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Gericht: Europäischer Gerichtshof
Urteil verkündet am 27.02.1997
Aktenzeichen: C-220/95
Rechtsgebiete: Brüsseler Übereinkommen
Vorschriften:
Brüsseler Übereinkommen Art.1 Abs. 2 Nr. 1 | |
Brüsseler Übereinkommen Art. 42 |
Wenn sich aus der Begründung einer im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ergangenen Entscheidung ergibt, daß die Leistung, die die Entscheidung anordnet, dazu bestimmt ist, den Unterhalt eines bedürftigen Ehegatten zu sichern, oder wenn die Bedürfnisse und die Mittel beider Ehegatten bei ihrer Festsetzung berücksichtigt werden, so hat die Entscheidung eine Unterhaltspflicht zum Gegenstand und fällt deshalb in den Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland. Bezweckt die Leistung dagegen nur die Verteilung der Güter zwischen den Ehegatten, so betrifft die Entscheidung die ehelichen Güterstände und kann deshalb nicht gemäß dem Brüsseler Übereinkommen vollstreckt werden. Eine Entscheidung, die beidem zugleich dient, kann nach Artikel 42 des Brüsseler Übereinkommens teilweise vollstreckt werden, wenn klar aus ihr hervorgeht, welchem der beiden Zwecke die verschiedenen Teile der angeordneten Leistung jeweils zugeordnet sind.
Folglich betrifft eine im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ergangene Entscheidung, durch die die Zahlung eines Pauschalbetrags und die Übertragung des Eigentums an bestimmten Gegenständen von einem ehemaligen Ehegatten auf den anderen angeordnet werden, Unterhaltspflichten und fällt daher unter das Übereinkommen, da durch sie der Unterhalt des begünstigten ehemaligen Ehegatten gesichert werden soll. Der Umstand, daß das Gericht des Urteilsstaats im Rahmen seiner Entscheidung die Anwendung eines Ehevertrags ausgeschlossen hat, ist insoweit unerheblich.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 27. Februar 1997. - Antonius van den Boogaard gegen Paula Laumen. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Arrondissementsrechtbank Amsterdam - Niederlande. - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung des Artikels 1 Absatz 2 - Begriff der ehelichen Güterstände - Begriff der Unterhaltspflicht. - Rechtssache C-220/95.
Entscheidungsgründe:
1 Die Arrondissementsrechtbank Amsterdam hat mit Urteil vom 14. Juni 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Juni 1995, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1, geänderter Text: S. 77) und des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) (im folgenden: Brüsseler Übereinkommen) eine Frage nach der Auslegung des Artikels 1 Absatz 2 des Brüsseler Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Van den Boogaard und Frau Laumen über die Vollstreckbarerklärung eines Urteils des High Court of Justice of England and Wales vom 25. Juli 1990 in den Niederlanden.
3 Nach der Vorlageentscheidung heirateten Herr Van den Boogaard und Frau Laumen 1957 in den Niederlanden unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft. 1980 schlossen sie ebenfalls in den Niederlanden einen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten. 1982 ließen sie sich in London nieder. Der High Court löste die Ehe mit Urteil vom 25. Juli 1990 auf und entschied ausserdem über einen Nebenantrag von Frau Laumen auf eine Gesamtregelung ("full ancillary relief"). Da Frau Laumen eine vollständige Trennung ("clean break") von ihrem Mann wünschte, sprach ihr das englische Gericht ein Kapital zu, um regelmässige Unterhaltszahlungen überfluessig zu machen. Es vertrat weiterhin die Auffassung, daß der niederländische Gütertrennungsvertrag für die von ihm zu erlassende Entscheidung nicht erheblich sei.
