Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 21.03.2000
Aktenzeichen: C-217/98
Rechtsgebiete: Verordnung (EWG) Nr. 3665/87, Verordnung (EWG) Nr. 2220/85


Vorschriften:

Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 2
Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 Art. 29 Abs. 1
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Fassung der Verordnung Nr. 1615/90 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2220/85 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse gilt nicht für den Fall eines Ausführers, der zunächst bei den zuständigen nationalen Behörden einen Antrag auf Vorfinanzierung einer Ausfuhrerstattung für eine zum Zollagerverfahren abgefertigte Ware gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3665/87 stellt, seinen Antrag dann zurücknimmt, um diese Ware wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft einzuführen, aber dennoch die ursprünglich beantragte Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung erhält.

In einem solchen Fall ist die in Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 vorgesehene Sicherheit freizugeben und nur der als Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung gezahlte Betrag von dem Ausführer nach den für die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung geltenden nationalen Vorschriften zu erstatten. (vgl. Randnrn. 43-44 und Tenor)


Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 21. März 2000. - Hauptzollamt Hamburg-Jonas gegen LFZ Nordfleisch AG. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Ausfuhrerstattung - Rücknahme des Antrags auf Vorfinanzierung - Auswirkung auf die Kaution. - Rechtssache C-217/98.

Parteien:

In der Rechtssache C-217/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Bundesfinanzhof in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

gegen

LFZ Nordfleisch AG

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1615/90 der Kommission vom 15. Juni 1990 (ABl. L 152, S. 33) in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EWG)

Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 205, S. 5)

erläßt

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Sevón (Berichterstatter) sowie der Richter P. Jann und M. Wathelet,

Generalanwalt: A. La Pergola

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der LFZ Nordfleisch AG, vertreten durch Rechtsanwalt K. Landry, Hamburg,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K.-D. Borchardt und M. Niejahr, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der LFZ Nordfleisch AG und der Kommission in der Sitzung vom 9. September 1999,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. November 1999,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluß vom 7. April 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Juni 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung von Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 351, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1615/90 der Kommission vom 15. Juni 1990 (ABl. L 152, S. 33) in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 205, S. 5) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas (im folgenden: Hauptzollamt) und der LFZ Nordfleisch AG, Rechtsnachfolgerin der Nordfleisch GmbH (im folgenden: Klägerin), über die Zahlung des Zuschlags in Höhe von 20 % gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3665/87 durch die Klägerin.

Die anwendbare Regelung

3 Die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 425/77 des Rates vom 14. Februar 1977 (ABl. L 61, S. 1) sieht in Artikel 18 Absatz 1 vor, daß, um die Ausfuhr der Rindfleischerzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise zu ermöglichen, die auf dem Weltmarkt für diese Erzeugnisse gelten, der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden kann.

4 Nach Artikel 15 Absatz 1 dieser Verordnung kann jede Ausfuhr aus der Gemeinschaft von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig gemacht werden. Die Erteilung dieser Lizenzen hängt von der Stellung einer Kaution ab, die sicherstellen soll, daß die Ein- oder Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchgeführt wird. Die Kaution verfällt ganz oder teilweise, wenn die Ein- oder Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt.

5 Die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr und über die Kriterien für die Festsetzung des Betrages dieser Erstattungen im Rindfleischsektor sind durch die Verordnung (EWG) Nr. 885/68 des Rates vom 28. Juni 1968 (ABl. L 156, S. 2) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1504/76 des Rates vom 21. Juni 1976 (ABl. L 168, S. 7) ergänzten Fassung festgelegt worden.

6 Nach Artikel 5 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung ist der Erstattungsbetrag der Betrag, der am Tag der Ausfuhr gilt; auf Antrag kann die Erstattung jedoch im voraus festgesetzt werden.

