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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.02.2006
Aktenzeichen: C-215/04
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 259/93


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 259/93 Art. 2 Buchst. g
Verordnung (EWG) Nr. 259/93 Art. 6 Abs. 5
Verordnung (EWG) Nr. 259/93 Art. 7 Abs. 1
Verordnung (EWG) Nr. 259/93 Art. 7 Abs. 2
Verordnung (EWG) Nr. 259/93 Art. 7 Abs. 4 Buchst. a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)

16. Februar 2006

"Abfälle - Verbringung von Abfällen - Zur Verwertung bestimmte Abfälle - Begriff "notifizierende Person" - Verpflichtungen der notifizierenden Person"

Parteien:

In der Rechtssache C-215/04

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Østre Landsret (Dänemark) mit Entscheidung vom 14. Mai 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Mai 2004, in dem Verfahren

Marius Pedersen A/S

gegen

Miljøstyrelsen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Schiemann (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und E. Levits,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

- der Marius Pedersen A/S, vertreten durch H. Banke, advokat,

- des Miljøstyrelse, vertreten durch P. Biering, advokat,

- der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde und P. Biering als Bevollmächtigte,

- der belgischen Regierung, vertreten durch D. Haven als Bevollmächtigte,

- der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,

- der polnischen Regierung, vertreten durch J. Pietras als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Konstantinidis und H. Støvlbæk als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Juli 2005

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 2 Buchstabe g, 6 Absatz 5 und 7 Absätze 1, 2 und 4 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 30, S. 1).

2. Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Marius Pedersen A/S (im Folgenden: Pedersen), einem zur Einsammlung von Elektronikabfall zugelassenen Unternehmen mit Sitz in Dänemark, und dem Miljøstyrelse (dänisches Umweltamt) über die Verbringung von derartigem Abfall zur Verwertung nach Deutschland.

Rechtlicher Rahmen

3. Die neunte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 259/93 lautet:

"Die Verbringung von Abfällen muss vorher den zuständigen Behörden notifiziert werden, damit diese angemessen insbesondere über Art, Beförderung und Beseitigung oder Verwertung der Abfälle informiert sind und alle für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen können; hierzu gehört auch die Möglichkeit, mit Gründen zu versehende Einwände gegen die Abfallverbringung erheben zu können."

4. Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung definiert die "notifizierende Person" wie folgt:

"... alle Personen, die zur Notifizierung verpflichtet sind, d. h. eine der nachstehend genannten Personen, die beabsichtigt, Abfälle zu verbringen oder verbringen zu lassen:

i) die Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind (Abfallerzeuger); oder

ii) wenn dies nicht möglich ist: ein von einem Mitgliedstaat zugelassener Einsammler oder eingetragener oder zugelassener Händler oder Makler, der für die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen sorgt; ..."

5. Artikel 6 der Verordnung sieht vor:

"(1) Beabsichtigt die notifizierende Person ..., zur Verwertung bestimmte Abfälle ... von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen ..., so notifiziert sie dies der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und übermittelt den zuständigen Behörden am Versandort und den zuständigen Transitbehörden sowie dem Empfänger eine Kopie des Notifizierungsschreibens.

...

(4) Bei dieser Notifizierung füllt die notifizierende Person den Begleitschein aus und reicht auf Ersuchen der zuständigen Behörden zusätzliche Angaben und Unterlagen nach.

(5) Die notifizierende Person macht auf dem Begleitschein insbesondere Angaben zu folgenden Punkten:

- Ursprung, Zusammensetzung und Menge der zur Verwertung bestimmten Abfälle sowie Name des Erzeugers; wenn es sich um Abfälle verschiedenen Ursprungs handelt, ausführliches Verzeichnis der Abfälle und Namen der Abfallerzeuger, wenn diese bekannt sind;

..."

6. In Artikel 7 der Verordnung heißt es:

"(1) Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der Notifizierung übermittelt die zuständige Behörde am Bestimmungsort der notifizierenden Person eine Empfangsbestätigung; eine Kopie derselben übersendet diese Behörde den anderen zuständigen Behörden sowie dem Empfänger.

(2) Die zuständige Behörde am Bestimmungsort und am Versandort und die für die Durchfuhr zuständige Behörde können innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der Absendung der Empfangsbestätigung Einwände gegen die Verbringung erheben. Derartige Einwände sind auf Absatz 4 zu stützen. Einwände sind der notifizierenden Person und den übrigen betroffenen zuständigen Behörden innerhalb der 30tägigen Frist schriftlich mitzuteilen.

