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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 29.02.1996
Aktenzeichen: C-215/94
Rechtsgebiete: Sechste Richtlinie (77/388/EWG), Verordnung (EWG) Nr. 1336/86


Vorschriften:

Sechste Richtlinie (77/388/EWG) Art. 6 Abs. 1
Sechste Richtlinie (77/388/EWG) Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a
Verordnung (EWG) Nr. 1336/86
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, die sich zum einen auf die Definition der Dienstleistungen und zum anderen auf die Zusammensetzung der Besteuerungsgrundlage beziehen, sind dahin auszulegen, daß die Verpflichtung zur Aufgabe der Milcherzeugung, die ein Landwirt im Rahmen der Verordnung Nr. 1336/86 eingeht, keine Dienstleistung darstellt und die dafür erhaltene Vergütung folglich nicht umsatzsteuerpflichtig ist.

Wenn die Gemeinschaft diese Entschädigung gewährt, ist sie nämlich nicht in der Stellung eines Verbrauchers, der ein Entgelt für eine Dienstleistung zahlen würde, die der Landwirt ihm gegenüber dadurch erbringt, daß er diese Verpflichtung eingeht, sondern sie handelt im allgemeinen Interesse an der Förderung des ordnungsgemässen Funktionierens des Milchmarktes der Gemeinschaft.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 29. Februar 1996. - Jürgen Mohr gegen Finanzamt Bad Segeberg. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. - Mehrwertsteuer - Begriff der Dienstleistung - Endgültige Aufgabe der Milcherzeugung - Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 erhaltene Vergütung. - Rechtssache C-215/94.

Entscheidungsgründe:

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 21. April 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Juli 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie des Rates (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Jürgen Mohr (im folgenden: Kläger) und dem Finanzamt Bad Segeberg (im folgenden: Beklagter).

3 Der Kläger war Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, in dem er Milchvieh hielt. Im März 1987 stellte er beim Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft einen Antrag auf Gewährung einer Vergütung aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 des Rates vom 6. Mai 1986 zur Festsetzung einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung (ABl. L 119, S. 21). In seinem Antrag verpflichtete er sich zur Aufgabe der Milcherzeugung und verzichtete darauf, einen Anspruch auf eine Milchreferenzmenge im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation geltend zu machen.

4 Am 23. September 1987 gab das Bundesamt seinem Antrag statt und gewährte ihm eine Vergütung in Höhe von 385 980 DM, die in einem Betrag gezahlt wurde. In der Folge verkaufte der Kläger sein Vieh, wandelte seinen Betrieb in einen Reiterhof um und stellte damit seine gesamte Milcherzeugung im Laufe desselben Jahres ein.

5 In seiner Umsatzsteuererklärung für 1987 gab der Kläger den Betrag, den er als Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung erhalten hatte, nicht an.

6 Der Beklagte sah diese Vergütung als Entgelt für eine steuerbare Leistung, nämlich die Aufgabe der Milcherzeugung, an und unterwarf sie der Umsatzsteuer.

7 Nachdem der Kläger den Bescheid des Beklagten vergeblich vor dem Finanzgericht angefochten hatte, rief er den Bundesfinanzhof an.

8 Der Bundesfinanzhof hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen, und hat dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Erbringt ein steuerpflichtiger Landwirt, der die Milcherzeugung endgültig aufgibt, eine Dienstleistung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie vom 17. Mai 1977 (77/338/EWG) zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern, und

2. ist die hierfür erhaltene Vergütung aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 des Rates vom 6. Mai 1986 eine Geldleistung, die nach Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie zu versteuern ist?

9 Diese beiden Fragen des vorlegenden Gerichts gehen im wesentlichen dahin, ob die Artikel 6 Absatz 1 und 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie dahin auszulegen sind, daß die Verpflichtung zur Aufgabe der Milcherzeugung, die ein Landwirt im Rahmen der Verordnung Nr. 1336/86 eingeht, eine Dienstleistung darstellt, mit der Folge, daß die hierfür erhaltene Vergütung umsatzsteuerpflichtig ist.

10 Gemäß Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer "Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt".

11 Artikel 6 Absatz 1 bestimmt:

"Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Artikels 5 ist.

Diese Leistung kann unter anderem bestehen

...

- in der Verpflichtung, eine Handlung zu unterlassen oder eine Handlung oder einen Zustand zu dulden;

..."

12 Nach Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a ist die Besteuerungsgrundlage "bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen... alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen".

