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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 03.07.2008
Aktenzeichen: C-215/06
Rechtsgebiete: Richtlinie 85/337/EWG


Vorschriften:

Richtlinie 85/337/EWG Art. 2
Richtlinie 85/337/EWG Art. 4
Richtlinie 85/337/EWG Art. 5
Richtlinie 85/337/EWG Art. 6
Richtlinie 85/337/EWG Art. 7
Richtlinie 85/337/EWG Art. 8
Richtlinie 85/337/EWG Art. 9
Richtlinie 85/337/EWG Art. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

3. Juli 2008

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 85/337/EWG fallen - Nachträgliche Legalisierung"

Parteien:

In der Rechtssache C-215/06

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 11. Mai 2006,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Recchia und D. Lawunmi als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Irland, vertreten durch D. O'Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von J. Connolly, SC, und G. Simons, BL, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter L. Bay Larsen, J. Makarczyk (Berichterstatter), P. Kuris und J.-C. Bonichot,

Generalanwalt: J. Mazák,

Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2008,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2, 4 und 5 bis 10 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) verstoßen hat, dass es

- nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie - sowohl in ihrer ursprünglichen als auch in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 (ABl. L 73, S. 5) geänderten Fassung - fallenden Projekte, bevor sie vollständig oder teilweise ausgeführt werden, im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung geprüft werden und, wenn aufgrund ihrer Art, Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen nach den Art. 5 bis 10 der Richtlinie 85/337 unterzogen werden;

- nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich waren, um sicherzustellen, dass vor der Erteilung der Genehmigungen für die Errichtung einer Windfarm und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten in Derrybrien, County Galway, sowie vor der Durchführung der Bauarbeiten eine Prüfung dieses Projekts hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Umwelt nach den Art. 5 bis 10 der Richtlinie 85/337 durchgeführt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

2 Mit ihrer Klage möchte die Kommission die Feststellung eines Verstoßes Irlands gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337 sowohl in ihrer ursprünglichen als auch in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung erwirken.

Die Richtlinie 85/337

3 Art. 1 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 85/337 bestimmt:

"(2) Im Sinne dieser Richtlinie sind:

Projekt:

- die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen,

- sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen;

Projektträger:

Person, die die Genehmigung für ein privates Projekt beantragt, oder die Behörde, die ein Projekt betreiben will;

Genehmigung:

Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält.

(3) Die zuständige(n) Behörde(n) ist (sind) die Behörde(n), die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Aufgaben bestimmt wird (werden)."

4 Art. 2 Abs. 1, 2 und 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 85/337 legt fest:

"(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden.

Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.

(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer Verfahren oder der Verfahren, die einzuführen sind, um den Zielen dieser Richtlinie zu entsprechen.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen ein einzelnes Projekt ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen."

5 Art. 3 der Richtlinie 85/337 lautet:

"Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 11 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

- Mensch, Fauna und Flora,

- Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

- die Wechselwirkung zwischen den unter dem ersten und dem zweiten Gedankenstrich genannten Faktoren,

- Sachgüter und das kulturelle Erbe."

6 Art. 4 dieser Richtlinie bestimmt:

"(1) Projekte der in Anhang I aufgeführten Klassen werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Projekte der in Anhang II aufgezählten Klassen werden einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern.

Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten insbesondere bestimmte Arten von Projekten, die einer Prüfung zu unterziehen sind, bestimmen oder Kriterien und/oder Schwellenwerte aufstellen, anhand deren bestimmt werden kann, welche von den Projekten der in Anhang II aufgezählten Klassen einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden sollen."

7 Art. 5 der Richtlinie 85/337 lautet:

"(1) Bei Projekten, die nach Artikel 4 einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden müssen, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Projektträger die in Anhang III genannten Angaben in geeigneter Form vorlegt, soweit

a) die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass die Angaben in einem bestimmten Stadium des Genehmigungsverfahrens und in Anbetracht der besonderen Merkmale eines spezifischen Projekts oder einer bestimmten Art von Projekten und der möglicherweise beeinträchtigten Umwelt von Bedeutung sind;

b) die Mitgliedstaaten der Auffassung sind, dass von dem Projektträger unter anderem unter Berücksichtigung des Kenntnisstandes und der Prüfungsmethoden billigerweise verlangt werden kann, dass er die Angaben zusammenstellt.

(2) Die vom Projektträger gemäß Absatz 1 vorzulegenden Angaben umfassen mindestens Folgendes:

- eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang;

- eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen bedeutende nachteilige Auswirkungen vermieden, eingeschränkt und soweit möglich ausgeglichen werden sollen;

- die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptwirkungen, die das Projekt voraussichtlich für die Umwelt haben wird;

- eine nichttechnische Zusammenfassung der unter dem ersten, zweiten und dritten Gedankenstrich genannten Angaben.

(3) Falls die Mitgliedstaaten dies für erforderlich halten, sorgen sie dafür, dass die Behörden, die über zweckdienliche Informationen verfügen, diese Informationen dem Projektträger zur Verfügung stellen."

8 In Art. 6 der Richtlinie 85/337 heißt es u. a.:

"(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich von dem Projekt berührt sein könnten, die Möglichkeit haben, ihre Stellungnahme zu dem Antrag auf Genehmigung abzugeben. Zu diesem Zweck bestimmen die Mitgliedstaaten allgemein oder von Fall zu Fall bei der Einreichung von Anträgen auf Genehmigung die Behörden, die anzuhören sind. Diesen Behörden werden die nach Artikel 5 eingeholten Informationen mitgeteilt. Die Einzelheiten der Anhörung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge,

- dass der Öffentlichkeit jeder Genehmigungsantrag sowie die nach Artikel 5 eingeholten Informationen zugänglich gemacht werden;

- dass der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben wird, sich vor Durchführung des Projekts dazu zu äußern."

