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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: C-212/07 P
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 40/94


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. b
Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 7 Abs. 1 Buchst. c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

13. Februar 2008

"Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke HAIRTRANSFER - Ablehnung der Eintragung - Fehlende Unterscheidungskraft"

Parteien:

in der Rechtssache C-212/07 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingelegt am 18. April 2007,

Indorata-Serviços e Gestão, Lda, mit Sitz in Funchal (Portugal), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Wallentin,

Rechtsmittelführerin,

anderer Verfahrensbeteiligter:

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch J. Weberndörfer als Bevollmächtigten,

Beklagter im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie des Richters K. Schiemann und der Richterin C. Toader (Berichterstatterin),

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Indorata-Serviços e Gestão, Lda (im Folgenden: Indorata-Serviços) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Februar 2007, Indorata-Serviços e Gestão/HABM (HAIRTRANSFER) (T-204/04, Slg.-2007, II-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 1. April 2004 (Sache R 435/2003-2) über die Anmeldung der Wortmarke HAIRTRANSFER als Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2 Unter der Überschrift "Absolute Eintragungshindernisse" sieht Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) vor:

"(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind

...

b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben,

c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können".

Sachverhalt

3 Am 15. März 2002 reichte Indorata-Serviços beim HABM die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß der Verordnung Nr. 40/94 ein.

4 Die Anmeldung betraf die Eintragung des Wortzeichens "HAIRTRANSFER" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 8, 10, 21, 22, 26, 41 und 44 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in seiner revidierten und geänderten Fassung.

5 Mit Bescheid vom 2. Juni 2003 wies die Prüferin die Gemeinschaftsmarkenanmeldung hinsichtlich folgender Waren und Dienstleistungen teilweise zurück:

- "elektrische und nicht-elektrische Haarentfernungsgeräte; elektrische und nicht-elektrische Geräte zur Anbringung von Haarverlängerungen" der Klasse 8;

- "künstliches und echtes Haar" der Klasse 22;

- "Ausbildung, insbesondere Veranstaltung und Durchführung von Seminaren zur Fortbildung" der Klasse 41;

- "Gesundheits- und Schönheitspflege, insbesondere Haarpflege und Haarbehandlung, Haarverdichtung" der Klasse 44.

6 Am 16. Juli 2003 legte Indorata-Serviços beim HABM gemäß den Art. 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94 eine Beschwerde gegen den Bescheid der Prüferin ein.

7 Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Zweite Beschwerdekammer diese Beschwerde gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 mit der Begründung zurück, dass das Wortzeichen "HAIRTRANSFER" für die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt werde, beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft besitze. Mit Berichtigungsentscheidung vom 7. April 2004 korrigierte die Beschwerdekammer zwei offensichtliche Schreibfehler in der angefochtenen Entscheidung.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

8 Mit Klageschrift, die am 7. Juni 2004 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Indorata-Serviços eine Klage gegen die angefochtene Entscheidung. Sie beantragte beim Gericht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und dem HABM aufzugeben, das Wortzeichen "HAIRTRANSFER" als Gemeinschaftsmarke einzutragen und zur Veröffentlichung freizugeben.

9 Die Rechtsmittelführerin machte für ihre Klage zwei Gründe geltend, nämlich einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94.

10 Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage von Indorata-Serviços ab und erlegte ihr die Kosten auf.

11 Zu dem auf den Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 gestützten ersten Klagegrund führte das Gericht aus, dass nach der Rechtsprechung durch diese Bestimmung verhindert werde, dass die von ihr erfassten Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten würden. Die Bestimmung verfolge mithin das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden könnten (vgl. entsprechend Urteile des Gerichtshofs vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779, Randnr. 25, vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg. 2003, I-12447, Randnr. 31, vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, Slg. 2004, I-1619, Randnr. 54 und 95, und vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C-265/00, Slg. 2004, I-1699, Randnr. 35).

12 Unter diese Bestimmung fielen solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Ware oder Dienstleistung entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen könnten (Urteil des Gerichtshofs vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C-383/99 P, Slg. 2001, I-6251, Randnr. 39).

13 Das Gericht vertrat daher in Randnr. 30 des angefochtenen Urteils die Auffassung, dass für die jeweilige Bedeutung des Zeichens nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zu prüfen sei, ob aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Kategorien der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen bestehe.

14 Hierzu hat das Gericht in den Randnrn. 31 bis 40 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass zwischen dem Wortzeichen "HAIRTANSFER" und jeder der Waren oder Dienstleistungen der Klassen 8, 22, 41 und 44, für die die Eintragung abgelehnt worden sei, ein solcher hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang mit den betreffenden Waren oder Dienstleistungen bestehe.

