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Beginn der Entscheidung

Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 11.09.2003
Aktenzeichen: C-22/02
Rechtsgebiete: Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen


Vorschriften:

Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen Art. 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 11. September 2003. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 1999/94/EG. - Rechtssache C-22/02.

Parteien:

In der Rechtssache C-22/02

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Valero Jordana und R. Amorosi als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von A. De Stefano, Avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

"wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. 2000, L 12, S. 16) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat,

erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Schintgen sowie des Richters V. Skouris und der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin),

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des Berichts der Berichterstatterin,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe:

1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 29. Januar 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, nach Artikel 226 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 12 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. 2000, L 12, S. 16) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat.

Rechtlicher Rahmen und Vorverfahren

2 Artikel 12 der Richtlinie bestimmt:

"(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis 18. Januar 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis.

...

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen."

3 Da die Kommission der Auffassung war, dass die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist in italienisches Recht umgesetzt worden sei, leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein. Nachdem sie die Italienische Republik gemahnt hatte, sich hierzu zu äußern, gab sie am 26. Juli 2001 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie den Mitgliedstaat aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um der Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Da die Italienische Republik auf die Stellungnahme nicht antwortete, hat die Kommission die vorliegende Klage erhoben.

Zur Klage

Vorbringen der Italienischen Republik

4 Die italienische Regierung bestreitet nicht, die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt zu haben, macht jedoch geltend, dass die Umsetzungsarbeiten im Gang seien. Verschiedene Probleme institutioneller, administrativer, technischer und finanzieller Natur hätten bisher den Abschluss des Umsetzungsverfahrens verhindert, das jedoch eingeleitet sei und noch andauere.

5 Die Richtlinie betreffe eine Materie, die in die Zuständigkeit verschiedener Ministerien falle, was Koordinierungserfordernisse und die Notwendigkeit, bei verschiedenen Dienststellen Informationen einzuholen, mit sich bringe. Außerdem mache es die jüngste Reform des Titels V der Verfassung, die eine Neuverteilung der Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten auf den Staat und die Regionen zur Folge habe, erforderlich, die neue Rolle dieser Gebietskörperschaften sowohl in der Phase der Rechtsetzung als auch in der der Durchführung und Kontrolle festzulegen.

6 Nach Ansicht der italienischen Regierung müssen vor der Umsetzung der Richtlinie zahlreiche technische und finanzielle Probleme gelöst werden. Sie erinnert daran, dass die Gemeinschaftsregelung in ausführlicher und verbindlicher Weise ein ganz detailliertes System der Verbraucherinformation durch verschiedene Instrumente wie Hinweise, Poster und Leitfäden vorsehe, die neu geschaffen werden müssten, und es seien auch im Staatshaushalt die Mittel aufzufinden, die es erlaubten, einen Beitrag zu den Kosten des neuen Informationssystems zu leisten.

Würdigung durch den Gerichtshof

7 Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war (u. a. Urteile vom 11. September 2001 in der Rechtssache C-71/99, Kommission/Deutschland, Slg. 2001, I-5811, Randnr. 29, und vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-110/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-7545, Randnr. 13).

8 Im vorliegenden Fall ist die Richtlinie nicht innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist umgesetzt worden.

9 Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um zu rechtfertigen, dass eine Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt wurde (u. a. Urteil vom 7. November 2002 in der Rechtssache C-352/01, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-10263, Randnr. 8).

10 Die Klage der Kommission ist demnach begründet.

11 Folglich ist festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

12 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

(Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Ende der Entscheidung

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