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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 12.10.1999
Aktenzeichen: C-213/98
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 92/100/EWG


Vorschriften:

EGV Art. 169 (jetzt EGV Art. 226)
EGV Art. 189 Abs. 3 (jetzt Art. 249 Abs. 3 EGV)
EGV Art. 5 (jetzt EGV Art. 10)
Richtlinie 92/100/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.


Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 12. Oktober 1999. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/100/EWG. - Rechtssache C-213/98.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 9. Juni 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen hat, daß es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen bzw. ihr mitgeteilt hat, um der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61; im folgenden: Richtlinie) nachzukommen.

2 Nach Artikel 15 der Richtlinie erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ab 1. Juli 1994 nachzukommen, und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

3 Da die Kommission keine Mitteilung über die Umsetzung der Richtlinie in das irische Recht erhalten hatte, forderte sie Irland mit Schreiben vom 20. Januar 1995 auf, sich innerhalb von zwei Monaten zu äussern.

4 Die irischen Behörden teilten der Kommission mit Schreiben vom 22. März 1995 mit, daß 1994 mit einer vollständigen Reform des Copyright Act begonnen worden sei und daß sich ein neuer, ausführlicher Gesetzentwurf in Vorbereitung befinde, mit dem die Vorschriften des irischen Urheberrechts aktualisiert und in den die Bestimmungen der Richtlinie eingefügt würden.

5 Da die Kommission keine weiteren Informationen erhielt, kam sie zu dem Schluß, daß Irland noch nicht die erforderlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie erlassen habe, und richtete am 1. Juli 1997 an Irland eine mit Gründen versehene Stellungnahme, in der sie darauf verwies, daß die Frist zur Umsetzung der Richtlinie am 1. Juli 1994 abgelaufen und Irland verplichtet sei, sie von allen Durchführungsmaßnahmen, die es getroffen habe, zu unterrichten.

6 Die irische Regierung antwortete mit Schreiben vom 26. August 1997, das irische Recht auf dem Gebiet des Urheberrechts sei veraltet und daher sei ein umfangreiches Gesetz erforderlich; die Ausarbeitung eines neuen Gesetzentwurfs zum Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten habe erhebliche Fortschritte gemacht.

7 Da die Kommission bis zum 8. Juni 1998 keine weitere Mitteilung von Irland erhalten hatte, kam sie zu dem Schluß, daß der Mitgliedstaat noch nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hatte, um der Richtlinie nachzukommen, und beschloß, die vorliegende Klage zu erheben.

8 Die Kommission weist darauf hin, daß Richtlinien nach Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 3 EG) für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet würden, hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich seien und daß die Mitgliedstaaten nach Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) alle geeigneten Maßnahmen zur Erfuellung der Verpflichtungen zu treffen hätten, die sich aus dem Vertrag oder aus Handlungen der Gemeinschaft ergäben.

9 Die irische Regierung bestreitet nicht, die Richtlinie innerhalb der festgesetzten Frist nicht in nationales Recht umgesetzt zu haben. Zwar hätten sich die irischen Behörden bemüht, alles zur Umsetzung Erforderliche zu tun. Die Vorschriften der Richtlinie könnten jedoch nur wirksam umgesetzt werden, wenn das gesamte irische Gesetz über das Urheberrecht überarbeitet und auf den neusten Stand gebracht werde.

10 Die seit 1994 andauernden Arbeiten zur Reform des irischen Gesetzes über das Urheberrecht seien weit fortgeschritten, und am 31. Juli 1998 sei ein Arbeitspapier veröffentlicht worden. Mit den darin enthaltenen Bestimmungen über das Vermiet- und Verleihrecht werde die Richtlinie vollständig durchgeführt. Die tatsächliche Umsetzung hänge vom Ausgang dieses Gesetzgebungsverfahrens ab. Das Gesetz dürfte demnächst veröffentlichungsreif sein und alsbald verkündet werden.

11 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteil vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-401/98 (Kommission/Griechenland, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 9).

12 Da die Richtlinie nicht innerhalb der in ihr festgesetzten Frist in nationales Recht umgesetzt worden ist, ist die Klage der Kommission als begründet anzusehen.

13 Daher ist festzustellen, daß Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstossen hat, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommn.

Kostenentscheidung:

Kosten

14 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Irland mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Dritte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtung aus der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums verstossen, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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