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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.02.2002
Aktenzeichen: C-215/00
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

1. Nach Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung kann ein arbeitsloser Arbeitnehmer zum Zweck der Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum von der Verpflichtung nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht befreit werden, der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung zu stehen, ohne dass er deshalb seinen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit gegen diesen Staat verliert. Diese Bestimmung ist nicht lediglich eine Maßnahme zur Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit. Sie begründet zugunsten der Arbeitnehmer, die von ihr Gebrauch machen wollen, eine eigenständige Ausnahmeregelung von den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die unabhängig von der Ausgestaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Aufrechterhaltung und den Verlust des Anspruchs auf Leistungen in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist. Die in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Voraussetzungen sind folglich erschöpfend; die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind nicht befugt, zusätzliche Voraussetzungen aufzustellen. Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind jedoch das interne Recht des Mitgliedstaats, den der Arbeitslose verlässt, und das Recht des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, zu beachten. Diese Vorschrift kann nämlich auch dann in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden und so ihr Ziel erreichen, zur Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Artikel 42 EG beizutragen, wenn die Modalitäten der Meldung eines Arbeitnehmers als Arbeitsuchender und die Frage, wann dieser der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung gestanden hat, nicht in allen Mitgliedstaaten einheitlich geregelt sind. Die Frage, wann anzunehmen ist, dass eine Person im Sinne des Artikels 69 Absatz 1 Buchstabe a der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung gestanden hat, ist nach dem internen Recht dieses Staates zu beurteilen.

( vgl. Randnrn. 17-19, 25, 27, Tenor 1 )

2. Ein Arbeitsuchender kann die in Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung vorgesehenen Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur dann weiter beziehen, wenn er der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates während eines Gesamtzeitraums von mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit zur Verfügung gestanden hat. Eine Unterbrechung dieses Zeitraums ist unerheblich.

( vgl. Randnr. 32, Tenor 2 )


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 21. Februar 2002. - Arbetsmarknadsstyrelsen gegen Petra Rydergård. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Regeringsrätten - Schweden. - Soziale Sicherheit - Leistungen bei Arbeitslosigkeit - Voraussetzungen für das Fortbestehen des Leistungsanspruchs eines Arbeitslosen, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt. - Rechtssache C-215/00.

Parteien:

In der Rechtssache C-215/00

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom schwedischen Regeringsrätt in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Arbetsmarknadsstyrelsen

gegen

Petra Rydergård

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung

erlässt

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter) sowie der Richter S. von Bahr, D. A. O. Edward, A. La Pergola und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed

Kanzler: R. Grass

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Arbetsmarknadsstyrelse, vertreten durch J. I. Samuelsson Apelgren und A. Rydh als Bevollmächtigte,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Oldfelt Hjertonsson und D. Martin als Bevollmächtigte,

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. Oktober 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Das Regeringsrätt (Oberstes Verwaltungsgericht) hat mit Entscheidung vom 3. Mai 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Mai 2000, gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Arbetsmarknadsstyrelse (nationale Arbeitsdirektion, im Folgenden: AMS) und der Klägerin des Ausgangsverfahrens in der ersten Instanz Petra Rydergård (im Folgenden: Klägerin) wegen der Weigerung der AMS, ihr die Bescheinigung auszustellen, die es ihr ermöglicht, sich zur Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und weiter schwedische Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu beziehen.

Das Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:

"(1) Ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer oder Selbständiger, der die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erfuellt und sich in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, behält den Anspruch auf diese Leistungen unter folgenden Voraussetzungen und innerhalb der folgenden Grenzen:

a) Der Arbeitslose muss vor seiner Abreise während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und dieser zur Verfügung gestanden haben. Die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch seine Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen;

b) der Arbeitslose muss sich bei der Arbeitsverwaltung jedes Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Arbeitsuchender melden und sich der dortigen Kontrolle unterwerfen. Für den Zeitraum vor der Anmeldung gilt diese Bedingung als erfuellt, wenn die Anmeldung innerhalb von sieben Tagen nach dem Zeitpunkt erfolgt, von dem ab der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Staates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand. In außergewöhnlichen Fällen kann diese Frist von der zuständigen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Träger verlängert werden;

