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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 28.05.1998
Aktenzeichen: C-22/96
Rechtsgebiete: Beschluß 95/468/EG


Vorschriften:

Beschluß 95/468/EG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Nicht nur das Ziel des Beschlusses 95/468 betreffend den Gemeinschaftsbeitrag für den Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen in der Gemeinschaft (IDA) entspricht einer der Zielsetzungen des Artikels 129b betreffend den Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze, sondern sein Inhalt selbst bewegt sich im Rahmen dieses Ausbaus. Da die Maßnahmen, die er vorsieht, ausserdem unter Artikel 129c Absatz 1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich des Vertrages fallen, wo es um die in dem betreffenden Bereich festzulegenden Leitlinien, die Interoperabilität der Netze und die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft geht, hätte der Beschluß gemäß Artikel 129d erlassen werden müssen. Da er zu Unrecht auf der Grundlage von Artikel 235 angenommen worden ist, auf den als Rechtsgrundlage zurückzugreifen nur gerechtfertigt ist, wenn keine andere Vertragsbestimmung den Gemeinschaftsorganen die zum Erlaß dieses Rechtsakts erforderliche Befugnis verleiht, ist der Beschluß 95/468 für nichtig zu erklären.

Zur Verhinderung einer Unterbrechung der angelaufenen Aktionen und aus gewichtigen Gründen der Rechtssicherheit, die mit denen vergleichbar sind, die für den Fall der Nichtigerklärung bestimmter Verordnungen gelten, erscheint es jedoch gerechtfertigt, von der dem Gerichtshof in Artikel 174 Absatz 2 des Vertrages für den Fall der Nichtigerklärung einer Verordnung ausdrücklich verliehenen Befugnis Gebrauch zu machen und zu beschließen, die Wirkungen der Durchführungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten, die die Kommission auf der Grundlage des für nichtig erklärten Beschlusses bereits getroffen hat.


Urteil des Gerichtshofes vom 28. Mai 1998. - Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Union. - Beschluß 95/468/EG des Rates - IDA - Informationsverbund - Rechtsgrundlage. - Rechtssache C-22/96.

Entscheidungsgründe:

1 Das Europäische Parlament hat mit Klageschrift, die am 25. Januar 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 EG-Vertrag Klage erhoben auf Nichtigerklärung des Beschlusses 95/468/EG des Rates vom 6. November 1995 betreffend den Gemeinschaftsbeitrag für den Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen in der Gemeinschaft (IDA) (ABl. L 269, S. 23; im folgenden: streitiger Beschluß).

2 Artikel 1 des streitigen Beschlusses bestimmt:

"Mit diesem Beschluß soll der Gemeinschaftsbeitrag für bestimmte Vorhaben im Bereich des Informationsverbunds für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen bestimmt werden, um die Zusammenarbeit zwischen diesen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wird für die Jahre 1995, 1996 und 1997 eine Liste von Vorhaben festgelegt, für die dadurch ein spezifischer Bedarf und zudem die Notwendigkeit eines Gemeinschaftsbeitrags zur Herstellung ihrer gemeinschaftsweiten Nutzbarkeit anerkannt wird."

3 Artikel 2 Absatz 1 des streitigen Beschlusses enthält die Liste der Vorhaben, die als Vorhaben im Bereich des Informationsverbunds für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen, die der Unterstützung durch die Gemeinschaft bedürfen, anerkannt sind.

4 Artikel 2 Absatz 2 des streitigen Beschlusses lautet:

"Die Gemeinschaft kann im Rahmen dieses Beschlusses, insbesondere des Artikels 4, weitere Vorhaben zur Deckung des Bedarfs an Informationsverbunden für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen gemäß Artikel 1 unterstützen, soweit dieser in einem anderen Beschluß des Rates benannt worden ist."

