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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 06.03.2003
Aktenzeichen: C-213/01 P
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 2003. - T. Port GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel - Bananen - Einfuhren aus AKP und Drittstaaten - Berechnung der den Marktbeteiligten zugeteilten Jahresmenge - Einfuhr aufgrund einstweiliger Anordnungen eines nationalen Gerichts im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes - Schadensersatzklage. - Rechtssache C-213/01 P.

Parteien:

In der Rechtssache C-213/01 P

T. Port GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Meier,

Rechtsmittelführerin,

betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Fünfte Kammer) vom 20. März 2001 in der Rechtssache T-52/99 (T. Port/Kommission, Slg. 2001, II-981) wegen teilweiser Aufhebung dieses Urteils,

andere Verfahrensbeteiligte:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K.-D. Borchardt und M. Niejahr als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, M. Wathelet, R. Schintgen (Berichterstatter) und C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann und V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues und A. Rosas,

Generalanwalt: P. Léger

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. November 2002,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die T. Port GmbH & Co. KG (nachstehend: T. Port) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 23. Mai 2001 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. März 2001 in der Rechtssache T-52/99 (T. Port/Kommission, 2001, Slg. II-981, nachstehend: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem sie die teilweise Aufhebung dieses Urteils begehrt.

Rechtlicher Rahmen

2 Im angefochtenen Urteil wird der rechtliche Rahmen wie folgt geschildert:

"1 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) wurde zum 1. Juli 1993 eine gemeinsame Einfuhrregelung für Bananen eingeführt, die an die Stelle der verschiedenen nationalen Regelungen trat. Es wurde unterschieden zwischen in der Gemeinschaft geernteten "Gemeinschaftsbananen" aus anderen Drittländern als den Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifischen Raums (AKP-Staaten) eingeführten "Drittlandsbananen", "traditionellen AKP-Bananen" und "nichttraditionellen AKP-Bananen". Die traditionellen AKP-Bananen und die nichttraditionellen AKP-Bananen entsprachen den von den AKP-Staaten ausgeführten Mengen, die die traditionell von jedem einzelnen dieser Staaten ausgeführten Mengen, wie sie im Anhang der Verordnung Nr. 404/93 festgesetzt sind, nicht überstiegen bzw. überstiegen.

2 Um eine zufrieden stellende Vermarktung der Gemeinschaftsbananen sowie der Bananen aus den AKP-Staaten und aus anderen Drittländern zu gewährleisten, sah die Verordnung Nr. 404/93 die Eröffnung eines jährlichen Zollkontingents von 2,2 Millionen Tonnen Eigengewicht für Einfuhren von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP-Bananen vor.

3 Mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 a. F. wurde dieses Zollkontingent in der Weise aufgeteilt, dass es zu 66,5 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe A), zu 30 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe B), und zu 3,5 % für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- und/oder traditionellen AKP-Bananen begonnen hatten (Gruppe C), eröffnet wurde.

4 Artikel 19 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 404/93 a. F. lautete wie folgt:

Jeder Marktbeteiligte erhält nach Berechnungen, die für jede der in Absatz 1... genannten Gruppen von Marktbeteiligten getrennt durchgeführt werden, Einfuhrbescheinigungen auf der Grundlage des durchschnittlichen Absatzes von Bananen, den er in den letzten drei Jahren, für die Angaben vorliegen, getätigt hat."

5 Die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 142, S. 6) legte u. a. die Kriterien für die Bestimmung der Art von Marktbeteiligten der Gruppen A und B, die Anträge auf Einfuhrlizenzen stellen konnten, anhand der Tätigkeit fest, die diese Marktbeteiligten während des Referenzzeitraums ausgeübt hatten.

6 Diese Einfuhrregelung war infolge von Klagen einiger Drittländer Gegenstand eines Streitbeilegungsverfahrens im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO).

7 Dieses Verfahren führte zu Berichten des WTO-Panels vom 22. Mai 1997 und zu einem Bericht des Ständigen Berufungsgremiums der WTO vom 9. September 1997, der vom Streitbeilegungsgremium der WTO am 25. September 1997 bestätigt wurde. Durch diese Entscheidung erklärte das Streitbeilegungsgremium mehrere Aspekte der gemeinschaftlichen Einfuhrregelung für Bananen für mit den WTO-Vorschriften unvereinbar.

