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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.06.1998
Aktenzeichen: C-214/97
Rechtsgebiete: Richtlinie 75/440/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 75/440/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 17. Juni 1998. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 75/440/EWG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist. - Rechtssache C-214/97.

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 4. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 3 EG-Vertrag und der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (ABl. L 194, S. 34) verstossen hat, indem sie keinen systematischen Plan mit Zeitplan für die Sanierung von Oberflächenwasser aufgestellt hat, hilfsweise, indem sie die Kommission nicht unverzueglich von diesen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt hat.

2 Der Zweck der Richtlinie 75/440 besteht nach ihrem Artikel 1 darin, die Qualitätsanforderungen festzulegen, denen Oberflächensüßwasser genügen muß, das nach entsprechender Aufbereitung zur Trinkwassergewinnung verwendet wird oder verwendet werden soll.

3 Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 75/440 sieht vor:

"(2)... die Mitgliedstaaten [treffen] die notwendigen Maßnahmen, um eine kontinuierliche Verbesserung der Umwelt sicherzustellen. Zu diesem Zweck legen sie einen systematischen Plan mit Zeitplan für die Sanierung von Oberflächenwasser... fest. Dabei sind in den nächsten zehn Jahren im Rahmen der einzelstaatlichen Programme wesentliche Verbesserungen zu realisieren.

...

Die Kommission prüft eingehend die in Unterabsatz 1 genannten Aktionspläne, einschließlich der Zeitpläne, und legt dem Rat gegebenenfalls geeignete Vorschläge im Zusammenhang damit vor."

4 Ausserdem bestimmt Artikel 10 der Richtlinie 75/440, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen hatten, um der Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis zu setzen hatten.

5 Gemäß Artikel 395 und Anhang XXXVI der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23) ist die Richtlinie 75/440 in Portugal seit dem 1. Januar 1989 anwendbar.

6 Mit Schreiben vom 12. August 1991 bat die Kommission die portugiesische Regierung, ihr eine Kopie des in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 75/440 vorgesehenen systematischen Planes zu übermitteln.

7 Da sie keine Antwort erhielt, erinnerte die Kommission die portugiesische Regierung mit Schreiben vom 13. November 1992 und Fernschreiben vom 22. Januar 1993 an ihr Schreiben vom 12. August 1991.

8 Mit Schreiben vom 19. Mai 1993 übersandte die portugiesische Regierung der Kommission ein Verzeichnis mit dem Titel "Programme zur Reduzierung der Umweltverschmutzung".

9 Da die Kommission der Ansicht war, daß dieses Dokument nicht den Anforderungen an den nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 75/440 aufzustellenden Plan genüge, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 des Vertrages ein, indem sie am 13. Januar 1994 ein Mahnschreiben an die Portugiesische Republik richtete.

10 Nachdem sie nur ein Schreiben vom 10. Juni 1994 erhalten hatte, in dem die portugiesischen Behörden die Vorbereitung der für die Umsetzung der Richtlinie 75/440 erforderlichen Maßnahmen ankündigten und hierfür um eine zusätzliche Frist baten, richtete die Kommission mit Schreiben vom 10. Juli 1995 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Portugiesische Republik, in der sie sie aufforderte, binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe der Stellungnahme die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

11 Mit Schreiben vom 1. März 1996 antwortete die Portugiesische Republik auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme, indem sie der Kommission ein Dokument mit dem Titel "Systematischer Plan" übersandte, das Aktionspläne und Verträge über Programme für die Sanierung von Oberflächenwasser enthielt.

12 Nachdem die Kommission dieses Dokument und die beigefügten Programmverträge geprüft hatte, hat sie die vorliegende Vertragsverletzungsklage erhoben.