5 Die Artikel 3 bis 5 des streitigen Beschlusses führen die Bedingungen auf, unter denen der Gemeinschaftsbeitrag geleistet werden kann. Artikel 4 legt insbesondere das Verfahren für die Durchführung des streitigen Beschlusses fest. Artikel 5 Absatz 1 gibt an, welche Arten von Maßnahmen der Gemeinschaftsbeitrag umfassen kann, nämlich: Darstellung technischer Verbundlösungen zur Ermöglichung der Kommunikation zwischen den autonomen Informationssystemen der Verwaltungen; Ausarbeitung und Validierung von gemeinsamen Regeln für eine Kommunikationsarchitektur; Prüfung etwaiger Auswirkungen auf die Anwender; Beitrag zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens, insbesondere durch Erstellung von Mustervereinbarungen, sowie Konsultation und Konzertierung aller Beteiligten in den nationalen Verwaltungen und den Gemeinschaftsorganen sowie der Netzbetreiber, Diensteerbringer und Industrieunternehmen. Artikel 5 Absatz 2 nennt die Rahmenbedingungen, die für die Gemeinschaftsbeiträge gewährleistet sein müssen.

6 Nach Artikel 6 gilt der streitige Beschluß bis zum 31. Dezember 1997.

7 Die Begründungserwägungen des streitigen Beschlusses verweisen insbesondere darauf, daß

- zum Funktionieren des Binnenmarktes eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Verwaltungen und den Gemeinschaftsorganen gehört (erste Begründungserwägung);

- es in bestimmten Fällen erforderlich ist, Telematiktechniken einzusetzen (zweite Begründungserwägung);

- es erforderlich ist, daß die internen Telematiksysteme der Mitgliedstaaten in bezug auf Systemarchitektur, Verwaltung, Verantwortlichkeit und Wartung Regeln entsprechen, die die Interoperabilität dieser Systeme gewährleisten (dritte Begründungserwägung);

- es in bestimmten Fällen erforderlich ist, einen Gemeinschaftsbeitrag zu gewährleisten (fünfte und siebte Begründungserwägung);

- festzulegen ist, unter welchen Bedingungen die Gemeinschaft einen Beitrag zur Durchführung bestimmter konkreter Projekte leisten kann (sechste Begründungserwägung);

- der Vertrag Befugnisse für die Annahme des streitigen Beschlusses, dessen Hauptziel die Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit ist, nur in Artikel 235 enthält (neunte Begründungserwägung).

8 Aus den Akten ergibt sich, daß die Kommission dem Parlament und dem Rat am 12. März 1993 eine Mitteilung [KOM(93) 69 endg.] zum transeuropäischen Telematikverbund von Verwaltungen vorgelegt hat (ABl. C 105, S. 10 und 12). Diese Mitteilung umfasste zwei Vorschläge für auf Artikel 235 EWG-Vertrag gestützte Entscheidungen des Rates; diese Bestimmung sieht lediglich die Anhörung des Parlaments vor. Der erste Vorschlag betraf Leitlinien für den transeuropäischen Telematikverbund von Verwaltungen (im folgenden: Leitlinienvorschlag), der zweite die Einführung einer mehrjährigen Gemeinschaftsaktion zur Unterstützung des transeuropäischen Telematikverbunds für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA) (im folgenden: IDA-Vorschlag).

9 Nach dem Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union hat die Kommission die Rechtsgrundlage dieser beiden Vorschläge geändert und Artikel 235 EWG-Vertrag durch Artikel 129d EG-Vertrag ersetzt (Artikel 129d Absatz 1 für den Leitlinienvorschlag und Artikel 129d Absatz 3 für den IDA-Vorschlag).

10 Nach Artikel 129d Absatz 1 EG-Vertrag werden die Leitlinien nach Artikel 129c Absatz 1, in denen die Ziele, die Prioritäten und die Grundzuege der im Bereich der transeuropäischen Netze in Betracht gezogenen Aktionen erfasst und die Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen werden, vom Rat gemäß dem Verfahren der gemeinsamen Beschlußfassung des Artikels 189b festgelegt. Artikel 129d Absatz 3 bestimmt, daß der Rat die übrigen Maßnahmen nach Artikel 129c Absatz 1, nämlich die Aktionen betreffend die Interoperabilität der Netze und die finanzielle Unterstützung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse, gemäß dem Verfahren der Zusammenarbeit des Artikels 189c erlässt. Artikel 129d sieht ausserdem die Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen vor.

