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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 18.02.1993
Aktenzeichen: C-218/91
Rechtsgebiete: Verordnung Nr. 1408/71, EWGV


Vorschriften:

Verordnung Nr. 1408/71 Art. 78 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i
Art. 177 EWGV
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Unter Leistungen für Waisen im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sind ° unabhängig von ihrer Art und ihrer Bezeichnung ° alle Leistungen zu verstehen, die nach der anzuwendenden nationalen Regelung für den Unterhalt von Waisen bestimmt sind.

Daher ist Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i dahin auszulegen, daß der zuständige Träger bei der Berechnung eines nach dieser Bestimmung geschuldeten Leistungszuschlags die Familienzulage und denjenigen Teil der dem hinterbliebenen Ehegatten des Wanderarbeitnehmers gewährten Gesamthinterbliebenenrente berücksichtigen muß, der nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Wohnsitzes der Waisen für deren Unterhalt bestimmt ist. Hingegen ist die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Wohnsitzes vorgesehene Aufstockung der Hinterbliebenenrente auf die in diesem Staat geltende gesetzliche Mindestrente von dem zuständigen Träger bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen, soweit der hinterbliebene Ehegatte des Wanderarbeitnehmers auf diese Aufstockung unabhängig davon Anspruch hat, ob unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden und ob diese gegebenenfalls Waisen sind.


URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 18. FEBRUAR 1993. - MIRIAM GOBBIS GEGEN LANDESVERSICHERUNGSANSTALT SCHWABEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: BAYERISCHES LANDESSOZIALGERICHT - DEUTSCHLAND. - SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - LEISTUNGEN FUER WAISEN. - RECHTSSACHE C-218/91.

Entscheidungsgründe:

1 Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Beschluß vom 4. Juli 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 21. August 1991, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 78 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 kodifizierten Fassung (ABl. L 230, S. 6) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Miriam Gobbis (im folgenden: Klägerin) und der Landesversicherungsanstalt Schwaben (im folgenden: Beklagte) über die Festsetzung der Höhe eines der Klägerin gewährten Leistungszuschlags.

3 Die Klägerin ist die Tochter des am 9. November 1984 verstorbenen Arbeitnehmers Sergio Gobbis, der sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Italien Versicherungszeiten zurückgelegt hatte. Solange sie in Deutschland wohnte, gewährte ihr die Beklagte eine Waisenrente. Nach der Rückkehr der Klägerin nach Italien wurde die Zahlung dieser Rente mit der Begründung eingestellt, daß die Gewährung dieser Leistung nunmehr Sache des zuständigen italienischen Trägers sei.

4 Nach den anwendbaren italienischen Rechtsvorschriften hat die Waise eines verstorbenen Arbeitnehmers Anspruch auf eine Rente in Höhe von 20 % der Rente, auf die der Verstorbene am Tag seines Todes Anspruch gehabt hätte. Dem hinterbliebenen Ehegatten eines verstorbenen Arbeitnehmers wird nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente in Höhe von 60 % der Rente gewährt, auf die der Verstorbene am Tag seines Todes Anspruch gehabt hätte. Diese Hinterbliebenenrente darf jedoch eine in den italienischen Rechtsvorschriften festgesetzte Mindesthöhe nicht unterschreiten. Erreicht der Betrag der Hinterbliebenenrente diese Mindesthöhe nicht, so wird die Rente bis zu dieser Höhe aufgestockt, und zwar unabhängig davon, ob ein Kind vorhanden und ob es gegebenenfalls Waise ist. Wohnt die Waise bei dem hinterbliebenen Ehegatten, so werden die Waisenrente und die (gegebenenfalls auf die erwähnte Mindesthöhe aufgestockte) Hinterbliebenenrente dem hinterbliebenen Ehegatten zusammen gewährt; diese Gesamtleistung wird im folgenden als Gesamthinterbliebenenrente bezeichnet. Ferner erhält nach italienischem Recht jede Person, die einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist, unabhängig davon, ob dieses Kind Waise ist, eine Familienzulage bis zu dem Tag, an dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.