7 Artikel 5a der Verordnung sieht u. a. vor, daß die Gewährung der Erstattung, wenn diese im voraus festgesetzt wird, von der Vorlage einer von den Mitgliedstaaten ausgestellten Vorausfestsetzungsbescheinigung abhängt. Artikel 5a Absatz 2 bestimmt:

"Voraussetzung für die Ausstellung der Vorausfestsetzungsbescheinigung ist die Hinterlegung einer Kaution als Garantie für die Einhaltung der Verpflichtung, die betreffenden Ausfuhren während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung zu tätigen; diese Kaution verfällt ganz oder teilweise, wenn diese Ausfuhren nicht oder nur teilweise innerhalb dieser Frist durchgeführt werden."

8 Die Durchführungsvorschriften zu Artikel 15 der Verordnung Nr. 805/68 und Artikel 5a der Verordnung Nr. 885/68 sind in der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 331, S. 1) festgelegt.

9 Diese Verordnung bestimmt in Artikel 39 die Folgen der Regelung über Rückwaren, die in der Verordnung (EWG) Nr. 754/76 des Rates vom 25. März 1976 über die zollrechtliche Behandlung von Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehren (ABl. L 89, S. 1), und in der Verordnung (EWG) Nr. 2945/76 der Kommission vom 26. November 1976 zur Festlegung bestimmter Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 754/76 über die zollrechtliche Behandlung von Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehren (ABl. L 335, S. 1), vorgesehen ist. Artikel 43 der Verordnung Nr. 3719/88 regelt außerdem den Fall der Entnahme der Erzeugnisse aus der Zollkontrolle und die Nichtbeachtung der Lager- oder Ausfuhrfristen.

10 Die Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 62, S. 5) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2026/83 des Rates vom 18. Juli 1983 (ABl. L 199, S. 12) bestimmt in Artikel 5 Absatz 1:

"Auf Antrag wird ein der Ausfuhrerstattung entsprechender Betrag gezahlt, sobald die Erzeugnisse oder Waren im Hinblick auf ihre Ausfuhr innerhalb einer bestimmten Frist einem Zollagerverfahren oder Freizonenverfahren unterworfen worden sind."

11 Nach Artikel 6 derselben Verordnung gilt:

"Für die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung ist die Stellung einer Kaution erforderlich, durch die die Rückzahlung eines Betrages in Höhe des gezahlten Betrags, zuzüglich eines Zusatzbetrags, sichergestellt wird.

Unbeschadet von Fällen höherer Gewalt verfällt diese Kaution ganz oder teilweise,

- wenn die Rückzahlung bei innerhalb der Frist nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 nicht erfolgter Ausfuhr nicht vorgenommen worden ist oder

- wenn kein Erstattungsanspruch besteht oder Anspruch auf eine niedrigere Erstattung bestand."

12 Die Verordnung Nr. 3665/87 regelt die Zahlung der Erstattungen bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im einzelnen.

13 Titel 2 Kapitel 3 dieser Verordnung beschreibt, wie die Verordnung Nr. 565/80 anzuwenden ist und welche Förmlichkeiten zu erfuellen oder welche Voraussetzungen zu beachten sind, um die Vorfinanzierung der Erstattung im Fall einer Verarbeitung oder Lagerung vor der Ausfuhr zu erlangen.

14 Die Verordnung Nr. 3665/87 sieht in Artikel 25 Absätze 1 und 2 vor, daß der Ausführer seinen Willen, die Erzeugnisse oder Waren nach Verarbeitung oder Lagerung auszuführen und eine Erstattung in Anspruch zu nehmen, durch eine bei den Zollbehörden eingereichte Zahlungserklärung bekundet. In dieser Zahlungserklärung sind alle zur Berechnung der Erstattung erforderlichen Angaben zu machen.

15 Nach Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 ist vor der Annahme der Zahlungserklärung durch die zuständige Zollbehörde vom Ausführer eine Sicherheit zu leisten, die dem nach Artikel 29 Absatz 3 berechneten Betrag, d. h. dem im voraus zu zahlenden Betrag, erhöht um einen Zuschlag von 20 %, entspricht.

