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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 16.09.1999
Aktenzeichen: C-218/98
Rechtsgebiete: EGV, Richtlinie 75/117/EWG, Richtlinie 76/207/EWG


Vorschriften:

EGV Art. 119 (a.F.)
Richtlinie 75/117/EWG
Richtlinie 76/207/EWG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Der in Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) verankerte Grundsatz des gleichen Entgelts steht der Zahlung einer pauschalen Beihilfe allein an Arbeitnehmerinnen, die Mutterschaftsurlaub antreten, nicht entgegen, sofern diese Beihilfe dazu bestimmt ist, die beruflichen Nachteile auszugleichen, die den Arbeitnehmerinnen aus ihrer Abwesenheit vom Arbeitsplatz entstehen. In einem solchen Fall befinden sich die Arbeitnehmer und die Arbeitnehmerinnen nämlich nicht in der gleichen Lage, was einen Verstoß gegen den vorerwähnten Grundsatz ausschließt.

Solche Nachteile können darin bestehen, daß die Frau während des Mutterschaftsurlaubs keine Beförderung angeboten bekommt, daß nach ihrer Rückkehr ihre Berufserfahrung entsprechend der Dauer ihrer Abwesenheit geringer ist, daß sie weder mit der persönlichen Leistung verbundene Gehaltserhöhungen beanspruchen noch an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen kann und schließlich, daß ihre Wiederverwendung sich als schwierig erweist, da die neuen Technologien den Arbeitsplatz ständig fortentwickeln.


Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 16. September 1999. - Oumar Dabo Abdoulaye u. a. gegen Régie nationale des usines Renault SA. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Conseil de Prud'hommes, Le Havre - Frankreich. - Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und der Richtlinien 75/117/EWG und 76/207/EWG des Rates - Tarifvertrag, der ein Beihilfe für schwangere Frauen beim Antritt ihres Mutterschaftsurlaubs vorsieht. - Rechtssache C-218/98.

Entscheidungsgründe:

1 Der Conseil de prud'hommes Le Havre hat mit Urteil vom 24. April 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Juni 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden), der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19) und der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Klägern Abdoulaye u. a. und der Régie nationale des usines Renault SA (nachfolgend: Beklagte).

3 Die Kläger sind Arbeitnehmer männlichen Geschlechts der Beklagten; sie machen geltend, Artikel 18 des Tarifvertrags über die soziale Absicherung der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft (nachfolgend: Tarifvertrag) sei mit dem in Artikel 119 EG-Vertrag verankerten und mit Artikel L.140-2 des Code du travail français [französisches Arbeitsgesetzbuch] umgesetzten Diskriminierungsverbot unvereinbar.

4 Gemäß Artikel 18 des Tarifvertrags erhält die schwangere Frau bei Antritt des Mutterschaftsurlaubs 7 500 FF.

5 Nach Artikel 19 des Tarifvertrags bezieht die weibliche Belegschaft während der Dauer des von der Sozialversicherung als solchen bezahlten Mutterschaftsurlaubs 100 % ihres Nettogehalts abzueglich der von der Sozialversicherung gezahlten Tagegelder.

6 Nach Artikel 20 des Tarifvertrags erhalten im Falle der Adoption eines Kindes der Adoptivvater oder die Adoptivmutter, die im Unternehmen angestellt sind, 2 000 FF. Wenn beide Ehegatten im Unternehmen arbeiten, kann dieses Recht nur von einem der beiden in Anspruch genommen werden.

7 Die Kläger machen geltend, zwar seien bestimmte Ungleichbehandlungen, wie der den Frauen vorbehaltene Mutterschaftsurlaub, insofern gerechtfertigt, als sie in der biologischen Eigenart eines Geschlechts begründet seien; anders verhalte es sich aber mit der Beihilfe, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sei, weil die Geburt eines Kindes, auch wenn sie aus streng biologischer Sicht allein die Frau betreffe, mindestens in gleichem Masse ein soziales Ereignis sei, das die ganze Familie und damit auch den Vater angehe; dieser dürfe davon nicht durch Vorenthaltung der Beihilfe ausgeschlossen werden, da sonst eine unzulässige Ungleichbehandlung vorliege.

8 Das nationale Gericht meint, der Gerichtshof habe sich noch nicht zur Vereinbarkeit einer Beihilfe der im Ausgangsverfahren streitigen Art mit Artikel 119 EG-Vertrag geäussert, obwohl er sich in dem Urteil vom 13. Februar 1996 in der Rechtssache C-342/93 (Gillespie u. a., Slg. 1996, I-475) zu einem recht ähnlichen Fall geäussert habe.

9 Es hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Gestattet es der Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen gemäß Artikel 119 des Römischen Vertrages und den späteren Vorschriften, daß nur der schwangeren Frau und nicht dem Vater des Kindes bei Antritt des Mutterschaftsurlaubs 7 500 FF gezahlt werden, wobei

- diese Beihilfe und ihre Zahlung in Artikel 18 a. E. des Tarifvertrags vom 5. Juli 1991 über die soziale Absicherung der Arbeitnehmer der Firma Renault vorgesehen sind,

- Artikel 19 Absatz 2 dieses Tarifvertrags vorsieht, daß die Gehälter der Arbeitnehmerinnen während des Mutterschaftsurlaubs fortgezahlt werden?

10 Mit seiner Frage begehrt das nationale Gericht eine Antwort auf die Frage, ob der in Artikel 119 EG-Vertrag verankerte Grundsatz des gleichen Entgelts der Zahlung einer pauschalen Beihilfe allein an die Arbeitnehmerinnen, die den Mutterschaftsurlaub antreten, entgegensteht.