9 Art. 7 der Richtlinie 85/337 bestimmt:

"Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben könnte, oder stellt ein Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich berührt wird, einen entsprechenden Antrag, so teilt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Durchführung des Projekts vorgeschlagen wird, dem anderen Mitgliedstaat die nach Artikel 5 eingeholten Informationen zum gleichen Zeitpunkt mit, zu dem er sie seinen eigenen Staatsangehörigen zur Verfügung stellt. Diese Informationen dienen als Grundlage für notwendige Konsultationen im Rahmen der bilateralen Beziehungen beider Mitgliedstaaten auf der Basis von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit."

10 Art. 8 der Richtlinie 85/337 lautet:

"Die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Angaben sind im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen."

11 Art. 9 der Richtlinie sieht vor:

"Nachdem eine Entscheidung getroffen wurde, macht (machen) die zuständige(n) Behörde(n) der betroffenen Öffentlichkeit folgendes zugänglich:

- den Inhalt der Entscheidung und die gegebenenfalls mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen;

- die Gründe und Erwägungen, auf denen ihre Entscheidung beruht, wenn dies die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsehen.

Die Mitgliedstaaten bestimmen die näheren Einzelheiten für diese Information.

Ist ein anderer Mitgliedstaat nach Artikel 7 unterrichtet worden, so wird er von der betreffenden Entscheidung ebenfalls unterrichtet."

12 Art. 10 dieser Richtlinie bestimmt:

"Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die Verpflichtung der zuständigen Behörden, die von den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der herrschenden Rechtspraxis auferlegten Beschränkungen zur Wahrung der gewerblichen und handelsbezogenen Geheimnisse und des öffentlichen Interesses zu beachten.

Soweit Artikel 7 Anwendung findet, unterliegen die Übermittlung von Angaben an einen anderen Mitgliedstaat und der Empfang von Angaben eines anderen Mitgliedstaats den Beschränkungen, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem das vorgeschlagene Projekt durchgeführt werden soll."

13 In Anhang II der Richtlinie 85/337 werden die Projekte nach Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie aufgeführt, d. h. die Projekte, bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur dann notwendig ist, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern. So werden in Nr. 2 Buchst. a dieses Anhangs die Gewinnung von Torf und in Nr. 2 Buchst. c die Gewinnung von nichtenergetischen Mineralien (ohne Erze), wie Marmor, Sand, Kies, Schiefer, Salz, Phosphate und Pottasche, genannt.

14 In Nr. 10 Buchst. d des Anhangs II wird u. a. der Bau von Straßen angeführt.

Die Richtlinie 97/11

15 Art. 3 der Richtlinie 97/11 bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 14. März 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

...

(2) Wird vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist ein Genehmigungsantrag bei der zuständigen Behörde eingereicht, so findet weiterhin die Richtlinie 85/337/EWG in der vor dieser Änderung geltenden Fassung Anwendung."

Die Richtlinie 85/337 in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung (im Folgenden: geänderte Richtlinie 85/337)

16 Aus Gründen der Klarheit werden nur die Änderungen der Richtlinie 85/337 angeführt, die für die behauptete Vertragsverletzung unmittelbar von Interesse sind. Die Änderungen der Art. 5 bis 10 der Richtlinie 85/337 durch die Richtlinie 97/11 werden daher nicht wiedergegeben, da sie die Würdigung der vorliegenden Klage durch den Gerichtshof nicht beeinflussen können.

17 Art. 2 Abs. 1, 2 und 3 Unterabs. 1 der geänderten Richtlinie 85/337 sieht vor:

"(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Diese Projekte sind in Artikel 4 definiert.

(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung kann in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden oder, falls solche nicht bestehen, im Rahmen anderer Verfahren oder der Verfahren, die einzuführen sind, um den Zielen dieser Richtlinie zu entsprechen.

...

(3) Unbeschadet des Artikels 7 können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen ein einzelnes Projekt ganz oder teilweise von den Bestimmungen dieser Richtlinie ausnehmen."

18 Art. 3 dieser Richtlinie bestimmt:

"Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis 11 die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

- Mensch, Fauna und Flora,

- Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,

- Sachgüter und kulturelles Erbe,

- die Wechselwirkung zwischen den unter dem ersten, dem zweiten und dem dritten Gedankenstrich genannten Faktoren."

19 Art. 4 der geänderten Richtlinie 85/337 lautet:

(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 3 anhand

a) einer Einzelfalluntersuchung

oder

b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien,

ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a) und b) genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 2 getroffenen Entscheidungen der zuständigen Behörden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden."

20 In Anhang II der geänderten Richtlinie 85/337 werden unter Nr. 3 Buchst. i Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen) genannt.

21 Nach Anhang II Nr. 13 ist die Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten des Anhangs I oder II, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können, als Projekt anzusehen, das unter Art. 4 Abs. 2 der geänderten Richtlinie 85/337 fällt (Änderung oder Erweiterung wird in Anhang I nicht genannt).

22 In Anhang III der geänderten Richtlinie 85/337 wird zu den Auswahlkriterien im Sinne von Art. 4 Abs. 3 erläutert, dass die Merkmale der Projekte insbesondere hinsichtlich Umweltverschmutzung und Belästigungen sowie Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien, zu beurteilen sind. Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere der Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung bestimmter Gebiete beurteilt werden, darunter Bergregionen und Waldgebiete.

Nationales Recht

23 Die Anforderungen der geänderten Richtlinie 85/337 wurden vor allem durch den Planning and Development Act 2000 (Gesetz aus dem Jahr 2000 über Raumplanung und -entwicklung) in der geänderten Fassung (im Folgenden: PDA) und durch die Planning and Development Regulations 2001 (Verordnungen aus dem Jahr 2001 über Raumplanung und -entwicklung) in nationales Recht umgesetzt.

24 Nach Section 32 Abs. 1 Buchst. a PDA ist jedes Projekt, das unter die Anhänge I oder II der geänderten Richtlinie 85/337 fällt, generell genehmigungspflichtig. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn der Antrag eingereicht und die Genehmigung erteilt worden ist. Im Übrigen sieht Section 32 Abs. 1 Buchst. b PDA die Möglichkeit einer Genehmigung zur Legalisierung eines nicht genehmigten Projekts vor.