4 Der High Court setzte in seiner Entscheidung den Gesamtbetrag, den Frau Laumen für ihren Unterhalt benötigte, mit 875 000 UKL an. Ein Teil dieses Betrages, nämlich 535 000 UKL, war durch Kapital, über das sie verfügte, durch den Verkauf von Gegenständen, durch die Übertragung eines Gemäldes und schließlich durch die Übertragung einer Immobilie gedeckt. Hinsichtlich des Restbetrags verurteilte das englische Gericht Herrn Van den Boogaard, einen Pauschalbetrag von 340 000 UKL nebst 15 000 UKL für die Kosten eines vorhergehenden Verfahrens an Frau Laumen zu zahlen.
5 Frau Laumen beantragte am 14. April 1992 beim Präsidenten der Arrondissementsrechtbank Amsterdam unter Berufung auf das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (im folgenden: Haager Übereinkommen) die Vollstreckbarerklärung des englischen Urteils.
6 Der Präsident der Arrondissementsrechtbank gab diesem Antrag am 21. Mai 1992 statt.
7 Herr Van den Boogaard legte am 19. Juli 1993 gegen den die Vollstreckbarerklärung enthaltenden Beschluß Widerspruch ein.
8 Die für die Entscheidung über diesen Widerspruch zuständige Arrondissementsrechtbank Amsterdam fragt sich, ob das Urteil des High Court vom 25. Juli 1990 als "Entscheidung über Unterhaltspflichten" anzusehen ist, so daß die Vollstreckbarerklärung zu Recht erfolgt ist, oder ob es als eine "Entscheidung betreffend eheliche Güterstände" zu betrachten ist, so daß das Haager Übereinkommen nicht die Grundlage für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung bilden konnte.
9 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, daß das fragliche Urteil so weitreichende Konsequenzen für die Vermögensbeziehungen zwischen den Parteien habe, daß es sich nicht um eine "Entscheidung über Unterhaltspflichten" im Sinne des Artikels 1 des Haager Übereinkommens handeln könne. Deshalb hätte die Vollstreckbarerklärung nicht aufgrund dieses Übereinkommens erteilt werden dürfen. Es frage sich jedoch, ob der Beschluß über die Vollstreckbarerklärung auf das Brüsseler Übereinkommen hätte gestützt werden können.
10 In Artikel 1 des Brüsseler Übereinkommens heisst es:
"Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne daß es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.
Es ist nicht anzuwenden auf:
1. den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;
..."
11 Artikel 5 dieses Übereinkommens bestimmt:
"Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden:
1....
2. wenn es sich um eine Unterhaltssache handelt, vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder im Falle einer Unterhaltssache, über die im Zusammenhang mit einem Verfahren in bezug auf den Personenstand zu entscheiden ist, vor dem nach seinem Recht für dieses Verfahren zuständigen Gericht, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht lediglich auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien;
..."
12 Artikel 57 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens bestimmt:
"Dieses Übereinkommen lässt Übereinkommen unberührt, denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die für besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln."
13 Artikel 23 des Haager Übereinkommens lautet:
"Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, daß eine andere internationale Übereinkunft zwischen dem Ursprungsstaat und dem Vollstreckungsstaat oder das nichtvertragliche Recht des Vollstreckungsstaats angewendet wird, um die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entscheidung oder eines Vergleichs zu erwirken."
14 Da die Arrondissementsrechtbank Amsterdam Zweifel über die Auslegung des Brüsseler Übereinkommens hat, hat sie dem Gerichtshof folgende Frage vorgelegt:
Ist die Entscheidung des englischen Gerichts, die jedenfalls auch eine Unterhaltspflicht betrifft, als Urteil anzusehen, das (auch) die ehelichen Güterstände im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen betrifft, obwohl
a) der Einkommensbedarf kapitalisiert wird,
b) die Übertragung der nach diesem Urteil dem Mann gehörenden Wohnung und des Gemäldes von De Heem angeordnet wird,
c) das englische Gericht selbst ausdrücklich in seinem Urteil die Auffassung vertritt, daß es den Ehevertrag nicht für verbindlich hält,
d) aus diesem Urteil nicht klar hervorgeht, inwieweit die unter c angegebene Auffassung seine Entscheidung beeinflusst hat?
