Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 17.07.1997
Aktenzeichen: C-219/95 P
Rechtsgebiete: EWG-Vertrag


Vorschriften:

EWG-Vertrag Art. 85
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

6 Für eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages ist es nicht erforderlich, daß eine Absprache sowohl einen wettbewerbswidrigen Zweck als auch eine wettbewerbswidrige Wirkung hat, wie dies die italienische Fassung dieser Vorschrift nahelegt. Diese Fassung kann nämlich nicht allein gegenüber allen anderen Sprachfassungen den Ausschlag geben, die durch die Verwendung des Wortes "oder" klar zum Ausdruck bringen, daß diese Merkmale nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen sind. Die einheitliche Auslegung der Gemeinschaftsbestimmungen gebietet nämlich, daß diese Bestimmungen im Licht der Fassungen in den anderen Gemeinschaftssprachen ausgelegt und angewandt werden.

7 Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verlangt nicht den Nachweis, daß die darin genannten Vereinbarungen den innergemeinschaftlichen Handel spürbar beeinträchtigt haben - ein Beweis, der in den meisten Fällen auch nur schwer rechtlich gelingen kann -, sondern nur den Nachweis, daß diese Vereinbarungen geeignet sind, eine derartige Wirkung zu entfalten.

Ausserdem sind Beschlüsse, Vereinbarungen oder Praktiken nur dann geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, daß sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen, die befürchten lässt, daß sie dadurch die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen Mitgliedstaaten behindern.

8 Es ist nicht Sache des Gerichtshofes, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis über den Betrag der gegen Unternehmen wegen ihres Verstosses gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzten Geldbussen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen.

9 Damit wegen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln Geldbussen verhängt werden können, braucht nur der vorsätzliche Charakter der von dem betreffenden Unternehmen begangenen Zuwiderhandlungen und ihre Schwere festgestellt werden.

Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 17 nennt nämlich zum einen die Voraussetzungen, die erfuellt sein müssen, damit die Kommission Geldbussen festsetzen kann; zu diesen Voraussetzungen zählt der vorsätzliche oder fahrlässige Charakter der Zuwiderhandlung. Zum anderen regelt Unterabsatz 2 dieser Vorschrift die Festsetzung der Höhe der Geldbusse, die von der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung abhängt.

Die Schwere der Zuwiderhandlungen ist anhand zahlreicher Gesichtspunkte zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Sache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten.

10 Nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf Rechtsmittel entsprechende Anwendung findet, können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.


Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 17. Juli 1997. - Ferriere Nord SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 EWG-Vertrag. - Rechtssache C-219/95 P.

Entscheidungsgründe:

1 Die Gesellschaft italienischen Rechts Ferriere Nord SpA hat mit Rechtsmittelschrift, die am 19. Juni 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. April 1995 in der Rechtssache T-143/95 (Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1995, II-917; im folgenden: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 89/515/EWG der Kommission vom 2. August 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/31.553 - Betonstahlmatten) (ABl. L 260, S. 1; im folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

2 Folgender, dem Rechtsmittel zugrunde liegender Sachverhalt ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil:

- Mit der streitigen Entscheidung setzte die Kommission gegen vierzehn Hersteller von Betonstahlmatten eine Geldbusse fest, weil sie nach Artikel 1 der Entscheidung "... gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen [haben], indem sie sich in dem Zeitraum vom 27. Mai 1980 bis zum 5. November 1985 in einem oder mehreren Fällen an einer oder mehreren Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen (Absprachen) beteiligten, die in der Festsetzung von Verkaufspreisen, der Einschränkung des Absatzes, der Aufteilung der Märkte sowie in Maßnahmen zur Anwendung dieser Absprachen und zu deren Kontrolle bestanden".

- Die streitige Entscheidung wirft der Rechtsmittelführerin insbesondere vor, "sie habe sich an zwei Reihen von Absprachen über den französischen Markt beteiligt. Diese Absprachen hätten zum einen die französischen Hersteller... und zum anderen die auf dem französischen Markt tätigen ausländischen Hersteller... einbezogen und im Hinblick auf eine Begrenzung der Einfuhren von Betonstahlmatten nach Frankreich die Festsetzung von Preisen und Quoten sowie den Austausch von Informationen zum Gegenstand gehabt. Die erste Reihe von Absprachen sei zwischen April 1981 und März 1982 durchgeführt worden. Die zweite Reihe von Absprachen sei zwischen Anfang 1983 und Ende 1984 durchgeführt worden. Diese zweite Reihe von Absprachen sei im Oktober 1983 durch das Zustandekommen eines "Protocole d'accord" formalisiert worden" (Randnr. 15 des angefochtenen Urteils).