11 Am 17. November 1994 billigte das Parlament die beiden Vorschläge für Entscheidungen mit Änderungen, die nicht die Rechtsgrundlage betrafen (ABl. C 341, S. 121).

12 Mit Schreiben vom 29. März 1995 konsultierte der Rat das Parlament im Hinblick auf die Ersetzung der Rechtsgrundlage durch Artikel 235 EG-Vertrag. Der Rechtsakt, um den es in diesem Schreiben ging, trug die Überschrift "Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Unterstützung des Informationsverbunds für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen (IDA)". Der Rat führte in seinem Schreiben aus, da es um einen Rechtsakt gehe, der spezifische Vorhaben ausserhalb eines allgemeinen Bezugsrahmens betreffe, gebe es keine anderen Befugnisse als die nach Artikel 235.

13 Im Rahmen dieser erneuten Anhörung fasste das Parlament am 21. September 1995 eine Entschließung, in der es die vom Rat vorgeschlagene Rechtsgrundlage in Frage stellte und die Auffassung vertrat, daß der Vorschlag der Kommission auf Artikel 129d Absatz 3 EG-Vertrag gestützt werden müsse (ABl. C 269, S. 153).

14 Da der Rat den streitigen Beschluß gleichwohl auf der Grundlage von Artikel 235 EG-Vertrag erließ, hat das Parlament die vorliegende Nichtigkeitsklage erhoben.

15 Die Kommission ist mit Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. September 1996 als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Parlaments zugelassen worden.

16 Das Parlament macht, unterstützt von der Kommission, zur Begründung seiner Klage geltend, daß sich der streitige Beschluß trotz der vorgenommenen Änderungen im Rahmen der beiden ursprünglichen Vorschläge der Kommission bewege, die die IDA-Leitlinien und das IDA-Programm betroffen hätten. Der streitige Beschluß lege zumindest stillschweigend die Leitlinien, in denen die Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne von Artikel 129c Absatz 1 erster Gedankenstrich ausgewiesen würden, fest, was den Rückgriff auf Artikel 129d Absatz 1 EG-Vertrag als Rechtsgrundlage rechtfertige. Der streitige Beschluß weise ausserdem zahlreiche Elemente mit Bezug auf die Interoperabilität im Sinne von Artikel 129c Absatz 1 zweiter Gedankenstrich auf, weshalb die Verwendung von Artikel 129d Absatz 3 als Rechtsgrundlage geeignet sei. Da der streitige Beschluß schließlich die Vorhaben von gemeinsamem Interesse bestimme, bewege sich der darin vorgesehene Gemeinschaftsbeitrag im Rahmen von Artikel 129c Absatz 1 dritter Gedankenstrich und stelle Artikel 129d Absatz 3 die zutreffende Rechtsgrundlage dar.

17 Selbst wenn davon auszugehen wäre, daß der streitige Beschluß keine Leitlinien im Sinne von Artikel 129c Absatz 1 erster Gedankenstrich enthielte, rechtfertigten die Aktionen in bezug auf die Interoperabilität der Netze im übrigen den Rückgriff auf Artikel 129d Absatz 3. Das ergebe sich aus dem Urteil vom 26. März 1996 in der Rechtssache C-271/94 (Parlament/Rat, Slg. 1996, I-1689, im folgenden: Urteil Edicom), in dem die Autonomie des Artikels 129c Absatz 1 zweiter Gedankenstrich gegenüber Artikel 129c Absatz 1 erster Gedankenstrich festgestellt worden sei.