11 Artikel 119 EG-Vertrag verankert den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit. Diese Bestimmung wird durch Artikel 1 der Richtlinie 75/117 präzisiert.

12 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich aus der Definition in Artikel 119 Absatz 2 EG-Vertrag, daß unter dem Begriff des Entgelts im Sinne der genannten Bestimmungen alle Vergünstigungen zu verstehen sind, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer mittelbar und unmittelbar zahlt. Für die Anwendung von Artikel 119 EG-Vertrag kommt es auf die Rechtsnatur dieser Vergünstigungen nicht an, sofern sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gewährt werden (vgl. insbesondere Urteil Gillespie u. a., Randnr. 12).

13 Zu den als Entgelt qualifizierten Vergünstigungen gehören insbesondere diejenigen vom Arbeitgeber aufgrund von Rechtsvorschriften und aufgrund bestehender, bezahlter Arbeitsverhältnisse gezahlten Vergünstigungen, die den Arbeitnehmern ein Einkommen sichern sollen, selbst wenn sie in besonderen gesetzlich vorgesehenen Fällen keine in ihrem Arbeitsvertrag vorgesehene Tätigkeit ausüben (Urteil vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-360/90, Bötel, Slg. 1992, I-3589, Randnrn. 14 und 15; vgl. auch Urteile vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89, Kowalska, Slg. 1990, I-2591, Randnr. 11, und vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 12, und Gillespie u. a., Randnr. 13).

14 Da die Leistung, die der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin bei Antritt des Mutterschaftsurlaubs zahlt, wie etwa die im Ausgangsverfahren streitige Beihilfe, auf dem Arbeitsverhältnis beruht, stellt sie ein Entgelt im Sinne des Artikels 119 EG-Vertrag und der Richtlinie 75/117 dar.

15 Zwar wird eine solche Beihilfe nicht in regelmässig wiederkehrender Weise und nicht nach Maßgabe der Gehaltshöhe gezahlt; entgegen den Ausführungen der Beklagten ändert dies jedoch nichts daran, daß es sich bei ihr um Entgelt im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag handelt (vgl. Urteil vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 12/81, Garland, Slg. 1982, 359, Randnr. 9).

16 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes setzt der Grundsatz des gleichen Entgelts ebenso wie das allgemeine Diskriminierungsverbot, von dem er eine besondere Ausformung darstellt, voraus, daß die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sich in vergleichbaren Situationen befinden (siehe Urteil Gillespie u. a., Randnrn. 16 bis 18).

17 Die Vereinbarkeit einer Beihilfe wie der im Ausgangsverfahren streitigen mit Artikel 119 EG-Vertrag hängt somit von der Frage ab, ob sich die Arbeitnehmerinnen im Hinblick auf diese Beihilfe in einer mit derjenigen der Arbeitnehmer vergleichbaren Situation befinden.

18 In ihrer Antwort auf eine vom Gerichtshof gestellte Frage erwähnt die Beklagte mehrere berufliche Nachteile, denen die Arbeitnehmerinnen infolge ihrer mit dem Mutterschaftsurlaub verbundenen Abwesenheit vom Arbeitsplatz ausgesetzt seien.

19 So könne die Frau erstens während des Mutterschaftsurlaubs keine Beförderung angeboten bekommen. Nach ihrer Rückkehr sei ihre Berufserfahrung entsprechend der Dauer ihrer Abwesenheit geringer. Zweitens könne die schwangere Frau keine mit der persönlichen Leistung verbundenen Gehaltserhöhungen beanspruchen. Drittens könne die Arbeitnehmerin nicht an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen. Viertens erweise sich die Wiederverwendung einer Arbeitnehmerin, die von einem Mutterschaftsurlaub zurückkehre, als schwierig, da die neuen Technologien den Arbeitsplatz ständig fortentwickelten.

20 Wie die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission zu Recht vorgetragen haben, steht Artikel 119 EG-Vertrag der Zahlung einer Beihilfe wie der im Ausgangsverfahren streitigen allein an die Arbeitnehmerinnen nicht entgegen, sofern sie darauf abzielt, berufliche Nachteile wie die von der Beklagten angeführten auszugleichen. In einem solchen Fall befänden sich die Arbeitnehmer und die Arbeitnehmerinnen nämlich nicht in der gleichen Lage, was einen Verstoß gegen den in Artikel 119 EG-Vertrag verankerten Grundsatz des gleichen Entgelts ausschlösse.

21 Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob dies der Fall ist.

22 Deshalb ist die Frage des nationalen Gerichts dahin zu beantworten, daß der in Artikel 119 EG-Vertrag verankerte Grundsatz des gleichen Entgelts der Zahlung einer pauschalen Beihilfe allein an Arbeitnehmerinnen, die Mutterschaftsurlaub antreten, nicht entgegensteht, sofern diese Beihilfe dazu bestimmt ist, die beruflichen Nachteile auszugleichen, die den Arbeitnehmerinnen aus ihrer Abwesenheit vom Arbeitsplatz entstehen.

Kostenentscheidung:

Kosten

23 Die Auslagen des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Conseil de prud'hommes Le Havre mit Entscheidung vom 24. April 1998 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Der in Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) verankerte Grundsatz des gleichen Entgelts steht der Zahlung einer pauschalen Beihilfe allein an Arbeitnehmerinnen, die Mutterschaftsurlaub antreten, nicht entgegen, sofern diese Beihilfe dazu bestimmt ist, die beruflichen Nachteile auszugleichen, die den Arbeitnehmerinnen aus ihrer Abwesenheit vom Arbeitsplatz entstehen.

Ende der Entscheidung

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