15 Zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die Entscheidungspraxis des Österreichisches Patentamts, bestimmter anderer nationaler Patent- und Markenämter sowie des HABM selbst führte das Gericht erstens aus, dass es sich bei der Gemeinschaftsregelung für Marken nach ständiger Rechtsprechung um ein autonomes System handele, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften bestehe und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig sei, so dass die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke ausschließlich auf der Grundlage der einschlägigen Gemeinschaftsregelung zu prüfen sei.

16 Zweitens seien die von den Beschwerdekammern gemäß der Verordnung Nr. 40/94 zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen, und die Frage, ob ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden könne, sei daher ausschließlich auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter zu beantworten und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis der Beschwerdekammern (Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2005, BioID/HABM, C-37/03 P, Slg. 2005, I-7975, Randnr. 47).

17 Das Gericht wies den ersten Klagegrund daher zurück.

18 Zum zweiten Klagegrund hat das Gericht in Randnr. 47 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass es, wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 hervorgehe, genüge, dass eines der absoluten Eintragungshindernisse vorliege, um das Zeichen von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke auszuschließen (Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, Slg. 2002, I-7561, Randnr. 29).

19 Das Gericht zog hieraus in Randnr. 48 dieses Urteils den Schluss, dass die Klage abzuweisen sei, ohne dass über den zweiten Klagegrund einer Verletzung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 zu entscheiden sei.

Anträge der Parteien

20 Indorata-Serviços beantragt mit ihrem Rechtsmittel, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem HABM die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

21 Das HABM beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

22 Indorata-Serviços macht vier Rechtsmittelgründe geltend, nämlich Verstöße gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts.

23 Nach Art. 119 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jederzeit auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts das Rechtsmittel durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist, zurückweisen, wenn es offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

24 Indorata-Serviços trägt vor, das Gericht habe gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen, indem es sich nach der Feststellung, dass das angemeldete Zeichen für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung sei, auf den Hinweis beschränkt habe, dass nur eines der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse vorzuliegen brauche, um das Zeichen von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke auszuschließen.

25 Gestützt auf das oben angeführte Urteil Procter & Gamble/HABM macht die Rechtsmittelführerin jedoch geltend, dass eine Marke auch dann eingetragen werden könne, wenn sie beschreibende Angaben enthalte, sofern sie nicht ausschließlich aus solchen bestehe und das Zeichen Elemente oder Merkmale enthalte, durch die es gegenüber der üblichen Darstellung der Angabe oder der Angaben unterschiedlich und damit geeignet sei, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden.

26 Das HABM ist der Auffassung, dass dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

27 Hierzu genügt die Feststellung, dass, wie das Gericht in Randnr. 47 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, nach dem Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 völlig klar ist, dass ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteil DKV/OHMI, Randnr. 29).

28 Folglich hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, indem es die Auffassung vertreten hat, dass über den zweiten Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 nicht zu entscheiden sei, nachdem es festgestellt hatte, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung habe, was für sich genommen die angefochtene Versagung der Eintragung rechtfertigte.

29 Folglich ist dieser Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94

Vorbringen der Parteien

30 Indorata-Serviços trägt vor, das Gericht habe das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 genannte absolute Eintragungshindernis des ausschließlich beschreibenden Charakters der eine Marke bildenden Zeichen und Angaben zu weit ausgelegt. Lediglich solche Zeichen und Angaben, die ausschließlich als Bezeichnung der Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen aufgefasst werden könnten, dürften von der Eintragung ausgeschlossen werden.

31 In dieser Hinsicht stehe indes entgegen den Ausführungen des Gerichts das Wortzeichen "HAIRTRANSFER" mit den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen nicht in einem hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang. Darüber hinaus könne einer Ware keine ausschließlich beschreibende Funktion für eine Dienstleistung zukommen.

32 In Bezug auf die Dienstleistungen der Klasse 44 rügt Indorata-Serviços die in Randnr. 39 des angefochtenen Urteils enthaltene Feststellung des Gerichts, dass die angesprochenen Verkehrskreise, wenn sie mit dem Wortzeichen "HAIRTRANSFER" konfrontiert würden, wüssten, dass mit den fraglichen Dienstleistungen ein Problem der Glatzenbildung durch die Übertragung von Haaren auf kahle Stellen behoben werden solle. Diese Beurteilung sei deshalb unzutreffend, weil sie im kosmetischen und nicht im medizinischen Bereich tätig und die Marke HAIRTRANSFER folglich nicht zur Kennzeichnung derartiger Tätigkeiten bestimmt sei.

33 Nach Auffassung des HABM verkennt Indorata-Serviços die Bedeutung des Kriteriums des für die Waren oder Dienstleistungen ausschließlich beschreibenden Charakters. Ein Wortzeichen werde nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichne. Auch die übrigen Behauptungen der Rechtsmittelführerin ließen nicht erkennen, dass das angefochtene Urteil mit einem Rechtsfehler behaftet sei. Die Behauptungen schließlich, wonach die in Rede stehenden Dienstleistungen nicht die Verpflanzung von Haaren beträfen und die Rechtsmittelführerin nur im kosmetischen Bereich tätig sei, seien unzulässig, da sie sich auf Tatsachenfragen bezögen.