18 Ausser diesem Klagegrund eines Fehlers bei der Wahl der Rechtsgrundlage macht das Parlament geltend, daß der streitige Beschluß, zumindest teilweise, wegen Unzuständigkeit und Mißbrauchs von Befugnissen bei der Annahme seines Artikels 2 Absatz 2 für nichtig zu erklären sei. Die Tragweite dieser Bestimmung sei nicht hinreichend beschränkt, so daß sie unter Verstoß gegen die Mitwirkungsrechte des Parlaments im Gesetzgebungsverfahren einen Zuständigkeitsvorbehalt zugunsten des Rates darstelle.

19 Die Kommission ergänzt, daß der streitige Beschluß, jedenfalls dann wegen Verstosses gegen Artikel 189a Absatz 1 EG-Vertrag rechtswidrig sei, wenn sich herausstellen sollte, daß er sich ausserhalb der Gemeinschaftsaktion in bezug auf die transeuropäischen Netze bewege. In diesem Fall könnten nämlich die vom Rat vorgenommenen Änderungen nicht mehr als Änderungen des Kommissionsvorschlags im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden.

20 Demgegenüber ist der Rat der Ansicht, Artikel 129d könne nicht die Grundlage für den Beschluß darstellen; mangels besonderer Befugnisse sei allein Artikel 235 die geeignete Rechtsgrundlage. Der Rat habe die ursprünglichen Vorschläge der Kommission geändert, um einen Rechtsakt über die Vergabe eines punktüllen finanziellen Beitrags für bestimmte Vorhaben im Bereich des Informationsverbunds für Datenübertragung zwischen Verwaltungen für die Jahre 1995, 1996 und 1997 zu erlassen, ohne daß zuvor Leitlinien zur Bestimmung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Sinne von Artikel 129c Absatz 1 erster Gedankenstrich aufgestellt gewesen wären. Da die Aufstellung dieser Leitlinien jedoch unverzichtbare Voraussetzung für die in Artikel 129c Absatz 1 dritter Gedankenstrich vorgesehenen Aktionen der gemeinschaftlichen Finanzierung sei, habe der streitige Beschluß nicht auf Artikel 129d gestützt werden können.

21 Das Fehlen von Leitlinien habe es auch unmöglich gemacht, den streitigen Beschluß als Aktion in bezug auf die Interoperabilität der Netze im Sinne von Artikel 129c Absatz 1 zweiter Gedankenstrich zu qualifizieren. Der Abhängigkeit einer solchen Aktion von der Aufstellung von Leitlinien stehe das Urteil Edicom nicht entgegen, da der Gerichtshof dort in Randnummer 26 der Tatsache Rechnung getragen habe, daß die Leitlinien, in deren Rahmen die damals für nichtig erklärte Entscheidung gehört habe, bereits mit vor dem Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union ergangenen Gemeinschaftsmaßnahmen aufgestellt worden seien. Ausserdem sei die Behauptung des Parlaments in bezug auf die Unzulässigkeit des Artikels 2 Absatz 2 des streitigen Beschlusses zurückzuweisen. Schließlich hielten sich die Änderungen, die der Rat an den Vorschlägen der Kommission vorgenommen habe, in den Grenzen des Artikels 189a Absatz 1.

Zur Begründetheit der Klage

22 Der Rückgriff auf Artikel 235 EG-Vertrag als Rechtsgrundlage eines Rechtsakts ist nach ständiger Rechtsprechung nur gerechtfertigt, wenn keine andere Vertragsbestimmung den Gemeinschaftsorganen die zum Erlaß dieses Rechtsakts erforderliche Befugnis verleiht (vgl. insbesondere Urteile vom 26. März 1987 in der Rechtssache 45/86, Kommission/Rat, Slg. 1987, 1493, Randnr. 13, Edicom, a. a. O., Randnr. 13, und vom 3. Dezember 1996 in der Rechtssache C-268/94, Portugal/Rat, Slg. 1996, I-6177, Randnr. 21).