16 Gemäß Artikel 26 dieser Verordnung sind die Erzeugnisse oder Waren vom Tag der Annahme der Zahlungserklärung an unter Zollkontrolle zu stellen, bis sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen. Der Tag der Annahme ist maßgebend für den Erstattungssatz.

17 Nach Artikel 28 Absatz 5 beträgt die Lagerfrist für die Erzeugnisse oder Waren im Zollagerverfahren bis zu sechs Monate von dem Tag an, an dem die Zahlungserklärung angenommen wurde.

18 Gemäß Artikel 29 Absatz 2 ist der Erstattungsvorschuß nur auf schriftlichen Antrag des Ausführers zu zahlen. Artikel 29 Absatz 3 legt die Methode zur Berechnung des als Vorschuß zahlbaren Betrages fest.

19 Nach Artikel 30 Absatz 1 ist die Ausfuhrerklärung spätestens am letzten Tag der Sechsmonatsfrist vorzulegen. Gemäß Artikel 32 Absatz 1 müssen die Erzeugnisse oder Waren binnen 60 Tagen nach Beendigung des Zollagerverfahrens das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.

20 In der Fassung der Verordnung Nr. 1615/90 bestimmt Artikel 33, der ebenfalls zu Titel II Kapitel 3 der Verordnung Nr. 3665/87 gehört, der für die Vorfinanzierung der Erstattung u. a. im Fall einer Lagerung vor der Ausfuhr gilt, in Absatz 1:

"Ist der Anspruch auf eine Erstattung und/oder einen Währungsausgleichsbetrag für Erzeugnisse oder Waren, auf welche die Vorschriften dieses Kapitels Anwendung finden, nachgewiesen worden, so wird der betreffende Betrag mit dem vorfinanzierten Betrag verrechnet, ist der für die Ausfuhrmenge fällige Betrag höher als der vorfinanzierte Betrag, so ist dem Beteiligten die Differenz zu zahlen.

Ist, namentlich im Falle der Anwendung des Absatzes 2, der für die ausgeführte Menge fällige Betrag niedriger als der vorfinanzierte Betrag, so leitet die zuständige Behörde unverzüglich das Verfahren nach Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ein, um zu erwirken, daß der Beteiligte den Differenzbetrag erstattet, der um 20 % erhöht wird."

21 Die Verordnung Nr. 2220/85 regelt in Artikel 29 die Einzelheiten des vollständigen oder teilweisen Verfalls der Sicherheit, wenn der Betroffene die verfallene Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer Frist von höchstens 30 Tagen zahlt. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung durch die nationale Behörde. Dieser Artikel lautet:

"Erhält die zuständige Stelle Kenntnis von Umständen, die den gänzlichen oder teilweisen Verfall der Sicherheit zur Folge haben, so fordert sie den Beteiligten unter Einräumung einer Frist von höchstens 30 Tagen unverzüglich zur Zahlung des verfallenen Betrages auf. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, so

a) vereinnahmt sie unverzüglich endgültig eine nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) geleistete Sicherheit;

b) fordert sie unverzüglich den Bürgen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) unter Einräumung einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Zahlungsaufforderung zur Zahlung auf;

c) veranlaßt sie unverzüglich, daß

(i) die Sicherheiten nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a), c), d) und e) in entsprechende Geldbeträge umgewandelt werden, um die geschuldete Summe einzuziehen,

(ii) die als Sicherheit geleisteten Bankeinlagen ihrem Konto gutgeschrieben werden.

Die zuständige Stelle kann eine nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) gestellte Sicherheit unverzüglich endgültig vereinnahmen, ohne den Beteiligten vorher zur Zahlung aufzufordern."