25 Wird ein Antrag auf Genehmigung eingereicht, stellt die Planungsbehörde fest, ob das geplante Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.

26 Wer ein nicht genehmigtes Projekt durchführt oder durchgeführt hat, begeht nach Section 151 PDA eine strafbare Handlung.

27 Aus den Sections 152 und 153 PDA geht hervor, dass die Planungsbehörden auf eine Anzeige hin grundsätzlich verpflichtet sind, ein Warnschreiben zu übersenden und anschließend über die Möglichkeit einer Vollstreckungsankündigung zu entscheiden. Wer den Auflagen in der Vollstreckungsankündigung nicht nachkommt, macht sich strafbar.

28 Section 160 PDA lautet:

"(1) Wenn ein nicht genehmigtes Projekt durch- oder fortgeführt wird, worden ist oder zu werden droht, kann der High Court oder der Circuit Court auf Antrag der zuständigen Planungsbehörde oder einer anderen Person, unabhängig davon, ob diese ein Interesse an dem fraglichen Grundstück hat, durch Beschluss jeden dazu auffordern, alles, was das Gericht für nötig hält und in dem Beschluss anführt, je nach Fall zu tun, zu unterlassen oder zu beenden, damit, wenn nötig, sichergestellt wird, dass

a) das nicht genehmigte Projekt nicht durchgeführt oder fortgeführt wird;

b) soweit möglich, jedes Grundstück in seinen Zustand vor Beginn des nicht genehmigten Projekts zurückversetzt wird;

c) jedes Projekt gemäß der dafür erteilten Genehmigung oder den damit verbundenen Auflagen ausgeführt wird.

(2) In dem nach Abs. 1 erlassenen Beschluss kann das Gericht gegebenenfalls die Durchführung jeder Art von Arbeiten anordnen, einschließlich der Wiederherstellung, des Wiederaufbaus, der Beseitigung, des Abbruchs oder der Änderung irgendeines Bauwerks oder irgendeines Bestandteils."

29 Nach Section 162 PDA hat ein Antrag auf Legalisierung weder die Aussetzung noch die Rücknahme eines eingeleiteten Vollstreckungsverfahrens zur Folge.

Das Vorverfahren

30 Nach einem Mahnschreiben vom 5. April 2001 richtete die Kommission am 21. Dezember 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Irland.

31 Am 7. Juli 2004 übersandte die Kommission diesem Mitgliedstaat ein ergänzendes Mahnschreiben.

32 Nach Eingang der Stellungnahme Irlands mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 wurde diesem Mitgliedstaat am 5. Januar 2005 eine ergänzende mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt.

33 Da die Kommission den Standpunkt, den Irland in den Schreiben vom 8. März, 17. Juni und 1. Dezember 2005 als Antwort auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme vertrat, für unzureichend hielt, hat sie gemäß Art. 226 Abs. 2 EG die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage

Zur ersten Rüge

34 Die Kommission wirft Irland vor, nicht alle Maßnahmen getroffen zu haben, die erforderlich seien, um den Art. 2, 4 und 5 bis 10 der Richtlinie 85/337 sowohl in ihrer ursprünglichen als auch in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung nachzukommen. Diese Rüge wird zunächst im Hinblick auf die geänderte Richtlinie 85/337 geprüft.

35 Die erste Rüge, dass die geänderte Richtlinie 85/337 unvollständig umgesetzt und damit nicht richtig durchgeführt worden sei, wird auf drei Klagegründe gestützt.

36 Die Kommission macht zunächst geltend, dass Irland nicht die Maßnahmen getroffen habe, die notwendig seien, um sicherzustellen, dass gemäß Art. 2 Abs. 1 der geänderten Richtlinie 85/337 Überprüfungen im Hinblick darauf durchgeführt würden, ob bei den geplanten Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, und, wenn das der Fall sei, die Genehmigung erst erteilt werde, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dieser Bestimmung durchgeführt worden sei.

37 Sodann ist die Kommission der Ansicht, dass die irischen Rechtsvorschriften, die die Möglichkeit eröffneten, nach der vollständigen oder teilweisen Ausführung eines nicht genehmigten Projekts einen Antrag auf Legalisierung zu stellen, die Präventivzwecke der geänderten Richtlinie 85/337 beeinträchtigten.

38 Schließlich trägt die Kommission vor, dass die von Irland eingeführten Sanktionsmaßnahmen die wirksame Anwendung der Richtlinie nicht gewährleisten könnten und Irland daher gegen seine allgemeine Verpflichtung aus Art. 249 EG verstoßen habe.

39 Zur Stützung dieses Klagegrundes führt die Kommission mehrere Beispiele an, die ihrer Ansicht nach die Mängel bei der Ausführung der Sanktionsregelung veranschaulichten.

Zu den ersten beiden Klagegründen

- Vorbringen der Parteien

40 Die Kommission trägt vor, dass es nach nationalem Recht möglich sei, die durch die geänderte Richtlinie 85/337 auferlegten Verpflichtungen während oder nach der Durchführung eines Projekts zu erfüllen. Dies bedeute, dass keine klare Verpflichtung bestehe, die Projekte vor ihrer Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

41 Da die in Rede stehende nationale Regelung zulasse, dass die Kontrolle von Projekten im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach deren Ausführung vorgenommen werde, obwohl mit der geänderten Richtlinie 85/337 vor allem das Ziel verfolgt werde, Auswirkungen aller Planungs- und Entscheidungsprozesse auf die Umwelt so früh wie möglich zu berücksichtigen, biete sie die Möglichkeit einer Legalisierung, die zu einer Beeinträchtigung der praktischen Wirksamkeit dieser Richtlinie führe.

42 Außerdem seien die Vorschriften über die Legalisierung in den allgemeinen Bestimmungen über eine gewöhnliche planungsrechtliche Genehmigung enthalten, und nichts deute darauf hin, dass die Anträge auf Legalisierung und ihre Gewährung Ausnahmefällen vorbehalten seien.