c) der Leistungsanspruch wird während höchstens drei Monaten von dem Zeitpunkt an aufrechterhalten, von dem ab der Arbeitslose der Arbeitsverwaltung des Staates, den er verlassen hat, nicht mehr zur Verfügung stand; dabei darf die Gesamtdauer der Leistungsgewährung den Zeitraum nicht überschreiten, für den nach den Rechtsvorschriften dieses Staates Anspruch auf Leistungen besteht. Bei einem Saisonarbeiter ist die Dauer der Leistungsgewährung außerdem durch den Ablauf der Saison begrenzt, für die er eingestellt worden ist."

4 Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 574/72), dass der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 genannte Arbeitslose, um den Anspruch auf die Leistungen zu behalten, dem Träger des Ortes, an der er sich begeben hat, eine Bescheinigung des zuständigen Trägers darüber vorzulegen hat, dass er unter den Bedingungen des Absatzes 1 Buchstabe b des genannten Artikels weiterhin Anspruch auf Leistungen hat.

Das innerstaatliche Recht

5 Nach Kapitel 4 § 10 des Lag (1962:381) om allmän försäkring (Sozialversicherungsgesetz) hat ein Elternteil Anspruch auf vorläufiges Elterngeld für die Betreuung seines Kindes, wenn er u. a. wegen Krankheit des Kindes oder Ansteckungsgefahr keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann.

6 Ersatz für den Einkommensverlust (Arbeitslosengeld) wird nach dem Lag (1997:238) om arbetslöshetsförsäkring (Gesetz über die Arbeitslosenversicherung) den gegen Arbeitslosigkeit Versicherten gewährt, die arbeitslos sind und früher in einem bestimmten Umfang gearbeitet haben. Die Gewährung von Arbeitslosengeld setzt u. a. voraus, dass der Arbeitsuchende arbeitsfähig ist, nicht verhindert ist, eine Arbeit zu übernehmen, und auch eine angebotene zumutbare Arbeit akzeptiert. Das Arbeitslosengeld wird in Form von Tagegeld gewährt.

7 Nach § 20 des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung kann Tagegeld nicht für Zeiträume gewährt werden, in denen der Arbeitsuchende Elterngeld bezieht.

Der Ausgangsrechtsstreit

8 Die Klägerin war seit dem 25. September 1998 bei der schwedischen Arbeitsverwaltung arbeitslos gemeldet und bezog Arbeitslosengeld. Sie beantragte die Erteilung der in Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 vorgesehenen Bescheinigung und gab an, sie beabsichtige, sich am 27. Oktober 1998 nach Frankreich zu begeben, um dort Arbeit zu suchen.

9 Die AMS, die diese Bescheinigungen ausstellt, stellte fest, dass die Klägerin vom 28. bis zum 30. September und am 12. und 13. Oktober 1998, d. h. für insgesamt fünf Tage während der Zeit, in der sie arbeitslos gemeldet war, vorläufiges Elterngeld für die Betreuung ihres kranken Kindes bezogen hatte. Sie lehnte deshalb den Antrag der Klägerin auf Erteilung der fraglichen Bescheinigung mit der Begründung ab, diese habe nicht während des gesamten Zeitraums von mindestens vier Wochen unmittelbar vor ihrer geplanten Abreise Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt.

10 Die Klägerin erhob Klage gegen diese Entscheidung. Das Länsrätt (Verwaltungsgericht des Regerungsbezirks) gab ihrem Antrag statt und verurteilte die AMS zur Ausstellung der Bescheinigung.

11 Die AMS legte gegen das Urteil des Länsrätt ein Rechtsmittel zum Kammarrätt (Oberverwaltungsgericht) ein. Dieses wurde zurückgewiesen.