13 Die Kommission trägt vor, das von den portugiesischen Behörden am 1. März 1996 übersandte Dokument stelle ungeachtet seines Titels keinen systematischen Plan im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 75/440 dar, weil es keinen Zeitplan für die Sanierung von Oberflächenwasser enthalte und keinen geeigneten Rahmen liefere, der eine wesentliche Verbesserung der Wasserqualität und der Umwelt in ganz Portugal gewährleiste. Es handele sich nur um einen Bericht der Direktion der für die Wasserressourcen zuständigen Dienste des Wasseramtes, in dem einzelne Vorhaben und Maßnahmen beschrieben würden, die nur Beispiele für Bemühungen um eine Verbesserung der Qualität des Oberflächenwassers seien.

14 Die wenigen Vorhaben, die in diesem Bericht aufgeführt seien, gehörten zu diesem Programm, was allein schon bestätige, daß dieses Dokument selbst nicht den nach der Richtlinie 75/440 aufzustellenden Aktionsplan darstelle, sondern sich darauf beschränke, einige unzusammenhängende Maßnahmen zu beschreiben, für deren Durchführung im übrigen keine Frist gesetzt worden sei.

15 Hinzu komme, daß die beschriebenen Maßnahmen, die bereits durchgeführt, noch im Gange oder noch durchzuführen seien, nur die Einzugsgebiete des Tejo und des Ave beträfen. Ausserdem seien diese Unterlagen selbst für diesen einen Teil des portugiesischen Hoheitsgebiets in bezug auf die Angaben und Informationen über die Resultate der ihnen beigefügten Programmverträge lückenhaft. So sei kein Zeitplan festgesetzt worden für die Wasserqualität in der Entnahmestation Valada, die Lissabon versorge, und für die Arbeiten zur Sanierung des Ave, der nach wie vor äusserst verschmutzt sei. Auch enthalte der Bericht keine Resultate bezueglich der durchgeführten Arbeiten und der Maßnahmen, die seit 1994 eingeleitet worden seien.

16 Schließlich sei offensichtlich, daß die übersandten Dokumente nicht sämtliche Wasserläufe im portugiesischen Hoheitsgebiet erfassten.

17 Die Portugiesische Republik nimmt in ihrer Klagebeantwortung zu den verschiedenen Vorwürfen der Kommission nicht konkret Stellung, sondern weist darauf hin, daß die portugiesischen Behörden ernsthafte Anstrengungen unternommen hätten, um Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 75/440 durchzuführen. Ausserdem genüge der der Kommission am 1. März 1996 übersandte systematische Plan in signifikanter Weise den in der Richtlinie 75/440 vorgesehenen Kriterien und stelle einen wichtigen Schritt zur vollständigen Durchführung der Richtlinie dar.

18 Dieser Plan sei mit verschiedenen anderen Maßnahmen Teil einer Gesamtheit von Initiativen, die von den zuständigen nationalen Behörden ergriffen würden, um die Festlegung eines systematischen Planes mit Zeitplan für die Sanierung von Oberflächenwasser, wie dies in Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 75/440 vorgesehen sei, zu ermöglichen. Die portugiesische Regierung räumt jedoch ein, daß sich die Arbeiten angesichts der Komplexität und der Länge dieses Verfahrens verzögert hätten und noch nicht abgeschlossen seien.

19 Hiernach ist festzustellen, daß die Maßnahmen der Portugiesischen Republik den Kriterien der Richtlinie 75/440 nicht voll und ganz genügen. Daher stellen diese Maßnahmen keine vollständige Umsetzung der Richtlinie innerhalb der dafür festgesetzten Frist dar.

20 Daraus folgt, daß die Klage der Kommission begründet ist.

21 Daher ist festzustellen, daß die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 75/440 verstossen hat, indem sie keinen systematischen Plan mit Zeitplan für die Sanierung von Oberflächenwasser aufgestellt hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

22 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Portugiesische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Portugiesische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten verstossen, indem sie keinen systematischen Plan mit Zeitplan für die Sanierung von Oberflächenwasser aufgestellt hat.

2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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