen, eine andere Person Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit hat, sofern die Familienangehörigen bei der Berechnung dieser Leistungen berücksichtigt werden."
Nationales Recht
5 Nach Artikel 66 der Königlichen Verordnung vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit (Moniteur belge vom 31. Dezember 1991, S. 29888, im Folgenden: Königliche Verordnung) muss der Arbeitslose seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien haben, um die in dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen in Anspruch nehmen zu können; außerdem muss er tatsächlich in diesem Mitgliedstaat wohnen.
6 Artikel 110 Absatz 1 der Königlichen Verordnung bestimmt:
Ein unterhaltspflichtiger Arbeitnehmer ist ein Arbeitnehmer,
1. der mit einem Ehegatten zusammenwohnt, der weder über ein berufliches Einkommen noch über Ersatzeinkünfte verfügt; in diesem Fall werden etwaige Einkünfte weiterer Personen, mit denen der Arbeitnehmer zusammenwohnt, nicht berücksichtigt;
2. der nicht mit einem Ehegatten zusammenwohnt, sondern ausschließlich
a) mit einem oder mehreren Kindern, sofern er für mindestens eines dieser Kinder Anspruch auf Kindergeld hat oder keines von ihnen über ein berufliches Einkommen oder Ersatzeinkünfte verfügt;
b) mit einem oder mehreren Kindern und anderen Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich dritten Grades, sofern er für mindestens eines dieser Kinder Anspruch auf Kindergeld hat und die anderen Verwandten oder Verschwägerten über kein berufliches Einkommen oder Ersatzeinkünfte verfügen;
c) mit einem oder mehreren Verwandten oder Verschwägerten bis einschließlich dritten Grades, die über kein berufliches Einkommen oder Ersatzeinkünfte verfügen;
..."
7 Artikel 114 Absatz 3 der Königlichen Verordnung sieht vor, dass der Grundtagessatz der Arbeitslosenunterstützung für unterhaltspflichtige Arbeitnehmer während der gesamten Dauer der Arbeitslosigkeit um einen Zuschlag für den Verlust des einzigen Einkommens erhöht wird, der auf 5 % des durchschnittlichen Tageslohns festgesetzt wird.
8 Zum Begriff des Zusammenwohnens" bestimmt Artikel 59 der Ministerialverordnung vom 26. November 1991 mit Durchführungsbestimmungen zu der Königlichen Verordnung (Moniteur belge vom 25. Januar 1992, S. 1593):
Unter Zusammenwohnen ist zu verstehen, dass zwei oder mehrere Personen in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben und grundsätzlich gemeinsam über Fragen der Haushaltsführung entscheiden.
Es wird angenommen, dass auch Haushaltsangehörige zusammenwohnen, die
1. ihren Wehrdienst oder Zivildienst ableisten;
2. sich in den ersten zwölf Monaten in Haft befunden haben oder in einer Pflegeeinrichtung oder Anstalt für geistig Behinderte untergebracht waren;
3. aus beruflichen Gründen vorübergehend einen anderen Aufenthaltsort haben."
Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefrage
9 Aus den Akten geht hervor, dass Herr Stallone, ein italienischer Staatsangehöriger, in Belgien wohnt. Nachdem er dort vom 16. Mai 1977 bis 19. Februar 1978 eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte, war ihm am 20. Februar 1978 erstmals Arbeitslosenunterstützung in Belgien bewilligt worden. Bei dem entsprechenden Antrag hatte er erklärt, dass er mit seiner Ehefrau und einem seiner Kinder zusammenlebe.
10 Aus den schriftlichen Erklärungen des ONEM ergibt sich, dass die Ehefrau und die Kinder von Herrn Stallone bis zum 1. Mai 1991 mit ihm in Belgien wohnten und an diesem Tag wieder nach Italien zurückkehrten.
11 Am 20. September 1993 beantragte der Kläger des Ausgangsverfahrens bei den Dienststellen des ONEM mit dem Formular Antrag auf Gewährung einer Ausnahme wegen höherer Gewalt" die Zahlung von Arbeitslosenunterstützung in Höhe des für einen Haushaltsvorstand" vorgesehenen Satzes, d. h. des erhöhten Satzes für unterhaltspflichtige Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 110 Absatz 1 der Königlichen Verordnung. Er stützte seinen Antrag auf die Tatsache, dass er seiner Ehefrau und seinen Kindern, obwohl sie in Italien wohnten, Unterhalt gewähre.
12 Das ONEM lehnte den Antrag von Herrn Stallone ab, scheint ihm jedoch seine Ablehnungsentscheidung nicht mitgeteilt zu haben. Herr Stallone erfuhr am 1. Dezember 1993 beiläufig von der Ablehnung seines Antrags, als er sich bei der für die Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung zuständigen Stelle meldete.
13 Nach der Ablehnung seines Antrags durch das ONEM erhob Herr Stallone beim vorlegenden Gericht Klage gegen die Ablehnungsentscheidung. Wegen des offenbaren Widerspruchs zwischen der belgischen Regelung und den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts hat das Tribunal de travail Mons beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist es mit den europäischen Verträgen und den europäischen Rechtsvorschriften, insbesondere den Artikeln 1 Buchstabe f und 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 in ihrer aktuellen oder seit dem 1. Dezember 1990 geltenden Fassung vereinbar, dass Artikel 110 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Königlichen Verordnung vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung zu einem vorteilhaften Satz von einem Zusammenwohnen mit bestimmten Familienangehörigen abhängig macht und nicht nur davon, dass der Unterhalt überwiegend oder ganz bestritten wird?