43 Irland wendet ein, dass die Kommission die irische Regelung zur Umsetzung der geänderten Richtlinie 85/337 nicht richtig wiedergebe. So schreibe das irische Recht ausdrücklich vor, dass bei jedem neuen Projekt mit den Arbeiten erst begonnen werden dürfe, wenn eine Genehmigung eingeholt und bei Projekten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen seien, eine solche durchgeführt worden sei. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen stelle im Übrigen eine strafbare Handlung dar und könne Sanktionsmaßnahmen zur Folge haben.

44 Außerdem stelle die durch den PDA und die Planning and Development Regulations 2001 eingeführte Legalisierung eine Ausnahme von der allgemeinen Regel dar, dass die Genehmigung vor Beginn eines Projekts vorliegen müsse, und entspreche den Zielen der geänderten Richtlinie 85/337 und insbesondere dem allgemeinen Ziel des Umweltschutzes sehr gut, da die Beseitigung eines nicht genehmigten Projekts vom Gesichtspunkt des Umweltschutzes möglicherweise nicht immer die geeignetste Maßnahme sei.

45 Die geänderte Richtlinie 85/337, deren Anforderungen ausschließlich das Verfahren beträfen, äußere sich nicht zu der Möglichkeit einer Ausnahme, wonach eine Umweltverträglichkeitsprüfung in bestimmten Fällen nach Beginn der Arbeiten vorgenommen werden könnte. Die Richtlinie enthalte nirgendwo einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass eine Prüfung nur vor der Ausführung des Projekts erfolgen könne. Aus der Definition des Begriffs "Genehmigung" in dieser Richtlinie ergebe sich, dass die Verwendung des Begriffs "Durchführung" dort von Bedeutung sei, da er sich nicht darauf beschränke, den Beginn der Arbeiten zu beschreiben, sondern auch die Fortführung eines Projekts umfasse.

46 Außerdem sei die Legalisierung ein vernünftiger Mechanismus, um Versäumtes nachzuholen, der in außergewöhnlichen Umständen herangezogen werden könne und dem Umstand Rechnung tragen solle, dass der Beginn bestimmter Projekte vor der Erteilung einer Genehmigung im Sinne der geänderten Richtlinie 85/337 aus verschiedenen Gründen unvermeidlich sei.

47 Irland entnimmt dem Urteil vom 7. Januar 2004, Wells (C-201/02, Slg. 2004, I-723), in diesem Zusammenhang, dass eine korrigierende Prüfung in einem späteren Stadium als Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz vorgenommen werden könne, dass die Prüfung so früh wie möglich im Laufe des Entscheidungsprozesses erfolgen müsse.

48 Außerdem wäre es unverhältnismäßig, die Beseitigung bestimmter Bauwerke in Fällen zu verlangen, in denen sich die Legalisierung nach der Prüfung eines darauf gerichteten Antrags als mit einer ordnungsgemäßen Raumplanung und einer nachhaltigen Entwicklung vereinbar erweise.

- Würdigung durch den Gerichtshof

49 Die Mitgliedstaaten müssen die geänderte Richtlinie 85/337 so ausführen, dass die Ausführung in vollem Umfang den Anforderungen entspricht, die sie in Anbetracht ihres wesentlichen Ziels aufstellt; dieses Ziel ist, wie sich aus Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie ergibt, dass Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor Erteilung der Genehmigung einem Genehmigungsverfahren unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2000, Linster, C-287/98, Slg. 2000, I-6917, Randnr. 52, und vom 23. November 2006, Kommission /Italien, C-486/04, Slg. 2006, I-11025, Randnr. 36).

50 Im Übrigen stellt die Genehmigung nach Art. 1 Abs. 2 der geänderten Richtlinie 85/337 die Entscheidung der zuständigen Behörde oder der zuständigen Behörden dar, aufgrund deren der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhält.

51 Da die Formulierung in Bezug auf die Eröffnung des Rechts unzweideutig ist, kann Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie nicht anders als in dem Sinne verstanden werden, dass der Antragsteller, der die erforderliche Genehmigung nicht beantragt und erhalten hat und die Umweltverträglichkeitsprüfung, sofern sie erforderlich ist, nicht zuvor durchgeführt hat, die Arbeiten an dem fraglichen Projekt nicht beginnen kann, ohne gegen die Anforderungen der geänderten Richtlinie 85/337 zu verstoßen.

52 Dies gilt für alle Projekte innerhalb des Geltungsbereichs der geänderten Richtlinie 85/337, ob sie nun unter Anhang I dieser Richtlinie fallen und folglich grundsätzlich einer Prüfung gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie unterzogen werden müssen oder ob sie unter Anhang II dieser Richtlinie fallen und aus diesem Grund gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie nur dann einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden, wenn bei ihnen in Anbetracht der von dem Mitgliedstaat festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien und/oder aufgrund einer Einzelfalluntersuchung mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

53 Eine solche wörtliche Auslegung von Art. 2 Abs. 1 entspricht im Übrigen den mit der geänderten Richtlinie 85/337 verfolgten Zielen, die insbesondere im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 97/11 genannt werden, wonach "Projekte, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist, ... auch genehmigungspflichtig sein [sollten und d]ie Umweltverträglichkeitsprüfung ... vor Erteilung der Genehmigung durchgeführt werden [sollte]".

54 Nach dem Stand des irischen Rechts steht fest, dass grundsätzlich die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt und die Genehmigung erteilt sein muss - sofern sie notwendig sind -, bevor mit den Arbeiten begonnen wird. Die Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen stellt nach irischem Recht einen Verstoß gegen die Planungsvorschriften dar.

55 Es steht jedoch ebenso fest, dass diese Rechtsvorschriften eine Genehmigung zur Legalisierung eines Projekts vorsehen, deren Rechtswirkungen sie denen einer gewöhnlichen Baugenehmigung, die vor der Durchführung der Bau- und Erschließungsarbeiten erteilt worden ist, gleichstellen. Diese Legalisierung ist selbst dann möglich, wenn das Projekt, das sie betrifft und für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Art. 2 und 4 der geänderten Richtlinie 85/337 erforderlich ist, durchgeführt worden ist.