23 Weiter muß sich im Rahmen der Zuständigkeitsordnung der Gemeinschaft die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen. Zu diesen Umständen gehören insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts (vgl. Urteile vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat, Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10, Edicom, a. a. O., Randnr. 14, und Portugal/Rat, a. a. O., Randnr. 22).

24 Zu prüfen ist somit, ob der streitige Beschluß auf der Grundlage von Artikel 129d Absätze 1 oder 3 EG-Vertrag hätte angenommen werden müssen.

25 Als Ziel des streitigen Beschlusses ergibt sich aus seiner ersten, zweiten und neunten Begründungserwägung, daß er dazu beitragen soll, durch den Einsatz von Telematiktechniken für den Informationsaustausch eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Verwaltungen und den Gemeinschaftsorganen zu gewährleisten. Nach der dritten Begründungserwägung ist es wichtig, die Interoperabilität der internen Telematiksysteme der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Nach der fünften Begründungserwägung ist in bestimmten Fällen ein Gemeinschaftsbeitrag erforderlich. Nach der sechsten Begründungserwägung ist festzulegen, unter welchen Bedingungen die Gemeinschaft einen Beitrag zur Durchführung bestimmter konkreter Projekte leisten kann.

26 Das Ziel des angefochtenen Beschlusses entspricht somit einer der Zielsetzungen des Artikels 129b. Dieser Artikel, der die mit den Gemeinschaftsmaßnahmen nach Artikel 129c verfolgten Ziele darlegt, bestimmt nämlich in Absatz 1, daß "die Gemeinschaft zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze... bei[trägt]", und in Absatz 2, daß die "Tätigkeit der Gemeinschaft... auf die Förderung des Verbunds und der Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze sowie des Zugangs zu diesen Netzen ab[zielt]".

27 Der Inhalt des streitigen Beschlusses bestätigt, daß der Beschluß zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Telematiknetze zwischen Verwaltungen beitragen soll. Nach Artikel 1 des streitigen Beschlusses soll nämlich der Gemeinschaftsbeitrag für bestimmte Vorhaben im Bereich des Informationsverbunds für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen bestimmt werden. Die in Artikel 2 aufgestellte Liste der Vorhaben, die in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Arten von Maßnahmen und die in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Rahmenbedingungen zeigen deutlich, daß sich der Inhalt des streitigen Beschlusses im Rahmen des Ausbaus der transeuropäischen Netze bewegt.

28 Sodann ist zu prüfen, ob die im streitigen Beschluß vorgesehene Tätigkeit der Gemeinschaft aus Maßnahmen nach Artikel 129c Absatz 1 besteht. Artikel 129c Absatz 1 erster Gedankenstrich sieht die Aufstellung einer Reihe von Leitlinien durch die Gemeinschaft vor, in denen die Ziele, die Prioritäten und die Grundzuege der in Betracht gezogenen Aktionen erfasst und die Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen werden. Artikel 129c Absatz 1 zweiter Gedankenstrich handelt davon, daß die Gemeinschaft jede Aktion durchführt, die sich gegebenenfalls als notwendig erweist, um die Interoperabilität der Netze, insbesondere im Bereich der Harmonisierung der technischen Normen, zu gewährleisten. Schließlich enthält der dritte Gedankenstrich eine Bestimmung über die Beteiligung der Gemeinschaft an den finanziellen Anstrengungen der Mitgliedstaaten für die Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die im Rahmen der im ersten Gedankenstrich genannten Leitlinien ausgewiesen sind.

29 Der Rat bestreitet zwar nicht, daß der streitige Beschluß einen finanziellen Gemeinschaftsbeitrag zu Vorhaben vorsieht, die Telematiknetze betreffen, meint jedoch, daß sich dieser Beitrag nicht auf Artikel 129c Absatz 1 dritter Gedankenstrich stützen könne, da zuvor keine im Rahmen von Leitlinien im Sinne von Artikel 129c Absatz 1 erster Gedankenstrich ausgewiesenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse festgelegt worden seien.