8 Um dieser Entscheidung nachzukommen, erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1637/98 vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung Nr. 404/93 (ABl. L 210, S. 28). Danach erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2362/98 vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 32).

9 Im Rahmen der neuen Einfuhrregelung für Bananen wurde insbesondere die Aufteilung des Kontingents auf drei Gruppen von Marktbeteiligten abgeschafft; die Verordnung Nr. 2362/98 sieht nur noch eine Aufteilung auf "traditionelle Marktbeteiligte" und "neue Marktbeteiligte" gemäß den in dieser Verordnung enthaltenen Definitionen vor. Die Unterteilung der Marktbeteiligten der Gruppen A und B nach der Art der von ihnen auf dem Markt ausgeübten Tätigkeit wurde ebenfalls aufgegeben.

10 Daher lautet Artikel 4 der Verordnung Nr. 2362/98 wie folgt:

"(1) Jedem traditionellen Marktbeteiligten, der gemäß Artikel 5 in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, wird jährlich für sämtliche in Anhang I genannten Ursprungsländer eine einzige Referenzmenge zugeteilt, die auf der Grundlage der von ihm im Referenzzeitraum tatsächlich eingeführten Bananenmengen berechnet wird.

(2) Für die Einfuhren, die 1999 im Rahmen der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen erfolgen, entspricht der Referenzzeitraum den Jahren 1994, 1995 und 1996."

11 Artikel 5 Absätze 2 bis 4 der Verordnung Nr. 2362/98 bestimmt:

"(2) Für die Berechnung seiner Referenzmenge teilt jeder Marktbeteiligte der zuständigen Stelle jährlich vor dem 1. Juli folgendes mit:

a) die gesamte Bananenmenge, die er in jedem Jahr des Referenzzeitraums aus den in Anhang I genannten Ursprungsländern tatsächlich eingeführt hat,

b) die in Absatz 3 genannten Belege und Nachweise.

(3) Die tatsächliche Einfuhr wird durch folgendes nachgewiesen:

a) die Vorlage einer Kopie der Einfuhrlizenzen, die vom Lizenzinhaber... für die Abfertigung der betreffenden Mengen zum freien Verkehr verwendet wurden;... und

b) den Nachweis der Entrichtung der am Tag der Erfuellung der Zollförmlichkeiten anwendbaren Zölle; die Zahlungen können direkt an die zuständigen Stellen oder über einen Zollagenten oder -spediteur erfolgen.

Marktbeteiligte, die den Nachweis erbringen, dass sie die zum Zeitpunkt der Abfertigung einer bestimmten Bananenmenge zum freien Verkehr anwendbaren Zölle entweder direkt an die zuständigen Stellen oder über einen Zollagenten oder -spediteur entrichtet haben, ohne Inhaber oder Übernehmer der für dieses Geschäft verwendeten Einfuhrlizenz... zu sein, werden als Marktbeteiligte angesehen, die diese Menge tatsächlich eingeführt haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 eingetragen wurden und/oder wenn sie die Voraussetzungen der vorliegenden Verordnung für die Eintragung als traditionelle Marktbeteiligte erfuellen. Zollagenten und -spediteure können die Anwendung dieses Unterabsatzes nicht in Anspruch nehmen.

(4) Für die in Österreich, Finnland und Schweden niedergelassenen Marktbeteiligten erfolgt der Nachweis der in diesen Mitgliedstaaten im Jahr 1994 und bis zum dritten Quartal des Jahres 1995 in den freien Verkehr gebrachten Mengen durch Vorlage der Kopien der entsprechenden Zollpapiere sowie der von den zuständigen Stellen erteilten und ordnungsgemäß verwendeten Einfuhrgenehmigungen."

12 Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2362/98 bestimmt:

"Auf der Grundlage der Mitteilungen gemäß Absatz 2 sowie nach Maßgabe des Gesamtvolumens der Zollkontingente und der traditionellen AKP-Bananen gemäß Artikel 2 setzt die Kommission gegebenenfalls einen einheitlichen Anpassungskoeffizienten fest, der auf die vorläufige Referenzmenge jedes Marktbeteiligten anzuwenden ist."