5 Nach der Rückkehr der Klägerin nach Italien gewährte das Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (der italienische Sozialversicherungsträger; im folgenden: INPS) der Mutter der Klägerin einen Gesamtbetrag, der sich aus der dem hinterbliebenen Ehegatten geschuldeten Rente, der Waisenrente und der Familienzulage zusammensetzte. Da der Gesamtbetrag aus Hinterbliebenenrente und Waisenrente nicht die gesetzliche Mindesthöhe erreichte, wurde die der Mutter der Klägerin gewährte Gesamthinterbliebenenrente auf die gesetzliche Mindestrente aufgestockt. Als die Klägerin das 18. Lebensjahr vollendet hatte, entfiel die Familienzulage. Die Beträge der Hinterbliebenenrente und der Waisenrente blieben jedoch unverändert.

6 Mit Bescheid vom 12. September 1989 bewilligte die Beklagte der Klägerin die Zahlung eines Betrags in Höhe des Unterschieds zwischen der nach deutschem Recht berechneten Waisenrente und den gesamten Leistungen für Waisen, die nach den Berechnungen der Beklagten vom INPS geschuldet waren. Nach Ansicht des Beklagten waren diese Leistungen gleich der Summe aus der Familienzulage und 25 % des der Mutter der Klägerin gewährten Gesamtbetrags aus Hinterbliebenenrente und Waisenrente.

7 Die Klägerin vertritt die Ansicht, daß die Familienzulage kein Bestandteil der Waisenrente, sondern eine selbständige Leistung sei, die allgemein für Kinder gewährt werde, ob sie nun Waisen seien oder nicht; sie macht vor dem vorlegenden Gericht geltend, daß bei der Berechnung des von der Beklagten gewährten Zuschlags diese Familienzulage nicht berücksichtigt werden dürfe.

8 Das vorlegende Gericht äussert Zweifel an der Berücksichtigung von 25 % der der Mutter der Klägerin ausgezahlten Gesamthinterbliebenenrente bei der Berechnung der Leistungen für Waisen nach den italienischen Rechtsvorschriften, da diese Rente der Mutter selbst dann in gleicher Höhe gewährt worden wäre, wenn sie kein Waisenkind gehabt hätte. Selbst wenn ein Teil der auf die gesetzliche Mindestrente aufgestockten Gesamthinterbliebenenrente als Leistung für Waisen betrachtet werden müsse, stelle sich ausserdem die Frage, ob dieser Anteil gleich 25 % der Mindestrente, gleich 20 % der Rente des verstorbenen Versicherten ohne Berücksichtigung der Aufstockung oder gleich einem anderen Betrag sei.

9 Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof eine Vorabentscheidung über folgende Frage erlassen hat:

Ist das Gemeinschaftsrecht dahin gehend auszulegen, daß der deutsche Rentenversicherungsträger bei Gewährung des Unterschiedsbetrags zwischen der nach italienischem und der nach deutschem Recht zustehenden Waisenrente

a) einen Waisenanteil der italienischen (Gesamt-)Hinterbliebenenrente auch dann anrechnen darf, wenn der Witwe und der Waise eine Mindesthinterbliebenenrente gewährt wird, die auch der Witwe allein ° ohne Berücksichtigung der Waise ° zu zahlen wäre? Wenn ja, ist dann der in der Gesamthinterbliebenenrente enthaltene Aufstockungsbetrag auf die Mindestrente auch bei dem Waisenrentenanteil zu berücksichtigen, gegebenenfalls in welchem Umfang?

b) die nach italienischem Recht gewährte Familienzulage (assegno familiare) anrechnen darf?

10 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.