56 Im Übrigen führt eine solche Genehmigung zur Legalisierung eines Projekts, die nach dem Eingeständnis von Irland im Bereich der Bauplanung gemeinhin in Fällen, die nicht außergewöhnlich sind, erteilt wird, nach irischem Recht dazu, dass die Verpflichtungen gemäß der geänderten Richtlinie 85/337 als erfüllt angesehen werden.

57 Das Gemeinschaftsrecht steht zwar nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, die unter bestimmten Umständen die Legalisierung gemeinschaftsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen, doch darf eine solche Möglichkeit nur eingeräumt werden, wenn sie den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, das Gemeinschaftsrecht zu umgehen oder es nicht anzuwenden, und die Ausnahme bleibt.

58 Eine Regelung zur Legalisierung wie die in Irland geltende kann nämlich die Projektträger dazu verleiten, ihrer Pflicht zur Prüfung, ob die geplanten Projekte die Kriterien der Art. 2 Abs. 1 der geänderten Richtlinie 85/337 erfüllen, nicht nachzukommen und somit die notwendigen Maßnahmen zur Feststellung der Auswirkungen dieser Projekte auf die Umwelt und zu ihrer vorherigen Beurteilung zu unterlassen. Nach dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 85/337 muss die zuständige Behörde bei ihrer Meinungsbildung die Auswirkungen auf die Umwelt bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen so früh wie möglich berücksichtigen, da das Ziel darin besteht, Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden, statt sie erst nachträglich in ihren Auswirkungen zu bekämpfen.

59 Schließlich kann sich Irland nicht mit Erfolg auf das Urteil Wells berufen. In den Randnrn. 64 und 65 wird nämlich festgestellt, dass die Mitgliedstaaten nach dem in Art. 10 EG vorgesehenen Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet sind, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht zu beheben. Die zuständigen Behörden sind daher gehalten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um im Rahmen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung auszugleichen, beispielsweise durch die Rücknahme oder die Aussetzung einer bereits erteilten Genehmigung, damit die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden kann.

60 Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die korrigierende Umweltverträglichkeitsprüfung, die das Versäumnis einer Prüfung, wie sie in der geänderten Richtlinie 85/337 vorgesehen und ausgestaltet ist, ausgleichen soll, wenn das Projekt bereits durchgeführt worden ist, der Umweltverträglichkeitsprüfung vor Erteilung der Genehmigung, die von der Richtlinie verlangt und geregelt wird, gleichsteht.

61 Aus alledem ergibt sich, dass Irland gegen die Anforderungen der geänderten Richtlinie 85/337 verstoßen hat, indem es der Genehmigung zur Legalisierung eines Projekts, die sogar unabhängig von dem Nachweis außergewöhnlicher Umstände erteilt werden kann, die gleichen Wirkungen verleiht wie die, die eine vor Durchführung der Bau- und Erschließungsarbeiten erteilte Baugenehmigung hat, obwohl nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie die Projekte, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, festgestellt und vor Erteilung der Genehmigung - und somit notwendigerweise vor ihrer Durchführung - einem Genehmigungsverfahren und der Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen.

62 Die ersten beiden Klagegründe sind daher begründet.

Zum dritten Klagegrund

- Vorbringen der Parteien

63 Nach Ansicht der Kommission weisen die irische Regelung und die daraus folgende Praxis im Bereich der Sanktionsmaßnahmen Mängel auf, die die Umsetzung und die korrekte Durchführung der geänderten Richtlinie 85/337 beeinträchtigten, obwohl diese notwendigerweise ein wirksames Kontroll- und Sanktionssystem vorschreibe.

64 Erstens macht die Kommission geltend, dass die nach irischem Recht vorgesehenen Sanktionsmaßnahmen im Bereich des Planungsrechts das Fehlen von Bestimmungen, die die Einhaltung der Anforderungen für Umweltverträglichkeitsprüfungen vor der Durchführung von Projekten vorschrieben, nicht ausgleichen könnten.

65 Zweitens beeinträchtige die Praxis im Bereich der Sanktionsmaßnahmen die ordnungsgemäße Umsetzung der geänderten Richtlinie 85/337. Die Kommission verweist auf bestimmte Fälle, die ihrer Ansicht nach die Mängel der irischen Regelung bei der Kontrolle der Einhaltung der in der Richtlinie festgelegten Vorschriften veranschaulichten.

66 Zum Sanktionsverfahren macht Irland geltend, dass die Frage der Wahl und der Form der Sanktionen in den Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten falle, zumal die Kontrollen im Bereich der Raumplanung und der Umwelt auf Gemeinschaftsebene nicht harmonisiert seien.

67 Jedenfalls sei das im irischen Recht vorgesehene Sanktionssystem vollständig und wirksam. Die geltenden Bestimmungen des Umweltrechts seien rechtlich verbindlich.

68 Die Vorschriften verpflichteten die Planungsbehörden, ein Warnschreiben zu übermitteln, wenn sie von einem nicht genehmigten Projekt in der Durchführungsphase erführen, es sei denn, sie hielten es für nicht sehr bedeutend.

69 Nach der Übersendung des Warnschreibens müssten die Planungsbehörden über die Möglichkeit einer Vollstreckungsankündigung befinden.

70 Das Warnschreiben solle den für die nicht genehmigten Projekte Verantwortlichen die Möglichkeit geben, vor der Vollstreckungsankündigung und den weiteren Etappen des Sanktionsverfahrens Maßnahmen zu ergreifen, um das Versäumte nachzuholen.

71 Wenn eine Vollstreckungsankündigung ergehe, würden in ihr Pflichten festgelegt, deren Nichterfüllung strafbar sei.

72 Außerdem müsse das Sanktionssystem die verschiedenen Rechte berücksichtigen, die den Projektträgern, den Grundeigentümern, der Öffentlichkeit und den Einzelpersonen, die von dem Projekt unmittelbar betroffen seien, zustünden, wobei diese verschiedenen Rechte gegeneinander abgewogen werden müssten, um zu einem gerechten Ergebnis zu kommen.