Sachverhalt und Vorabentscheidungsfrage

22 Am 24., 25. und 27. Juli 1990 beantragte die Klägerin für etwa 70 Tonnen Rindfleisch die Überführung in die Zollagerregelung zum Zweck der Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung und gab eine Zahlungserklärung im Sinne von Artikel 25 der Verordnung Nr. 3665/87 ab. Die Zollstellen entsprachen den Anträgen, stellten Menge und Beschaffenheit der Waren fest, schrieben auf den in den genannten Anträgen angegebenen Lizenzen die Warenmengen ab und legten den anzuwendenden Erstattungssatz fest.

23 Am 1. August 1990 beantragte die Klägerin die Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung nach dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3665/87 im voraus festgesetzten Erstattungssatz.

24 Zwischen dem 2. und 6. August 1990 zog die Klägerin ihre Erstattungsanträge wieder zurück, weil sie beabsichtigte, die zum Erstattungslager abgefertigten Waren wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückzuführen. Sie erhielt antragsgemäß jeweils ein Auskunftsblatt, das sogenannte Formblatt INF 3, nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2945/76 der Kommission.

25 Das Hauptzollamt erteilte am 24. August 1990 trotz der Rücknahme der Zahlungsanträge vier Erstattungsbescheide und zahlte der Klägerin den der Ausfuhrerstattung für die im Erstattungslager abgefertigte Ware entsprechenden Betrag in Höhe von insgesamt 237 150,02 DM aus.

26 Mit Rückforderungsbescheid vom 6. November 1990 forderte das Hauptzollamt gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3665/87 den der vorfinanzierten Ausfuhrerstattung entsprechenden Betrag zuzüglich eines 20%igen Zuschlags, d. h. 47 370 DM, zurück.

27 Den gegen die Erhebung des Zuschlags von 20 % eingelegten Einspruch der Klägerin wies das Hauptzollamt zurück.

28 Die von der Klägerin vor dem Finanzgericht Hamburg gegen diesen Bescheid erhobene Klage hatte dagegen Erfolg. Das Finanzgericht ist der Auffassung, die Auslegung des maßgebenden Gemeinschaftsrechts (Artikel 5 und 6 der Verordnung Nr. 565/80 sowie die Artikel 25, 29 Absatz 2, 31 Absatz 1 und 33 der Verordnung Nr. 3665/87) ergebe, daß der 20%ige Zuschlag nicht die Durchführung des Erstattungslagerverfahrens mit Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung, sondern vielmehr die pauschale Abschöpfung der durch die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Vorfinanzierung erzielten Vorteile sichern solle. Mit der Änderung der Zweckbestimmung der Erstattungsware entfalle die Verpflichtung zur Leistung der in Artikel 31 Verordnung Nr. 3665/87 vorgeschriebenen Sicherheit, weil die Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung gerade nicht mehr in Anspruch genommen werden solle. Dies müsse auch gelten, wenn die Zollverwaltung den der Erstattung entsprechenden Betrag trotz Rücknahme der Zahlungsanträge durch den Ausführer auszahle; diese Auszahlung sei ohne Rechtsgrundlage und damit fehlerhaft.

29 Das Hauptzollamt legte gegen dieses Urteil Revision ein.

30 Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, auf den ersten Blick sei entscheidend, daß die Erstattungsware zur Erstattungslagerung abgefertigt worden sei und damit ein Anspruch auf die Vorfinanzierung unabhängig davon bestehe, ob er tatsächlich geltend gemacht werde. Da die Klägerin ihre Verpflichtung, die Waren innerhalb der vorgesehenen Frist aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft auszuführen, nicht erfuellt habe, habe das Hauptzollamt gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3665/87 zu Recht den 20%igen Zuschlag von ihr gefordert.