- Daher wurde gegen Ferriere Nord eine Geldbusse von 320 000 ECU verhängt.

3 Am 18. Oktober 1989 hat die Rechtsmittelführerin Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben. Mit Beschlüssen vom 15. November 1989 hat der Gerichtshof diese und zehn weitere Rechtssachen, die mit dieser Rechtssache in Zusammenhang standen, gemäß Artikel 14 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 319, S. 1) an das Gericht verwiesen.

4 Die Rechtsmittelführerin hat in erster Linie beantragt, die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit deren Vorschriften sie betreffen, hilfsweise, die gegen sie festgesetzte Geldbusse aufzuheben oder auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen und in jedem Fall der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Kommission hat beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

5 Die Rechtsmittelführerin hat ihre Klage auf drei Klagegründe gestützt. Mit dem ersten hat sie einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages, mit dem zweiten einen Verstoß gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), und mit dem dritten das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs geltend gemacht.

6 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht alle Klagegründe zurückgewiesen.

7 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben.

8 Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen, die Gültigkeit der streitigen Entscheidung zu bestätigen und die Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

9 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Das Gericht habe zum einen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages und zum anderen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewandt.

Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages

10 Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile. Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, nicht die italienische Fassung des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages berücksichtigt zu haben, nicht geprüft zu haben, inwiefern die Vereinbarungen, an denen sie sich beteiligt habe, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigten, und die wirtschaftlichen und rechtlichen Verbindungen zwischen dem Markt für Betonstahlmatten und dem für Walzdraht falsch beurteilt zu haben.

11 Bevor jeder dieser Teile geprüft wird, ist darauf hinzuweisen, daß die Rechtsmittelführerin, wie sich aus Randnummer 25 des angefochtenen Urteils ergibt, eingeräumt hat, an den zwischen Herstellern von Betonstahlmatten geschlossenen Vereinbarungen beteiligt gewesen zu sein, und daß sie deren Zweck, d. h. die Festsetzung der Preise und Quoten, nicht bestritten hat.

12 Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft folgende Randnummern 30 und 31 des angefochtenen Urteils:

"30... für die Anwendung des Artikels 85 Absatz 1 EWG-Vertrag [brauchen] die konkreten Auswirkungen einer Vereinbarung nicht in Betracht gezogen zu werden, wenn, wie bei den in der Entscheidung festgestellten Vereinbarungen, feststeht, daß diese eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 11. Januar 1990 in der Rechtssache C-277/87, Sandoz Prodotti Farmaceutici/Kommission, Slg. 1990, I-45).

31 Die Klägerin kann sich nicht auf die italienische Fassung des Artikels 85 EWG-Vertrag berufen, um von der Kommission den Nachweis zu verlangen, daß die Absprache sowohl einen wettbewerbswidrigen Zweck als auch eine wettbewerbswidrige Wirkung gehabt habe. Diese Fassung kann nämlich nicht allein gegenüber allen anderen Sprachfassungen den Ausschlag geben, die durch die Verwendung des Wortes "oder" klar zum Ausdruck bringen, daß diese Merkmale nicht kumulativ, sondern alternativ zu verstehen sind, wie der Gerichtshof seit seinem Urteil Société technique minière (a. a. O., 303) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat. Die einheitliche Auslegung der Gemeinschaftsbestimmungen gebietet nämlich, daß diese Bestimmungen im Licht der Fassungen in den anderen Gemeinschaftssprachen ausgelegt und angewandt werden (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1967 in der Rechtssache 19/67, Van der Vecht, Slg. 1967, 462, 473, und vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81, Cilfit, Slg. 1982, 3415, Randnr. 18)."

13 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, nicht die italienische Fassung des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages berücksichtigt zu haben, wonach die Absprache eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken und bewirken müsse, so daß diese Vorschrift eine kumulative und keine alternative Voraussetzung enthalte. Das Gericht habe, indem es in Randnummer 31 des angefochtenen Urteils auf eine Rechtsprechung verwiesen habe, die nicht die italienische Fassung des Artikels 85 betreffe, seine Argumentation fehlerhaft begründet. Eine Heranziehung der anderen Sprachfassungen sei nämlich nur gerechtfertigt, wenn der Sinn einer Vorschrift in einer der Fassungen nicht klar sei, was vorliegend nicht zutreffe.