30 Dieses Vorbringen des Rates wird durch den streitigen Beschluß nicht gedeckt.

31 Wie der Generalanwalt in Nummer 7 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, werden die Ziele der Gemeinschaftsaktionen nämlich durch die Begründungserwägungen des Beschlusses festgelegt. Hinsichtlich der Prioritäten bestimmen insbesondere die fünfte und die siebte Begründungserwägung die Stellung des gemeinschaftlichen Eingreifens im Verhältnis zu einzelstaatlichen Aktionen. Die Grundzuege der in Betracht gezogenen Aktionen werden in Artikel 5 des streitigen Beschlusses genannt. Schließlich sind die Vorhaben von gemeinsamem Interesse in Artikel 2 des streitigen Beschlusses ausgewiesen.

32 Dem entspricht es, daß mehrere in Artikel 2 Absatz 1 des streitigen Beschlusses genannte Vorhaben, wie der Generalanwalt in Nummer 7 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, Bestandteilen des Leitlinienvorschlags entsprechen, der auf der Grundlage von Artikel 129d Absatz 1 hätte erlassen werden sollen.

33 Es ergibt sich somit, daß der streitige Beschluß eine Reihe von Leitlinien im Sinne von Artikel 129c Absatz 1 erster Gedankenstrich aufstellt und für die in diesen Leitlinien ausgewiesenen Vorhaben von gemeinsamem Interesse einen finanziellen Beitrag im Sinne von Artikel 129c Absatz 1 dritter Gedankenstrich vorsieht.

34 Dabei ist ohne Belang, daß die Leitlinien nicht in einem zuvor gesondert angenommenen, sondern im selben Rechtsakt wie der finanzielle Beitrag festgelegt worden sind. Auch in diesem Fall sind nämlich, wie erforderlich, Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen.

35 Ausserdem enthält der streitige Beschluß Aspekte, die die Interoperabilität der Netze im Sinne von Artikel 129c Absatz 1 zweiter Gedankenstrich betreffen. Nach der dritten Begründungserwägung dieses Beschlusses ist es nämlich erforderlich, die Interoperabilität der einzelstaatlichen Telematiksysteme zu gewährleisten. Ferner findet nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a vierter Gedankenstrich des streitigen Beschlusses das durch Artikel 4 eingeführte besondere Verfahren Anwendung auf die "Annahme von gemeinsamen Regeln und Verfahren für die Herstellung der Interoperabilität in technischer und administrativer Hinsicht". Schließlich ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 1, daß unter den Aktionen, die der Gemeinschaftsbeitrag umfassen kann, insbesondere Maßnahmen in bezug auf die Interoperabilität zu finden sind. Diese ist im übrigen eine der in Artikel 5 Absatz 2 aufgeführten Rahmenbedingungen.

36 Obwohl der Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze im Bereich der Telekommunikation als solcher den Verbund und die Interoperabilität der einzelstaatlichen Netze und den Zugang zu diesen Netzen erfordert, zeigt der Inhalt des streitigen Beschlusses, daß er Aktionen umfasst, die spezifisch unter Artikel 129c Absatz 1 zweiter Gedankenstrich fallen.

37 Demnach besteht der streitige Beschluß aus Maßnahmen nach Artikel 129c Absatz 1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich EG-Vertrag; der Erlaß solcher Maßnahmen richtet sich nach Artikel 129d EG-Vertrag. Der Rat konnte den streitigen Beschluß daher nicht auf der Grundlage von Artikel 235 EG-Vertrag annehmen.

38 Folglich ist der streitige Beschluß für nichtig zu erklären, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob sein Artikel 2 Absatz 2 rechtswidrig ist oder ein Verstoß gegen Artikel 189a Absatz 1 EG-Vertrag vorliegt.