73 Irland weist schließlich die von der Kommission angeführten Beispiele zurück und trägt vor, dass der Nachweis der behaupteten Vertragsverletzung nicht erbracht sei, da sich die Kommission mit allgemeinen Feststellungen begnüge.

- Würdigung durch den Gerichtshof

74 Es steht fest, dass das Fehlen einer nach der geänderten Richtlinie 85/337 vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfung in Irland durch eine Genehmigung zur Legalisierung des Projekts geheilt werden kann, die es insbesondere erlaubt, ein nicht ordnungsgemäß genehmigtes Projekt unter der Bedingung bestehen zu lassen, dass der Antrag auf Legalisierung vor der Durchführung eines Sanktionsverfahrens gestellt worden ist.

75 Diese Möglichkeit kann, wie Irland im Übrigen eingeräumt hat, die zuständigen Behörden dazu bringen, ein Projekt, das in den Geltungsbereich der geänderten Richtlinie 85/337 fällt und sich unter Missachtung der Erfordernisse hinsichtlich einer Genehmigung und einer vor Erteilung dieser Genehmigung vorzunehmenden Umweltverträglichkeitsprüfung im Durchführungsstadium befindet oder bereits durchgeführt worden ist, nicht auszusetzen oder zu beenden und von der Einleitung des im PDA vorgesehenen Sanktionsverfahrens abzusehen, wobei es sich dabei nach Aussage Irlands um Ermessensentscheidungen handelt.

76 Somit steht die Unzulänglichkeit des von Irland eingeführten Sanktionssystems fest, da die Möglichkeit der Legalisierung es wirkungslos macht und diese Unzulänglichkeit die unmittelbare Folge der im Zuge der Prüfung der beiden vorigen Klagegründe festgestellten Vertragsverletzung ist.

77 Eine solche Feststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Sanktionssystem nach Ansicht Irlands die verschiedenen Rechte berücksichtigen muss, die den Projektträgern, den Grundeigentümern, der Öffentlichkeit und den Einzelpersonen, die von dem Projekt unmittelbar betroffen sind, zustehen. Denn die Notwendigkeit eines Ausgleichs dieser Interessen kann als solche nicht die Unwirksamkeit eines Kontroll- und Sanktionssystems rechtfertigen.

78 Daher erübrigt sich eine Untersuchung der verschiedenen von der Kommission zur Veranschaulichung der Mängel bei der Durchführung der Sanktionsmaßnahmen vorgetragenen Beispiele, da sich diese Mängel unmittelbar aus den Unzulänglichkeiten der irischen Regelung selbst ergeben.

79 Der dritte Klagegrund ist daher ebenfalls begründet, so dass die erste Rüge mit allen Klagegründen durchgreift.

80 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Begründetheit des ersten Klagegrundes sowohl für die geänderte Richtlinie 85/337 als auch für die Richtlinie 85/337 gilt. Sowohl nach der ursprünglichen als auch nach der geänderten Fassung dieser Richtlinie müssen Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, vor der Erteilung der Genehmigung, deren Definition im Übrigen unverändert geblieben ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Außerdem sind die im irischen Recht festgelegten Merkmale der Entscheidung zur Legalisierung eines Projekts dieselben geblieben.

81 Aus alledem ergibt sich, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2, 4 und 5 bis 10 der Richtlinie 85/337 verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie - sowohl in der ursprünglichen als auch in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung - fallenden Projekte, bevor sie vollständig oder teilweise ausgeführt werden, im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung geprüft werden und, wenn aufgrund ihrer Art, Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen nach den Art. 5 bis 10 dieser Richtlinie unterzogen werden.

Zur zweiten Rüge

82 Diese Rüge betrifft die Voraussetzungen für die Errichtung einer Windfarm in Derrybrien, County Galway, für die verschiedene Genehmigungen erteilt worden sind.

83 Wie sich aus den Akten ergibt, wurden am 4. und 18. Dezember 1997 Anträge auf Genehmigung der ersten beiden Phasen des Projekts für jeweils 23 Windkraftturbinen gestellt. Am 23. Januar 1998 wurden neue Anträge eingereicht, da die früheren Anträge für ungültig erachtet worden waren. Am 12. März 1998 wurde eine Genehmigung erteilt. Am 5. Oktober 2000 wurde ein Antrag auf Genehmigung der dritten Phase der Bauarbeiten, die 25 Turbinen und Versorgungswege betrafen, gestellt, der am 15. November 2001 positiv beschieden wurde. Am 20. Juni 2002 ersuchte der Projektträger um eine Genehmigung zur Änderung der ersten beiden Phasen des Projekts, die ihm am 30. Juli 2002 erteilt wurde. Da die für die ersten beiden Bauphasen erteilte Genehmigung im Oktober 2003 abgelaufen war, beantragte der Projektträger die Erneuerung dieser Genehmigung, die im November 2003 erfolgte.

Vorbringen der Parteien

84 Mit dieser Rüge wirft die Kommission Irland vor, nicht alle Vorschriften erlassen zu haben, die erforderlich gewesen seien, damit vor der Erteilung der Genehmigungen für die Errichtung der Windfarm und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie vor der Durchführung der entsprechenden Bauarbeiten eine Prüfung des Projekts hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Umwelt nach den Art. 5 bis 10 der Richtlinie 85/337 und der geänderten Richtlinie 85/337 durchgeführt worden wäre.

85 Die Kommission macht geltend, dass gemäß dem irischen Recht zwar Umweltverträglichkeitsprüfungen für verschiedene Bestandteile des Projekts durchgeführt worden seien, diese jedoch Mängel aufwiesen.

86 Vor allem die Umweltverträglichkeitsprüfung aus dem Jahr 1998 habe die mit der Durchführung verschiedener Bestandteile dieses Projekts verbundenen Umweltgefährdungen nicht ordnungsgemäß behandelt. Die für die dritte Projektphase durchgeführte Verträglichkeitsprüfung weise die gleichen Unzulänglichkeiten auf.