...

(4) a) Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort können gegen die geplante Verbringung mit Gründen zu versehende Einwände erheben, und zwar

- gemäß der Richtlinie 75/442/EWG, insbesondere [gestützt] auf Artikel 7; oder

- wenn die Verbringung nicht gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit erfolgt; ...

...

(5) Wird den zuständigen Behörden innerhalb der Frist nach Absatz 2 nachgewiesen, dass die Probleme, die zu den Einwänden geführt hatten, gelöst sind und dass die Auflagen für die Beförderung erfüllt werden, so teilen sie dies unverzüglich der notifizierenden Person schriftlich mit und senden eine Kopie des Schreibens dem Empfänger sowie den anderen betroffenen zuständigen Behörden.

Ergibt sich bei den Modalitäten der Verbringung in der Folge eine wesentliche Änderung, so muss eine erneute Notifizierung erfolgen."

7. Artikel 4 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 75/442) bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, welche die Umwelt schädigen können, insbesondere ohne dass

- Wasser, Luft, Boden und die Tier- und Pflanzenwelt gefährdet werden;

- Geräusch- oder Geruchsbelästigungen verursacht werden,

- die Umgebung und das Landschaftsbild beeinträchtigt werden.

Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung von Abfällen und deren unkontrollierte Beseitigung zu verbieten."

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

8. Mit Notifizierung vom 21. Februar 2000 beantragte Pedersen beim Miljøstyrelse die Genehmigung zur Verbringung von 2 000 Tonnen Elektronikabfall zur Verwertung bei einem Partnerunternehmen in Deutschland. Das Amt lehnte die Genehmigung der Verbringung ab, weil Pedersen nicht die zur Prüfung des Genehmigungsantrags erforderlichen Angaben gemacht habe, nämlich insbesondere:

1. die Vollmacht der Abfallerzeuger, wonach sie von Pedersen bei der Verbringung des eingesammelten Abfalls vertreten werden;

2. den Nachweis, dass die Einrichtung in Deutschland den Abfall in einer den dänischen Umweltschutznormen entsprechenden Weise behandelt;

3. hinreichende Angaben zur Zusammensetzung des Abfalls, da Pedersen in dem Formular für die grenzüberschreitende Verbringung nur angegeben hatte, dass es sich um "Elektronikabfall" handele.

9. Angesichts der angeblich unvollständigen Notifizierung vertrat das Miljøstyrelse im Übrigen den Standpunkt, dass die in Artikel 7 der Verordnung Nr. 259/93 vorgesehene Frist von 30 Tagen, innerhalb deren die zuständige Behörde gegebenenfalls ihre Zustimmung erteile oder Einwände erhebe, nicht beginnen könne.

10. Am 22. Mai 2001 erhob Pedersen Klage beim Østre Landsret, da sie davon ausging, dass sie ausreichend Unterlagen vorgelegt habe, damit das Miljøstyrelse die beantragte Genehmigung erteilen könne, dass die Frist für die Erhebung von Einwänden abgelaufen sei und dass sie demnach zu der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verbringung berechtigt sei.

11. Unter diesen Umständen hat das Østre Landsret beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Ist die Wendung "wenn dies nicht möglich ist" in Artikel 2 Buchstabe g Ziffer ii der Verordnung Nr. 259/93 dahin auszulegen, dass ein zugelassener Einsammler nicht ohne weiteres die notifizierende Person bezüglich der Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen sein kann?

Wenn ja, wird um Klärung der Frage gebeten, nach welchen Kriterien ein zugelassener Einsammler die notifizierende Person bezüglich der Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen sein kann.

Kann das Kriterium darin bestehen, dass entweder der Abfallerzeuger unbekannt ist oder dass es so viele Abfallerzeuger mit jeweils so bescheidenem Beitrag gibt, dass es unzumutbar wäre, wenn jeder gesondert die Ausfuhr von Abfällen notifizieren müsste?

2. Erlaubt Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe a, insbesondere erster und zweiter Gedankenstrich, der Verordnung Nr. 259/93 den zuständigen Behörden des Versandstaats, Einwände gegen einen konkreten Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von Abfällen zum Zweck der Verwertung zu erheben, wenn keine Angaben der notifizierenden Person dazu vorliegen, dass die Behandlung der betreffenden Abfälle in der Anlage des Empfängers auf demselben Umweltschutzniveau stattfindet, wie es die nationalen Vorschriften des Versandstaats verlangen?