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt und das Verfahren vor dem Gericht

3 Im angefochtenen Urteil wird zum Sachverhalt Folgendes festgestellt:

"13 Die Klägerin, die T. Port GmbH & Co. KG mit Sitz in Hamburg, ist Importeur von Obst und Gemüse. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2362/98 war sie Marktbeteiligte der Gruppe A. Sie ist traditionelle Marktbeteiligte im Sinne dieser Verordnung.

14 Mit Bescheid vom 8. Dezember 1998 wurde der Klägerin von der zuständigen nationalen Behörde für 1999 vorläufig eine Referenzmenge von 13 709 963 kg zuerkannt; diese Menge wurde durch Anwendung des von der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2362/98 festgesetzten Anpassungskoeffizienten von 0,939837 um 824 833 kg gekürzt. Ferner kürzte die nationale Behörde die von der Klägerin beantragte Menge um 898 692 kg, die sie 1994 nach Finnland, Österreich und Schweden eingeführt habe, sowie um 9 838 861 kg Drittlandsbananen, deren Einfuhr ihr vom Finanzgericht Hamburg gestattet worden sei."

4 Hinsichtlich dieser zuletzt genannten Menge (nachstehend: gerichtlich festgesetzte Menge) geht aus den Akten hervor, dass das Finanzgericht Hamburg durch Beschlüsse vom 19. Mai sowie vom 8., 21. und 28. Juni 1995 dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben hatte, T. Port gegen Zahlung des damals für die Einfuhr von Drittlandsbananen im Rahmen des Zollkontingents geltenden Zollsatzes von 75 ECU/t die Überführung von insgesamt 9 860 571 kg Bananen in den zollrechtlich freien Verkehr zu gestatten, obwohl T. Port nicht über die hierzu erforderlichen Einfuhrlizenzen verfügte. Mit dem Beschluss vom 19. Mai 1995 legte das Finanzgericht Hamburg dem Gerichtshof außerdem vier Fragen zur Vorabentscheidung vor. Die drei ersten Fragen betrafen die Auslegung von Artikel 234 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 307 EG), die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 478/95 der Kommission vom 1. März 1995 mit ergänzenden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Zollkontingentregelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung Nr. 1442/93 (ABl. L 49, S. 13) sowie die unmittelbare Wirkung der Artikel I, II, III und XIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (nachstehend: GATT 1994), das sich in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachstehend: WTO-Übereinkommen) findet; letzteres wurde durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigt. Die vierte Frage ging dahin, unter welchen Voraussetzungen ein Gericht eines Mitgliedstaats einstweilige Anordnungen erlassen kann, wenn es Zweifel an der Anwendbarkeit des der rechtlichen Beurteilung zugrunde liegenden sekundären Gemeinschaftsrechts hat. Die aufgrund dieses Vorabentscheidungsersuchens des Finanzgerichts Hamburg anhängige, im Register unter der Nummer C-182/95 eingetragene Rechtssache wurde zunächst ausgesetzt, dann durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 12. März 2001 im Register des Gerichtshofes gestrichen.

5 Außerdem geht aus den Akten hervor, dass das Hauptzollamt Hamburg-Jonas nach Aufhebung dieser einstweiligen Anordnungen durch Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 22. August 1995 den von T. Port zu zahlenden Zoll mit zwei Bescheiden vom 29. August und vom 1. September 1995 auf 850 ECU/t entsprechend dem damals für Einfuhren außerhalb des Zollkontingents geltenden Zollsatz festsetzte. Auf Antrag von T. Port ordnete das Finanzgericht Hamburg mit Beschlüssen vom 22. und 27. September 1995 die Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide des Hauptzollamts Hamburg-Jonas ohne Sicherheitsleistung an. Mit diesen Beschlüssen legte das Finanzgericht Hamburg dem Gerichtshof drei Fragen gleichen Wortlauts wie die ersten drei in der Rechtssache C-182/95 gestellten Fragen zur Vorabentscheidung vor. Dieses Vorabentscheidungsersuchen führte zu dem Urteil vom 10. März 1998 in den Rechtssachen C-364/95 und C-365/95 (T. Port, Slg. 1998, I-1023).