31 Die vom Ausführer gestellte Kaution diene also nicht nur dazu, die etwaige Rückzahlung des Vorfinanzierungsbetrags abzusichern und ungerechtfertigte finanzielle Vorteile aus der Inanspruchnahme dieses Betrages pauschal abzugelten, sondern sie solle auch die ordnungsgemäße Durchführung der Erstattungslagerung sichern und die Beteiligten von deren mißbräuchlicher Inanspruchnahme abhalten. Der Bundesfinanzhof führt in diesem Zusammenhang aus, der 20%ige Zuschlag erscheine unverhältnismäßig hoch, wenn er nur zur Abschöpfung des finanziellen Vorteils aus der ungerechtfertigten Inanspruchnahme des Vorfinanzierungsbetrags dienen sollte. Ginge es bei dem Zuschlag allein darum, so hätte es genügt, daß der Satz des Zuschlags wenige Prozentpunkte über dem in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Diskontsatz gelegen hätte.

32 Der Bundesfinanzhof ist jedoch der Meinung, daß letzte Zweifel an der Richtigkeit seiner Auffassung nicht ausgeschlossen werden könnten, und hat es für notwendig gehalten, dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 Absatz 3 EG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 dahin auszulegen, daß der Zuschlag von 20 % auf die in Betracht kommende Ausfuhrerstattung auch dann zu erheben ist, wenn die zur Erstattungslagerung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 in Verbindung mit den Artikeln 25 und 26 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 abgefertigte Erstattungsware nicht - wie ursprünglich vorgesehen - ausgeführt, sondern im Anschluß an die Erstattungslagerung bei Rücknahme des Zahlungsantrags (Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87) wieder in den freien Verkehr der Gemeinschaft zurückgeführt worden ist?

33 Die Klägerin und die Kommission, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, tragen beide vor, der Zuschlag von 20 % könne nur erhoben werden, wenn die Vorfinanzierung tatsächlich in Anspruch genommen worden sei, was im Ausgangsverfahren nicht der Fall sei. Die Kommission macht insbesondere geltend, die Verpflichtung, die Sicherheit vor der Annahme der Zahlungserklärung zu leisten, sei darin begründet, daß mit der Annahme der Zahlungserklärung ein Anspruch des Ausführers auf die Vorfinanzierung begründet werde. Dieser müsse die Vorfinanzierung jedoch auch schriftlich beantragen. Die enge Verbindung zwischen Sicherheitsleistung und Vorfinanzierung zeige sich auch in Artikel 31 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3665/87, wonach die Sicherheit auf alle Fälle vor der Vorauszahlung zu leisten sei. Die Nichterfuellung der Ausfuhrverpflichtung sei bereits durch andere Sanktionen erfaßt, die in den Artikeln 43 Absatz 3 und 39 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 3719/88 abschließend geregelt seien.

34 In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, daß die verschiedenen in Titel II Kapitel 3 der Verordnung Nr. 3665/87 beschriebenen Vorgänge die aufeinanderfolgenden Stufen der für die Vorfinanzierung der Erstattung im Fall einer Lagerung vor der Ausfuhr geltenden Regelung darstellen.

35 Der Wirtschaftsteilnehmer hat zunächst eine Zahlungserklärung abzugeben, die, wenn sie von der zuständigen Zollverwaltung angenommen wird, seinen Anspruch auf Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung begründet.

36 Die Annahme der Zahlungserklärung ermächtigt die Zollverwaltung jedoch noch nicht zur Auszahlung der Vorfinanzierung. Diese Auszahlung kann nämlich erst erfolgen, nachdem der Ausführer auf einer zweiten Stufe einen dahin gehenden schriftlichen Antrag gestellt hat, wobei er damit die Möglichkeit hat, über den Zeitpunkt der Vorfinanzierung zu entscheiden oder bei Änderung der Zweckbestimmung der Ware auf die Vorfinanzierung ganz zu verzichten.