3. Ist Artikel 6 Absatz 5 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 259/93 dahin auszulegen, dass die Verpflichtung, Angaben zur Zusammensetzung der Abfälle zu machen, als erfüllt angesehen werden kann, wenn die notifizierende Person erklärt, dass es sich nur um Abfälle einer einzigen konkret angegebenen Art, z. B. "Elektronikabfall", handelt?

4. Ist Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 259/93 dahin auszulegen, dass die Frist des Artikels 7 Absatz 2 dann beginnt, wenn die zuständige Behörde am Bestimmungsort die Empfangsbestätigung abgesandt hat, ungeachtet der Tatsache, dass die zuständige Behörde am Versandort nicht der Ansicht ist, dass sie alle in Artikel 6 Absatz 5 genannten Angaben erhalten hat?

Wenn nein, wird um Klärung der Frage gebeten, welche Angaben eine Notifizierung enthalten muss, damit die in Artikel 7 Absatz 2 genannte Frist von 30 Tagen beginnen kann.

Hat die Überschreitung dieser Frist von 30 Tagen die Rechtswirkung, dass die Behörde nicht weitere Einwände erheben oder weitere Angaben verlangen kann?

Zur ersten Frage

12. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 2 Buchstabe g Ziffer ii der Verordnung Nr. 259/93 dahin auszulegen ist, dass ein zugelassener Einsammler von Abfällen nicht ohne weiteres berechtigt ist, die Verbringung der zur Verwertung bestimmten Abfälle zu notifizieren.

13. Bereits aus dem Wortlaut des Artikels 2 Buchstabe g ergibt sich, dass dann, wenn die Person, durch deren Tätigkeit die betreffenden Abfälle angefallen sind, konkret, der Abfallerzeuger, die Verbringung nicht selbst notifizieren kann, ein zugelassener Einsammler, aber auch nur in diesem Fall, die Rolle der notifizierenden Person übernehmen kann.

14. Dieser Artikel schließt also ausdrücklich aus, dass der zugelassene Einsammler ohne weiteres als einzige notifizierende Person bezüglich der Abfallverbringung angesehen werden kann.

15. Das vorlegende Gericht ersucht außerdem um Angabe der Kriterien, nach denen der zugelassene Einsammler die notifizierende Person bezüglich der Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen sein kann.

16. Auch wenn die Verpflichtung zur Notifizierung der Abfallverbringung in erster Linie dem Abfallerzeuger obliegt, so bedeutet die Wendung "wenn dies nicht möglich ist" doch, dass der zugelassene Einsammler die Notifizierung für den Fall vornehmen kann, dass dies dem Abfallerzeuger unmöglich ist. Im Licht eines der Ziele der Verordnung Nr. 259/93, wie es in ihrer neunten Begründungserwägung angeführt ist, nämlich der vorherigen Notifizierung der Abfallverbringung bei den zuständigen Behörden, damit diese angemessen informiert sind und alle für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen können, ist es notwendig, die Wendung "wenn dies nicht möglich ist" weit auszulegen, um sicherzustellen, dass die Notifizierung der Verbringung bei den zuständigen Behörden, wenn sie dem Abfallerzeuger nicht möglich ist, vom zugelassenen Einsammler vorgenommen werden kann.

17. In diesem Zusammenhang stellen die vom vorlegenden Gericht genannten Umstände, wie die Tatsache, dass der Abfallerzeuger unbekannt ist oder dass die Zahl der Erzeuger so groß und ihre jeweilige Erzeugung so gering ist, dass es unangemessen wäre, wenn diese Erzeuger die Verbringung der Abfälle individuell notifizieren würden, Kriterien dar, die es dem zugelassenen Einsammler erlauben, die Verbringung bei den zuständigen Behörden zu notifizieren, und die von der Wendung "wenn dies nicht möglich ist" erfasst werden.

18. Insbesondere ist es dann, wenn die Identität des Abfallerzeugers nicht bekannt ist, völlig gerechtfertigt und sogar wünschenswert, dass der zugelassene Einsammler die Notifizierung bei den zuständigen Behörden vornimmt. Außerdem wäre die Vervielfältigung der Notifizierungen infolge der großen Zahl von Erzeugern, von denen jeder nur geringe Abfallmengen produziert, wie der Generalanwalt in Nummer 26 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, unvereinbar mit der Verpflichtung der zuständigen Behörden aus der Verordnung Nr. 259/93, diese Notifizierungen innerhalb verhältnismäßig kurzer Fristen zu prüfen.