12 Die AMS legte gegen das Urteil des Kammarrätt ein weiteres Rechtsmittel beim Regeringsrätt ein und machte geltend, aufgrund der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 enthaltenen Voraussetzungen und Kriterien müsse eine Person, die beabsichtige, eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat zu suchen, während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens vier Wochen unmittelbar vor der geplanten Abreise dem schwedischen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden haben, um den Anspruch auf das schwedische Arbeitslosengeld zu behalten. Außerdem müsse ihre Arbeitslosenversicherung ihr bescheinigt haben, dass sie während dieser vier aufeinander folgenden Wochen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt habe. Ihr Leistungsanspruch müsse ununterbrochen fortbestanden haben.

13 Die AMS macht geltend, die Frage, ob eine Person, die beabsichtige, eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat zu suchen, der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stehe und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erfuelle, sei nach dem internen Recht des zuständigen Staates zu beurteilen. Der Status eines Arbeitslosen könne nämlich nur nach dem Recht des Staates bestimmt werden, der dem Betreffenden Arbeitslosengeld gewähre. Die AMS verweist dazu auf Nummer 6 der Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache C-62/91 (Gray, Urteil vom 8. April 1992, Slg. 1992, I-2737).

14 Eine Person, die vorläufiges Elterngeld für die Betreuung eines kranken Kindes beziehe, stehe der Arbeitsverwaltung nicht im Sinne des Artikels 69 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zur Verfügung. Die Klägerin sei nämlich in der Zeit, in der sie vorläufiges Elterngeld bezogen habe, an der unmittelbaren Aufnahme einer Arbeit gehindert gewesen.

15 Die Frist von mindestens vier Wochen habe im vorliegenden Fall erst vom ersten Tag der Arbeitslosigkeit nach der Zeit des Bezugs des vorläufigen Elterngeldes, also vom 14. Oktober 1998 an, zu laufen begonnen.

16 Das Regeringsrätt ist der Auffassung, dass die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits die Auslegung des Artikels 69 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 erforderlich mache. Es hat deshalb dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Kann von einer Person in der Lage der Klägerin angenommen werden, dass sie der Arbeitsverwaltung im Sinne des Artikels 69 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates während einer Zeit der Arbeitslosigkeit auch an den Tagen zur Verfügung gestanden hat, an denen sie durch die Betreuung eines kranken Kindes verhindert war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und ist diese Frage nach nationalem Recht zu beurteilen?

2. Verlangt Artikel 69 Absatz 1 [der Verordnung Nr. 1408/71], dass der Arbeitsuchende der Arbeitsverwaltung während eines ununterbrochenen Zeitraums von vier Wochen unmittelbar vor seiner Abreise in einen anderen Mitgliedstaat zur Verfügung gestanden haben muss?

Die erste Frage

17 Nach Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71 kann ein arbeitsloser Arbeitnehmer zum Zweck der Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum von der Verpflichtung nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht befreit werden, der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung zu stehen, ohne dass er deshalb seinen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit gegen diesen Staat verliert (Urteil vom 19. Juni 1980 in den Rechtssachen 41/79, 121/79 und 796/79, Testa, Slg. 1980, 1979, Randnr. 4).

18 Diese Bestimmung ist nicht lediglich eine Maßnahme zur Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit. Sie begründet zugunsten der Arbeitnehmer, die von ihr Gebrauch machen wollen, eine eigenständige Ausnahmeregelung von den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die unabhängig von der Ausgestaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Aufrechterhaltung und den Verlust des Anspruchs auf Leistungen in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist (Urteil Testa u. a., Randnr. 5).

19 Die in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Voraussetzungen sind folglich erschöpfend; die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind nicht befugt, zusätzliche Voraussetzungen aufzustellen.

20 Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen dieser Vorschrift das interne Recht des Mitgliedstaats, den der Arbeitslose verlässt, und das Recht des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, unbeachtlich sind.

21 Dies gilt insbesondere für die Voraussetzung des Artikels 69 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71, dass sich der Arbeitslose der Kontrolle der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, unterwerfen muss.

22 Dasselbe gilt für die Voraussetzung des Artikels 69 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71, dass die Gesamtdauer der Leistungsgewährung den Zeitraum nicht überschreiten darf, für den der Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, den er verlassen hat, Anspruch auf Leistungen hat.