Würdigung durch den Gerichtshof

34 Mit diesem Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin insbesondere geltend, dass die Eintragung ihr gegenüber nicht abgelehnt werden könne, weil sie die Waren und Dienstleistungen, für die das Gericht einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit dem angemeldeten Zeichen festgestellt hat, nicht vermarkte oder erbringe.

35 Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 durch das Amt setzt jedoch nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil HABM/Wrigley, Randnr. 32).

36 Die Rügen der Rechtsmittelführerin in Bezug auf eine fehlerhafte Auslegung der genannten Bestimmung sind daher offensichtlich unbegründet.

37 Im Übrigen rügt Indorata-Serviços Tatsachenwürdigungen des Gerichts, das die Auffassung vertreten hat, das Wortzeichen "HAIRTRANSFER" habe einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung abgelehnt worden sei.

38 Nach Art. 225 EG und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Daher ist allein das Gericht dafür zuständig, die Tatsachen festzustellen - sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind - und diese zu würdigen. Die Tatsachenwürdigung stellt somit, vorbehaltlich einer Entstellung des dem Gericht unterbreiteten Sachvortrags, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren unterläge (Urteile DKV/HABM, Randnr. 22, und vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnr. 41).

39 Da die Rechtsmittelführerin eine Tatsachenentstellung nicht geltend gemacht hat, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen, soweit damit die Würdigung der Tatsachen durch das Gericht in Frage gestellt werden soll, offensichtlich unzulässig ist.

40 Angesichts des Vorstehenden ist der zweite Rechtsmittelgrund als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

Vorbringen der Parteien

41 Indorata-Serviços wirft dem Gericht einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, weil das HABM, das Österreichische Patentamt sowie bestimmte Patent- und Markenämter anderer Mitgliedstaaten dem angemeldeten Zeichen Unterscheidungskraft zuerkannt hätten.

42 Das HABM ist der Auffassung, dass dieser Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

43 Die Entscheidungen der Beschwerdekammern über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke gemäß der Verordnung Nr. 40/94 sind gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 40/94 in ihrer Auslegung durch den Gemeinschaftsrichter und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (vgl. Urteil BioID/HABM, Randnr. 47).

44 Der Rechtsmittelgrund des Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil das Gericht die vorliegende Sache im Verhältnis zur früheren Praxis des HABM sowie bestimmter nationaler Patent- und Markenämter unterschiedlich behandelt habe, ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum vierten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

Vorbringen der Parteien

45 Indorata-Serviços trägt vor, es sei sachlich nicht gerechtfertigt und verlezte das Sachlichkeitsgebot, die Eintragung des Wortzeichens "HAIRTRANSFER" für die Dienstleistung "Haarverlängerung" zuzulassen, für die Dienstleistung "Haarverdichtung" aber abzulehnen.

46 Ferner sei das HABM unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zur Kohärenz in der Entscheidungsfindung verpflichtet. Zum einen entferne sich aber die angefochtene Entscheidung von einer bestimmten Entscheidungspraxis des HABM, und zum anderen werde bei der Anmeldung der Marke HAIRTRANSFER eine unverständliche Differenzierung im Hinblick auf Dienstleistungen vorgenommen, die zu ein- und derselben Klasse, nämlich der Klasse 44, gehörten.

47 Im Übrigen hätte das Gericht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdekammer im Hinblick darauf prüfen müssen, dass von der Rechtsmittelführerin nicht die Abgabe eines Disclaimers im Sinne von Art. 38 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 verlangt worden sei.

48 Das HABM ist der Auffassung, dass dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

49 Gemäß Art. 113 § 2 der Verfahrensordnung kann das Rechtsmittel den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand nicht verändern. Im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens sind die Befugnisse des Gerichtshofs nämlich auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (Urteil vom 20. September 2007, Nestlé/HABM, C-193/06 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 56).

50 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes und eine Verpflichtung zu Kohärenz in der Entscheidungsfindung gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerin gegen die angefochtene Entscheidung gerichtet ist und nicht gegen die Begründung des Gerichts im angefochtenen Urteil.

51 Im Übrigen ist, was das Fehlen einer Aufforderung des HABM an die Rechtsmittelführerin angeht, auf bestimmte ausschließliche Rechte gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 zu verzichten, festzustellen, dass der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vor dem Gericht nicht auf diese Rüge gestützt worden war und dass es sich jedenfalls nicht um einen Grund handelt, den das Gericht von Amts wegen hätte prüfen müssen.

52 Demnach ist dieser Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

53 Nach alledem ist das vorliegende Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

54 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der gemäß ihrem Art. 118 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM die Verurteilung von Indorata-Serviços beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Indorata-Serviços e Gestão, Lda trägt die Kosten.

Luxemburg, den 13. Februar 2008



Ende der Entscheidung

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