14 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 68 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, nach der die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung zum erhöhten Satz von der Voraussetzung abhängt, dass der Arbeitslose im Gebiet des zuständigen Mitgliedstaats mit Familienangehörigen zusammenwohnt.
15 Zunächst ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 68 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung [d]er zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften sich die Höhe der Leistungen nach der Zahl der Familienangehörigen richtet,... auch die Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, [berücksichtigt,] als ob sie im Gebiet des zuständigen Mitgliedstaats wohnten".
16 Wie die Kommission zutreffend bemerkt, beruht diese Bestimmung auf dem Grundsatz, dass zwischen der Behandlung eines Arbeitslosen, dessen Familie ebenso wie er selbst im Aufnahmestaat wohnt, und der eines Arbeitslosen, dessen Familienangehörige im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, kein Unterschied bestehen darf. Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung soll eine mittelbare Diskriminierung der Wanderarbeitnehmer verhindern, da es im Wesentlichen Wanderarbeitnehmer sind, die das Erfordernis eines inländischen Wohnorts ihrer Familienangehörigen betrifft. Die Bestimmung ist daher eine konkrete Ausformung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung aufgestellt ist.
17 Weiter ist festzustellen, dass Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung auf eine nationale Vorschrift wie die des Ausgangsverfahrens anwendbar ist, die, wie das vorlegende Gericht im Vorlageurteil ausführt, zwar nicht ausdrücklich, aber doch zwangsläufig einen Wohnort der Familienangehörigen im Inland voraussetzt, da Arbeitslosenunterstützung nur denjenigen Arbeitslosen gewährt wird, die tatsächlich dort wohnen.
18 Schließlich macht das ONEM zu Unrecht geltend, Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung sei im Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar, da es für die Gewährung der Arbeitslosenunterstützung zum erhöhten Satz genüge, dass der Arbeitslose mit einer der in Artikel 110 Absatz 1 der Königlichen Verordnung aufgeführten Personen zusammenwohne und sich die Höhe der streitigen Leistungen nicht nach der Zahl der Familienangehörigen richtet". Eine derart enge Auslegung von Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung wäre nämlich mit dem Zweck dieser Bestimmung, wie er in Randnummer 16 des vorliegenden Urteils beschrieben wird, nicht vereinbar (in diesem Sinne Urteil vom 2. August 1993 in der Rechtssache C-66/92, Acciardi, Slg. 1993, I-4567, Randnrn. 22 bis 26).
19 Ebenfalls zurückzuweisen ist das Vorbringen des ONEM und der belgischen Regierung, dass Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung auf die streitige nationale Regelung nicht anwendbar sei, da diese nicht das Erfordernis eines Wohnorts im Aufnahmemitgliedstaat enthalte, sondern die Gewährung der Arbeitslosenunterstützung zum erhöhten Satz davon abhängig mache, dass der Arbeitslose mit Familienangehörigen zusammenwohne, eine Voraussetzung, die insbesondere durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, zu kontrollieren, ob der Arbeitslose tatsächlich den Unterhalt dieser Familienangehörigen bestreite.
20 Insoweit ist, worauf auch die Kommission zu Recht hinweist, daran zu erinnern, dass der Begriff Familienangehöriger" in Artikel 1 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung für deren Anwendung definiert ist und dass nach dieser Definition, falls nach den nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familienangehöriger angesehen wird, wenn sie mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebt, die entsprechende Voraussetzung als erfuellt gilt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Arbeitnehmer bestritten wird.
21 In Anbetracht dieser Definition ist Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung so auszulegen, dass er auf eine nationale Regelung anwendbar ist, nach der die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung zum erhöhten Satz davon abhängt, dass der Arbeitslose mit Familienangehörigen, deren Unterhalt er bestreitet, zusammenwohnt.
22 Daraus ergibt sich auch, dass, soll dieser Aspekt der Definition des Begriffes Familienangehöriger" nicht seine praktische Wirksamkeit verlieren, Kontrollerwägungen, wie sie vom ONEM und von der belgischen Regierung angeführt werden, nicht ein Erfordernis des Zusammenwohnens rechtfertigen können, das zur Folge hat, dass eine Person mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, nicht die Arbeitslosenunterstützung zum erhöhten Satz erhalten kann.
23 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 68 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, nach der die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung zum erhöhten Satz von der Voraussetzung abhängt, dass der Arbeitslose im Gebiet des zuständigen Mitgliedstaats mit Familienangehörigen zusammenwohnt.
24 Diese Auslegung, die auf den Artikeln 68 Absatz 2 und 1 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung beruht, gilt für den gesamten von der Vorlagefrage erfassten Zeitraum, da die genannten Bestimmungen während dieses Zeitraums im Wesentlichen unverändert geblieben sind.
Kostenentscheidung:
Kosten
25 Die Auslagen der belgischen und der spanischen Regierung sowie der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
auf die ihm vom Tribunal du travail Mons mit Urteil vom 24. Mai 2000 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 68 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung steht einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens entgegen, nach der die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung zum erhöhten Satz von der Voraussetzung abhängt, dass der Arbeitslose im Gebiet des zuständigen Mitgliedstaats mit Familienangehörigen zusammenwohnt.
Ende der Entscheidung
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