37 Außerdem geht aus Artikel 6 der Verordnung Nr. 565/80 hervor, daß die Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung von der Stellung einer Kaution abhängig ist, durch die die Rückzahlung eines Betrages in Höhe des gezahlten Betrages, zuzüglich eines Zusatzbetrags, sichergestellt wird.

38 Was die für die Vorfinanzierung der Erstattung im Fall einer Lagerung vor der Ausfuhr geltende Regelung angeht, ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Artikels 31 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3665/87, daß ein Zusammenhang zwischen der Kaution und der Vorfinanzierung besteht; nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten zulassen, daß die Sicherheit nach der Annahme der Zahlungserklärung geleistet wird, wenn der Ausführer aufgrund einzelstaatlicher Vorschriften verpflichtet ist, die Sicherheit vor der Vorauszahlung zu leisten.

39 Durch diese Sicherheit soll die vollständige Rückzahlung des vorfinanzierten Betrages im Fall der Nichtbeachtung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Vorfinanzierungsregelung sowie der Ausgleich der durch die nicht gerechtfertigte Inanspruchnahme der Vorfinanzierung erzielten Vorteile, die pauschal auf den in Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 festgesetzten Prozentsatz veranschlagt werden, gewährleistet werden.

40 Mangels entgegenstehender gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften steht es dem Ausführer frei, seinen Antrag auf Vorfinanzierung der Erstattung zurückzunehmen, bevor die Entscheidung der Zollbehörde über diesen Antrag ergeht. In diesem Fall ist die Zollbehörde nicht berechtigt, die von dem Ausführer gestellte Sicherheit in Anspruch zu nehmen, sondern muß sie in vollem Umfang freigeben.

41 Wenn die nationalen Stellen trotz der Rücknahme des Zahlungsantrags den Erstattungsbetrag jedoch vorfinanzieren, so ist diese nach der Rücknahme des Antrags erfolgte Zahlung für das Schicksal der Sicherheit unerheblich.

42 Diese darf nicht einbehalten werden, um die Nichterfuellung anderer Verpflichtungen aus der Ausfuhrerstattungsregelung zu ahnden. Die nicht ordnungsgemäße Durchführung der Abfertigung zum Zollagerverfahren oder die Nichteinhaltung der in der Regelung vorgesehenen Fristen werden an anderer Stelle, insbesondere in den Artikeln 39 und 43 der Verordnung Nr. 3719/88, mit Sanktionen belegt.

43 Auf die Vorabentscheidungsfrage ist daher zu antworten, daß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 3665/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 1615/90 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2220/85 nicht für den Fall eines Ausführers gilt, der zunächst bei den zuständigen nationalen Behörden einen Antrag auf Vorfinanzierung einer Ausfuhrerstattung für eine zum Zollagerverfahren abgefertigte Ware gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3665/87 stellt, seinen Antrag dann zurücknimmt, um diese Ware wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft einzuführen, aber dennoch die ursprünglich beantragte Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung erhält.

44 In einem solchen Fall ist die in Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 vorgesehene Sicherheit freizugeben und nur der als Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung gezahlte Betrag von dem Ausführer nach den für die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung geltenden nationalen Vorschriften zu erstatten.

Kostenentscheidung:

Kosten

45 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Erste Kammer)

auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 7. April 1998 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1615/90 der Kommission vom 15. Juni 1990 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse gilt nicht für den Fall eines Ausführers, der zunächst bei den zuständigen nationalen Behörden einen Antrag auf Vorfinanzierung einer Ausfuhrerstattung für eine zum Zollagerverfahren abgefertigte Ware gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3665/87 stellt, seinen Antrag dann zurücknimmt, um diese Ware wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft einzuführen, aber dennoch die ursprünglich beantragte Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung erhält.

In einem solchen Fall ist die in Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 vorgesehene Sicherheit freizugeben und nur der als Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung gezahlte Betrag von dem Ausführer nach den für die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung geltenden nationalen Vorschriften zu erstatten.

Ende der Entscheidung

Zurück