23 Die Prüfung dieser Voraussetzungen erfordert zwangsläufig die Anwendung der Vorschriften über die Kontrolle der Arbeitslosen durch die Arbeitsverwaltung in dem Mitgliedstaat, in den sich der Arbeitslose begibt, sowie der Vorschriften über die Dauer der Gewährung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit in dem Mitgliedstaat, den der Arbeitslose verlassen hat. Diese Vorschriften können in den Mitgliedstaaten unterschiedlich sein, ohne dass dies der einheitlichen Anwendung des Artikels 69 der Verordnung Nr. 1408/71 Abbruch täte.

24 Auch Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung, wonach der Arbeitslose während mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit bei der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und dieser zur Verfügung gestanden haben muss, ist in diesem Zusammenhang zu sehen.

25 Diese Vorschrift kann auch dann in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden und so ihr Ziel erreichen, zur Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Artikel 42 EG beizutragen, wenn die Modalitäten der Meldung eines Arbeitnehmers als Arbeitsuchender und die Frage, wann dieser der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung gestanden hat, nicht in allen Mitgliedstaaten einheitlich geregelt sind.

26 Folglich ist die Frage, ob eine Person der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung gestanden hat, nach den einschlägigen Vorschriften dieses Staates zu beurteilen. Im Ausgangsverfahren muss das vorlegende Gericht insbesondere prüfen, ob der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld während der Dauer des Bezugs des vorläufigen Elterngeldes es nach schwedischem Recht ausschließt, dass der betroffene Arbeitnehmer während dieser Zeit als der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung stehend anzusehen ist.

27 Somit ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Frage, wann anzunehmen ist, dass eine Person im Sinne des Artikels 69 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung gestanden hat, nach dem internen Recht dieses Staates zu beurteilen ist.

Die zweite Frage

28 Wie in Randnummer 19 dieses Urteils festgestellt, sind die Voraussetzungen für die Anwendung der in Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71 zugunsten der Arbeitnehmer, die sich darauf berufen, getroffenen eigenständigen, einheitlich auszulegenden Regelung erschöpfend.

29 Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 sieht lediglich vor, dass der Arbeitnehmer der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates während eines Zeitraums von mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit zur Verfügung gestanden haben muss.

30 Diese Voraussetzung soll es den Behörden eines Mitgliedstaats ermöglichen, sich zu vergewissern, ob ein Arbeitnehmer wirklich arbeitslos ist, und ihm eine Arbeit anzubieten, bevor er auf Kosten dieses Staates auf Arbeitsuche in einen anderen Mitgliedstaat reist.

31 Dieses Ziel kann auch dann erreicht werden, wenn der Zeitraum von vier Wochen nicht ununterbrochen ist. Es reicht aus, dass der Arbeitsuchende nach Beginn der Arbeitslosigkeit der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates während eines Gesamtzeitraums von mindestens vier Wochen zur Verfügung gestanden hat. Es ist Sache der nationalen Behörden, im Einzelfall aufgrund des internen Rechts den Zeitpunkt zu bestimmen, der den Beginn der Arbeitslosigkeit bildet, und unter Berücksichtigung der auf die erste Frage gegebenen Antwort zu prüfen, ob die Gesamtdauer eingehalten wurde.

32 Folglich ist auf die zweite Frage zu antworten, dass ein Arbeitsuchender die in Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur dann weiter beziehen kann, wenn er der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates während eines Gesamtzeitraums von mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit zur Verfügung gestanden hat. Eine Unterbrechung dieses Zeitraums ist unerheblich.

Kostenentscheidung:

Kosten

33 Die Auslagen der österreichischen Regierung und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Regeringsrätt mit Entscheidung vom 3. Mai 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Frage, wann angenommen werden kann, dass eine Person im Sinne des Artikels 69 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung gestanden hat, ist nach dem internen Recht dieses Staates zu beurteilen.

2. Ein Arbeitsuchender kann die in Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung vorgesehenen Leistungen bei Arbeitslosigkeit nur dann weiter beziehen, wenn er der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates während eines Gesamtzeitraums von mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit zur Verfügung gestanden hat. Eine Unterbrechung dieses Zeitraums ist unerheblich.

Ende der Entscheidung

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