87 Im Übrigen weist die Kommission darauf hin, dass die Windfarm das größte Projekt zur terrestrischen Nutzung von Windenergie, das jemals in Irland geplant worden sei, und auch eines der wichtigsten Europas sei.

88 Für die Errichtung der Windfarm sei die Rodung ausgedehnter Nadelwälder auf einer Fläche von 263 ha erforderlich gewesen, für die am 20. Mai 2003 die Genehmigung erteilt worden sei. Die Arbeiten seien jedoch keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden, was auch den Anforderungen der irischen Vorschriften widerspreche.

89 Außerdem habe Irland nach einem Erdrutsch am 16. Oktober 2003 und der dadurch ausgelösten ökologischen Katastrophe, als die Torfmasse, die sich vom Baugelände der Windfarm losgelöst habe, den Fluss Owendalulleegh verschmutzt, das Sterben von ungefähr 50 000 Fischen verursacht und die Fortpflanzungsstätten von Tierarten dauerhaft geschädigt habe, vor der Wiederaufnahme der Arbeiten auf diesem Gelände durch den Projektträger im Jahr 2004 keine neue Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Bauvorhaben durchgeführt.

90 Irland erläutert, dass im Jahr 1997 und dann im Jahr 1998, als die Anträge auf Genehmigung für die ersten beiden Bauphasen der Windfarm gestellt worden seien, diese Art von Projekten weder in Anhang I noch in Anhang II der Richtlinie 85/337 unter denen genannt worden sei, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen. Daher habe vor der Genehmigung keine Umweltverträglichkeitsprüfung, wie sie in der Richtlinie geregelt sei, durchgeführt werden müssen. Den im Jahr 1998 gestellten Anträgen sei jedoch gemäß den irischen Vorschriften eine Erklärung über die Auswirkungen auf die Umwelt beigefügt gewesen.

91 Irland ist im Übrigen der Ansicht, dass es gekünstelt sei, wenn versucht werde, Tätigkeiten, die untergeordnete Aspekte im Zusammenhang mit der Errichtung der Windfarm beträfen, wie der Bau einer Straße, die Gewinnung von Torf, die Nutzung von Steinbrüchen oder der Transport von Elektrizität, eine solche Bedeutung beizumessen, dass sie eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der Richtlinie 85/337 erforderten.

92 Außerdem sei ein Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Genehmigung keine "Genehmigung" im Sinne der geänderten Richtlinie 85/337.

93 Schließlich macht Irland geltend, dass der Erdrutsch durch die angewandten Baumethoden ausgelöst worden sei. Dabei handele es sich nicht um Schwierigkeiten, die man durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Voraus hätte feststellen können, selbst wenn sie den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entsprochen hätte. Um eine sichere Fertigstellung der Windfarm zu gewährleisten, seien die Baumethoden nach einer Unterbrechung und Durchführung einer Untersuchung geändert worden.

Würdigung durch den Gerichtshof

94 Was erstens die Bedingungen betrifft, unter denen am 12. März 1998 die Genehmigungen für die ersten beiden Bauphasen der Windfarm erteilt wurden, um die mit Anträgen vom 23. Januar 1998 ersucht worden war, so ist zunächst die Anwendbarkeit der Richtlinie 85/337 zu behandeln.

95 Nach Art. 3 der Richtlinie 97/11 sind die Bestimmungen der Richtlinie 85/337 in ihrer ursprünglichen Fassung weiterhin anwendbar, wenn der zuständigen Behörde ein Antrag auf Genehmigung vor dem 14. März 1999 vorgelegt wurde.

96 Die Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung werden zwar weder in Anhang I noch in Anhang II der Richtlinie 85/337 genannt, doch bestreitet Irland nicht, dass in den ersten beiden Bauphasen der Windfarm zahlreiche Arbeiten notwendig waren, darunter die Gewinnung von Torf und von nichtenergetischen Mineralien (ohne Erze) sowie der Bau von Straßen, die in Anhang II unter Nr. 2 Buchst. a und c sowie unter Nr. 10 Buchst. d aufgeführt sind.

97 Folglich war die Richtlinie 85/337 auf die ersten beiden Bauphasen der Windfarm anzuwenden, da diese u. a. Bauvorhaben umfassten, die in Anhang II der Richtlinie genannt sind.

98 Daraus ergibt sich, dass Irland die Bauvorhaben einer Verträglichkeitsprüfung unterziehen musste, wenn bei ihnen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a., C-72/95, Slg. 1996, I-5403, Randnr. 50, und vom 28. Februar 2008, Abraham u. a., C-2/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 37).

99 Nach Aussage Irlands waren die zuständigen Behörden jedoch der Auffassung, dass ihr Handeln nicht unter Anhang II der Richtlinie 85/337 falle, da den Arbeiten im Zusammenhang mit der Gewinnung von Torf und dem Bau von Straßen im Vergleich zu der Errichtung der Windfarm selbst untergeordnete Bedeutung zukomme.

100 Die zuständigen Behörden waren deshalb der Meinung, dass es nicht erforderlich sei, zu prüfen, ob bei den geplanten Projekten mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, und dementsprechend vor der Erteilung der Genehmigungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Anforderungen der Richtlinie 85/337 durchzuführen.

101 Der Umstand, dass die Projekte, die unter Anhang II dieser Richtlinie fallen, im Vergleich zu dem Projekt der Errichtung der Windfarm in ihrer Gesamtheit zweitrangig sind, bedeutet aber nicht, dass bei ihnen deshalb nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen war.

102 Dazu ist festzustellen, dass die geplanten Projekte zur Gewinnung von Torf und von Mineralien sowie der Bau von Straßen, vergleicht man ihre Größe mit der Gesamtfläche des Windfarmprojekts, das sich über 200 ha Torfmoor erstreckt und das wichtigste Projekt dieser Art in Irland ist, nicht unbedeutend und außerdem für die Aufstellung der Turbinen sowie für die Durchführung sämtlicher Bauarbeiten unverzichtbar waren. Zu beachten ist auch, dass diese Arbeiten an der Flanke des Bergs Cashlaundrumlahan durchgeführt wurden, wo sich Torfvorkommen von bis zu 5,5 m Tiefe finden, die weitgehend mit Wald bedeckt sind.