19. Demnach ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Wendung "wenn dies nicht möglich ist" in Artikel 2 Buchstabe g Ziffer ii der Verordnung Nr. 259/93 dahin auszulegen ist, dass die bloße Tatsache, dass eine Person ein zugelassener Einsammler ist, ihr nicht die Eigenschaft einer notifizierenden Person bezüglich einer Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen verleiht. Der Umstand, dass der Abfallerzeuger unbekannt ist oder dass die Zahl der Erzeuger so groß und ihre jeweilige Erzeugung so gering ist, dass es unangemessen wäre, wenn diese Erzeuger die Verbringung der Abfälle individuell notifizieren würden, kann es jedoch rechtfertigen, dass der zugelassene Einsammler als die notifizierende Person bezüglich einer Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen angesehen wird.

Zur zweiten Frage

20. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die zuständigen Behörden des Versandstaats berechtigt sind, Einwände gegen einen Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von Abfällen zum Zweck ihrer Verwertung in einem Bestimmungsstaat zu erheben, nur weil sich aus den Angaben der notifizierenden Person nicht ergibt, dass die Vorschriften des Bestimmungsstaats dasselbe Umweltschutzniveau verlangen wie die des Ausfuhrstaats.

21. Vorab ist festzustellen, dass die Frage der Verbringung von Abfällen auf Gemeinschaftsebene in harmonisierter Weise durch die Verordnung Nr. 259/93 geregelt worden ist, um den Schutz der Umwelt zu gewährleisten (Urteile vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-324/99, DaimlerChrysler, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 42, und vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache C-6/00, ASA, Slg. 2002, I-1961, Randnr. 35).

22. Die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten gegen eine Abfallverbringung, die zwischen ihnen erfolgt, Einwände erheben können, sind, was die zur Verwertung bestimmten Abfälle angeht, in Artikel 7 Absatz 4 der genannten Verordnung gemäß Absatz 2 des Artikels abschließend aufgeführt (Urteil ASA, Randnr. 36).

23. Die Anwendung von Artikel 7 Absatz 4, der die Fälle festlegt, in denen die zuständige Behörde am Versandort und am Bestimmungsort sowie die für die Durchfuhr zuständige Behörde Einwände gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen erheben können, setzt voraus, dass die zuständige Behörde über die Angaben verfügt, die für die Feststellung erforderlich sind, ob eine Verbringung einem dieser Fälle entspricht.

24. Zu diesem Zweck muss die notifizierende Person nach Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung bestimmte Angaben machen.

25. Außerdem ergibt sich aus Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung, dass die zuständigen Behörden von der notifizierenden Person zusätzliche Angaben und Unterlagen anfordern können.

26. Da die Verordnung Nr. 259/93 kein spezielles Verfahren für den Fall vorsieht, dass eine solche Anforderung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen nicht beachtet wird, kann die zuständige Behörde einen "Einwand" nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung erheben, wenn sie nicht über die Angaben verfügt, die für die Feststellung erforderlich sind, ob eine Verbringung im Hinblick auf Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung Probleme bereitet.

27. In diesem Zusammenhang variiert das Niveau der Angaben, die als erforderlich anzusehen sind und daher von der zuständigen Behörde angefordert werden können, je nach dem in Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung genannten Fall.

28. So hat der Gerichtshof zum Fall des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung in Randnummer 43 des Urteils vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-277/02 (EU-Wood-Trading, Slg. 2004, I-11957) ausgeführt, dass die zuständigen Behörden einen Einwand auf Erwägungen stützen können, die nicht nur an die Beförderung selbst, sondern auch an die mit dieser Verbringung vorgesehene Verwertung anknüpfen.

29. Da nämlich die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der Richtlinie 75/442 die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen können, ist die Bestimmung des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 259/93 so auszulegen, dass sie die zuständigen Behörden am Versandort ermächtigt, gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen Einwände mit der Begründung zu erheben, dass die vorgesehene Verwertung die sich aus dem genannten Artikel 4 ergebenden Anforderungen nicht beachte (Urteil EU-Wood-Trading, Randnr. 42).