14 Im Unterschied zu den anderen Sprachfassungen des Artikels 85 ergibt sich zwar aus der italienischen Fassung, daß die Absprache - aufgrund der Verwendung der nebenordnenden Konjunktion "und" - eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken und bewirken muß. Diese Abweichung kann jedoch nicht die Auslegung von Artikel 85 in Frage stellen, zu der das Gericht in Randnummer 30 des angefochtenen Urteils gelangt ist.

15 Wie das Gericht zutreffend ausgeführt hat, müssen die Gemeinschaftsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung im Licht der Fassungen in den anderen Gemeinschaftssprachen einheitlich ausgelegt und angewandt werden (vgl. vorgenannte Urteile Van der Vecht sowie Cilfit und Lanificio di Gavardo, Randnr. 18). Diese Feststellung kann nicht dadurch entkräftet werden, daß vorliegend die italienische Fassung des Artikels 85 für sich genommen klar und eindeutig ist, da die in Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages genannte Voraussetzung in allen anderen Sprachfassungen ausdrücklich alternativen Charakter hat.

16 Daraus folgt, daß der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen ist.

17 Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft folgende Randnummern 32 bis 35 des angefochtenen Urteils:

"32... Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag... fordert [nicht], daß die festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich spürbar beeinträchtigt haben, sondern [verlangt] nur den Nachweis..., daß diese Vereinbarungen geeignet sind, eine derartige Wirkung zu entfalten (vgl. Urteil Miller/Kommission, a. a. O., Randnr. 15).

33 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, daß die Tatsache, daß die Produktionseinheiten der Klägerin für Betonstahlmatten vom französischen Markt weit entfernt sind, für sich allein nicht geeignet ist, ihre Ausfuhren auf diesen Markt zu behindern. Insoweit zeigt das Vorbringen der Klägerin auch selbst, daß die Absprachen, soweit sie auf eine Erhöhung der Preise abzielten, ihre Ausfuhren nach Frankreich steigern und somit den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen konnten.

34 Hinzu kommt, daß, selbst wenn die Absprachen, wie die Klägerin behauptet, den gesamten Marktanteil der italienischen Hersteller nicht verändert haben und ihre Ausfuhren weit unter der ihr zugeteilten Quote geblieben sind, die festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen dennoch geeignet waren, die Handelsströme von der Richtung abzulenken, die sie andernfalls genommen hätten (vgl. Urteil Van Landewyck u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 172). Die Absprachen bezweckten nämlich eine Kontingentierung der Einfuhren auf den französischen Markt, um eine künstliche Erhöhung der Preise auf diesem Markt zu ermöglichen.

35 Aus dem Vorstehenden folgt, daß die Klägerin, wie in der Entscheidung festgestellt, gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag verstossen hat, indem sie sich an Vereinbarungen beteiligt hat, die eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckten und geeignet waren, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen."

18 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, es habe sich in Randnummer 32 auf die Feststellung beschränkt, daß die Vereinbarungen, an denen sie sich beteiligt habe, bereits mit Artikel 85 des Vertrages unvereinbar seien, wenn sie geeignet seien, sich spürbar auf den Handel auszuwirken, obwohl es auch hätte feststellen müssen, in welcher Weise diese Vereinbarungen den Handel zwischen Mitgliedstaaten behinderten. Die streitigen Vereinbarungen seien gerade nicht geeignet, den Handel zwischen Italien und Frankreich spürbar zu beeinträchtigen.

19 Das Gericht hat in Randnummer 32 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hingewiesen, daß Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages nach dem Urteil vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 19/77 (Miller/Kommission, Slg. 1978, 131, Randnr. 15) nicht fordert, daß die darin genannten Vereinbarungen den innergemeinschaftlichen Handel spürbar beeinträchtigt haben - ein Beweis, der in den meisten Fällen auch nur schwer rechtlich gelingen kann -, sondern nur den Nachweis verlangt, daß diese Vereinbarungen geeignet sind, eine derartige Wirkung zu entfalten.

