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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: C-216/07
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 78 | |
Verfahrensordnung Art. 69 § 5 Abs. 1 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
13. Februar 2008
"Streichung"
Parteien:
In der Rechtssache C-216/07
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 25. April 2007,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande, W. Bogensberger und S. Grünheid als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und C. Blaschke als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts Y. Bot
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Mit am 18. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben hat die Kommission dem Gerichtshof gemäß Art. 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und gemäß Art. 69 § 5 der Verfahrensordnung beantragt, der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.
2 Mit am 18. Januar 2008 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben hat die Beklagte dem Gerichtshof mitgeteilt, sie nehme von der Klagerücknahme Kenntnis und wolle keine weiteren Anträge stellen.
3 Nach Art. 69 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zur Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.
4 Im vorliegenden Fall waren die Klage und die Klagerücknahme der Kommission auf das Verhalten der Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen, da diese die Maßnahmen, die notwendig waren, um ihren Verpflichtungen nachzukommen, erst nach der Klageerhebung erlassen hat.
5 Der Bundesrepublik Deutschland sind somit die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
1. Die Rechtssache C-216/07 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
Luxemburg, den 13. Februar 2008
Ende der Entscheidung
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