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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 01.04.2004
Aktenzeichen: C-216/03
Rechtsgebiete: Verordnung (EG) Nr. 3316/94, Verordnung (EG) Nr. 2744/98, Verordnung (EWG) Nr. 918/83, Richtlinie 69/169/EWG


Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 3316/94
Verordnung (EG) Nr. 2744/98
Verordnung (EWG) Nr. 918/83
Richtlinie 69/169/EWG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)

vom 1. April 2004

"Vorabentscheidungsersuchen - Unzulässigkeit"

Parteien:

in der Rechtssache C-216/03 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien): DLD Trading Company Import-Export, spol. s. r. o. gegen Republik Österreich (ABl. C 251 vom 18.10.2003.)

(Vorläufige Übersetzung; die endgültige Übersetzung erscheint in der Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes)

Entscheidungsgründe:

In der Rechtssache C-216/03 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (Österreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit DLD Trading Company Import-Export, spol. s. r. o. gegen Republik Österreich vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 3316/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 355/94 durch die Einführung einer befristeten Ausnahmeregelung für Österreich im Bereich der Zollfreibeträge (ABl. L 350, S. 12) und der Verordnung (EG) Nr. 2744/98 des Rates vom 14. Dezember 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 355/94 und zur Verlängerung der befristeten Ausnahmeregelung für Deutschland und Österreich (ABl. L 345, S. 9) im Hinblick auf die "Gemeinschaftsregelungen über Zollbefreiungen, insbesondere [die] Verordnung (EWG) Nr. 918/83 [des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen, ABl. L 105, S. 1] [und den] Grundsatz der Zollunion" sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zum einen und die Gültigkeit der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchssteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr (ABl. L 133, S. 6) und der "auf nationaler Ebene dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen" im Hinblick auf das "Ziel der Harmonisierung von Umsatzsteuern und Verbrauchssteuern in den Mitgliedstaaten, der Liberalisierung bzw. Erleichterung des Reiseverkehrs mit Drittstaaten und der Schaffung eines Gleichklangs zwischen Steuer- und Zollbefreiungen im Reiseverkehr" zum anderen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie des Richters R. Schintgen (Berichterstatter) und der Richterin N. Colneric - Generalanwältin: J. Kokott; Kanzler: R. Grass - am 1. April 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

Tenor:

Das vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Beschluss vom 7. April 2003 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.



Ende der Entscheidung

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