20 Ausserdem sind Beschlüsse, Vereinbarungen oder Verhaltensweisen nach ständiger Rechtsprechung nur dann geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, daß sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflussen, die befürchten lässt, daß sie dadurch die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen Mitgliedstaaten behindern (vgl. Urteile vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/65, Société technique minière, Slg. 1966, 282, und vom 29. Oktober 1980 in den Rechtssachen 209/78 bis 215/78 und 218/78, Van Landewyck u. a./Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnr. 170).

21 Daraus folgt, daß der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ebenfalls zurückzuweisen ist.

22 Der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft folgende Randnummer 29 des angefochtenen Urteils:

"29 Was die Beeinträchtigung des Wettbewerbs angeht, so trifft es zwar zu, daß der Preis für Betonstahlmatten, wie die Klägerin vorträgt, weitgehend vom Preis für Walzdraht abhängt; dies bedeutet jedoch nicht, daß jede Möglichkeit für einen wirksamen Wettbewerb in diesem Bereich ausgeschlossen wäre. Den Herstellern blieb nämlich genügend Spielraum, um einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt zu ermöglichen. Folglich konnten die Absprachen eine spürbare Auswirkung auf den Wettbewerb haben..."

23 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht vor, nicht die Feststellung begründet zu haben, daß trotz des in bezug auf Walzdraht bestehenden normativen und wirtschaftlichen Zusammenhangs nicht jede Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs im Betonstahlmattensektor ausgeschlossen wäre.

24 Die Rechtsmittelführerin bestreitet zwar nicht, daß trotz der für Walzdraht geltenden EGKS-Regelung auf dem Betonstahlmattenmarkt ein Spielraum für Wettbewerb besteht. Sie wirft dem Gericht jedoch vor, nicht geprüft zu haben, ob die Vereinbarungen über Betonstahlmatten nicht insofern mit Artikel 85 des Vertrages hätten vereinbar sein können, als sie zu einer Erhöhung des Betonstahlmattenpreises und damit mittelbar zu einer Erhöhung des Walzdrahtpreises beigetragen hätten. Im Rahmen des Walzdrahtmarktes habe die Kommission eine Erholung des Preisniveaus gewünscht. Folglich habe der tatsächliche Zweck der Absprache mit den französischen Herstellern von Betonstahlmatten nicht darin bestanden, den Wettbewerb in diesem Sektor einzuschränken, sondern darin, die gleichen Ziele zu verfolgen wie die Kommission im Walzdrahtsektor.

25 Das Gericht hat sich jedoch zu Recht auf die Feststellung beschränkt, daß auf dem Betonstahlmattenmarkt ein ausreichender Spielraum bestand, der einen wirksamen Wettbewerb ermöglichte. Der Umstand, daß für den Walzdrahtmarkt, der dem Betonstahlmattenmarkt vorgeschaltet ist, Produktionsquoten bestanden - und keine vorgeschriebenen Preise, wie die Rechtsmittelführerin vorzutragen scheint -, kann an der Feststellung des Gerichts nichts ändern. Die Rechtsmittelführerin war jedenfalls keineswegs aufgrund des in bezug auf Walzdraht bestehenden normativen und wirtschaftlichen Zusammenhangs befugt, sich, vorgeblich zum Schutz des Vorprodukts, an wettbewerbswidrigen Vereinbarungen über ein Folgeerzeugnis zu beteiligen und sich so an die Stelle der hierzu allein ermächtigten zuständigen Behörden zu setzen.

26 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher insgesamt zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittelgrund des Verstosses gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17

27 Dieser Rechtsmittelgrund betrifft die Festsetzung und die Bestimmung der Höhe der Geldbusse gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17.

28 Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 bestimmt:

"Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen... festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:

a) gegen Artikel 85 Absatz (1) oder Artikel 86 des Vertrages verstossen,

b)...

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen."

29 Die Rechtsmittelführerin beantragt die Aufhebung oder zumindest Herabsetzung der Geldbusse, die in der streitigen Entscheidung gegen sie verhängt wurde.

30 Sie trägt in diesem Zusammenhang vor, das Gericht habe nicht alle Argumente geprüft, die sie vorgebracht habe, oder nicht ausreichend geprüft, inwieweit sie begründet seien. Hilfsweise trägt die Rechtsmittelführerin vor, daß, sollte die Geldbusse grundsätzlich gerechtfertigt sein, sie jedenfalls in der Höhe überzogen und ungerecht sei.