11 Zur Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage ist zuerst darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 die Leistungen für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers oder Selbständigen, für den die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben, "nach den Rechtsvorschriften des Staates [gewährt werden], in dessen Gebiet die Waisen wohnen, wenn Anspruch auf eine der in Absatz 1 genannten Leistungen... nach den Rechtsvorschriften dieses Staates besteht".

12 Ferner sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (zuletzt Urteil vom 19. März 1992 in der Rechtssache C-188/90, Doriguzzi-Zordanin, Slg. 1992, I-2039, Randnr. 14) Leistungen für die Waise eines Wanderarbeitnehmers nach der Verordnung Nr. 1408/71 so zu berechnen, daß eine Waise dann, wenn der Betrag der im Mitgliedstaat des Wohnsitzes tatsächlich gezahlten Leistungen niedriger ist als der Betrag der allein nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats vorgesehenen Leistungen, gegen den zuständigen Träger des letztgenannten Staates Anspruch auf einen Zuschlag zu den Leistungen in Höhe des Unterschieds zwischen beiden Beträgen hat.

13 Nach dieser Rechtsprechung darf einer Waise eines Wanderarbeitnehmers der Anspruch auf höhere Leistungen, der ihr nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen zusteht, in dem sie wohnt, nicht entzogen werden. Allerdings dürfen ihr keine höheren Ansprüche als diejenigen gewährt werden, die ihr nach dem Recht dieses anderen Mitgliedstaats zustuenden, wenn sie dort wohnen würde. Dies kann nur erreicht werden, wenn der Träger des letztgenannten Mitgliedstaats auf die von ihm zu erbringenden Leistungen alle Leistungen anrechnen darf, die im Mitgliedstaat des Wohnsitzes für den Unterhalt der Waise gewährt werden, unabhängig von ihrer Art oder ihrer Bezeichnung (Urteil Doriguzzi-Zordanin, a. a. O., Randnr. 15).

14 Ferner sind nach Artikel 78 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 Leistungen, die den Waisen von Arbeitnehmern oder Selbständigen gewährt werden, "Familienbeihilfen und gegebenenfalls zusätzliche oder besondere Beihilfen für Waisen sowie Waisenrenten, mit Ausnahme von Waisenrenten aus der Versicherung bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten".

15 Da die Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Waisen erheblich voneinander abweichen, hat der Gerichtshof zur Vermeidung von je nach der anzuwendenden nationalen Regelung willkürlichen Unterschieden entschieden, daß der Begriff der Leistung für Waisen im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 so auszulegen ist, daß er ° unabhängig von ihrer Art und ihrer Bezeichnung ° alle Leistungen erfasst, die nach der anzuwendenden nationalen Regelung für den Unterhalt von Waisen bestimmt sind (Urteil Doriguzzi-Zordanin, a. a. O., Randnr. 16).

16 Folglich ist die Höhe des Zuschlags zu den Leistungen für Waisen so zu bestimmen, daß der Gesamtbetrag der für den Unterhalt der betreffenden Waise bestimmten und im Mitgliedstaat des Wohnsitzes tatsächlich gezahlten Leistungen mit dem Gesamtbetrag derjenigen für den Unterhalt dieser Waise bestimmten Leistungen verglichen wird, auf die sie Anspruch hätte, wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat wohnen würde (Urteil Doriguzzi-Zordanin, a. a. O., Randnr.17).

17 Somit sind alle Leistungen, die im Mitgliedstaat des Wohnsitzes tatsächlich bereits für den Unterhalt der Waise gewährt worden sind ° unabhängig von ihrer Art und ihrer Bezeichnung sowie davon, welcher Träger zuständig ist ° bei der Berechnung des Zuschlags zu den in dem anderen Mitgliedstaat für den Unterhalt der Waise bestimmten Leistungen zu berücksichtigen, auf die die Waise Anspruch hätte, wenn sie im letztgenannten Mitgliedstaat wohnen würde.