15 Diese Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob eine im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ergangene Entscheidung, durch die die Zahlung eines Pauschalbetrags und die Übertragung des Eigentums an bestimmten Gegenständen von einem ehemaligen Ehegatten auf den anderen angeordnet werden, aufgrund des Artikels 1 Absatz 2 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens nicht unter dieses Übereinkommen fällt, da sie sich auf eheliche Güterstände bezieht, oder ob sie von diesem erfasst wird, da sie sich auf Unterhaltspflichten bezieht. Das vorlegende Gericht fragt den Gerichtshof weiter, ob der Umstand erheblich ist, daß das Gericht des Urteilsstaats die Anwendung eines Ehevertrags im Rahmen seiner Entscheidung ausgeschlossen hat.
16 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden ist, daß Herr Van den Boogaard den Widerspruch nach Ablauf der in Artikel 36 des Brüsseler Übereinkommens für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, durch die die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, vorgesehenen Zweimonatsfrist eingelegt habe. Dieser Umstand berührt nicht die Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Beantwortung der Vorabentscheidungsfrage, da es nach ständiger Rechtsprechung ausschließlich Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, das die Verantwortung für die abschließende richterliche Entscheidung trägt, unter Berücksichtigung der Einzelheiten des Rechtsstreits sowohl die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für die abschließende Entscheidung als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (Urteil vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-127/92, Enderby, Slg. 1993, I-5535, Randnr. 10).
17 Weiter ist festzustellen, daß aus den vom Generalanwalt in den Nummern 24 bis 29 seiner Schlussanträge dargelegten Gründen das Haager Übereinkommen aufgrund seines Artikels 23 der Anwendung des Brüsseler Übereinkommens unbeschadet von dessen Artikel 57 nicht entgegensteht.
18 Es steht fest, daß weder der Begriff der ehelichen Güterstände noch der der Unterhaltspflicht im Brüsseler Übereinkommen definiert werden. Zwischen diesen beiden Begriffen ist jedoch zu unterscheiden, da nur die Unterhaltspflichten unter das Brüsseler Übereinkommen fallen.
19 Wie im Schlosser-Bericht ausgeführt wird, entspringen "Unterhaltsansprüche unter Ehegatten in keiner Rechtsordnung [eines Mitgliedstaats] aus Regelungen..., die zu den Normen über die ehelichen Güterstände gehören" (Bericht zu dem Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof, ABl. 1979, C 59, S. 71, Nr. 49).
20 Wie der Generalanwalt in den Nummern 54 bis 62 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, verfügt das in England und Wales für Scheidungen zuständige Gericht über ein weites Ermessen hinsichtlich des Erlasses finanzieller Maßnahmen. Es kann z. B. die Zahlung von regelmässigen oder pauschalen Beträgen sowie die Übertragung von Eigentum von einem Ehegatten auf seinen ehemaligen Ehegatten anordnen. Es ist somit befugt, in derselben Entscheidung die ehelichen Beziehungen und die sich aus der Auflösung einer Ehe ergebenden Unterhaltspflichten zu regeln.
21 Da das englische Gericht im Rahmen eines Scheidungsverfahrens in derselben Entscheidung sowohl die ehelichen Beziehungen als auch die Unterhaltspflichten regeln kann, muß das Gericht des Vollstreckungsstaats zwischen den Aspekten der Entscheidung, die sich auf die Güterstände, und denen, die sich auf die Unterhaltspflichten beziehen, unterscheiden, wobei es jeweils den besonderen Zweck der erlassenen Entscheidung zu berücksichtigen hat.