31 Zu dem behaupteten ungerechten Charakter der Geldbusse ist darauf hinzuweisen, daß es nicht Sache des Gerichtshofes ist, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Beurteilung des Gerichts, das in Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfungsbefugnis über den Betrag der gegen Unternehmen wegen ihres Verstosses gegen das Gemeinschaftsrecht festgesetzten Geldbussen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen (vgl. Urteil vom 6. April 1995 in der Rechtssache C-310/93 P, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Slg. 1995, I-865, Randnr. 34). Dagegen kann der Gerichtshof prüfen, ob das Gericht auf alle von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Argumente für eine Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbusse rechtlich hinreichend geantwortet hat.

32 Zunächst ist daran zu erinnern (vgl. Beschluß vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611), daß Artikel 15 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 17 zum einen die Voraussetzungen nennt, die erfuellt sein müssen, damit die Kommission Geldbussen festsetzen kann (Anwendungsvoraussetzungen); zu diesen Voraussetzungen zählt der vorsätzliche oder fahrlässige Charakter der Zuwiderhandlung. Zum anderen regelt Unterabsatz 2 dieser Vorschrift die Festsetzung der Höhe der Geldbusse, die von der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung abhängt.

33 Die Schwere der Zuwiderhandlungen ist anhand zahlreicher Gesichtspunkte zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Sache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbussen gehören, ohne daß es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (vgl. Beschluß SPO u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 54).

34 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 nicht verlangt, daß das Gericht auf den fakultativen Charakter der Geldbusse hinweist. Damit wegen der fraglichen Zuwiderhandlungen Geldbussen verhängt werden konnten, brauchte das Gericht, wie es dies in den Randnummern 41 und 42 des angefochtenen Urteils getan hat, nur den vorsätzlichen Charakter der von der Rechtsmittelführerin begangenen Zuwiderhandlungen und ihre Schwere festzustellen.

35 Die Rechtsmittelführerin greift zunächst das Argument auf, das sie für entscheidend hält, nämlich die enge Verbindung zwischen den Betonstahlmatten und der für Walzdraht geltenden Quotenregelung. Die Situation unterscheide sich nicht von der bei Zucker, die der Gerichtshof im Urteil vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73, 55/73, 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73 (Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663) geprüft habe, in dem er die Geldbussen erheblich herabgesetzt habe. Die Rechtsmittelführerin wirft somit dem Gericht vor, nicht die Ähnlichkeit zwischen diesen Rechtssachen und dem vorliegenden Fall erkannt zu haben.

36 Dieses Argument betrifft Randnummer 63 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht folgendes ausgeführt hat:

"63 In bezug auf die Verbindung zwischen dem Markt für Betonstahlmatten und dem für Walzdraht ist zunächst festzustellen, daß die Kommission ihr Rechnung getragen hat (Punkt 201 der Entscheidung). Im übrigen kann sich die Klägerin nicht auf das Urteil Suiker Unie u. a./Kommission (a. a. O.) berufen, da dieses Urteil einen Fall betrifft, der sich in zweierlei Hinsicht grundlegend von dem vorliegenden unterscheidet. Zum einen handelte es sich damals um eine gemeinsame Agrarmarktorganisation, die unter den EWG-Vertrag fiel, während es vorliegend um eine Preis- und Produktionsquotenregelung geht, die unter den EGKS-Vertrag fällt. Zum anderen war in der Rechtssache Suiker Unie u. a./Kommission das Folgeerzeugnis Gegenstand einer gemeinsamen Marktorganisation, während im vorliegenden Fall das Grunderzeugnis Gegenstand der Preis- und Produktionsquotenregelung ist. Daraus folgt, daß sich die Fälle, auf die sich das Urteil Suiker Unie u. a./Kommission bezieht, und die vorliegende Rechtssache in wirtschaftlicher Hinsicht grundlegend voneinander unterscheiden und daß sich die Klägerin somit für ihre Forderungen nicht auf dieses Urteil berufen kann."

37 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, daß die beiden Situationen vergleichbar seien. In den vorerwähnten Rechtssachen Suiker Unie u. a./Kommission sei die gemeinsame Marktorganisation für Zucker erforderlich gewesen, um für Zuckerrüben einen Mindestpreis zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall habe der Mindestpreis für Walzdraht nicht ohne eine gleichzeitige Reglementierung des Marktes für Betonstahlmatten gewährleistet werden können.