30. Im Urteil EU Wood-Trading hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung impliziert, dass die zuständigen Behörden am Versandort bei der Bewertung der Risiken, die mit der Verwertung im Bestimmungsstaat für die menschliche Gesundheit und die Umwelt verbunden sind, alle in dieser Hinsicht sachdienlichen Kriterien berücksichtigen können, einschließlich der im Versandstaat geltenden, auch wenn sie strenger sind als die des Bestimmungsstaats, sofern sie darauf gerichtet sind, diese Risiken zu vermeiden. Die zuständigen Behörden des Versandstaats können jedoch nicht durch die Kriterien ihres Staates gebunden sein, wenn diese nicht eher zur Vermeidung dieser Risiken geeignet sind als die des Bestimmungsstaats (Urteil EU-Wood-Trading, Randnr. 46).

31. Außerdem ist der auf die eigenen nationalen Verwertungsnormen gestützte Einwand der zuständigen Behörde am Versandort gegen eine Verbringung nur rechtmäßig, sofern diese Normen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geeignet sind, die verfolgten Ziele zu erreichen, die darin bestehen, den Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vorzubeugen, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (Urteil EU-Wood-Trading, Randnr. 49). Diese Gefahren sind nicht anhand allgemeiner Überlegungen, sondern auf der Grundlage relevanter wissenschaftlicher Untersuchungen zu beurteilen (Urteil EU-Wood-Trading, Randnr. 50).

32. So muss die notifizierende Person im Rahmen der mit Artikel 6 der Verordnung Nr. 259/93 eingeführten vorherigen Notifizierung nach Absatz 5 dieses Artikels auf dem Begleitschein, mit dem die Notifizierung vorgenommen wird, Angaben nicht nur zur Zusammensetzung und zur Menge der zu verwertenden Abfälle sowie zu den Einzelheiten ihrer Beförderung machen, sondern auch zu den Bedingungen, unter denen diese Abfälle verwertet werden.

33. Dagegen kann von der notifizierenden Person nicht der Nachweis verlangt werden, dass die Verwertung im Bestimmungsstaat mit der in der Regelung des Versandstaats vorgesehenen gleichwertig sein wird. Im Gegenteil, wenn die zuständige Behörde am Versandort nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 259/93 auf der Grundlage ihrer nationalen Verwertungsnormen Einwände gegen eine Verbringung erheben möchte, ist sie es, die die Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die die Verwertung der Abfälle im Bestimmungsland mit sich bringen würde, nachzuweisen hat.

34. Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die zuständige Behörde am Versandort nach Artikel 7 Absätze 2 und 4 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 259/93 berechtigt ist, Einwände gegen eine Verbringung von Abfällen zu erheben, wenn ihr keine Angaben darüber vorliegen, wie diese Abfälle im Bestimmungsstaat behandelt werden. Dagegen kann von der notifizierenden Person nicht der Nachweis verlangt werden, dass die Verwertung im Bestimmungsstaat mit der in der Regelung des Versandstaats vorgesehenen gleichwertig ist.

Zur dritten Frage

35. Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Angabe einer Abfallart wie "Elektronikabfall" im Rahmen der Notifizierung der Verbringung der in Artikel 6 Absatz 5 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 259/93 genannten Verpflichtung genügt, Angaben zur Zusammensetzung der Abfälle zu machen.

36. Wie bereits in Randnummer 16 des vorliegenden Urteils ausgeführt, besteht eines der Ziele der Verordnung Nr. 259/93 darin, die vorherige Notifizierung der Abfallverbringung bei den zuständigen Behörden zu gewährleisten, damit diese angemessen informiert sind und alle für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen können.

37. Dass dieses Ziel erreicht wird, kann nur eine vollständige Notifizierung garantieren, die den Ursprung, die Zusammensetzung und die Menge der zur Verwertung bestimmten Abfälle detailliert wiedergibt und die, wenn es sich um Abfälle verschiedenen Ursprungs handelt, ein ausführliches Verzeichnis dieser Abfälle enthält.

38. Die Angabe "Elektronikabfall" erfüllt diese Bedingung aufgrund ihres abstrakten und ungenauen Charakters sowie deshalb nicht, weil detaillierte Angaben fehlen, die der zuständigen Behörde Auskunft über die speziellen Merkmale der fraglichen Abfälle geben können.

39. Demnach ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Artikel 6 Absatz 5 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 259/93 dahin auszulegen ist, dass der Verpflichtung, Angaben zur Zusammensetzung der Abfälle zu machen, nicht genügt ist, wenn die notifizierende Person erklärt, dass es sich um eine als "Elektronikabfall" bezeichnete Abfallart handelt.

