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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 13.11.1990
Aktenzeichen: C-216/89
Rechtsgebiete: Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige


Vorschriften:

Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige Art. 71 Abs. 1 Buchst. b Ziffer ii
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 bezweckt, vollarbeitslosen Arbeitnehmern, die nicht Grenzgänger sind und die sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnen, zur Verfügung stellen oder in das Gebiet dieses Staates zurückkehren, während ihrer letzten Beschäftigung aber den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlagen, Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu den Bedingungen zu garantieren, die für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz am günstigsten sind ( vergleiche Urteil vom 22. September 1988 in der Rechtssache 236/87, Bergemann, Slg. 1988, 5125 ). Um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn - oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, sind die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen ( vergleiche Urteil vom 17. Februar 1977 in der Rechtssache 76/76, Di Paolo, Slg. 1977, 315 ).

Wenn ein Arbeitnehmer für die Dauer von zwei Studienjahren eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat aufnimmt und wenn diese Beschäftigung im Rahmen eines akademischen Austauschdienstes erfolgt, von vornherein im jeweils üblichen Rahmen befristet ist und nach jeweils etwa drei Monaten durch längere Ferien unterbrochen wird, die der Arbeitnehmer in der in seinem Heimatstaat beibehaltenen Wohnung verbringt, so liegen Umstände vor, die vom vorlegenden Gericht berücksichtigt werden können, um festzustellen, ob ein Arbeitnehmer unter die genannte Vorschrift fällt.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 13. NOVEMBER 1990. - BEATE REIBOLD GEGEN BUNDESANSTALT FUER ARBEIT. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BUNDESSOZIALGERICHT - DEUTSCHLAND. - SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - VERORDNUNG NR. 1408/71, ARTIKEL 71 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ZIFFER II - BEGRIFF DES WOHNENS. - RECHTSSACHE C-216/89.

Tenor:

Für die Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, in der durch die Verordnung ( EWG ) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung sind die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen; die vom vorlegenden Gericht angeführten tatsächlichen Umstände zählen zu denen, die bei der Anwendung dieser Kriterien berücksichtigt werden können.

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