18 Zum ersten Teil der Vorlagefrage ist auszuführen, daß die Waise eines verstorbenen Arbeitnehmers nach den anwendbaren italienischen Rechtsvorschriften Anspruch auf eine Rente in Höhe von 20 % der Rente hat, auf die der verstorbene Arbeitnehmer am Tag seines Todes Anspruch gehabt hätte. Dieser Teil der der Mutter der Waisen gewährten Gesamthinterbliebenenrente ist daher als Leistung für Waisen im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen und somit bei der Berechnung des von dem deutschen Versicherungsträger nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i dieser Verordnung geschuldeten Leistungszuschlags zu berücksichtigen.

19 Hingegen wird die im italienischen Recht vorgesehene Aufstockung der Hinterbliebenenrente auf die gesetzliche Mindestrente dem hinterbliebenen Ehegatten des Wanderarbeitnehmers unabhängig davon gewährt, ob unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden und ob sie gegebenenfalls Waisen sind. Somit stellt diese Aufstockung keine Leistung dar, die im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 für den Unterhalt von Waisen bestimmt ist; sie darf daher nicht bei der Berechnung des von dem zuständigen deutschen Träger gemäß Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 geschuldeten Leistungszuschlags berücksichtigt werden.

20 Zum zweiten Teil der Vorlagefrage ist auszuführen, daß die nach den anwendbaren italienischen Rechtsvorschriften vorgesehene Familienzulage eine Familienbeihilfe im Sinne von Artikel 78 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ist, denn sie wird ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und des Alters der unterhaltsberechtigten Kinder des Leistungsempfängers gewährt und ist daher für den Unterhalt namentlich der Waisen bestimmt. Unter diesen Umständen ist diese Familienzulage bei der Berechnung des von dem zuständigen deutschen Träger gemäß Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 geschuldeten Leistungszuschlags zu berücksichtigen.

21 Nach allem ist auf die vom Bayerischen Landessozialgericht gestellte Frage zu antworten, daß Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, daß der zuständige Träger bei der Berechnung eines nach dieser Bestimmung geschuldeten Leistungszuschlags die Familienzulage und denjenigen Teil der dem hinterbliebenen Ehegatten des Wanderarbeitnehmers gewährten Gesamthinterbliebenenrente berücksichtigen muß, der nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Wohnsitzes der Waisen für deren Unterhalt bestimmt ist. Hingegen ist die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Wohnsitzes vorgesehene Aufstockung der Hinterbliebenenrente auf die in diesem Staat geltende gesetzliche Mindestrente von dem zuständigen Träger bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen, soweit der hinterbliebene Ehegatte des Wanderarbeitnehmers auf diese Aufstockung unabhängig davon Anspruch hat, ob unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden und ob diese gegebenenfalls Waisen sind.

Kostenentscheidung:

Kosten

22 Die Auslagen der deutschen, der italienischen und der portugiesischen Regierung sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm vom Bayerischen Landessozialgericht durch Beschluß vom 4. Juli 1991 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 kodifizierten Fassung ist dahin auszulegen, daß der zuständige Träger bei der Berechnung eines nach dieser Bestimmung geschuldeten Leistungszuschlags die Familienzulage und denjenigen Teil der dem hinterbliebenen Ehegatten des Wanderarbeitnehmers gewährten Gesamthinterbliebenenrente berücksichtigen muß, der nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Wohnsitzes der Waisen für deren Unterhalt bestimmt ist. Hingegen ist die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats des Wohnsitzes vorgesehene Aufstockung der Hinterbliebenenrente auf die in diesem Staat geltende gesetzliche Mindestrente von dem zuständigen Träger bei dieser Berechnung nicht zu berücksichtigen, soweit der hinterbliebene Ehegatte des Wanderarbeitnehmers auf diese Aufstockung unabhängig davon Anspruch hat, ob unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden und ob diese gegebenenfalls Waisen sind.

Ende der Entscheidung

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