Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Beschluss verkündet am 12.02.2008
Aktenzeichen: C-218/07
Rechtsgebiete: Verfahrensordnung
Vorschriften:
Verfahrensordnung Art. 78 | |
Verfahrensordnung Art. 69 § 5 |
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
12. Februar 2008
"Streichung"
Parteien:
In der Rechtssache C-218/07
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 25. April 2007,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande, W. Bogensberger und S. Grünheid als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma und C. Blaschke als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Generalanwalts P. Mengozzi
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe:
1 Mit am 18. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben hat die Kommission dem Gerichtshof gemäß Art. 78 der Verfahrensordnung mitgeteilt, dass sie ihre Klage zurücknehme, und gemäß Art. 69 § 5 der Verfahrensordnung beantragt, der Bundesrepublik Deutschland die Kosten aufzuerlegen.
2 Mit am 31. Dezember 2007 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben hat die Beklagte dem Gerichtshof mitgeteilt, sie nehme von der Klagerücknahme Kenntnis und wolle keine weiteren Anträge stellen.
3 Nach Art. 69 § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung wird die Partei, die die Klage zurücknimmt, zur Tragung der Kosten verurteilt, wenn die Gegenpartei dies in ihrer Stellungnahme zur Rücknahme beantragt. Die Kosten werden jedoch auf Antrag der Partei, die die Rücknahme erklärt, der Gegenpartei auferlegt, wenn dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.
4 Im vorliegenden Fall waren die Klage und die Klagerücknahme der Kommission auf das Verhalten der Bundesrepublik Deutschland zurückzuführen, da diese die Maßnahmen, die notwendig waren, um ihren Verpflichtungen nachzukommen, erst nach der Klageerhebung erlassen hat.
5 Der Bundesrepublik Deutschland sind somit die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
1. Die Rechtssache C-218/07 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
Luxemburg, den 12. Februar 2008
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.