6 Daraufhin erhob T. Port am 19. Februar 1999 beim Gericht gemäß den Artikeln 178 und 215 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 235 EG und 288 Absatz 2 EG) eine Klage auf Schadensersatz, mit der sie beantragte, die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihr dadurch entstanden sei, dass die Kommission die nationale Behörde veranlasst habe, zum einen ihre Referenzmenge durch Anwendung des Anpassungskoeffizienten und zum anderen die von ihr beantragte Menge um die 1994 nach Finnland, Österreich und Schweden importierten Mengen und um die gerichtlich festgesetzte Menge zu kürzen.

7 T. Port stützte ihre Klage auf mehrere Klagegründe, mit denen sie der Kommission vorwarf, sie habe durch ihr Verhalten erstens das GATT 1994 sowie das Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren und das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) - enthalten in Anhang 1A bzw. Anhang 1B des WTO-Übereinkommens -, zweitens den Grundsatz der Gleichbehandlung und drittens die Eigentumsgarantie sowie die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verletzt.

8 Insbesondere machte T. Port geltend, die Kürzung der beantragten Mengen um die gerichtlich festgesetzte Menge verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das Gericht fasste die Argumentation von T. Port zu diesem Punkt im angefochtenen Urteil wie folgt zusammen:

"71 Das Finanzgericht Hamburg habe angeordnet, dass die Einfuhr der gerichtlich festgesetzten Menge ohne Lizenzen unter der Voraussetzung der Zahlung des Normalzolls hingenommen werden müsse. Sie habe diesen Zoll gezahlt.

72 Nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2362/98 würden als Importeur Marktbeteiligte angesehen, die den Nachweis erbrächten, dass sie, ohne Inhaber der für diese Geschäfte verwendeten Einfuhrlizenz zu sein, die Zölle entrichtet hätten. Diesen Nachweis habe sie, ohne allerdings über Einfuhrlizenzen zu verfügen, durch die erwähnte einstweilige Anordnung des Finanzgerichts Hamburg erbracht. Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung müssten durch Einfuhren aufgrund einer einstweiligen Anordnung eines nationalen Gerichts die gleichen Rechte eröffnet werden wie durch Einfuhren aufgrund von Lizenzen."

9 Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die Kommission dieser Argumentation mit folgendem Vorbringen widersprach:

"78 Die gerichtlich festgesetzten Mengen könnten als Referenzmenge anerkannt werden, wenn die Einfuhrzölle tatsächlich bezahlt und die Einfuhren während des Referenzzeitraums, hier 1994 bis 1996, durchgeführt worden seien.

79 Zwar sei die Zollschuld der Klägerin für die gerichtlich festgesetzte Menge durch die zuständige nationale Behörde festgesetzt worden, doch habe das Finanzgericht Hamburg die Vollziehung dieser Zollschuld ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt. Die Zollschuld könne daher noch nicht als beglichen angesehen werden.

80 Außerdem gelte für die streitige Bananenmenge, da sie ohne Lizenzen und damit außerhalb des Zollkontingents eingeführt worden sei, der volle Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs. Solange der entsprechende Zoll tatsächlich nicht bezahlt worden sei, könne die fragliche Bananenmenge auch nicht bei der Berechnung der Referenzmenge berücksichtigt werden."

Das angefochtene Urteil

10 Im angefochtenen Urteil wies das Gericht zunächst eine Unzulässigkeitseinrede der Kommission sowie den von T. Port erhobenen Klagegrund der angeblichen Verletzung des GATT 1994 und der anderen oben in Randnummer 7 genannten Übereinkommen zurück. Was den Klagegrund der Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung angeht, verwarf das Gericht nach Zurückweisung bestimmter Argumente das Vorbringen bezüglich der Kürzung der beantragten Mengen um die gerichtlich festgesetzte Menge in Randnummer 88 des angefochtenen Urteils wie folgt:

"88 Zurückzuweisen ist schließlich auch das Vorbringen der Klägerin, sie könne eine durch einstweilige Anordnung des Finanzgerichts Hamburg festgesetzte Menge geltend machen. Die Kommission verlangt zu Recht, dass Einfuhren, um referenzwirksam werden zu können, tatsächlich erfolgt sein müssen. Die von der Klägerin geltend gemachte Menge wurde aber außerhalb des Zollkontingents eingeführt und unterliegt daher dem vollen Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs. Die Zahlung des entsprechenden Zolls wurde dann durch die einstweilige Anordnung des Finanzgerichts Hamburg ausgesetzt. Die Klägerin kann daher nicht die Berücksichtung dieser Menge bei der Berechnung ihrer Referenzmenge verlangen. Ihr obliegt es nämlich, den Nachweis für die Entrichtung des fraglichen Zolls zu führen, was sie aber nicht getan hat. Insoweit hat die Kommission in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen, sie habe der deutschen zuständigen Behörde mitgeteilt, dass die betreffende Menge zu berücksichtigen sei, wenn der Zoll dafür entrichtet sei."

11 Nachdem das Gericht auch den Klagegrund der Verletzung der Eigentumsgarantie sowie der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zurückgewiesen hatte, gelangte es in Randnummer 106 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis, dass T. Port kein rechtswidriges Verhalten nachgewiesen habe, das die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen könne, und dass die Klage somit abzuweisen sei. Folglich verurteilte es T. Port entsprechend dem Antrag der Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kommission.

Das Rechtsmittel

12 T. Port beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit das Gericht den Klagegrund zurückgewiesen hat, die Kommission habe zu Unrecht die gerichtlich festgesetzte Menge bei der Berechnung der Referenzmenge in den Jahren 1997 bis 1999 nicht berücksichtigt, und soweit es T. Port sämtliche Kosten auferlegt hat.

13 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen und T. Port zur Zahlung der Kosten beider Instanzen zu verurteilen.

Vorbringen der Parteien

14 T. Port macht zum einen geltend, das Gericht habe, indem es für die Berücksichtigung der gerichtlich festgesetzten Menge bei der Berechnung der Referenzmenge die Entrichtung des für Einfuhren außerhalb des Zollkontingents geltenden vollen Zollsatzes von 850 ECU/t verlangt habe, die Tragweite von Artikel 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 2362/98 verkannt. Danach seien bei der Berechnung der Referenzmenge sämtliche Einfuhren zu berücksichtigen, für die nachgewiesen sei, dass die "am Tag der Erfuellung der Zollförmlichkeiten anwendbaren Zölle" entrichtet worden seien. In der vorliegenden Rechtssache sei daher der am Tag der Einfuhr anwendbare Zoll der Zoll zum Kontingentzollsatz von 75 ECU/t gewesen, da das Finanzgericht Hamburg in seinen einstweiligen Anordnungen die Einfuhr der gerichtlich festgesetzten Menge auch ohne Einfuhrlizenz gegen Zahlung dieses Zolls gestattet habe. Dass der Bundesfinanzhof die Beschlüsse des Finanzgerichts Hamburg aufgehoben habe und das Hauptzollamt Hamburg-Jonas später seinen Bescheid geändert und den von T. Port zu entrichtenden Zoll zum vollen, für Einfuhren außerhalb des Zollkontingents vorgesehenen Zollsatz festgesetzt habe, sei insoweit unerheblich.

15 Zum anderen trägt T. Port vor, die Einfuhr der gerichtlich festgesetzten Menge sei auch dann als im Rahmen des Zollkontigents vorgenommen anzusehen, wenn sich nach der Einfuhr und der Zahlung des Zolls herausgestellt habe, dass die Begründung des Finanzgerichts Hamburg für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen unzutreffend gewesen sei. Das Finanzgericht Hamburg habe in seinen einstweiligen Anordnungen die Grenzen beachtet, die der Gerichtshof den nationalen Gerichten für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einräume, und den Gerichtshof um Vorabentscheidung der gemeinschaftsrechtlich erheblichen Vorfragen ersucht. Der vorläufige Rechtsschutz, wie ihn die nationalen Gerichte den Einzelnen gewähren könnten, wäre entwertet, wenn diese nicht darauf vertrauen könnten, dass mit der Abwicklung der Einfuhr und der Zahlung des von der Zollbehörde festgesetzten Zolls ein endgültiger Sachverhalt geschaffen werde.