38 Insoweit ist daran zu erinnern, daß bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse die Schwere und die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind, weshalb der Gerichtshof dem normativen und wirtschaftlichen Zusammenhang der beanstandeten Verhaltensweise Rechnung tragen muß (vgl. Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 612).

39 Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin hat das Gericht in Randnummer 63 des angefochtenen Urteils dem normativen und wirtschaftlichen Zusammenhang der streitigen Vereinbarungen hinreichend Rechnung getragen.

40 Das Gericht hat nämlich nicht nur darauf hingewiesen, daß die Kommission die Verbindung zwischen dem Markt für Betonstahlmatten und dem für Walzdraht berücksichtigt hat, sondern auch darauf, daß sich die Fälle, auf die sich das Urteil Suiker Unie u. a./Kommission bezieht, und die vorliegende Rechtssache grundlegend voneinander unterscheiden.

41 In den Rechtssachen Suiker Unie u. a./Kommission betraf der relevante Markt ein Erzeugnis, für das eine gemeinsame Marktorganisation bestand, in deren Rahmen insbesondere nationale Produktionsquoten für Zucker galten, die unter den grössten Erzeugern aufgeteilt wurden. Dagegen ist vorliegend der relevante Markt, d. h. der für Betonstahlmatten, frei und keiner derartigen Maßnahme unterworfen.

42 Um eine Herabsetzung der Geldbusse zu erreichen, trägt die Rechtsmittelführerin sodann weitere Argumente vor, die das Gericht nicht hinreichend berücksichtigt haben soll.

43 Sie weist erstens darauf hin, daß sie nur zum Schutz des Marktes für Walzdraht gehandelt habe, im Einklang mit den von der Kommission in diesem Sektor erlassenen Vorschriften.

44 Dieses Argument betrifft Randnummer 64 des angefochtenen Urteils, in der das Gericht folgendes ausgeführt hat:

"64 Ausserdem kann die Klägerin, auch wenn die Durchführung der fraglichen Vereinbarungen mittelbar zu einer - von der Kommission gewünschten - Erhöhung des Walzdrahtpreises geführt hat, dies nicht als mildernden Umstand geltend machen. Unternehmen können sich nämlich nicht darauf berufen, daß ihre Preis- und Quotenvereinbarungen für ein Erzeugnis mittelbar einen positiven Einfluß auf die Preise eines anderen Erzeugnisses gehabt haben, für das eine von der Kommission eingeführte Produktionsquotenregelung gilt, wenn die Wirkung dieser Quotenregelung nicht übermässig verstärkt werden soll. Die von der Kommission nach dem EGKS-Vertrag eingeführte Quotenregelung für Walzdraht war auf dieses Erzeugnis beschränkt. Die Unternehmen waren nicht befugt, diese Regelung auf ein unter den EWG-Vertrag fallendes Erzeugnis, wie Betonstahlmatten, auszudehnen."

45 Aus dieser Randnummer ergibt sich zur Genüge, daß das Gericht geprüft hat, inwieweit dieses Argument nicht als mildernder Umstand angesehen werden konnte.

46 Zweitens trägt die Rechtsmittelführerin vor, keinen Vorteil aus den streitigen Vereinbarungen gezogen zu haben, und beanstandet Randnummer 53 des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht festgestellt hat,

"53... daß die Tatsache, daß die Klägerin aus der Zuwiderhandlung keinen Vorteil gezogen hat, bei der Berechnung der gegen sie festgesetzten Geldbusse berücksichtigt wurde. Die Kommission hat nämlich den Umstand, daß die Ertragslage im Bereich der Betonstahlmatten in der Regel unbefriedigend ist (Punkt 201 der Entscheidung), und die finanzielle Stellung der Unternehmen berücksichtigt (Punkt 203 der Entscheidung). Ausserdem kann das Fehlen eines aus der Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils nicht verhindern, daß bedeutende Geldbussen verhängt werden, sollen diese ihren abschreckenden Charakter nicht verlieren."

47 Aus dieser Randnummer ergibt sich ebenfalls, daß das Gericht hinreichend geprüft hat, inwieweit dieses Argument begründet war.

48 Drittens trägt die Rechtsmittelführerin vor, sie habe im Hinblick auf eine Integration und nicht auf eine Abschottung der Märkte gehandelt.

49 Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist dieses Argument von der Rechtsmittelführerin tatsächlich in ihrer beim Gericht eingereichten Klageschrift angeführt, vom Gericht aber nicht als solches geprüft worden.