103 Diese von Irland nicht bestrittenen Tatsachen machen deutlich, dass der Standort und die Größe der Projekte zur Gewinnung von Torf und Mineralien sowie zum Bau von Straßen und die Nähe des Geländes zu einem Fluss konkrete Merkmale waren, die dafür sprachen, dass bei diesen Projekten, die von dem Aufstellen von 46 Windkraftturbinen nicht getrennt werden konnten, mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen war und sie daher einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden mussten.

104 Die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Anforderungen der Richtlinie 85/337 soll nämlich in geeigneter Weise die mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen eines Projekts auf Faktoren wie die Fauna und Flora, den Boden und das Wasser sowie auf die Wechselwirkungen zwischen diesen Faktoren identifizieren, beschreiben und bewerten. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Erklärungen des Projektträgers über die Auswirkungen auf die Umwelt bestimmte Mängel aufwiesen und insbesondere nicht die Frage der Stabilität des Bodens geprüft worden war, die jedoch wesentlich ist, wenn Aushubarbeiten geplant sind.

105 Daher hat Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337 verstoßen, dass es nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass vor der Erteilung der Genehmigungen für die ersten beiden Phasen der Errichtung der Windfarm eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Art. 5 bis 10 dieser Richtlinie durchgeführt wurde, und dass es sich damit begnügt hat, dass den Genehmigungsanträgen Erklärungen über die Auswirkungen auf die Umwelt beigefügt werden, die den Anforderungen dieser Artikel nicht entsprechen.

106 Was zweitens den Antrag auf Genehmigung der dritten Bauphase der Windfarm, der am 5. Oktober 2000 gestellt wurde, und den Antrag auf Genehmigung zur Änderung der ersten beiden ursprünglich genehmigten Bauphasen, der am 20. Juni 2002 gestellt wurde, betrifft, so ist die Rüge im Hinblick auf die geänderte Richtlinie 85/337 zu prüfen, da die Genehmigungsanträge nach dem 14. März 1999 eingereicht worden sind.

107 Es steht fest, dass zum einen die zuständigen Behörden einer Abänderung der ursprünglich vorgesehenen Art von Windkraftturbinen zugestimmt haben, ohne eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der geänderten Richtlinie 85/337 zu verlangen, und dass zum anderen die Erteilung der Genehmigung für die dritte Bauphase auch nicht mit einer solchen Prüfung einherging. Darüber hinaus ist der im Mai 2003 genehmigten Abholzung des Waldes entgegen den Anforderungen der irischen Vorschriften ebenfalls keine solche Umweltverträglichkeitsprüfung vorangegangen.

108 In Anhang II der geänderten Richtlinie 85/337 werden unter Nr. 3 Buchst. i Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen) und unter Nr. 13 jede Änderung oder Erweiterung von bereits genehmigten, durchgeführten oder in der Durchführungsphase befindlichen Projekten dieses Anhangs, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben können, angeführt.

109 Außerdem wird unter den relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III der geänderten Richtlinie 85/337, die für die in Anhang II genannten Projekte gelten und auf die Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie verweist, das Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Technologien, genannt. Von diesen Kriterien ist auch die ökologische Empfindlichkeit des geografischen Raums zu nennen, die unter Berücksichtigung insbesondere der "Belastbarkeit der Natur" unter besonderer Berücksichtigung der Bergregionen und Waldgebiete beurteilt werden muss.

110 Das Aufstellen von 25 neuen Turbinen, die Errichtung neuer Versorgungswege und die Änderung der ursprünglich genehmigten Art von Windkraftturbinen, durch die eine höhere Elektrizitätserzeugung erreicht werden sollte, mussten als Projekte, die in Anhang II der geänderten Richtlinie 85/337 genannt werden und bei denen angesichts der Besonderheiten des Geländes, die in Randnr. 102 des vorliegenden Urteils erwähnt werden, und der in der vorigen Randnummer angeführten Kriterien mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen war, vor ihrer Genehmigung einem Genehmigungsverfahren und einer Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend den Voraussetzungen der Art. 5 bis 10 der geänderten Richtlinie 85/337 unterzogen werden.

111 Folglich hat Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der geänderten Richtlinie 85/337 verstoßen, dass es nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass vor der Erteilung der Genehmigungen für die Änderungen und für die dritte Phase der Errichtung der Windfarm eine solche Prüfung durchgeführt wurde, und dass es sich damit begnügt hat, dass den Genehmigungsanträgen Erklärungen über die Auswirkungen auf die Umwelt beigefügt werden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen.

112 Aus alledem folgt, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2, 4 und 5 bis 10 der Richtlinie 85/337 sowohl in der ursprünglichen als auch in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass vor der Erteilung der Genehmigungen für die Errichtung einer Windfarm und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten in Derrybrien, County Galway, sowie vor der Durchführung der Bauarbeiten eine Prüfung dieses Projekts hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Umwelt nach den Art. 5 bis 10 der Richtlinie 85/337 durchgeführt wurde.

Kostenentscheidung:

Kosten

113 Nach Art. 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung Irlands beantragt hat und Irland mit seinem Vorbringen unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2, 4 und 5 bis 10 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verstoßen, dass es nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass

- die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie - sowohl in ihrer ursprünglichen als auch in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung - fallenden Projekte, bevor sie vollständig oder teilweise ausgeführt werden, im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung geprüft werden und, wenn aufgrund ihrer Art, Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen nach den Art. 5 bis 10 der Richtlinie 85/337 unterzogen werden und

- vor der Erteilung der Genehmigungen für die Errichtung einer Windfarm und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten in Derrybrien, County Galway, sowie vor der Durchführung der Bauarbeiten eine Prüfung dieses Projekts hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Umwelt nach den Art. 5 bis 10 der Richtlinie 85/337 sowohl in der ursprünglichen als auch in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung durchgeführt wurde.

2. Irland trägt die Kosten.



Ende der Entscheidung

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