13 Wie der Generalanwalt in den Nummern 12 bis 19 seiner Schlussanträge festgestellt hat, gehört die Verordnung Nr. 1336/86 zu einer Reihe von Maßnahmen, die die Kommission zur Begrenzung der Milcherzeugung erlassen hat.

14 Nach der dritten Begründungserwägung dieser Verordnung sollte, um die aus der Herabsetzung der Garantiemengen folgende Verringerung der Lieferungen und Direktverkäufe zu erleichtern, in einer Gemeinschaftsregelung über die Finanzierung einer Aufgabe der Milcherzeugung vorgesehen werden, daß ein Erzeuger, der sich zur endgültigen Aufgabe der gesamten Milcherzeugung verpflichtet, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag eine Vergütung erhält.

15 Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung sieht daher vor: "Erzeugern..., die sich zur endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung verpflichten, wird auf Antrag eine Vergütung nach den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen... gewährt". Nach Artikel 2 Absatz 2 sind die Mitgliedstaaten im Rahmen der im Anhang II festgesetzten Beträge "ermächtigt, eine Vergütung von höchstens 4 ECU jährlich je 100 kg Milch oder Milchäquivalent... zu zahlen". Gemäß Artikel 2 Absatz 3 können die Mitgliedstaaten zur Finanzierung der Maßnahme durch Erhöhung der Vergütung beitragen.

16 Die deutsche und die italienische Regierung vertreten die Auffassung, ein Milcherzeuger, der sich zur endgültigen Aufgabe seiner Erzeugung verpflichte, erbringe eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne der Artikel 2 und 6 Absatz 1 der Richtlinie.

17 Die beiden Regierungen machen in diesem Zusammenhang geltend, die Zahlung der Vergütung und die Verpflichtung zur Aufgabe der Milcherzeugung hingen voneinander ab und begründeten damit den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und ihrer Gegenleistung, den der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung verlange (Urteile vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 154/80, Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, Slg. 1981, 445, und vom 3. März 1994 in der Rechtssache C-16/93, Tolsma, Slg. 1994, I-743). Die Leistung bestehe in einer Verpflichtung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie, eine Handlung - die weitere Milcherzeugung - zu unterlassen, und die gezahlte Vergütung habe den Charakter eines Entgelts, das als Gegenleistung für diese Verpflichtung gezahlt werde und damit die Besteuerungsgrundlage im Sinne von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie darstelle.

18 Dieser Auslegung der Richtlinie ist nicht zu folgen.

19 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Ersten Richtlinie des Rates (67/227/EWG) vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. 1967, Nr. 71, S. 1301) ist die Mehrwertsteuer eine allgemeine Verbrauchsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen.

20 In einem Fall wie dem vorliegenden gibt es aber keinen Verbrauch im Sinne des gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystems.

21 Wie der Generalanwalt in Nummer 27 seiner Schlussanträge ausführt, erwirbt die Gemeinschaft dadurch, daß sie den Landwirten, die sich zur Aufgabe ihrer Milcherzeugung verpflichten, einen Ausgleich gewährt, keine Gegenstände und empfängt auch keine Dienstleistungen zur eigenen Verwendung, sondern sie handelt im allgemeinen Interesse an der Förderung des ordnungsgemässen Funktionierens des Milchmarktes der Gemeinschaft.

22 Unter diesen Umständen bringt die Verpflichtung des Landwirts zur Aufgabe seiner Milchproduktion weder der Gemeinschaft noch den zuständigen nationalen Stellen Vorteile, aufgrund deren sie als Empfänger einer Dienstleistung angesehen werden könnten. Die streitige Verpflichtung stellt daher keine Dienstleistung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie dar.

23 Auf die Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie dahin auszulegen sind, daß die Verpflichtung zur Aufgabe der Milcherzeugung, die ein Landwirt im Rahmen der Verordnung Nr. 1336/86 eingeht, keine Dienstleistung darstellt. Die dafür erhaltene Vergütung ist folglich nicht umsatzsteuerpflichtig.

Kostenentscheidung:

Kosten

24 Die Auslagen der deutschen, der französischen und der italienischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 21. April 1994 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie des Rates (77/388/EWG) vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - sind dahin auszulegen, daß die Verpflichtung zur Aufgabe der Milcherzeugung, die ein Landwirt im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1336/86 des Rates vom 6. Mai 1986 zur Festsetzung einer Vergütung bei der endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung eingeht, keine Dienstleistung darstellt. Die dafür erhaltene Vergütung ist folglich nicht umsatzsteuerpflichtig.

Ende der Entscheidung

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