50 Dieses Argument fügt sich jedoch in den weiteren Kontext der vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Zuwiderhandlung ein und ist daher in den Randnummern 41 und 42 des angefochtenen Urteils hinreichend geprüft worden, in denen das Gericht ausgeführt hat,

"41... daß es für eine vorsätzlich begangene Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrages nicht erforderlich ist, daß sich das Unternehmen des Verstosses gegen diese Regeln bewusst gewesen ist, sondern es genügt, daß es sich nicht in Unkenntnis darüber befinden konnte, daß sein Verhalten eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckte...

42 Im vorliegenden Fall ist das Gericht angesichts der besonderen Schwere und der Offensichtlichkeit des Verstosses gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, insbesondere Buchstaben a und c, der Ansicht, daß die Klägerin nicht behaupten kann, sie habe nicht vorsätzlich gehandelt. Aus diesen Gründen kann die Klägerin auch nichts daraus herleiten, daß sie als Stahlherstellerin, deren Tätigkeiten sich gewöhnlich nach dem EGKS-Vertrag richteten, nicht gewusst habe, daß diese Vereinbarungen gegen den EWG-Vertrag verstießen."

51 Viertens trägt die Rechtsmittelführerin vor, sie habe sich weder an den Vereinbarungen über den Benelux-Markt noch an denen über den deutschen Markt beteiligt, obwohl der letztgenannte Markt für sie von grossem Interesse gewesen sei. Auch habe sie für den italienischen Markt nie Maßnahmen wie die französischen und deutschen Maßnahmen vorgeschlagen, obwohl sie aufgrund ihrer bedeutenden Marktstellung dazu in der Lage gewesen wäre.

52 Hierzu genügt die Feststellung, daß das Gericht in Randnummer 48 des angefochtenen Urteils hinreichend geprüft und dargelegt hat, weshalb diese Argumente völlig unbegründet waren, indem es entschieden hat:

"48 Die Tatsache, daß sich die Klägerin nicht an den Zuwiderhandlungen bezueglich des Benelux-Marktes und des deutschen Marktes beteiligt hat, ist in der Entscheidung berücksichtigt worden, da darin nicht angegeben wird, daß die Klägerin an ihnen beteiligt war. Die Entscheidung stellt auch nicht fest, daß Vereinbarungen für den italienischen Markt geschlossen wurden. Insoweit kann die Klägerin für ihre Forderung nach einer Herabsetzung der gegen sie festgesetzten Geldbusse nichts daraus herleiten, daß die von ihr begangene Zuwiderhandlung nicht schwerer war, als sie tatsächlich gewesen ist."

53 Zuletzt trägt die Rechtsmittelführerin vor, daß, auch wenn der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, daß die Geldbusse gerechtfertigt sei, deren Höhe wegen der Abwertung der italienischen Lira gegenüber dem Ecu, zu der es seit dem 2. August 1989, dem Datum des Erlasses der streitigen Entscheidung, gekommen sei, erheblich herabgesetzt werden müsse. Der Gerichtshof müsse die Höhe der Geldbusse unter Berücksichtigung des Wertes in italienischen Lire entsprechend dem Wechselkurs des Ecu bestimmen, der am Tag der Festsetzung der Geldbusse gegolten habe.

54 Die Kommission trägt vor, dieser Rechtsmittelgrund sei gemäß Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes unzulässig, da er erstmals in der Erwiderung vorgebracht worden sei.

55 Nach Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 118 der Verfahrensordnung auf Rechtsmittel entsprechende Anwendung findet, können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.

56 Die Rechtsmittelführerin hat sich aber auf das Argument, mit dem die Abwertung der Lira geltend gemacht wird, weder vor dem Gericht noch in ihrer Rechtsmittelschrift berufen. Damit ein solcher Rechtsmittelgrund im Stadium der Erwiderung zulässig ist, hätte die Rechtsmittelführerin gemäß Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung dartun müssen, inwiefern die Abwertung der italienischen Lira ein tatsächlicher Grund ist, der erst während des Rechtsmittelverfahrens zutage getreten ist. Da die Rechtsmittelführerin keinen solchen Grund angegeben hat, ist dieser Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

57 Da kein Rechtsmittelgrund durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kostenentscheidung:

Kosten

58 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der gemäß Artikel 118 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Ende der Entscheidung

Zurück