Zur Aufrechterhaltung der Wirkungen des Beschlusses

39 Der Rat beantragt in der Klagebeantwortung, im Fall einer Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses dessen Wirkungen aufrechtzuerhalten. Die Kommission schließt sich diesem Antrag mit der Klarstellung an, daß zumindest die Wirkungen der aufgrund des streitigen Beschlusses bereits entstandenen Rechtsverhältnisse aufrechterhalten werden sollten. Zur Begründung macht sie geltend, die Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Verwaltungen und den Gemeinschaftsorganen verlange nach einem intensiven Austausch, der weiterhin einen Informationsverbund erfordere. So könnten Netze wie dasjenige, das die Überwachung des innergemeinschaftlichen Handelsaustauschs im Hinblick auf Mehrwertsteuererklärungen sicherstelle, oder dasjenige, das die veterinärrechtlichen Kontrollen am Bestimmungsort sowie die Bekämpfung illegaler Viehtransporte unterstütze, nicht mehr fortbestehen, wenn die Wirkungen des streitigen Beschlusses nicht aufrechterhalten würden.

40 In seiner Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz der Kommission äussert das Parlament Zweifel an der Vereinbarkeit des Antrags der Kommission mit Artikel 37 Absatz 4 der EG-Satzung des Gerichtshofes, da es selbst die Aufrechterhaltung der Wirkungen des streitigen Beschlusses in seiner Klageschrift nicht beantragt habe. Ausserdem müsse die Aufrechterhaltung der Wirkungen des streitigen Beschlusses, sollte sie ausgesprochen werden, wie bei der im Urteil Edicom gefundenen Lösung allein auf die Durchführungsmaßnahmen beschränkt werden, die auf der Grundlage des streitigen Beschlusses bereits getroffen worden seien.

41 Aus den von der Kommission vorgelegten Informationen ergibt sich, daß es zur Verhinderung einer Unterbrechung der angelaufenen Aktionen und aus gewichtigen Gründen der Rechtssicherheit notwendig ist, die Wirkungen derjenigen Durchführungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten, die auf der Grundlage des für nichtig erklärten Beschlusses bereits getroffen worden sind. Hingegen haben, was die übrigen Wirkungen dieses Beschlusses betrifft, weder Rat noch Kommission Angaben dazu gemacht, zu welchen Schwierigkeiten seine Nichtigerklärung führen würde. Daher ist der Gerichtshof nicht in der Lage, Art und Umfang dieser Schwierigkeiten zu beurteilen und dem Antrag insoweit stattzugeben. Im übrigen galt der streitige Beschluß nach seinem Artikel 6 bis zum 31. Dezember 1997.

42 Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles und aus Gründen der Rechtssicherheit, die mit denen vergleichbar sind, die für den Fall der Nichtigerklärung bestimmter Verordnungen gelten, erscheint es gerechtfertigt, von der dem Gerichtshof in Artikel 174 Absatz 2 EG-Vertrag für den Fall der Nichtigerklärung einer Verordnung ausdrücklich verliehenen Befugnis Gebrauch zu machen und die Wirkungen des für nichtig erklärten Beschlusses zu bezeichnen, die aufrechtzuerhalten sind. Demgemäß sind die Wirkungen der Durchführungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten, die die Kommission auf der Grundlage des streitigen Beschlusses bereits getroffen hat.

Kostenentscheidung:

Kosten

43 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Das Parlament hat beantragt, dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Da der Rat mit seinem Vorbringen unterlegen ist, ist er zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 69 § 4 Absatz 1 hat die Kommission ihre eigenen Kosten zu tragen.

Tenor:

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden:

1. Der Beschluß 95/468/EG des Rates vom 6. November 1995 betreffend den Gemeinschaftsbeitrag für den Informationsverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen in der Gemeinschaft (IDA) wird für nichtig erklärt.

2. Die Wirkungen der Durchführungsmaßnahmen, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage des für nichtig erklärten Beschlusses bereits getroffen hat, werden aufrechterhalten.

3. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.

Ende der Entscheidung

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