22 Dieser Zweck müsste sich aus der Begründung der fraglichen Entscheidung herleiten lassen. Wenn sich daraus ergibt, daß eine Leistung dazu bestimmt ist, den Unterhalt eines bedürftigen Ehegatten zu sichern, oder wenn die Bedürfnisse und die Mittel beider Ehegatten bei seiner Festsetzung berücksichtigt werden, so hat die Entscheidung eine Unterhaltspflicht zum Gegenstand. Bezweckt die Leistung dagegen nur die Aufteilung der Güter zwischen den Ehegatten, so betrifft die Entscheidung die ehelichen Güterstände und kann deshalb nicht gemäß dem Brüsseler Übereinkommen vollstreckt werden. Eine Entscheidung, die beidem zugleich dient, kann nach Artikel 42 des Brüsseler Übereinkommens teilweise vollstreckt werden, wenn klar aus ihr hervorgeht, welchem der beiden Zwecke die verschiedenen Teile der angeordneten Leistung jeweils zugeordnet sind.
23 Insoweit ist unerheblich, ob die Erfuellung der Unterhaltspflicht in Form eines Pauschalbetrags vorgesehen ist. Auch diese Art der Zahlung kann sehr wohl Unterhaltscharakter haben, da der Betrag des Kapitals so festgesetzt wird, daß er ein zuvor festgesetztes Einkommensniveau sichert.
24 Wie der Generalanwalt in Nummer 59 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, musste sich das Gericht des Urteilsstaats im vorliegenden Fall ausserdem fragen, ob es angezeigt war, eine vollständige Trennung zwischen den Ehegatten vorzusehen und die Zahlung eines Pauschalbetrags anstelle von regelmässigen Zahlungen anzuordnen. Es ist klar, daß die Wahl der Art der Zahlung durch das Gericht des Urteilsstaats nicht geeignet ist, etwas am Zweck der Entscheidung zu ändern.
25 Der Charakter der Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung beantragt wird, als Unterhaltsentscheidung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß durch sie zugleich die Übertragung des Eigentums an bestimmten Gegenständen zwischen den früheren Ehegatten angeordnet wird, denn es handelt sich auch insofern um die Bildung eines Kapitals, durch das der Unterhalt eines von ihnen gesichert werden soll.
26 Schließlich ist aus den vom Generalanwalt in den Nummern 69 bis 72 seiner Schlussanträge dargelegten Gründen die Erklärung des englischen Gerichts, es halte sich an die Vereinbarung der Gütertrennung nicht für gebunden, in dem Zusammenhang zu lesen, in dem sie steht, und für sie ist die rechtliche Einordnung der fraglichen Entscheidung jedenfalls nicht erheblich.
27 Deshalb ist zu antworten, daß eine im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ergangene Entscheidung, durch die die Zahlung eines Pauschalbetrags und die Übertragung des Eigentums an bestimmten Gegenständen von einem ehemaligen Ehegatten auf den anderen angeordnet werden, Unterhaltspflichten betrifft und daher unter das Brüsseler Übereinkommen fällt, soweit durch sie der Unterhalt des begünstigten ehemaligen Ehegatten gesichert werden soll. Der Umstand, daß das Gericht des Urteilsstaats im Rahmen seiner Entscheidung die Anwendung eines Ehevertrags ausgeschlossen hat, ist insoweit unerheblich.
Kostenentscheidung:
Kosten
28 Die Auslagen der österreichischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Tenor:
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
(Fünfte Kammer)
auf die ihm von der Arrondissementsrechtbank Amsterdam mit Urteil vom 14. Juni 1995 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Eine im Rahmen eines Scheidungsverfahrens ergangene Entscheidung, durch die die Zahlung eines Pauschalbetrags und die Übertragung des Eigentums an bestimmten Gegenständen von einem ehemaligen Ehegatten auf den anderen angeordnet werden, betrifft Unterhaltspflichten und fällt daher unter das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, soweit durch sie der Unterhalt des begünstigten ehemaligen Ehegatten gesichert werden soll. Der Umstand, daß das Gericht des Urteilsstaats im Rahmen seiner Entscheidung die Anwendung eines Ehevertrags ausgeschlossen hat, ist insoweit unerheblich.
Ende der Entscheidung
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