Zur vierten Frage

40. Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Tatsache, dass die zuständige Behörde am Versandort nicht der Ansicht ist, dass sie über alle erforderlichen Angaben zur Verbringung von Abfällen für ihre Verwertung verfügt, den Zeitpunkt beeinflusst, zu dem die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 259/93 vorgesehene Frist von 30 Tagen beginnt. Außerdem möchte das Gericht wissen, ob die Überschreitung dieser Frist die Möglichkeit für die zuständigen Behörden ausschließt, Einwände gegen die Verbringung zu erheben oder von der notifizierenden Person weitere Angaben zu verlangen.

41. Um die vorgelegte Frage zu beantworten, ist das Verfahren der Notifizierung der Abfallverbringungen zu prüfen, wie es von der Verordnung Nr. 259/93 vorgeschrieben wird.

42. Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung bestimmt, dass, wenn die notifizierende Person beabsichtigt, zur Verwertung bestimmte Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen, sie dies der zuständigen Behörde am Bestimmungsort notifiziert und den zuständigen Behörden am Versandort und den zuständigen Transitbehörden sowie dem Empfänger eine Kopie des Notifizierungsschreibens übermittelt.

43. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung übermittelt die zuständige Behörde am Bestimmungsort der notifizierenden Person innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der Notifizierung eine Empfangsbestätigung und übersendet den anderen zuständigen Behörden sowie dem Empfänger eine Kopie davon.

44. Absatz 2 Unterabsatz 1 dieses Artikels bestimmt, dass die zuständige Behörde am Bestimmungsort und am Versandort und die für die Durchfuhr zuständige Behörde innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der Absendung der Empfangsbestätigung Einwände gegen die Verbringung erheben können.

45. Schon aus dem Wortlaut des Artikels 7 der Verordnung Nr. 259/93 ergibt sich also, dass mit der Absendung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort die 30-tägige Frist beginnt. Dass die zuständige Behörde am Versandort wie im Ausgangsverfahren nicht der Ansicht ist, dass sie alle erforderlichen Angaben erhalten hat, dürfte kein Hindernis dafür sein, dass die Frist in Lauf gesetzt wird. Die in der Verordnung festgelegte Frist von 30 Tagen stellt für die notifizierende Person eine wichtige Garantie dafür dar, dass ihre Verbringungsnotifizierung innerhalb der in der Verordnung vorgesehenen strikten Fristen geprüft wird und dass sie spätestens bei Ablauf dieser Fristen darüber unterrichtet wird, ob und gegebenenfalls unter welchen Auflagen die Verbringung durchgeführt werden kann (vgl. in diesem Sinne zu einem Einwand der zuständigen Behörde am Versandort in Bezug auf die unzutreffende Qualifizierung einer Verbringung Urteil ASA, Randnr. 49).

46. Deshalb ist Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 259/93 aus Rechtssicherheitserwägungen eng auszulegen. Da die in diesem Artikel vorgesehene Frist von 30 Tagen eine Garantie für eine ordnungsgemäße Verwaltung darstellt, können die zuständigen Behörden nur dann Einwände erheben, wenn sie diese Frist einhalten.

47. Das Fehlen bestimmter Angaben, die anzufordern die zuständige Behörde, im vorliegenden Fall die Behörde am Versandort, für nützlich, ja sogar für notwendig hält, darf also nicht verhindern, dass die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 259/93 festgelegte Frist beginnt.

48. In ihren schriftlichen Erklärungen haben die dänische, die österreichische und die polnische Regierung ihren Besorgnissen hinsichtlich dieser Auslegung Ausdruck verliehen, weil, wenn man zulasse, dass die 30-tägige Frist mit der Absendung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort beginne, ohne zu berücksichtigen, dass die Notifizierung unvollständig sei, dies dazu führe, dass die zuständigen Behörden keine Einwände gegen die Verbringung erheben könnten.

49. Insoweit gilt, dass angesichts der Tatsache, dass die zuständigen Behörden im Wege der vorherigen Notifizierung über die Art, die Beförderung und die Beseitigung oder Verwertung der Abfälle ordnungsgemäß zu informieren sind, damit sie alle für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen können, wozu auch die Möglichkeit gehört, mit Gründen versehene Einwände gegen die Verbringungen zu erheben, das den zuständigen Behörden durch Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung Nr. 259/93 verliehene Recht gewahrt bleiben muss, in den Fällen, in denen sie die Notifizierung für unvollständig halten, zusätzliche Angaben zu verlangen.