16 Die Kommission macht geltend, es sei einem nationalen Gericht selbst in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht gestattet, sich über eindeutige Regelungen des Gemeinschaftsrechts hinwegzusetzen und an deren Stelle eigene, vorläufige Regelungen zu treffen. Das Finanzgericht Hamburg habe jedoch mit seiner Anordnung, dass vorläufig auch für außerhalb des Zollkontingents eingeführte Bananen bei der Einfuhr lediglich der Kontingentzollsatz zu zahlen sei, gegen die eindeutigen Regelungen des Artikels 5 Absätze 2 und 3 der Verordnung Nr. 2362/98 verstoßen, die für die Anwendung des Kontingentzollsatzes die Vorlage entsprechender Einfuhrlizenzen verlangten.

17 Die Auffassung von T. Port, dass es für die Festsetzung des anwendbaren Zollsatzes nicht auf die nach dem Tag der Einfuhr eingetretenen Umstände ankomme, führe, ihre Richtigkeit unterstellt, dazu, dass jede noch so rechtswidrige einstweilige Anordnung eines nationalen Richters Gemeinschaftsrecht außer Anwendung setzen könnte. T. Port könne sich in der vorliegenden Rechtssache auch nicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Befugnissen der nationalen Gerichte zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Zweifeln an der Gültigkeit des dem nationalen Rechtsakt zugrunde liegenden Gemeinschaftsrechts berufen, da die einstweiligen Anordnungen des Finanzgerichts Hamburg die dort aufgestellten Voraussetzungen nicht erfuellten.

Würdigung durch den Gerichtshof

18 Im Hinblick auf die Begründetheit dieses Vorbringens genügt die Feststellung, dass, wie aus den Randnummern 4 und 5 dieses Urteils hervorgeht, die Einfuhr der gerichtlich festgesetzten Menge gegen Zahlung des damals für die Einfuhr von Drittlandsbananen im Rahmen des Zollkontingents geltenden Zollsatzes von 75 ECU/t durch die einstweiligen Anordnungen des Finanzgerichts Hamburg nur vorläufig gestattet wurde; diese Anordnungen beruhten auf Zweifeln an der Gültigkeit des einschlägigen Gemeinschaftsrechts namentlich in Bezug auf das GATT 1994.

19 Einstweilige Anordnungen werden im Rahmen von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes jedoch nur bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache getroffen und greifen dieser nicht vor. Überdies sind einstweilige Anordnungen ihrerseits anfechtbar und können bis zu dieser Entscheidung aufgehoben oder abgeändert werden, wie dies übrigens im vorliegenden Fall geschehen ist, in dem die Beschlüsse des Finanzgerichts Hamburg, durch die die Einfuhr der gerichtlich festgesetzten Menge gegen Zahlung des Zollsatzes von 75 ECU/t gestattet wurde, vom Bundesfinanzhof aufgehoben wurden.

20 Daraus folgt, dass entgegen der von T. Port vertretenen Ansicht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorläufig festgesetzte Zölle nicht zwangsläufig die am Tag der Erfuellung der Zollförmlichkeiten anwendbaren Zölle sind, deren Entrichtung die Marktbeteiligten gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2362/98 nachweisen müssen, um die tatsächliche Einfuhr der Bananenmengen, die in die Berechnung der Referenzmenge nach Artikel 4 dieser Verordnung Eingang finden sollen, nachzuweisen.

21 Außerdem folgt daraus, dass der vorläufige Rechtsschutz, wie ihn die nationalen Gerichte den Einzelnen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gewähren können, nicht zur Schaffung eines endgültigen Sachverhalts führen kann, der später nicht mehr in Frage gestellt werden könnte.

22 Das Vorbringen von T. Port ist somit unbegründet. Ihr Rechtsmittel ist zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da T. Port mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die T. Port GmbH & Co. KG trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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