50. Die in den Randnummern 46 und 47 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung beeinträchtigt diese Rechte jedoch in keiner Weise. Da die Verordnung Nr. 259/93 kein besonderes Verfahren für die Ersuchen um zusätzliche Angaben und Unterlagen durch die zuständigen Behörden nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung vorsieht, können derartige Ersuchen von den zuständigen Behörden, im vorliegenden Fall von der Behörde am Versandort, innerhalb der 30-tägigen Frist in Form eines "Einwands" nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung formuliert werden. Eine solche Lösung erlaubt es, die enge Auslegung des Artikels 7 Absatz 2 mit der Wahrung des Rechts der zuständigen Behörden, zusätzliche Informationen zu verlangen, in Einklang zu bringen.

51. Falls die von der zuständigen Behörde am Versandort verlangten zusätzlichen Angaben innerhalb der 30-tägigen Frist eingehen und dieser Behörde nachgewiesen wird, dass die Probleme, die zu den Einwänden geführt hatten, gelöst sind, teilt die Behörde dies nach Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung Nr. 259/93 unverzüglich der notifizierenden Person schriftlich mit und sendet eine Kopie des Schreibens dem Empfänger sowie den anderen betroffenen zuständigen Behörden. Ergibt sich bei den Modalitäten der Verbringung in der Folge eine wesentliche Änderung, so muss eine erneute Notifizierung erfolgen.

52. Demnach ist auf die vierte Frage zu antworten, dass die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 259/93 festgelegte Frist beginnt, wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungsstaats die Empfangsbestätigung für die Notifizierung abgesandt haben, ungeachtet der Tatsache, dass die zuständigen Behörden des Versandstaats nicht der Ansicht sind, dass sie alle in Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung genannten Angaben erhalten haben. Die Überschreitung dieser Frist bewirkt, dass die zuständigen Behörden nicht weitere Einwände gegen die Verbringung erheben oder weitere Angaben von der notifizierenden Person verlangen können.

Kostenentscheidung:

Kosten

53. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1. Die Wendung "wenn dies nicht möglich ist" in Artikel 2 Buchstabe g Ziffer ii der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass die bloße Tatsache, dass eine Person ein zugelassener Einsammler ist, ihr nicht die Eigenschaft einer notifizierenden Person bezüglich einer Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen verleiht. Der Umstand, dass der Abfallerzeuger unbekannt ist oder dass die Zahl der Erzeuger so groß und ihre jeweilige Erzeugung so gering ist, dass es unangemessen wäre, wenn diese Erzeuger die Verbringung der Abfälle individuell notifizieren würden, kann es jedoch rechtfertigen, dass der zugelassene Einsammler als die notifizierende Person bezüglich einer Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen angesehen wird.

2. Die zuständige Behörde am Versandort ist nach Artikel 7 Absätze 2 und 4 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 259/93 berechtigt, Einwände gegen eine Verbringung von Abfällen zu erheben, wenn ihr keine Angaben darüber vorliegen, wie diese Abfälle im Bestimmungsstaat behandelt werden. Dagegen kann von der notifizierenden Person nicht der Nachweis verlangt werden, dass die Verwertung im Bestimmungsstaat mit der in der Regelung des Versandstaats vorgesehenen gleichwertig ist.

3. Artikel 6 Absatz 5 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 259/93 ist dahin auszulegen, dass der Verpflichtung, Angaben zur Zusammensetzung der Abfälle zu machen, nicht genügt ist, wenn die notifizierende Person erklärt, dass es sich um eine als "Elektronikabfall" bezeichnete Abfallart handelt.

4. Die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 259/93 festgelegte Frist beginnt, wenn die zuständigen Behörden des Bestimmungsstaats die Empfangsbestätigung für die Notifizierung abgesandt haben, ungeachtet der Tatsache, dass die zuständigen Behörden des Versandstaats nicht der Ansicht sind, dass sie alle in Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung genannten Angaben erhalten haben. Die Überschreitung dieser Frist bewirkt, dass die zuständigen Behörden nicht weitere Einwände gegen die Verbringung erheben oder weitere Angaben von der notifizierenden Person verlangen können.

Ende der Entscheidung

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